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Zurruhesetzungsverfahren: Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt

Das Verfahren läuft, der Dienstherr schickt ihn nach Hause. Doch der Anspruch auf eine Aufgabe bleibt – und die Suche des Dienstherrn reicht viel weiter, als viele ahnen.
Älterer Beamter sitzt leergesehen an seinem Büroarbeitsplatz mit ausgeschaltetem Monitor und leerem Stuhl während des Ruhesta
Gerichte weisen darauf hin, dass ein Zurruhesetzungsverfahren den Beschäftigungsanspruch vorerst nicht beendet. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 A 3267/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 25.08.2026 (6 A 3267/25): Ein Beamter behält während eines laufenden Ruhestandsverfahrens Anspruch auf seiner Stellung entsprechende Beschäftigung und einen passenden Arbeitsplatz. Der Anspruch endet erst mit einer endgültigen Ruhestandsentscheidung oder wenn alle Landesbehörden erfolglos nach einem passenden Arbeitsplatz gesucht haben.


  • Land sucht selbst: Wenn andere Behörden freiwillig ablehnen, ersetzt das die Suche des Landes nicht.
  • Krankheit reicht nicht: Krankheit allein beendet den Anspruch nicht; das Land muss andere Arbeitsplätze prüfen.
  • Keine Zustimmung nötig: Eine andere Behörde muss einer passenden Beschäftigung nicht zustimmen.
  • Schulung bleibt möglich: Das Land muss nötige Schulungen für andere Tätigkeiten prüfen und ermöglichen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 25.08.2026
  • Aktenzeichen: 6 A 3267/25
  • Verfahren: Zulassungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Beamte, Dienstherren, öffentliche Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung

Besteht der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung?

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zählt nach Art. 33 Abs. 5 GG zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Er gibt jedem Inhaber eines statusrechtlichen Amtes ein subjektives Recht darauf, während der gesamten Dauer des Beamtenverhältnisses Funktionsämter zu bekleiden, deren Wertigkeit seinem Status entspricht. Das statusrechtliche Amt ist Ihre rechtliche Rangposition mit Besoldungsgruppe und Laufbahn; ein Funktionsamt ist die konkrete Aufgabe, die diesem Rang entsprechen muss. Erfasst sind sowohl das abstrakt-funktionelle Amt als auch der konkrete Dienstposten. Das bedeutet konkret: Sie dürfen nicht dauerhaft auf einem Posten sitzen, der unter Ihrem Status liegt, und Ihr Dienstherr muss Ihnen eine passende Verwendung zuweisen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angegriffen wird. Diese „ernstlichen Zweifel“ sind ein Zulassungsgrund für die Berufung: Ohne einen solchen Grund bleibt das erstinstanzliche Urteil bestehen, und die nächste Instanz prüft die Sache nicht in der Sache nach.

Ob dieser Anspruch bereits durch die bloße Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens ausgesetzt wird, musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Fall eines Beamten klären, gegen den 2022 ein solches Verfahren eröffnet worden war. Das Verwaltungsgericht hatte ihm zuvor einen Anspruch auf Zuweisung eines geeigneten, amtsangemessenen Dienstpostens zuerkannt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung ab (Az. 6 A 3267/25) – damit blieb das erstinstanzliche Urteil bestehen.

Ein Zurruhesetzungsverfahren ist das behördliche Verfahren, mit dem geprüft wird, ob Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Solange es nur eingeleitet ist und keine wirksame, vollziehbare Verfügung vorliegt, bleibt Ihr aktives Beamtenverhältnis bestehen. Für Sie heißt das: Allein die Eröffnung dieses Verfahrens entbindet den Dienstherrn nicht davon, Sie amtsangemessen zu beschäftigen.

Das Land hatte sich auf eine Sperrwirkung des seit 2022 laufenden Zurruhesetzungsverfahrens berufen und auf Zweifel an der Dienstfähigkeit des Mannes verwiesen. Sperrwirkung meinte hier die Behauptung, schon die Verfahrenseinleitung setze die Beschäftigungspflicht aus. Für eine solche generelle Aussetzung der Beschäftigungspflicht fand das Gericht jedoch keine rechtliche Grundlage. Offen ließ es, ob der Anspruch während der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für einen unbestritten dienstunfähigen Beamten zeitweise ruhen könnte. Selbst wenn man dies zugunsten des Landes annehme, sei ein solcher Zeitraum hier längst überschritten – die Suche hatte im Oktober 2022 begonnen und dauerte zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre. Für Sie folgt daraus: Lange, ergebnislose Suche ersetzt keine rechtliche Grundlage für eine Aussetzung Ihres Beschäftigungsanspruchs.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die bloße Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens setzt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht aus; eine generelle Sperrwirkung der Verfahrenseinleitung besteht ohne besondere Rechtsgrundlage nicht.
  2. Eine angefochtene, weder bestandskräftige noch sofort vollziehbare Zurruhesetzungsverfügung beendet den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht. Während der aufschiebenden Wirkung hat der Dienstherr alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung der Verfügung zu werten sind.
  3. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung obliegt dem Dienstherrn selbst und erstreckt sich auf dessen gesamten Geschäftsbereich. Ein Verfahren, das im Wesentlichen auf freiwilligen Bewerbungen des Beamten und der Zustimmung anderer Behörden beruht, erfüllt diese Suchpflicht nicht; der Beschäftigungsanspruch darf nicht vom Einverständnis der aufnehmenden Behörde abhängen.

Entfällt der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung?

Eine bestandskräftige Zurruhesetzung beendet das aktive Beamtenverhältnis und lässt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung untergehen. Bestandskräftig bedeutet: Die Verfügung ist nicht mehr anfechtbar, etwa weil die Frist abgelaufen ist oder ein Rechtsbehelf endgültig erfolglos war. Wird die Verfügung jedoch angefochten und nicht für sofort vollziehbar erklärt, hat die Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung – die Behörde muss dann alle Maßnahmen unterlassen, die als Vollziehung zu werten wären. Aufschiebende Wirkung heißt für Sie: Die Zurruhesetzung darf vorerst nicht umgesetzt werden; Sie gelten weiter als aktiver Beamter. Sofortige Vollziehbarkeit wäre die behördliche Anordnung, wonach die Verfügung trotz Klage schon wirken soll. Nimmt der Dienstherr an, der Beamte könne wegen Eigen- oder Fremdgefährdung schon während des laufenden Verfahrens keinen Dienst mehr verrichten, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG aussprechen oder die sofortige Vollziehbarkeit der Zurruhesetzung anordnen. Ein solches Verbot entzieht Ihnen vorübergehend die Befugnis, Dienstaufgaben wahrzunehmen, ohne das Beamtenverhältnis selbst zu beenden. Materiell entfällt der Beschäftigungsanspruch erst, wenn Dienstunfähigkeit vorliegt und der Beamte dienstherrnweit nicht anderweitig verwendet werden kann; Dienstunfähigkeit allein bei der konkreten Beschäftigungsbehörde reicht dafür nicht. Dienstherrnweit meint den gesamten Zuständigkeitsbereich Ihres Dienstherrn, nicht nur Ihre bisherige Behörde.

Wenn Sie eine Zurruhesetzungsverfügung erhalten und weiter beschäftigt werden möchten, müssen Sie innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist dagegen vorgehen. Bleibt die Verfügung unanfechtbar, endet Ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Ist sie nicht sofort vollziehbar, dürfen Sie sich nicht allein wegen der Verfügung von einer Beschäftigung ausschließen lassen.

Im Zulassungsverfahren kam es entscheidend darauf an, welche Wirkung ein zwischenzeitlich erlassener, aber noch nicht bestandskräftiger Ruhestandsbescheid entfaltet. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hatte das Land am 21.07.2026 eine Zurruhesetzungsverfügung erlassen. Der Betroffene focht sie an; sie war weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar. Das Gericht wertete den Beschäftigungsanspruch deshalb als fortbestehend.

Die Behörde hat daher für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsakts herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die als Vollziehung zu qualifizieren sind, d. h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Ein Ruhestandsbescheid ist die förmliche Verfügung, mit der Sie in den Ruhestand versetzt werden. Solange er angefochten und weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar ist, bleibt Ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nach dieser Entscheidung bestehen. Sie können sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf den Bescheid aus der Beschäftigung drängen lassen.

Warum der bloße Verweis auf die Verfügung nicht ausreichte

Allein der Hinweis auf die verfügte Zurruhesetzung durfte das Land nicht davon entbinden, den Mann amtsangemessen zu beschäftigen. Weder hatte es ein Verbot der Dienstgeschäftsführung nach § 39 BeamtStG ausgesprochen, noch die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Auch die Berufung auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung half dem Land nicht weiter: Erforderlich wäre zusätzlich der Nachweis gewesen, dass im gesamten Geschäftsbereich kein geeigneter Dienstposten vorhanden war oder eine ordnungsgemäße Suche erfolglos blieb. Diesen Nachweis hatte das Land nicht erbracht.

Wie weit geht die Suchpflicht des Dienstherrn?

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 BeamtStG darf ein dienstunfähiger Beamter nicht in den Ruhestand versetzt werden, wenn er anderweitig verwendet werden kann – auch in einem anderen oder statusamtsniedrigeren Amt derselben oder einer anderen Laufbahn. Statusamtsniedriger heißt: eine Verwendung mit niedrigerem statusrechtlichen Amt als Ihrem bisherigen, sofern Sie dort noch sinnvoll eingesetzt werden können. Die Laufbahn ist die gesetzlich geordnete Gruppe von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung und Prüfung gilt. Diese Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn, nicht nur auf die konkrete Beschäftigungsbehörde. Es genügt nicht, den Beamten lediglich auf Bewerbungen für freie Stellen zu verweisen; ist bei einer anderen Behörde ein geeigneter Dienstposten vorhanden, darf die Beschäftigung nicht von deren Zustimmung abhängen. Der Dienstherr kann sogar verpflichtet sein, Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung anzuordnen – Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG. Für Sie bedeutet das: Vor einer Zurruhesetzung muss ernsthaft geprüft werden, ob Sie im gesamten Bereich Ihres Dienstherrn noch verwendbar sind, notfalls nach zumutbarer Qualifizierung.

Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dessen gesundheitlichen Anforderungen der Beamte genügt, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten auch zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

An diesen Maßstäben maß das Gericht die jahrelangen Vermittlungsbemühungen des beklagten Landes. Dieses hatte argumentiert, es müsse andere Behörden nicht zur Übernahme veranlassen und keinen Dienstposten unmittelbar zuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass die Suchpflicht dem Dienstherrn selbst obliegt und nicht auf den Beamten oder die Freiwilligkeit dritter Behörden verlagert werden darf. Die Erfolglosigkeit der Suche war nach Auffassung des Gerichts nicht ordnungsgemäß festgestellt; der Zulassungsantrag setzte sich nicht ausreichend mit der erstinstanzlichen Wertung auseinander, wonach sich der Mann selbst habe bewerben müssen und allein die potentiell aufnehmende Behörde über seine Übernahme entschied.

Die Suchpflicht liegt damit beim Dienstherrn selbst. Er muss geeignete Posten ermitteln und eine Verwendung veranlassen, statt die Entscheidung Dritten oder Ihrer Eigeninitiative zu überlassen. Fehlt dieser eigene Suchvorgang, können Sie die Erfolglosigkeit der Vermittlung mit Aussicht auf Erfolg angreifen.

Warum belegten einzelne Absagen keine Untauglichkeit?

Eine Bewerbung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung war mit dem Argument abgelehnt worden, andere Mitbewerber hätten dem Anforderungsprofil genauer entsprochen – das reichte dem Gericht nicht als Beleg gänzlicher Ungeeignetheit. Die Annahme, der Mann sei für die Laufbahnbefähigung im allgemeinen Verwaltungsdienst (Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt) ungeeignet, stützte sich nur auf widersprüchliche Aussagen und angenommene Defizite in der Sozialkompetenz. Auch die Ablehnung als Schulverwaltungsassistent bei der Bezirksregierung Münster – begründet mit null Punkten bei Rollenklarheit und persönlicher Eignung – belegte nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend, dass er für Tätigkeiten in der allgemeinen oder Schulverwaltung untauglich sei.

Das Gericht prüfte also nicht nur, ob Ablehnungen vorlagen, sondern ob sie belegen, dass im gesamten Geschäftsbereich keine Verwendung möglich war. Einzelne Absagen wegen besserer Mitbewerber oder pauschaler Eignungszweifel reichen dafür oft nicht. Für Sie heißt das: Lassen Sie sich Ablehnungsgründe nennen und prüfen, ob daraus wirklich Ihre Ungeeignetheit für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten folgt.

Reicht das Projekt Vorfahrt für Weiterbeschäftigung aus?

Ein Suchvorgang, der im Wesentlichen auf freiwilligen Bewerbungen des Beamten und freiwilligen Entscheidungen angefragter Behörden beruht, ist nach den Maßstäben des Gerichts nur eine Vermittlungshilfe und erfüllt die gesetzliche Suchpflicht nicht. Organisatorische Vorgaben des Dienstherrn entlasten ihn nicht davon, selbst geeignete Dienstposten zu ermitteln und den Beamten bei Eignung dort einzusetzen.

Das beklagte Land stützte sich maßgeblich auf dieses Projekt – das Oberverwaltungsgericht ordnete dessen Reichweite deutlich ein. Die Bemühungen im Projekt Vorfahrt für Weiterbeschäftigung beruhten nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich auf der Freiwilligkeit des Betroffenen und der angefragten Behörden. Sie stellten deshalb keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Suchvorgang dar. Der Einwand, der Mann habe Bewerbungen nicht als Personalvorschlag über das VfW-Team eingereicht, entlastete das Land ebenfalls nicht – solche formellen Anforderungen ersetzen die eigene Suchpflicht nicht. Nach der Aktenlage scheiterte die Weiterverwendung größtenteils an Alleinentscheidungen anderer Behörden oder an organisatorischen Hürden des Dienstherrn selbst, ohne dass das Land aufgezeigt hätte, eine Weiterqualifizierung sei fachlich gänzlich unmöglich gewesen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht die Zahl der Bewerbungen, sondern wer die Weiterverwendung tatsächlich steuerte. Liegt Ihnen nur eine Aufforderung vor, sich selbst auf freie Stellen zu bewerben, und entscheiden andere Behörden allein über Ihre Übernahme, ähnelt Ihre Lage diesem Fall. Prüfen Sie dann, ob Ihr Dienstherr selbst geeignete Dienstposten im gesamten Geschäftsbereich ermittelt und eine Verwendung konkret veranlasst hat.

Welche Rolle spielen Eignung und Mitwirkung des Beamten?

Die Weiterbeschäftigung hängt nicht vom Einverständnis des Beamten ab. Fehlende Mitwirkung beseitigt die eigenständige Such- und Weiterverwendungspflicht des Dienstherrn nicht.

Das Land stellte die unzureichende Eigeninitiative des Betroffenen in den Vordergrund – das Gericht trennte jedoch klar zwischen den Pflichten des Beamten und denen des Dienstherrn. Der Mann hatte Qualifizierungsmaßnahmen unter Hinweis auf die notwendige Unterstützung seiner an Demenz erkrankten Tante sowie Vorstellungstermine aus eigenem Entschluss abgesagt. Das entsprach nach Bewertung des Gerichts zwar nicht seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Diese mangelnde Mitwirkung änderte aber nichts daran, dass der Dienstherr seine eigene Suchpflicht nicht auf ihn übertragen durfte. Das Land hatte zudem nicht aufgezeigt, dass der Mann für jede mögliche Weiterqualifizierung fachlich gänzlich ungeeignet sei oder eine solche Qualifikation unmöglich erwerben könne.

Wirken Sie an angebotenen Gesprächen, Untersuchungen und Qualifizierungen mit, soweit Ihnen dies möglich ist. Sagen Sie Termine nicht ohne nachvollziehbaren Grund ab. Ihre Mitwirkung ersetzt zwar nicht die Suchpflicht des Dienstherrn, verhindert aber, dass dieser Ihre fehlende Bereitschaft gegen eine Weiterverwendung anführt.

Hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach VwGO?

Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert dargelegt werden, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn die Antwort für viele vergleichbare Fälle Leitlinie wäre und noch nicht aus Gesetz und Rechtsprechung klar ableitbar ist. Kein Klärungsbedarf besteht, wenn sich die Frage mit den üblichen Regeln der Normauslegung und anhand vorhandener Rechtsprechung eindeutig beantworten lässt. Ohne diesen Zulassungsgrund findet keine Berufung statt; das erstinstanzliche Urteil bleibt dann maßgeblich.

Neben den ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung prüfte das Oberverwaltungsgericht auch die vom Land aufgeworfenen Grundsatzfragen – und verneinte sie. Das Land hielt für klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen während eines Zurruhesetzungsverfahrens trotz vollzugsärztlicher Gutachten ein Dienstposten zugewiesen werden müsse und welche Bedeutung Weiterbeschäftigungsprogrammen zukomme. Beide Fragen ließen sich nach Auffassung des Gerichts anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es dafür eines Berufungsverfahrens bedurfte. Die weitere Frage, ob allein die Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens den Anspruch begründen oder wiederaufleben lassen könne, stellte sich gar nicht mehr, weil die Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung bereits aus anderen Gründen zugunsten des Betroffenen zu bejahen war.

Der Zulassungsantrag des Landes blieb damit insgesamt ohne Erfolg. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das beklagte Land nach § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert wurde auch für dieses Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Unanfechtbar bedeutet: Gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gibt es keinen weiteren Rechtsbehelf. Die Kostenlast trifft das unterlegene Land; der festgesetzte Streitwert steuert nur die Gebührenhöhe und ändert Ihren Beschäftigungsanspruch nicht. Für vergleichbare Fälle bleibt vor allem die Begründung zu Suchpflicht und fortbestehendem Anspruch orientierend.

Was bedeutet die angefochtene Zurruhesetzung?

Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und ist unanfechtbar. Er bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Seine Maßstäbe können aber auf vergleichbare Fälle hinweisen, wenn eine Zurruhesetzung noch nicht bestandskräftig ist und der Dienstherr keine wirksame Vollziehungsmaßnahme getroffen hat.

Wenn Ihr Dienstherr Sie lediglich auf eigene Bewerbungen verweist, verlangen Sie eine nachvollziehbare Suche nach geeigneten Dienstposten im gesamten Geschäftsbereich. Benennen Sie dabei vorhandene Möglichkeiten und wirken Sie an zumutbaren Maßnahmen mit. So können Sie prüfen lassen, ob die Suche und Ihre Weiterverwendung ausreichend verfolgt werden.

Unsere Einschätzung

Beim Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung während einer angefochtenen Zurruhesetzung trennt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Verfahren und Rechtswirkung. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob der Dienstherr die Beschäftigung rechtlich wirksam ausgesetzt und die Suche selbst gesteuert hat. Ein laufendes Verfahren oder ein Vermittlungsangebot ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Für Ihre Einwände zählt daher, wer konkrete Stellen ermittelt und die Verwendung veranlasst hat.

Offen blieb, ob der Anspruch zeitweise ruhen kann, wenn die Dienstunfähigkeit unbestritten ist und der Dienstherr ernsthaft nach einer anderen Verwendung sucht. Wir halten diese Begrenzung für konsequent, weil das Gericht keinen Freibrief für eine Beschäftigung trotz geklärter Dienstunfähigkeit ausgesprochen hat. Halten Sie deshalb fest, welche Suchschritte der Dienstherr selbst unternommen hat und welche nur von Ihrer Bewerbung abhingen.


Zurruhesetzung erhalten? Ihre Beschäftigung verteidigen

Eine angefochtene Zurruhesetzungsverfügung beendet Ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht. Solange sie weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar ist, bleibt Ihr Dienstherr verpflichtet, Ihnen einen geeigneten Posten zuzuweisen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verfügung und die Suchbemühungen Ihres Dienstherrn, damit Sie nicht auf einen unterwertigen Posten abgeschoben werden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beschäftigung darf mein Dienstherr während eines laufenden oder angefochtenen Ruhestandsverfahrens verweigern?

Ihr Dienstherr darf Ihnen wegen eines laufenden oder angefochtenen Zurruhesetzungsverfahrens grundsätzlich keine amtsangemessene Beschäftigung verweigern. Sie behalten bis zur wirksamen Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses grundsätzlich Ihren Anspruch auf eine statusgerechte Verwendung. Einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten gibt dieser Grundsatz jedoch nicht.

Der Anspruch folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG und besteht während des aktiven Beamtenverhältnisses. Die bloße Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens beseitigt dieses Beamtenverhältnis rechtlich nicht. Wird ein Ruhestandsbescheid angefochten, hat der Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Solange der Bescheid weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar ist, darf der Dienstherr seine Rechtsfolgen nicht vorwegnehmen. Er muss deshalb weiterhin eine amtsangemessene Verwendung prüfen und Ihnen gegebenenfalls zuweisen.

Eine konkrete Beschäftigung darf der Dienstherr ablehnen, wenn sie Ihrem Status nicht entspricht oder Ihre Dienstfähigkeit hierfür nicht ausreicht. Dann muss er jedoch prüfen, ob eine andere zumutbare Verwendung im gesamten Geschäftsbereich möglich ist. Einschränkungen können sich außerdem aus einem wirksamen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG oder aus der angeordneten sofortigen Vollziehung ergeben. Erst eine bestandskräftige Zurruhesetzung beendet den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; prüfen Sie deshalb Bescheid, Rechtsbehelfsfrist und Vollziehbarkeitsanordnung unverzüglich.


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Woran erkenne ich, ob der Dienstherr im gesamten Geschäftsbereich tatsächlich nach einer Verwendung gesucht hat?

Eine echte Suche erkennen Sie daran, dass der Dienstherr selbst im gesamten Geschäftsbereich geeignete Dienstposten ermittelt und Ihre Verwendung konkret prüft. Nur allgemeine Stellenhinweise oder die Aufforderung zu eigenen Bewerbungen genügen dafür grundsätzlich nicht.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 BeamtStG muss der Dienstherr vor Ihrer Zurruhesetzung eine anderweitige Verwendung prüfen. Einzubeziehen sind auch andere oder statusamtsniedrigere Ämter sowie zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen. Der Dienstherr muss deshalb geeignete Dienstposten bei allen betroffenen Behörden ermitteln und deren gesundheitliche sowie fachliche Anforderungen prüfen. Eine bloße Vermittlung über freiwillige Bewerbungen verlagert die gesetzliche Suchpflicht auf Sie. Ebenso darf Ihre Weiterverwendung nicht allein davon abhängen, dass eine andere Behörde freiwillig zustimmt.

Fordern Sie eine nachvollziehbare Übersicht der geprüften Dienstposten, Anforderungsprofile, gesundheitlichen Voraussetzungen und jeweiligen Ausschlussgründe an. Einzelne Absagen belegen nur dann eine erfolglose Suche, wenn sie Ihre fehlende Eignung für weitere geeignete Verwendungen nachvollziehbar erklären.


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Welche Folgen hat es, wenn andere Behörden meine Übernahme ablehnen oder nur freiwillige Bewerbungen akzeptieren?

Ablehnungen anderer Behörden beenden Ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht automatisch, weil deren Entscheidung allein keine dienstherrnweite Untauglichkeit nachweist. Der Dienstherr muss selbst prüfen und veranlassen, ob Ihnen innerhalb seines gesamten Geschäftsbereichs eine passende Verwendung zugewiesen werden kann.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG darf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterbleiben, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Diese Suchpflicht betrifft den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn und nicht nur Ihre bisherige Beschäftigungsbehörde. Der Dienstherr darf die Prüfung daher nicht vollständig Ihnen oder freiwilligen Entscheidungen anderer Behörden überlassen. Auch der Hinweis, Sie hätten sich nicht ausreichend selbst beworben, ersetzt regelmäßig keine eigene und nachvollziehbare Suche nach geeigneten Dienstposten. Für Sie ist deshalb entscheidend, ob der Dienstherr die Absagen ausgewertet und daraus eine umfassende Verwendungsentscheidung getroffen hat.

Mehrere Absagen können erheblich sein, wenn sie konkrete fachliche oder gesundheitliche Gründe für sämtliche geeigneten Verwendungen belegen; bessere Mitbewerber oder pauschale Eignungszweifel genügen dafür regelmäßig nicht. Lassen Sie sich deshalb die genauen Ablehnungsgründe geben und prüfen Sie, ob sie tatsächlich gegen jede weitere Verwendung sprechen.


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Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Weiterqualifizierung für meine anderweitige Verwendung in Betracht?

Eine Weiterqualifizierung kommt in Betracht, wenn sie eine anderweitige Verwendung im Geschäftsbereich Ihres Dienstherrn ermöglicht und fachlich sowie zumutbar durchführbar ist. Eine derzeit fehlende Laufbahnbefähigung darf deshalb nicht ohne Prüfung einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme zur Zurruhesetzung führen.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 BeamtStG gilt grundsätzlich „Weiterverwendung vor Versorgung“. Der Dienstherr muss deshalb auch andere oder statusamtsniedrigere geeignete Ämter prüfen, wenn Sie dort gesundheitlich und fachlich eingesetzt werden können. Fehlt für einen passenden Dienstposten nur noch die erforderliche Laufbahnbefähigung, kann eine Qualifizierung zum Erwerb dieser Befähigung einzubeziehen oder anzuordnen sein. Die Maßnahme muss fachlich erreichbar, tatsächlich geeignet und für Sie zumutbar sein; eine Eignungsprüfung bleibt erforderlich. Bitten Sie Ihren Dienstherrn schriftlich um Benennung der geprüften Dienstposten und Qualifizierungsmaßnahmen.

Sie müssen an Gesprächen, Untersuchungen und zumutbaren Qualifizierungen grundsätzlich mitwirken, soweit Ihnen dies möglich ist. Unbegründete Absagen können als fehlende Mitwirkung berücksichtigt werden, ersetzen aber nicht die Suchpflicht des Dienstherrn im gesamten Geschäftsbereich.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 3267/25 – Beschluss vom 25.08.2026




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