Der Verdienstausfallanspruch
Ein Verkehrsunfall ist für alle Beteiligten immer wieder ein unschönes Ereignis, besonders dann, wenn es zu Personenschäden kommt. Neben Schmerzensgeld und Nutzungsausfallentschädigung ist auch der Verdienstausfall Teil des Schadensersatzanspruchs.
Bei fremdverschuldeten Unfällen kann der Geschädigte grundsätzlich seine Einkommensverluste als Schadensposition gegen den Schädiger geltend machen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich dabei nicht nur auf das Einkommen an sich, sondern auch auf etwaige wirtschaftliche Verwertungskraft des Geschädigten.
Verdienstausfall bei angestellten Arbeitnehmern
Wie sich der jeweilige Anspruch auf Verdienstausfall ausweitet, kommt ganz darauf an, ob der Geschädigte Angestellter oder Selbstständiger ist.
Handelt es sich beim Geschädigten um einen Angestellten, hat dieser grundsätzlich einen solchen Anspruch. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Anspruch erst sechs Wochen nach dem schädigenden Ereignis fällig wird. Bis dahin ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet den Lohn fortzuzahlen.
Die Berechnung gestaltet sich dabei recht simpel. Es werden Einkommensnachweise des Jahres vor dem schädigenden Ereignisses herangezogen, sodass auch Sonderzahlungen wie Boni, Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt werden können.
Verdienstausfall bei Selbstständigen
Bei Selbstständigen gestaltet sich der Anspruch auf Verdienstausfall schwieriger. Hier gilt, dass die reine Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Verdienstausfall begründet. Vielmehr muss ein tatsächlicher Vermögensschaden begründet werden. Dieser kann sich darin äußern, dass zum Beispiel eine Ersatzkraft eingestellt werden muss, oder eine Gewinnminderung nachweislich vorliegt.
Nur unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Selbstständiger Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall gegen die gegnerische Versicherung geltend machen.
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