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Abtretung von Forderungen im Insolvenzplan bleibt trotz möglicher Inkasso-Mängel wirksam

Energie schon 2022 abgestellt, doch die Rechnung kommt trotzdem – über eine Kanzlei, die als Treuhänderin aus einem Insolvenzplan fordert. Die Schuldnerin wittert ihre Chance: Der Inkassoauftrag der Anwälte könnte gegen das Tätigkeitsverbot aus § 45 BRAO verstoßen. Reicht das, um 45.106,95 € nicht zahlen zu müssen?
Frau am Esstisch betrachtet Zahlungsaufforderung für Energie, Umschlag und Tasse daneben
BGH bestätigt wirksame Abtretung der Energieforderung an Kanzlei als Treuhänderin trotz möglichem Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 71/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 16.07.2026 stellte der BGH (IX ZR 71/25) klar: Die Übertragung eines Zahlungsanspruchs aus einem Plan zur Rettung eines zahlungsunfähigen Unternehmens bleibt trotz eines möglicherweise unwirksamen Auftrags zum Forderungseinzug wirksam. Das gilt, wenn die Übertragung selbst Geld für offene Ansprüche beschafft und nicht nur einen Auftrag zum Geldeinzug erfüllt.


  • Rettungsplan ordnete Übertragung an: Der Auftrag zum Geldeinzug gab keinen Anspruch darauf; der Plan ordnete sie selbst an.
  • Auftrag bleibt getrennt: Mögliche Fehler beim Auftrag machen die Übertragung nicht automatisch ungültig.
  • Zahlung an neuen Gläubiger: Energieabnehmer müssen offene Energierechnungen an den neuen Gläubiger zahlen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 16.07.2026
  • Aktenzeichen: IX ZR 71/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Zivilrecht, Berufsrecht
  • Streitwert: 45.106,95 €
  • Wichtig für: Energieabnehmer, Menschen und Firmen mit offenen Geldansprüchen bei Unternehmensinsolvenzen

BGH bestätigt Forderungsabtretung an Anwaltskanzlei im Insolvenzplan

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung einer Energieabnehmerin zur Zahlung rechtskräftig bestätigt. Mit Beschluss vom 16.07.2026 (Az. IX ZR 71/25) wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde einer Kundin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13.05.2025 zurück, mit dem ihre Berufung erfolglos geblieben war.

Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bestehen, das die Frau zur Zahlung an eine aus Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft verurteilt hatte. Diese hatte die Forderung als Treuhänderin aus abgetretenem Recht eingezogen – die Übertragung der Forderung bleibt wirksam, obwohl der zugrunde liegende Inkassoauftrag berufsrechtlichen Zweifeln begegnen könnte.

Der vom Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht in Anspruch genommene Forderungsschuldner kann daher nicht einwenden, der Rechtsanwalt sei nicht Inhaber der Forderung geworden. – so der Bundesgerichtshof

Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzte der Bundesgerichtshof auf 45.106,95 Euro fest. Die Beklagte trägt nach der Kostenentscheidung sämtliche Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags, lässt jedoch die Wirksamkeit einer zur Forderungseinziehung vorgenommenen Abtretung an einen Rechtsanwalt als neutrales Verfügungsgeschäft unberührt.
  2. Die im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans nach § 228 InsO angeordnete Abtretung von Forderungen an einen Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger ist nicht deshalb insolvenzzweckwidrig, weil der begleitende schuldrechtliche Inkassovertrag unwirksam sein könnte, sofern die Abtretung unmittelbar auf den Planbestimmungen beruht und nicht der Erfüllung eines vertraglichen Anspruchs dient.

Wie die Energieforderung über den Insolvenzplan an die Treuhänderin gelangte

Die Zahlungsklage ging aus der Insolvenz einer Energieversorgerin hervor, die ihrer Kundin die Belieferung vorzeitig gekündigt hatte. Die offenen Forderungen wurden anschließend über einen Insolvenzplan zur Sanierung verwertet – die Planregelung trennte dabei die Abtretung der Masseforderungen zur Gläubigerbefriedigung formal von dem begleitenden Inkassoauftrag.

Festlaufzeit und vorzeitiger Lieferstopp vor Insolvenzeröffnung

Die Frau bezog Energie von einem Unternehmen, das der Sache nach als K. GmbH auftrat. Grundlage war ein Liefervertrag mit fester Laufzeit bis zum 31.12.2022. Das Energieunternehmen kündigte die Belieferung jedoch vorzeitig: Mit Schreiben vom 13.12.2021 stellte es die Lieferung zum 01.01.2022 ein.

Bestellung des Kanzleipartners zum Sachwalter in Eigenverwaltung

Wenige Wochen später, am 28.12.2021, stellte das Energieunternehmen Eigenantrag auf Insolvenz. Am 01.04.2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren und ordnete Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter wurde ein Partner der klagenden Rechtsanwaltskanzlei bestellt – jene Kanzlei, die später als Treuhänderin die Forderung gegen die Energieabnehmerin einziehen sollte.

Das insolvente Unternehmen legte einen Insolvenzplan vor, der bestimmte Geschäftsbereiche fortführen und eine zeitnahe Verfahrensaufhebung erreichen sollte. Das Insolvenzgericht bestätigte diesen Plan durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.01.2023. Der Plan sah vor, Insolvenzforderungen gegen Zahlung einer Festquote zu erlassen und zusätzlich einen Besserungsschein zu bedienen – finanziert unter anderem aus offenen Energielieferforderungen wie der gegen die Beklagte.

Trennung von Planabtretung und anwaltlicher Treuhandvereinbarung

Der gestaltende Teil des Insolvenzplans ordnete die Abtretung dieser Energieforderungen an die klagende Kanzlei als Treuhänderin an – wirksam mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses. Parallel dazu schlossen das insolvente Unternehmen und die Kanzlei einen eigenständigen Vertrag über eine Verwaltungs- und Inkassotreuhand. Danach sollte die Kanzlei die abgetretenen Forderungen einziehen, die Insolvenztabelle fortführen und Ausschüttungen an die Gläubiger vornehmen. Ihre Vergütung sollte sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richten – also nach den Sätzen, die sonst für Insolvenzverwalter gelten.

Warum das anwaltliche Tätigkeitsverbot die Abtretung nicht zu Fall bringt

Ein möglicher Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt nicht zur Nichtigkeit der Forderungsübertragung, weil das berufsrechtliche Verbot nur den zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag erfasst – nicht das davon zu unterscheidende Verfügungsgeschäft der Abtretung selbst. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist zwar ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB; nichtig ist danach der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant, nicht aber die im Rahmen dieser Geschäftsbesorgung vorgenommene Abtretung einer Forderung an den Anwalt.

Eine Abtretung ist als Verfügungsgeschäft grundsätzlich neutral. Unwirksam wird sie nur, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Tätigkeit zielt – etwa auf eine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Diesen Maßstab wandte der Bundesgerichtshof auf die Einwände der Energieabnehmerin an.

Verbotene Geschäftsbesorgung erfasst nicht das neutrale Verfügungsgeschäft

Die Frau hatte argumentiert, die Beitreibung verstoße gegen § 45 BRAO, weil der Partner der klagenden Kanzlei zuvor als Sachwalter fungiert habe. Dies mache den Auftrag und in der Folge auch die Abtretung nichtig. Der Bundesgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob der konkrete Auftrag tatsächlich gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstößt oder insolvenzzweckwidrig war – diese Frage war für die Entscheidung nicht erheblich.

Forderungseinzug durch Anwälte ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung

Eine Abtretung an einen Rechtsanwalt zum Zweck des Forderungseinzugs zielt nach Ansicht des Senats nicht auf eine unerlaubte Rechtsdienstleistung. Der Rechtsanwalt ist nach § 3 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 RDG der berufene unabhängige Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten – der Forderungseinzug gehört zu seinem originären Tätigkeitsfeld.

Berufliches Tätigkeitsverbot ist für den Drittschuldner im Einziehungsprozess unerheblich

Entscheidend war für den Bundesgerichtshof ein weiterer Punkt: Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO verbietet jede Tätigkeit des betroffenen Anwalts unabhängig vom konkreten Mandatsinhalt. Zwischen diesem allgemeinen Tätigkeitsverbot und der einzelnen Abtretung fehlt deshalb der Zusammenhang, der nötig wäre, um die Abtretung selbst als von vornherein auf eine verbotene Tätigkeit gerichtet einzustufen. Der Senat verwies dazu klarstellend auf frühere Rechtsprechung, wonach entgeltliche Sonderaufträge eines vorläufigen Sachwalters zwar insolvenzzweckwidrig und nach § 134 BGB nichtig sein können (BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 71/14). Ob diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar wären, blieb offen, weil es darauf nicht ankam.

In einer ähnlich gelagerten Konstellation könnte das bedeuten: Überträgt ein Mandant eine streitige Außenforderung zur Einziehung an eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Sozius zuvor als Sachwalter mit der Angelegenheit befasst war, mag die Honorar- und Treuhandvereinbarung berufsrechtlich angreifbar sein – die Inhaberschaft an der Forderung selbst verbleibt dennoch wirksam bei der Kanzlei.

Weshalb eine mögliche Insolvenzzweckwidrigkeit des Auftrags die Abtretung unberührt lässt

Eine Insolvenzzweckwidrigkeit berührt die Forderungsabtretung deshalb nicht, weil die Zession nicht der Erfüllung des umstrittenen Inkassovertrags diente, sondern eigenständig im gestaltenden Teil des Insolvenzplans angeordnet wurde. Zwar kann die Insolvenzzweckwidrigkeit eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ausnahmsweise auf die Wirksamkeit der Erfüllungsverfügung durchschlagen – das setzt aber voraus, dass die Verfügung gerade zur Erfüllung dieser zweckwidrigen Verpflichtung erfolgt ist. Nach § 228 InsO dürfen im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans Rechte an Gegenständen und Forderungen übertragen werden, wozu auch die Inkassozession an einen Treuhänder zählt.

Aus diesem Zusammenspiel leitete der Bundesgerichtshof ab, warum der Inkassovertrag rechtlich vom Insolvenzplan getrennt bleibt.

Es handelt sich um eine (Inkasso-)Zession mit dem Ziel der Realisierung von Mitteln für eine weitergehende Gläubigerbefriedigung unter den Bedingungen des im Insolvenzplan vorgesehenen Besserungsscheins. Das steht dem Insolvenzzweck nicht entgegen. – so der Bundesgerichtshof

Inkassozession nach § 228 InsO dient über den Besserungsschein den Gläubigern

Die Energieabnehmerin hatte eingewandt, die entgeltliche Beauftragung der Treuhänderin mit Verwalteraufgaben und der Beitreibung von Masseforderungen sei insolvenzzweckwidrig und mache damit auch die Abtretung unwirksam. Der Bundesgerichtshof widersprach: Die Abtretung erfolgte im gestaltenden Plan nach § 228 InsO, um Mittel für den vorgesehenen Besserungsschein zu generieren. Das dient der Gläubigerbefriedigung – und läuft dem Verfahrenszweck damit gerade nicht zuwider.

Fehlender Erfüllungszusammenhang zwischen Inkassoauftrag und Planabtretung

Entscheidend war für den Senat, dass der klagenden Kanzlei aus dem möglicherweise insolvenzzweckwidrigen Treuhand- und Inkassoauftrag kein eigener schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung der Forderung zustand. Die Zession erfüllte diesen Vertrag also nicht – sie beruhte vielmehr unmittelbar auf dem Insolvenzplan selbst.

Vergütung nach InsVV berührt allenfalls den Kanzleivertrag

Dass die Kanzlei im Rahmen der Treuhand insolvenzverwalterähnliche Aufgaben wahrnehmen und nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung entlohnt werden sollte, ändert daran nichts. Das kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allenfalls die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem insolventen Unternehmen und der Kanzlei betreffen – nicht aber die im Insolvenzplan angeordnete Abtretung selbst.

Warum Gegenansprüche und Treu und Glauben die Zahlungsverpflichtung nicht kippten

Die Abwehrversuche der Kundin über angebliche Gegenansprüche und Treu und Glauben blieben ohne Erfolg. Zum einen hatte sie ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen des vertragswidrigen Lieferstopps hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nahm sie jedoch ausdrücklich hin, dass ihr ein Aufrechnungsrecht mit diesem Anspruch nicht zusteht – der Einwand war damit für die Entscheidung nicht mehr tragend.

Zum anderen hatte sie sich hilfsweise auf § 242 BGB berufen und eine unzulässige Rechtsausübung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Rüge ohne gesonderte Einzelbegründung, da die geltend gemachten Zulassungsgründe insgesamt nicht durchgriffen. Von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses sah der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Unsere Einschätzung

Für Schuldner, die sich gegen eine im Insolvenzplan angeordnete Abtretung an eine Anwaltskanzlei wehren wollen, zieht diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine enge Grenze: Berufsrechtliche Zweifel am Treuhandauftrag treffen nur den Auftrag selbst, nicht die Übertragung der Forderung als solche. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Abtretung unmittelbar auf dem Plan beruht und nicht bloß einen beanstandeten Vertrag erfüllt.

Ob der konkrete Inkassoauftrag hier tatsächlich gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot verstieß – also das Verbot, nach der Sachwaltertätigkeit für eine Seite zu arbeiten – oder den Zielen des Insolvenzverfahrens widersprach, musste das Gericht nicht entscheiden, was wir für konsequent halten, weil der Forderungseinzug zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gehört. Bei einer Abtretung an Personen ohne Anwaltszulassung liegt der Fall anders, weil dann der Vorwurf greifen kann, es werde unerlaubt Recht besorgt, also eine Aufgabe erledigt, die nur Zugelassene übernehmen dürfen.

Abtretung aus dem Insolvenzplan bleibt trotz Auftragszweifeln bestehen

Dass die Abtretung an die Klägerin unmittelbar im gestaltenden Teil des bestätigten Insolvenzplans angeordnet war und nicht erst durch eine eigene Vereinbarung zur Erfüllung des Inkassoauftrags erfolgte, hielt die Forderungsübertragung selbst dann aufrecht, als dieser Auftrag berufsrechtlich fragwürdig blieb. Hätte die Klägerin die Abtretung stattdessen aus dem Treuhandvertrag verlangen können und wäre sie gerade zur Erfüllung dieses Vertrags vorgenommen worden, hätte eine mögliche Insolvenzzweckwidrigkeit auch auf die Forderungsübertragung selbst durchschlagen können.

Ob sich eine ähnliche Abwehr gegen eine abgetretene Forderung führen lässt, hängt oft davon ab, wie die Übertragung tatsächlich zustande kam. Steht die Abtretung wie hier unmittelbar im gestaltenden Teil eines bestätigten Insolvenzplans, kann das anders zu bewerten sein als eine Forderung, die erst nachträglich durch einen gesonderten Vertrag übergegangen ist – dort könnte eine Unwirksamkeit dieses Vertrags stärker durchschlagen. Auch ob überhaupt eine eigene Gegenforderung besteht und ob ein Aufrechnungsrecht dagegen rechtlich noch zusteht, kann die Ausgangslage verändern: Im vorliegenden Fall musste die Schuldnerin ihr Aufrechnungsrecht am Ende selbst aufgeben. Schließlich kann es einen Unterschied machen, ob die einziehende Stelle die Forderung zur reinen Beitreibung erhalten hat oder ob mit der Abtretung zugleich weitergehende Verwaltungsaufgaben verbunden waren, die über den bloßen Forderungseinzug hinausgehen.

In Schreiben zu einer solchen Forderungsabtretung kann sichtbar sein:

  • Verweis auf den gestaltenden Teil eines bestätigten Insolvenzplans als Rechtsgrund der Abtretung
  • Ein gesonderter Treuhand- oder Inkassovertrag, der neben dem Plan erwähnt wird
  • Angaben zur Vergütung der einziehenden Stelle nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Der Hebel liegt hier nicht im Streit um den Inkassoauftrag selbst, sondern in der Frage, worauf die Abtretung rechtlich unmittelbar beruht. Ob das im eigenen Fall trägt oder nicht, lässt sich aus den Schreiben allein oft nicht sicher beurteilen.

Sie können uns die Unterlagen zu einer solchen Forderung schildern. Sie erhalten von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Zahlung verweigern, wenn der Inkassoauftrag der Kanzlei berufsrechtlich unwirksam sein könnte?

Ein möglicherweise berufsrechtswidriger Inkassoauftrag berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung, weil die Abtretung der Forderung an die Kanzlei wirksam bleiben kann. Der Bundesgerichtshof behandelt Auftrag und Forderungsübertragung rechtlich getrennt.

§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB und kann den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Auftraggeber und Kanzlei nichtig machen. Die Forderungsabtretung ist davon als eigenständiges Verfügungsgeschäft zu unterscheiden und wird dadurch grundsätzlich nicht unwirksam. Im entschiedenen Fall ließ der Bundesgerichtshof offen, ob der konkrete Auftrag wegen der früheren Sachwaltertätigkeit tatsächlich gegen § 45 BRAO verstieß. Entscheidend war, dass die Abtretung unmittelbar im Insolvenzplan nach § 228 InsO angeordnet worden war und nicht den Inkassovertrag erfüllte. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn die Abtretung von vornherein auf eine unerlaubte Rechtsdienstleistung zielt; der Forderungseinzug durch Rechtsanwälte gehört jedoch nach § 3 Abs. 1 BRAO und § 1 Abs. 3 RDG zu ihrem Tätigkeitsfeld.


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Woran erkenne ich, ob die Forderungsabtretung unmittelbar auf dem Insolvenzplan beruht?

Eine Forderungsabtretung beruht unmittelbar auf dem Insolvenzplan, wenn sie dessen gestaltender Teil nach § 228 InsO anordnet und mit Rechtskraft wirksam wird. Maßgeblich ist daher, ob das Abtretungsschreiben auf die Planregelung oder lediglich auf den gesonderten Treuhandvertrag Bezug nimmt.

Der Insolvenzplan kann Forderungen zur Gläubigerbefriedigung an einen Treuhänder übertragen. Im entschiedenen Fall wurde die Abtretung mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses vom 17.01.2023 wirksam. Sie sollte Mittel für den im Plan vorgesehenen Besserungsschein gewinnen und diente damit der weiteren Befriedigung der Gläubiger. Daneben bestand ein eigenständiger Vertrag über Verwaltungs- und Inkassotätigkeiten. Aus diesem Vertrag hatte die Kanzlei jedoch keinen eigenen Anspruch auf Abtretung der Forderungen.

Eine mögliche Zweckwidrigkeit des Treuhandvertrags erfasst die Planabtretung nur, wenn diese gerade zur Erfüllung des Vertrags vorgenommen wurde. Die Vergütung nach der InsVV oder insolvenzverwalterähnliche Aufgaben belegen diesen Erfüllungszusammenhang nicht. Ob der Treuhandvertrag tatsächlich insolvenzzweckwidrig war, ließ der Bundesgerichtshof deshalb offen.


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Muss ich einer im Insolvenzplan angeordneten Forderungsabtretung ohne meine Zustimmung folgen?

Eine im gestaltenden Teil des Insolvenzplans nach § 228 InsO angeordnete Forderungsabtretung kann auch ohne Zustimmung des Forderungsschuldners wirksam sein. Im entschiedenen Fall blieb die Energiekundin deshalb zur Zahlung an die benannte Treuhänderkanzlei verpflichtet.

Maßgeblich war, dass die Abtretung unmittelbar im Insolvenzplan angeordnet wurde und mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam geworden war. Sie beruhte damit nicht auf einer Vereinbarung zwischen der ursprünglichen Gläubigerin und der Kundin. Ein möglicher Verstoß gegen § 45 BRAO betraf nach der Entscheidung höchstens den gesonderten Geschäftsbesorgungs- oder Inkassovertrag. Die Forderungsübertragung als eigenständiges Verfügungsgeschäft blieb davon unberührt. Auch der Einwand, die Abtretung widerspreche dem Zweck des Insolvenzverfahrens, führte zu keinem anderen Ergebnis.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss allerdings nicht abschließend geprüft, ob außerhalb dieser konkreten Konstellation weitere Voraussetzungen oder Zustimmungserfordernisse für Planabtretungen gelten. Die Entscheidung trägt daher nur die Wirksamkeit der unmittelbar auf § 228 InsO gestützten Abtretung unter den dort geprüften Einwänden.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IX ZR 71/25 – Beschluss vom 16.07.2026




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