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Stromlieferungsvertrag – Vertragsschluss mit Nachmieter / Realofferte

LG Heidelberg, Az.: 2 O 392/15, Urteil vom 02.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Strom im Zeitraum 26.04.2008 bis 28.02.2013.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Energiedienstleistungsunternehmen, bei dem Beklagten um einen eingetragenen Billard-Verein.

Stromlieferungsvertrag – Vertragsschluss mit Nachmieter / Realofferte
Symbolfoto: Sashkin / Bigstock

Der Zeuge Ralf H., ehemaliges Mitglied und zeitweise Vorstand des Beklagten, betreibt in der Marktstraße 98 in St. L. ein Küchenstudio. Im April 2008 mietete er einen Raum in der Marktstr. 100 in 68789 St. L. von dessen inzwischen verstorbenen Eigentümer, Ludwig K.. Streitig ist, ob der Zeuge hierbei in eigenem Namen oder im Namen des Beklagten handelte. Der Raum verfügt über einen Stromzähler mit der Ordnungsnr. 10693131 und wurde im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin über den dort vorhandenen Anschluss mit Strom versorgt.

Die Rechnungen für den Zeitraum vom 26.04.2008 bis 24.04.2012 (As. 1 bis 35 des Anlagenhefts des Beklagten) sowie einzelne Mahnungen im Jahr 2008 und 2009 (As. 37 bis 41 des Anlagenhefts des Beklagten) wurden an den Zeugen H. adressiert und übersandt. Der Zeuge H. zahlte an die Klägerin von einem Konto des Beklagten (Kontonr. 9125213, BLZ 672500200) am 05.11.2008 60,- €, am 11.02.2009 224,- € und weitere 64,- € am 11.05.2009. Später wurde der Klägerin eine Einzugsermächtigung für dieses Konto erteilt, so dass zwischen dem 23.06.2009 und dem 25.06.2012 insgesamt 52 monatliche Abschläge und Jahresrechnungen für die Stromversorgung des Raumes vom Konto des Beklagten abgebucht wurden.

Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass trotz Zusendung von Ablesekarten der Zählerstand über Jahre nicht mitgeteilt worden war, ließ sie den aktuellen Stand ermitteln. Als daraufhin am 17.07.2012, 30.07.2012 und 27.09.2012 eine Nachzahlung in vierstelliger Höhe von dem streitgegenständlichen Konto abgebucht werden sollte, konnte diese Abbuchung zunächst mangels Deckung nicht durchgeführt werden. Ab Juli 2012 wandte sich die Klägerin unmittelbar an den Beklagten und mahnte wiederholt ausstehende Zahlungen an. Am 13.09.2012 wurden 436,- € und am 24.09.2012 weitere 218,- € vom Konto des Beklagten abgebucht. Der Beklagte überwies der Klägerin am 10.01.2016 zudem 213,- € und weitere 440,- €.

Mit Schreiben vom 19.11.2012 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten für Stromlieferungen im Zeitraum vom 26.04.2008 bis zum 24.04.2012 zunächst 8.853,39 € ab. Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2013 verlangte die Klägerin von dem Beklagten für den Zeitraum vom 26.04.2008 bis zum 28.02.2013 die Zahlung eines Betrags von 10.287,53 €.

Der Beklagte leistete in der Folge keine Zahlungen mit dem Hinweis, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits einen Stromlieferungsvertrag mit dem Zeugen H. abgeschlossen habe.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. habe bei der Anmietung des streitgegenständlichen Raumes nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Beklagten gehandelt. Spätestens seit dem 26.04.2008 habe der Beklagte den streitgegenständlichen Raum gemietet, um darin seinem Vereinszweck nachzugehen. Er und nicht der Zeuge H. sei daher Vertragspartner der Klägerin in Bezug auf die Energieversorgung geworden. Jedenfalls mit der Vorstandswahl am 30.05.2008 habe der Beklagte den Vertragsschluss durch den Zeugen H. genehmigt. Wohl aufgrund eines technischen Erfassungsfehlers habe die Klägerin zunächst den Zeugen H. als Vertragspartner erfasst und daher auch ausschließlich mit diesem kommuniziert.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.006,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 19.12.2012 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 201,20 € zu bezahlen. Nach Hinweis der Kammer, dass der geltend gemachte Zinsanspruch insofern unschlüssig sei, als Zinsen ab dem 19.12.2012 auch für den Betrag der Hauptforderung geltend gemacht wird, der auf die Rechnung vom 06.03.2013 entfällt, hat die Klägerin den Klageantrag Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 15.3.2016 (Bl. 29 ff. d. Akte) insoweit teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.006,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins aus 8.853,39 € seit 19.12.2012 bis 20.03.2013 und aus 10.006,83 € seit 21.03.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Kosten in Höhe von 201,20 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Zeuge H. habe die streitgegenständliche Räumlichkeit für sich selbst als zusätzliche Lagerfläche für sein Küchenstudio aufgrund mündlicher Vereinbarung mit dem damaligen Eigentümer gemietet. Gleichzeitig mit oder kurz nach der Anmietung des Raumes durch den Zeugen H. habe dieser den Raum – ebenfalls mündlich und wie von vornherein beabsichtigt – an den Beklagten teilweise untervermietet. Der Untermietvertrag habe u.a. vorgesehen, dass der Beklagte die im Hauptmietvertrag vereinbarte Miete direkt an Ludwig K. bzw. nach dessen Tod an seine Ehefrau und den Sohn bezahlen, die Wasser- und Abwasserkosten tragen, sowie das Heizöl kaufen solle. Davon, dass der Beklagte auch die Stromkosten zu übernehmen habe, sei nicht die Rede gewesen. Diese hätten vielmehr von dem Zeugen H. beglichen werden sollen. Der Vereinbarung Folge leistend habe der Zeuge H. den Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin in eigenem Namen geschlossen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Zeugen H. und der Klägerin schließe die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses des Beklagten mit der Klägerin aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Fritz K., Ralf H. und Klaus S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.6.2016 (As. 139 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.006,83 €. Ein Stromlieferungsvertrag wurde zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen. Darüber hinaus steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 812 BGB zu.

1. Ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

a. Ein Vertrag über den Bezug von Strom wurde zwischen den Parteien – unstreitig – nicht ausdrücklich vereinbart.

b. Auch fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen, unter denen von einem konkludenten Vertragsschluss ausgehen ist.

In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist gemäß §§ 133, 157 BGB zwar grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmen Elektrizität entnimmt (vgl. BGH, NJW 2014, 3150; BGH, NJW 2014, 3148; BGH NJW-RR 2004, 928 (929)).Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird dabei gemäß § 151 S. 1 BGB verzichtet. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, ist entscheidend, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtet und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat. Empfänger dieser Realofferte ist folglich typischerweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 – 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472).

Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist hierbei grundsätzlich unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte geht der Wille des Versorgungsunternehmens – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften – im Zweifel dahin, den möglicherweise erst noch zu identifizierenden Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu berechtigen und zu verpflichten (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149)).

Der Rechtsgrundsatz des konkludenten Vertragsschlusses, der auch in § 2 Abs. 2 StromGVV zum Ausdruck kommt, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei Versorgungsleistungen zu vermeiden (vgl. BGH NJW 2014, 3148 mwN; LG Itzehoe, BeckRS 2009, 22472; LG Köln, Urt. v. 15.3.2011 – 7 O 569/09, Rn. 32 mwN, juris), nicht aber darauf, dem Versorgungsunternehmen einen weiteren Vertragspartner zu verschaffen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928 (929 mwN); LG Itzehoe, Urt. v. 3.3.2009 – 1 S 179/08 = BeckRS 2009, 22472). Die auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten deshalb nicht, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, auf Grund derer die – nur einmal fließende – Leistung bereits in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (3149 mwN); BGH NJW-RR 2004, 928; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.3.2016 – 14 U 52/15, Rn. 20, juris). In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der Energie allein die seinem Vertragspartner geschuldete Leistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluß eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 – VIII ZR 95/03 –, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe NZM 1999, 86; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 – I-19 U 116/13, 19 U 116/13 Rn. 18 mwN). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das den Vorrang begründende Vertragsverhältnis seinerseits durch ausdrückliche Vereinbarung oder konkludent zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass ein entsprechendes Vertragsverhältnis abgeschlossen ist, weil allein schon dadurch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen wird, dass eine von den Beteiligten ersichtlich nicht gewollte Erbringung von Versorgungsleistungen ohne vertragliche Grundlage vermieden wird. Für das Zustandekommen einer Vertragsbeziehung macht es dagegen keinen Unterschied, ob der Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen worden ist. Beide Verträge äußern vielmehr trotz der unterschiedlichen Art ihres Zustandekommens die gleichen rechtlichen Wirkungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 – VIII ZR 293/07 –, Rn. 9, juris)

Eine Vorrangwirkung im obigen Sinne kommt vorliegend dem zwischen dem Zeugen H. und der Klägerin konkludent begründeten Vertragsverhältnis zu, das bereits vor der Stromentnahme durch den Beklagten geschlossen worden war.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Mietvertrag zunächst alleine im Namen des Zeugen H. geschlossen (aa.) und auch nur dieser der Klägerin als Vertragspartner des Energieversorgungsvertrages mitgeteilt worden war (bb.).

aa. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin, der Zeuge H. habe den Mietvertrag im Namen des Beklagten abgeschlossen und die Stromentnahme sei von Anfang an durch den Beklagten erfolgt, so dass mit diesem ein Vertrag zustande gekommen sei, nicht bestätigt. Vielmehr ist auf der Grundlage der Angaben der Zeugen H., S. und K. davon auszugehen, dass der Zeuge H. den streitgegenständlichen Raum im eigenen Namen anmietete und nutzte, wobei er auch Strom entnahm, so dass mit ihm aufgrund Annahme der Realofferte der Klägerin ein Vertrag zustande kam.

Die Zeugen H., K. und S. bekundeten übereinstimmend, dass der Zeuge H. den streitgegenständlichen Raum zunächst für sich gemietet habe, um diesen zu eigenen Zwecken zu nutzen. Der Zeuge H. gab hierzu an, den streitgegenständlichen Raum im April 2008 gemietet zu haben, um ihn als Küchenstudio oder Lagerraum zu nutzen. Erst vier oder sechs Monate später habe er dann beschlossen, dass ihm der Umbau des Raumes zu teuer sein würde und er ihn daher doch nicht nutzen wolle. Im Anschluss hieran sei die Nutzung des Raumes durch den Beklagten beschlossen worden. Den Angaben des Zeugen S. war zwar nicht eindeutig zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt eine Nutzung durch den Beklagten erfolgte und welche Vereinbarungen diesbezüglich zwischen dem Zeugen H. und dem Beklagten getroffen wurden. Auch nach seiner Schilderung mietete der Zeuge H. den streitgegenständlichen Raum jedoch zunächst zu eigenen Zwecken an und nutzte ihn auch dementsprechend. Schließlich bestätigte der Zeuge K., dass der Mietvertrag zunächst zwischen dem Zeugen H. und dem verstorbenen Vater des Zeugen K., Ludwig K., geschlossen worden war und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzung durch den Beklagten erfolgte. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen bestehen keine Zweifel. Auch wenn insbesondere die Angaben der Zeugen H. und S. von erheblichen Unsicherheiten geprägt waren, dürfte dies dadurch zu erklären sein, dass es sich um einen Vorgang handelt, der über acht Jahre zurückliegt. Darüber hinaus hat zumindest der Zeuge K. kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Der Zeuge H. hat zwar ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht aber gerade, dass seine Aussage für ein Vertragsverhältnis zwischen ihm selbst und der Klägerin spricht, woraus sich eine für den Zeugen H. nachteilige Folge, nämlich eine eigene Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin, ergibt.

Auf die Frage, ob durch die Wahl der Zeugen H. zum Vorstand des Vereins am 30.05.2008 der Vertragsschluss durch den Beklagten genehmigt wurde, wie die Klägerin behauptet, kommt es vor dem Hintergrund, dass der Mietvertrag durch den Zeugen H. zunächst in eigenem Namen geschlossen wurde, nicht an.

bb. Für die Frage, mit wem ein Versorgungsvertrag zustande gekommen ist, kommt es vorliegend ferner darauf an, an wen aus der Sicht des Entnehmenden das Versorgungsunternehmen die Realofferte in Form der Bereitstellung von Energie richtete und wer aus Sicht des Versorgungsunternehmens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte dieses Angebot durch die Entnahme von Energie angenommen hat. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Klägerin der Zeuge H. und nicht der Beklagte als Empfänger der Stromlieferung mitgeteilt worden war. Ob die Stromkosten von dem Zeugen H. selbst oder über ein Konto des Beklagten gezahlt wurden, ist demgegenüber für die Frage, mit wem das Vertragsverhältnis zustande kam, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Auch wenn sich in der Beweisaufnahme nicht feststellen ließ, wer die Klägerin über den Wechsel des Vertragspartners informierte, steht jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese zeitnah über die Vermietung des streitgegenständlichen Raumes an den Zeugen H. informiert wurde. Die Energiekosten sollten – insoweit unstreitig – nach der Vermietung nicht mehr vom Eigentümer, sondern vom Mieter getragen werden. Der Zeuge K. bekundete glaubhaft, dass er und sein Vater dem Zeugen H. bei der Übergabe gesagt hätten, dass dieser den Zähler jetzt auf sich ummelden könne. Er selbst habe der Klägerin zwar keine Mitteilung gemacht, dass der Raum jetzt von dem Zeugen H. genutzt werde. Für Mai 2008 und die Zeit danach hätten er und sein Vater als vormaliger Vertragspartner der Klägerin indes keine Rechnungen für den streitgegenständlichen Raum mehr erhalten. Er habe zudem bei der Klägerin noch einmal nachgefragt, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass der Zähler nur bis zum 25.04.2008 auf seinen Vater gelaufen sei. Der Zeuge H. gab zwar dagegen an, die Klägerin sei von dem Vermieter über die Vermietung des streitgegenständlichen Raumes an ihn informiert worden. Unabhängig davon, ob die Klägerin nun vom Zeugen H. selbst oder dem Vermieter informiert wurde, kann nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen K. und H. die Klägerin allein über die Nutzung des streitgegenständlichen Raumes durch den Zeugen H., nicht aber durch den Beklagten informiert worden sei, da zum Zeitpunkt der Anmietung des streitgegenständlichen Raumes durch den Zeugen H. eine Nutzung desselben durch den Beklagten noch nicht im Raum stand. Nur der Zeuge H. kam damit aus Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin in Betracht.

Dafür, dass der Klägerin allein der Zeuge H. als neuer Vertragspartner gemeldet wurde, spricht auch, dass ausweislich der Anlagen K 6 (Anlagenheft des Beklagten As. 1 ff.) die Rechnung für den Zeitraum 26.04.2008 bis 24.04.2009) und bis zum Jahr 2012 auch alle nachfolgenden Rechnungen (Anlagen K 7 bis K 9, Anlagenheft des Klägers As. 9 ff.) an den Zeugen H. adressiert waren, ebenso wie die Oktober 2008 versandten Mahnschreiben der Klägerin (Anlage K 10 und 11, Anlagenheft des Beklagten As. 37 ff.). Der Zeuge wurde hierbei nicht in seiner Funktion als Vorstand und Vertreter des Beklagten angeschrieben (vgl. Anlagen K6 – K12). Soweit die Klägerin behauptet, sie habe sich „vermutlich“ allein aufgrund eines technischen Erfassungsfehlers an den Zeugen H. persönlich gewandt, mangelt es diesbezüglich an substantiiertem Vortrag. Darüber hinaus spricht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung der Umstand, dass zumindest im ersten Monat (so der Zeuge S.) oder einige Monate (so der Zeuge H.) nach Anmietung des streitgegenständlichen Raumes dieser allein von dem Zeugen H. genutzt wurde und eine Nutzung durch den Beklagten entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin nicht von vornherein beabsichtigt war. Dass der Klägerin nachträglich ein Wechsel des Mieters mitgeteilt worden und dieser Umstand technisch nicht richtig erfasst worden sei, so dass der Klägerin gegen den Beklagten für den Zeitraum nach Beendigung der Nutzung durch den Zeugen H. und ab Übergang des Mietverhältnisses auf den Beklagten ein Anspruch zustehen könnte, hat die Klägerin nicht behauptet.

Auch der Umstand, dass Stromrechnungen der Klägerin durch Überweisungen vom Konto des Beklagten beglichen wurden, steht der Annahme, dass der Zeuge H. auch aus Sicht der Klägerin Empfänger der Realofferte war, nicht entgegen. Vorliegend ist zum einen lediglich dargetan, dass die Zahlungen ab dem 05.11.2008 von einem Konto des Beklagten erfolgten. Die erste Abschlagszahlung vom 17.09.2008 erfolgte damit nicht von diesem Konto. Darüber hinaus ist für den Vertragsschluss nicht entscheidend, von welchem Konto die Abschlagszahlungen erfolgten. Denn selbst wenn für die Klägerin eine Zahlung durch die Beklagte erkennbar gewesen sein sollte, ergab sich hieraus nicht, dass der Zeuge H. das Mietverhältnis beendet hatte und der streitgegenständliche Raum nur noch durch den Beklagten genutzt wurde (ähnlich AG Halle (Saale), Urt. v. 8.11.2007 – 93 C 4980/06, Rn. 15, juris).

Zwar käme nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Zeugen H. auch ein konludenter Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Beklagten wieder in Betracht. Die Klägerin hat jedoch bereits nicht dargetan, wann und durch wen sie von einer Änderung in der Person des Mieters informiert worden sein soll. Im Übrigen ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Klägerin der Mieterwechsel nicht innerhalb des streitgegenständlichen Leistungszeitraums mitgeteilt worden ist. Der Zeuge H. gab diesbezüglich zunächst an, dass er die Aufgabe der Nutzung des streitgegenständlichen Raumes und dessen alleinige künftige Nutzung durch die Beklagte der Klägerin nicht angezeigt habe. Jedenfalls war er sich diesbezüglich nicht sicher. Auch die Zeugen K. und S. gaben an, die Klägerin über die Nutzung des Raumes durch den Beklagten nicht informiert zu haben.

Da das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen H. nach alldem im Zeitpunkt der Änderung des Mieters des streitgegenständlichen Raumes nicht beendet war, kam dem Leistungsangebot der Klägerin an den Beklagten nicht die Bedeutung einer Realofferte zu, da der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits feststand. Der Zeuge H. als vormaliger Mieter wird hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Dieser hätte es vielmehr selbst in der Hand gehabt, der Klägerin mitzuteilen, wer den streitgegenständlichen Raum tatsächlich nutzt und Strom entnimmt. Auf diese Weise hätte er ohne weiteres einer fortgesetzten Zahlungspflicht entgehen können (vgl. auch AG Halle (Saale), Urt. v. 8.11.2007 – 93 C 4980/06, Rn. 15, juris).

2. Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil diese nicht an den Beklagten, sondern im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen an den Zeugen H. leistete. Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehungen.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht zu.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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