OLG Karlsruhe – Az.: 1 U 25/18 – Urteil vom 14.01.2019
1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.12.2017, Az. 3 O 237/16 im Kostenpunkt aufgehoben und in Tenor Ziffer 5., 6., 7. und 8. wie folgt abgeändert und klarstellend neu gefasst:
5. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 10.531,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.525,00 € seit dem 01.12.2016, aus 4.503,00 € seit dem 02.02.2016 und aus weiteren 4.503,00 € seit dem 03.12.2016 zu bezahlen.
6. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 1.254,84 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 958,19 € seit dem 02.12.2016 und aus 296,65 € seit dem 03.12.2016 zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten Ziffer 1 den ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der D. AG, Versicherungsscheinnummer 655413979 für das Fahrzeug Ford Mustang, amtliches Kennzeichen XY, wegen des Unfalls vom 20.07.2016 in E. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
8. Im Übrigen wird die (Dritt-) Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten erster Instanz tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 der Kläger Ziffer 1 79 %, davon 58 % als Gesamtschuldner mit den Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner 21 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 der Kläger 50 %. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner.
4. Dieses und – soweit die Berufung zurückgewiesen wurde – das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 befuhr am 20.07.2016 gegen 17.40 Uhr mit dem von dem Kläger Ziffer 1 gehaltenen und bei der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 pflichtkrafthaftpflichtversicherten Fahrzeug Peugeot 308, Kennzeichen XY, die S. Straße in E. in östlicher Richtung. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr mit seinem bei der Beklagten Ziffer 2 versicherten Fahrzeug Ford Mustang, Kennzeichen XZ, vor dem Klägerfahrzeug.
Parallel zu der S. Straße, in Fahrtrichtung der Parteien gesehen rechts daneben, verläuft der Kelterweg, welcher mit der S. Straße über die Straße W. verbunden ist. Der Beklagte Ziffer 1 beabsichtigte, nach rechts in die Straße W. abzubiegen und sodann sogleich durch ein weiteres Abbiegen nach rechts den K. entgegen der vorherigen Fahrtrichtung auf der S. Straße zu befahren (vergleichbar einem U-Turn nach rechts). Beim Abbiegevorgang kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.
Der Beklagte Ziffer 1 meldete den Unfall am 04.08.2016 seiner Kaskoversicherung. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17.08.2016 (WK 4) forderte er zudem die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 auf, ihre uneingeschränkte Einstandspflicht dem Grunde nach zu bestätigen. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 teilte mit Schreiben vom 18.08.2016 dem Beklagtenvertreter zunächst mit, dass sie zur Prüfung der Haftungsfrage die amtliche Ermittlungsakte angefordert habe. Mit Schreiben vom 27.09.2016 (B 4) führte sie dann Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren, zwischenzeitlich hatten wir Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte.
Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an.
Bitte belegen und beziffern Sie die Schadensersatzansprüche Ihrer Mandantschaft.
Die Regulierung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Schadensersatzansprüche unseres Versicherungsnehmers.“
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.11.2016 (WK 6) bezifferte der Beklagte Ziffer 1 seine Schadensersatzansprüche teilweise in Höhe von 13.701,81 € und forderte die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 zur Zahlung dieses Betrags bis zum 25.11.2016 auf. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 übersandte mit Schreiben vom 21.11.2016 Restwertangebote. Mit weiterem Rechtsanwaltsschreiben vom 28.11.2016 (WK 7) nahm der Beklagte Ziffer 1 eine abschließende Bezifferung auf 24.850,51 € vor und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 02.12.2016. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 teilte zunächst mit Schreiben vom 28.11.2016 mit, dass sie nun den Ausgang des Klageverfahrens in umgekehrter Richtung abwarten wolle und lehnte dann mit Schreiben vom 01.12.2016 (WK 9) jegliche Zahlung ab. Der Beklagte Ziffer 1 trat daraufhin wieder an seine Kaskoversicherung (WK 9) heran, welche in der Folge den Fahrzeugschaden in Höhe von 13.984,32 abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 € sowie die Sachverständigenkosten in Höhe von 635,19 € erstattete.
Der Kläger Ziffer 1 hat behauptet, der Unfall sei allein durch den Beklagten Ziffer 1 verursacht worden, welcher vor dem Abbiegen nicht geblinkt habe und stattdessen nach links ausgeschert sei. Der Kläger Ziffer 1 hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung des Fahrzeugschadens an die Fahrzeugeigentümerin (die finanzierende Bank) und zur Freistellung des Klägers Ziffer 1 von den angefallenen Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung einer Unkostenpauschale zu verurteilen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben behauptet, der Unfall sei alleine durch die Unaufmerksamkeit der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 verursacht worden.
Der Beklagte Ziffer 1 war zudem der Auffassung, die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 habe mit Wirkung auch für den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 die volle Haftung dem Grunde nach gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 anerkannt. Ihm stünden ein Nutzungsausfallschaden von 9.006,00 € zu, sowie Ersatz der Selbstbeteiligung von 300,00 €, eines merkantilen Minderwerts von 1.200,00 € und einer Auslagenpauschale von 25,00 €. Zudem könne er Ersatz der vorgerichtlich aus einem Gegenstandswert von 24.850,51 € angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen, wobei eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen sei. Zu erstatten sei auch die angefallene Aktenversendungspauschale von 12,00 €. Schließlich seien der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten auch verpflichtet, ihm den Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung zu ersetzen.
Der Beklagte Ziffer 1 hat Widerklage und Drittwiderklage mit folgenden Anträgen erhoben:
I. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 10.531,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.442,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen.
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten Ziffer 1 den ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der D. AG, Versicherungsscheinnummer 655413979, für das Fahrzeug XY wegen dem Unfall vom 20.07.2016 in E. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
Der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten haben die Abweisung der (Dritt-) Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat mit dem teilweise angefochtenen Urteil vom 28.12.2017, welches dem Beklagten Ziffer 1 am 03.01.2018 zugestellt wurde und auf welches wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der Prozessgeschichte, des Vorbringens wie auch der Anträge der Parteien erster Instanz, der tatbestandlichen Feststellungen sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage in hälftiger Höhe stattgegeben und auf die Widerklage den Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 6.015,50 € (Tenor Ziffer 5.) sowie 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Tenor Ziffer 6.), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2016, zu bezahlen. Zudem hat es festgestellt, dass der Kläger Ziffer 1 und Drittwiderbeklagten den Rückstufungsschaden des Beklagten Ziffer 1 zu 50 % zu ersetzen haben (Tenor Ziffer 7.). Die weitergehende Widerklage wurde abgewiesen (Tenor Ziffer 8.).
Zur Begründung der Entscheidung über die Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dass das Schreiben der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 vom 27.09.2016 kein deklaratorisches Anerkenntnis bezüglich der Haftung dem Grunde nach enthalte. Ein solches liege zwar bei isolierter Betrachtung des Satzes „Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an.“ vor. Dieser Satz stehe jedoch im Widerspruch zu der weiteren Mitteilung, die Regulierung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Das Schreiben sei deswegen insgesamt widersprüchlich, ihm könne keine eindeutige Erklärung entnommen, dass die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 auf Einwendungen zum Haftungsgrund verzichte. Die Beweisaufnahme habe Verursachungsbeiträge auf beiden Seiten ergeben, so dass insgesamt eine hälftige Haftungsteilung angemessen sei. Die Positionen Selbstbeteiligung und Wertminderung seien quotenbevorrechtigt, so dass sie in voller Höhe zu erstatten seien. Die Auslagenpauschale und der Nutzungsersatz seien in Höhe von 50 % zu ersetzen. Der geforderte Nutzungsersatz sei – vor Durchführung der quotalen Kürzung – in voller Höhe ersatzfähig. Die Verzögerungen bei der Reparatur und der sonstigen Schadensabwicklung gingen nicht zu Lasten des Beklagten Ziffer 1, ein Verschulden von diesem liege nicht vor. Als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus dem hälftigen Betrag des Gesamtschadens vor Inanspruchnahme der Kaskoversicherung als ersatzfähig angesehen. Gemäß dem vorgelegten Schreiben der Rechtsschutzversicherung könne der Beklagte Ziffer 1 die Zahlung dieses Betrags an sich verlangen.
Gegen diese Entscheidung, soweit seine Widerklage abgewiesen wurde, richtet sich die am 05.02.2018 (Montag) eingegangene und am 26.02.2018 begründete Berufung des Beklagten Ziffer 1, mit welcher er seine Widerklageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er trägt vor, angesichts des klaren Wortlauts des Schreibens der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 liege ein Anerkenntnis vor. Der Satz, dass die Regulierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge, schränke die vorhergehende Erklärung nicht ein, er beziehe sich einzig auf mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers als Versicherungsnehmer der Drittwiderbeklagten Ziffer 3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Die Überschreitung einer 1,3 Gebühr sei aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Bei dem Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 habe es sich um ein Exotenfahrzeug gehandelt, daraus hätten sich komplexe Rechtsfragen zu einer Nutzungsentschädigung für einen langen Zeitraum ergeben. Es habe sich um das einzige Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 gehandelt und das Schadensvolumen sei überdurchschnittlich gewesen. Schließlich habe zunächst die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden müssen. Weiter wird mit der Berufung noch geltend gemacht, dass die zugesprochene Beträge bereits ab 01.12.2016 zu verzinsen seien.
Der Beklagte Ziffer 1 beantragt:
Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Dezember 2017 Aktenzeichen 3 O 237/16 abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
I. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 10.531,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen.
I. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.442,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen.
I. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten Ziffer 1 den ihm aufgrund der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der D. AG, Versicherungsscheinnummer 655413979 für das Fahrzeug Ford Mustang, amtliches Kennzeichen XY, wegen dem Unfall vom 20.07.2016 in E. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung verweisen sie auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat mit den Parteien am 14.01.2019 mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie das genannte Protokoll Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
II. Zu Recht hat das Landgericht die (Dritt-) Widerklage insgesamt als zulässig angesehen.
a) Die Zulässigkeit einer Drittwiderklage ist für die hier vorliegende Konstellation, dass ein verklagter Unfallbeteiligter den Kläger, sowie dessen Haftpflichtversicherung und den Fahrer verklagt, anerkannt (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 33 Rn. 24).
b) Widerklageantrag Ziffer 2 ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Beklagten Ziffer 1 tatsächlich nachteilig auswirken wird und eine Teilbezifferung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 –, Rn. 7, juris).
II. Dem Beklagten Ziffer 1 steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 10.531,00 € gegen den Kläger Ziffer 1 und die Drittwiderbeklagten aus §§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis zu.
a) Die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 hat die volle Haftung aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 deklaratorisch anerkannt.
1) Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – VII ZR 165/05 –, Rn. 8, juris). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegenüber geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorisches Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05 –, Rn. 9, juris).
2) Ob im Einzelfall ein deklaratorisches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2013 – 1 U 130/12 –, Rn. 46, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH, Beschluss vom 03. Juni 2008 – XI ZR 239/07 –, juris). Bei Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haftpflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2013 – 1 U 130/12 –, Rn. 46, juris).
3) Nach diesem Maßstab liegt ein Anerkenntnis der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 vor:
(1) Aufgrund des Verkehrsunfalles und den gegenseitigen Schuldzuweisungen der Beteiligten bestand Unklarheit, ob, bzw. in welchem Umfang, die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 den Schaden des Beklagten Ziffer 1 zu ersetzen hatte. Diese Unklarheit wollte der Beklagtenvertreter beseitigen, indem er die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 mit Schreiben vom 17.08.2016 unter Fristsetzung und Klageandrohung zur Bestätigung ihrer uneingeschränkten Einstandspflicht aufforderte. Aufgrund dieses Schreibens bestand somit ein möglicher Anlass für die Drittwiderbeklagte zur Erklärung eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
(1) Ein solches Anerkenntnis hat die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 sodann mit Schreiben vom 27.09.2016 erklärt.
(6) Der Satz „Wir erkennen die Haftung dem Grunde nach an.“ ist isoliert betrachtet eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich.
(6) Der klare Wortlaut wird dadurch bestätigt, dass das Schreiben als Antwort auf eine Aufforderung, ein solches Anerkenntnis abzugeben, erfolgte. Zudem teilt die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 mit, dass sie inzwischen Einsicht in die Ermittlungsakte hatte, was ebenfalls für ein Anerkenntnis spricht (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. November 1997 – 12 U 5774/96, VersR 1999, 504).
Schließlich fordert sie den Beklagten Ziffer 1 auch zur Bezifferung der Ansprüche auf, was ebenfalls dafür spricht, dass die Frage der Haftung dem Grunde nach nun nicht mehr im Streit stehe.
(6) Aus dem Halbsatz „Die Regulierung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ergibt sich nichts Anderes:
(7) Willenserklärungen sind im Zweifel so auszulegen sind, dass sie sinnvoll und widerspruchsfrei sind und der von den Parteien beabsichtigte Zweck erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09 –, Rn. 18, juris, Palandt, BGB, 78. Aufl., § 133 Rn. 18). Bei der nun von den (Dritt-) Widerbeklagten vorgenommenen Auslegung, wonach das zunächst erklärte Anerkenntnis durch den später nachfolgenden Halbsatz aufgehoben werden soll, wäre das Schreiben jedoch widersprüchlich und insgesamt sinnlos. Weder hätte der Beklagte Ziffer 1 die von ihm erstrebte Klärung der Haftungsfrage erreicht noch könnte die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 eine gerichtliche Auseinandersetzung zum Haftungsgrund vermeiden.
(7) Der Wortlaut des Halbsatzes ist auch bei isolierter Betrachtung unklar, insbesondere bezieht sich der Halbsatz auf eine „Regulierung“, welche im engeren Sinne, also im Sinne einer Zahlung, noch nicht erfolgt ist.
(7) Es gibt verschiedene Verständnismöglichkeiten für den Halbsatz, welche das zuvor erklärte Anerkenntnis unberührt lassen und somit eine widerspruchsfreie und sinnvolle Auslegung des Schreibens ermöglichen:
Denkbar ist zunächst, dass die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass das Anerkenntnis nicht zwingend der ohne Erklärung des Anerkenntnisses ohnehin bestehenden Rechtslage entspricht. Derartige scheinbar widersprüchliche Formulierungen finden sich gelegentlich in Vergleichen („die Beklagte verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von…“), wobei die Zahlungsverpflichtung gerade verbindlich sein soll.
Weiter ist vorstellbar, wie es auch das Landgericht erwogen hat, dass sich die Einschränkung lediglich auf die Höhe des Unfallschadens bezieht. Dafür spricht, dass der Halbsatz erst nach einem weiteren Absatz steht, in welchem der Beklagte Ziffer 1 zur Schadensbezifferung aufgefordert wird.
Nicht ausgeschlossen, wenn auch nach dem Wortlaut nicht naheliegend, ist ferner das Verständnis des Beklagten Ziffer 1, wonach die Einschränkung lediglich für Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 1 und dessen Versicherung Bedeutung haben soll.
Schließlich ist auch denkbar und aus Sicht des Senats sogar naheliegend, dass lediglich (versehentlich) von dem Sachbearbeiter ein Textbaustein eingefügt wurde, welcher normalerweise für Abrechnungsschreiben gedacht ist. Dafür spricht die Formulierung „Die Regulierung erfolgt..“, obwohl keine Zahlung erfolgt war.
(7) Aufgrund der verschiedenen Verständnismöglichkeiten ist der Halbsatz somit aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht so zu verstehen, dass damit dass zuvor erklärte Anerkenntnis aufgehoben werde.
(1) Das Anerkenntnis der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 erfolgte als Antwort auf das Aufforderungsschreiben des Beklagten Ziffer 1, es stellt also die Annahme des in diesem Schreiben enthaltenen Angebots dar. Eine nachfolgende Annahme durch den Beklagten Ziffer 1 war deswegen nicht erforderlich. Zudem wäre eine solche jedoch auch durch das erste Bezifferungsschreiben vom 15.11.2016, welches noch innerhalb der gemäß § 147 Abs. 2 BGB angemessenen Frist versandt wurde, erfolgt. Schließlich wäre gemäß § 151 Satz 1 BGB nach den Umständen auch davon auszugehen, dass die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – V ZR 184/07 –, Rn. 12, juris).
b) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihr bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – V ZR 184/07 –, Rn. 12, juris). Sämtliche von der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 nun gegen die Haftung erhobenen Einwände sind von diesem Ausschluss umfasst, insbesondere auch die Behauptungen, die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 habe keinen Verursachungsbeitrag geleistet und der Unfall sei alleine von dem Beklagten Ziffer 1 verursacht worden.
c) Das von der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund deren Regulierungsvollmacht (vgl. Ziffer A.1.1.4 der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 verwendeten AKB, BK 3) auch zu Lasten des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05 –, Rn. 9, juris) und der mitversicherten Drittwiderbeklagten Ziffer 2 (vgl. Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 § A.1.1.4 Rn. 35 f.; KG Berlin, Urteil vom 10.11.1997 – 12 U 5774/95 VersR 1999, 504).
d) Die Schadenshöhe ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig und im Übrigen vom Landgericht auch zutreffend festgestellt. Dem Beklagten Ziffer 1 steht somit ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten in der begehrten Höhe von insgesamt 10.531,00 € zu.
e) Der Anspruch ist teilweise wie begehrt ab dem 01.12.2016 zu verzinsen.
1) Der Beklagte Ziffer 1 weist zutreffend darauf hin, dass die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 bereits mit Schreiben vom 15.11.2016 unter Fristsetzung zum 25.11.2016 zu einer Teilzahlung aufgefordert wurde. Bezüglich der in dem Schreiben eingeforderten Beträge bestand somit ab dem 26.11.2016 Verzug. Es handelt sich jedoch überwiegend um die später von der Kaskoversicherung regulierten Beträge, welche nicht streitgegenständlich sind. Von den streitgegenständlichen Beträgen sind nur enthalten die Wertminderung (1.200,00 €), die Auslagenpauschale (25,00 €) und die Selbstbeteiligung (300,00 €) als Teil der verlangten Reparaturkosten. In dieser Höhe (1.525,00 €), bestand somit eine Verzinsungspflicht ab dem 26.11.2016, sodass die begehrte Verzinsung ab dem 01.12.2016 zuzusprechen war.
2) Der Restbetrag (Nutzungsausfallentschädigung von 9.006,00 €) wurde erst mit Fristsetzung zum 02.12.2016 angefordert. Dies führt entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 187 Abs. 1 BGB zu einer Verzinsungspflicht ab dem 03.12.2016 (vgl. Palandt, BGB, 78. Aufl., § 286 Rn. 35). Die Leistungsverweigerung der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 mit Schreiben vom 01.12.2016 führt nicht zu einem früheren Verzinsungsbeginn, da nicht vorgetragen ist, wann dem Vertreter des Beklagten Ziffer 1 dieses Schreiben zugegangen ist. Soweit das Landgericht Zinsen ab dem 02.12.2016 zugesprochen hat, hat es jedoch mangels Berufung der (Dritt-) Widerbeklagten dabei zu verbleiben.
II. Dem Beklagten Ziffer 1 stehen zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.254,84 € zu.
a) Der Beklagte Ziffer 1 ist prozessführungsbefugt. Zwar hat seine Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen, so dass der Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diese übergangen ist. Die Rechtsschutzversicherung hat den Beklagten Ziffer 1 jedoch zur Geltendmachung des Betrags ermächtigt (Schreiben vom 08.12.2016, AS I 223), was prozessual zulässig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09. April 2003 – 2 U 52/01 –, Rn. 57, juris). Auch die erfolgte Ermächtigung, dass der Beklagte Ziffer 1 Zahlung an sich selbst verlangen kann, begegnet keinen Bedenken (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 – I-7 U 22/16 –, Rn. 50, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. August 2013 – 17 U 95/12 –, Rn. 59, juris; LG Bremen, Urteil vom 12. Mai 2005 – 6 O 2103/04 –, Rn. 12, juris).
b) Da die Drittwiderbeklagte Ziffer 3 ein deklaratorisches Anerkenntnis zum Haftungsgrund erklärt hat und die Schadenshöhe nicht mehr streitig ist, ist der vorgerichtliche Gesamtschadensbetrag von 24.850,51 € als Gegenstandswert zugrunde zu legen.
c) Ersatzfähig ist jedoch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr.
1) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, Rn. 8, juris). Dies ist gerichtlich voll überprüfbar, die sogenannte Toleranzrechtsprechung greift insoweit nicht (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, Rn. 8, juris).
2) Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ist regelmäßig lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,3 zu erstatten (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 –, Rn. 145, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06. April 2017 – 6 U 2/16 –, Rn. 55, juris). Die vom Beklagten Ziffer 1 vorgebrachten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer überdurchschnittlichen Angelegenheit: Dass dem Beklagtenvertreter aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein aus den USA importiertes Fahrzeug handelt und sich dadurch die Reparaturdauer verlängerte, vorgerichtlich ein besonderer Aufwand entstanden wäre oder dass die Tätigkeit deswegen besonders schwierig war, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Der entstandene Schaden ist auch nicht so hoch, dass er eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten Ziffer 1 indiziert (vgl. dazu BeckOK RVG/v. Seltmann, 42. Ed., 1.12.2018, § 14 Rn. 37). Aus dem Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 das Fahrzeug nicht finanzieren musste, ergeben sich schließlich auch keine überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse.
d) Eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem berechtigten Gegenstandswert zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 1.242,84 €. Hinzu kommen die verauslagten 12,00 € für die Versendung der Bußgeldakte.
e) Der berechtigte Betrag von 1.254,84 € ist erst ab dem 03.12.2016 zu verzinsen.
1) In dem Schreiben vom 15.11.2016 waren keine Rechtsanwaltskosten aufgeführt.
2) Bezgl. der Leistungsablehnung vom 01.12.2016 ist wie ausgeführt nicht vorgetragen, wann sie dem Beklagtenvertreter zugegangen ist.
3) Die Verzinsung beginnt deswegen erst nach Ablauf der zum 02.12.2016 gesetzten Zahlungspflicht. Dem Verzugseintritt steht der Übergang der Forderung auf die Rechtschutzversicherung des Beklagten Ziffer 1 nicht entgegen, da die Zahlung der Rechtsschutzversicherung und damit der Forderungsübergang erst am 08.12.2016 erfolgten (Schreiben der Rechtschutzversicherung, AS I 223). § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist auch nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Forderungsübergang sowohl die im Zeitpunkt des Übergangs bereits fälligen als auch die künftigen Zinsansprüche mit erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 – IV ZR 71/70 –, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urteil vom 18. Mai 1961 – VII ZR 39/60 –, BGHZ 35, 172-175, Rn. 29 ff.; Staudinger/Busche (2017) BGB § 401, Rn. 47; aA Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 126: Übergang nur bei Leistung der Versicherung auf Zinsen).
4) Soweit das Landgericht Zinsen ab 02.12.2016 zugesprochen hat, hat es dabei zu verbleiben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Baumbachschen Formel. Dabei hatte der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch über den Umfang der Berufungseinlegung hinaus zu korrigieren, da über die Kostentragung auch für die Vorinstanz gemäß § 308 Abs. 2 ZPO stets von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 – V ZR 276/94 –, Rn. 3, juris; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 308 ZPO, Rn. 9). Dass die erstinstanzliche Entscheidung teilweise in Rechtskraft erwachsen und die Beklagte Ziffer 2 in der Berufungsinstanz nicht beteiligt ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1981 – VI ZR 35/79 –, Rn. 17 ff., juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2010 – I-24 U 42/09 –, Rn. 14, juris). Da die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu Lasten der im Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten Ziffer 2 geändert wurde, war dieser rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2010 – I-24 U 42/09 –, Rn. 11, juris), was geschehen ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).