Die Anordnung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Betroffenen aufdrängen musste.
Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997).