AG Kiel – Az.: 116 C 58/19 – Urteil vom 08.07.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der O. A. GmbH, in L., vertreten durch den Geschäftsführer S., ebenda, in Höhe von 65,45 Euro freizuhalten, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die O. A. GmbH.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt 65,45 Euro.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte bezogen auf die noch nicht von der Beklagten beglichenen 65,45 Euro restliche Verbringungskosten zu aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag bei Beschädigung einer Sache beanspruchen. Wenn der Schaden konkret abgerechnet wird, genügt der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung. Das ist hier geschehen. Die Rechnung hat Indizwirkung dafür, dass der Reparaturaufwand erforderlich war. Dies gilt auch im Hinblick auf die abgerechneten Verbringungskosten. Es war für die Klägerin auch nicht etwa von vorneherein erkennbar, dass hier Kosten anfallen würden, die bei Wahl einer anderen Werkstatt nicht angefallen wären. Die Klägerin hat insofern ein Gutachten eingeholt, auf das sie vertrauen durfte. Sie musste auch nicht eine Werkstatt auswählen, die eine eigene Lackiererei hatte. Zudem hat die Beklagte selbst grundsätzlich akzeptiert, dass Verbringungskosten bezahlt werden, sie hat diese lediglich der Höhe nach gekürzt. Man kann der Klägerin schon nicht zumuten, eine Werkstatt auszuwählen, die keine externe Lackiererei benötigt. Noch weniger verlangen kann man von der Klägerin, dass sie ohne Weiteres erkennen kann, dass die Verbringungskosten höher wären als woanders. Der Klägerin war auch nicht aufzugeben, die Rechnung der Lackiererei gegenüber O. A. vorzulegen, ebenso wenig wie es angezeigt wäre, ihr aufzugeben, sämtliche Ersatzteilrechnungen vorzulegen. Die vorgelegte Rechnung hat gerade Indizwirkung, die die Beklagte nicht erschüttert hat. Diese Wirkung gilt auch unabhängig davon, ob Freistellung oder Zahlung verlangt wird.
Die Zug-um-Zug-Verurteilung war auszusprechen. Nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht jedenfalls an die Anträge der Parteien gebunden und darf nicht mehr zusprechen als beantragt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.