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Haftung eines minderjährigen Kindes bei einem Verkehrsunfall

AG Dortmund, Az.: 125 C 1870/96

Urteil vom 16.04.1996

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Haftung eines minderjährigen Kindes bei einem Verkehrsunfall
Symbolfoto: VBaleha/Bigstock

Der Kläger verlangt von der am 27.08.1987 geborenen Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.11.1994 um 17.15 Uhr auf der Sperberstraße in Dortmund ereignete. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW 323 i mit dem amtlichen Kennzeichen DO… die Sperberstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser durch durchgehend beidseitig parkenden Pkw verengten Straße beträgt 30 km/h. Die zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre und circa zwei Monate alte Beklagte befand sich zu dem Zeitpunkt mit mehreren anderen Kindern auf dem Bürgersteig der Sperberstraße ungefähr in Höhe des Hauses 27. In Höhe dieses Hauses Nr. 27 befindet sich auch eine Trinkhalle. In Höhe der Trinkhalle parkte verbotswidrig in zweiter Reihe ein VW-Kastenwagen mit dem Kennzeichen … . Dessen Fahrer, Herr. hatte den Kastenwagen dort geparkt, um Zigaretten zu kaufen. Ferner parkte verbotswidrig in zweiter Reihe eine schwarzer Alfa Romeo. Als der Kläger an diesem Fahrzeug vorbeifuhr, rannte die Beklagte über die Straße. Es kam zu einem Unfall, bei dem die Beklagte verletzt wurde. Am Fahrzeug des Klägers sind unter Berücksichtigung der Gutachterkosten und der Unkostenpauschale Schäden in Höhe von insgesamt 1.707,89 DM entstanden.

Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von circa 20 km/h an dem Kastenwagen vorbeigefahren. Als er an dem Fahrzeug nahezu vorbei gewesen sei, sei die Beklagte nach hinten schauend auf die Straße und gegen den rechten vorderen Kotflügel gelaufen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe bei dem Verkehrsunfall die Erkenntnis der Verantwortlichkeit für ihr Tun gehabt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.707,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die Straße überquert nachdem kurz vorher mehrere andere Kinder bereits über die Straße gelaufen seien. Sie hätte sich durch einen Blick zwischen den parkenden Pkws vergewissert, daß kein Verkehr herannahte. Sie habe auch nicht nach hinten geblickt. Der Kläger hätte kurz nach dem Unfallgeschehen auch angegeben, die anderen Kinder gesehen zu haben (Beweis: Eidliche Vernehmung der Kindesmutter).

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten 62 Js 1640/94 der Staatsanwaltschaft Dortmund und die Akte 129 C 2871/95 des Amtsgerichts Dortmund lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz aufgrund des hier strittigen Verkehrsunfalls verlangen. Unabhängig von der Frage, inwieweit das Unfallereignis durch ein Verhalten bzw. Verschulden des Klägers mitverursacht wurde, bzw. inwieweit der Anspruch durch die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr gemindert ist, steht dem Kläger gemäß § 828 Abs. II BGB gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat.

Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind für den Schaden, den sie verursachen nicht verantwortlich. Kinder wie die Beklagte, die dieses Datum überschritten haben, sind dann für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, § 828 Abs. II BGB. In diesen Fällen fehlt es an der Zurechnungsfähigkeit des Verhaltens. Diese Zurechnungsfähigkeit wird bejaht, wenn das Kind die geistige Entwicklung besitzt, die es in den Stand versetzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen und zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen.

Aus der Gesetzesformulierung geht bereits hervor, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht in der Lage sind, die Verantwortlichkeit für ihr Tun einzusehen. Diese Fähigkeit steigt dann bis zum achtzehnten Lebensjahr an. Auch wenn die Beklagte etwas mehr als zwei Monate älter als das gesetzliche Mindestalter für eine denkbare Verantwortlichkeit ist, so ist dieses Alter auf jeden Fall mitzuberücksichtigen. Es gibt zwar keinen Anscheinsbeweis dafür, daß Kinder die nur wenige Tage das Mindestalter überschritten haben, verantwortlich im Sinne des Gesetzes sind, jedoch ist die gesetzliche Wertung, daß die Verantwortlichkeit dort beginnt, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann dieses im Straßenverkehr nur bedeuten, daß die Verantwortlichkeit für einfache und überschaubare Verkehrssituationen und das in diesem Zusammenhang geforderte Verhalten bereits vorhanden ist und deshalb grundsätzlich die Möglichkeit einer Haftung besteht. Dies kann jedoch für schwierige und unübersichtliche Verkehrssituationen nicht gelten.

Schon 1978 forderte der deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar die Schuldfähigkeit von Kindern erst ab dem zehnten Lebensjahr einzuführen. Die Rechtsprechung wurde bereits damals aufgerufen, im Hinblick auf die Erkenntnisse der modernen Verkehrspsychologie die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes für Kinder bis zu zehn Jahren zu überprüfen. Demgemäß beginnt die Verantwortlichkeit von Kindern in benachbarten Ländern auch erst später. Während in Österreich und in den Niederlanden die Kinder erst ab dem 14. Lebensjahr für ihr Verhalten verantwortlich sind beginnt in Frankreich die Haftung sogar erst mit dem 16. Lebensjahr.

Nun hat der Gesetzgeber auf diese Forderungen nicht bzw. nur eingeschränkt reagiert, so daß es nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, die Grenze allgemein heraufzusetzen. Diese Forderungen von Fachleuten und die Konsequenzen, die andere Länder daraus gezogen haben zeigen aber, daß man die Verantwortlichkeit von Kindern im hier strittigen Alter sehr sorgfältig prüfen muß. Es ist in der Verkehrspädagogik anerkannt, daß das Verhalten von Kindern als Fußgänger bis zum Alter von acht Jahren sehr riskant und wenig zuverlässig ist (Limbourg, Kinder im Straßenverkehr, Schriftenreihe des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe, Seite 47). Während das richtige Verhalten an Ampeln und Zebrastreifen etwas früher beherrscht wird, ist die Überquerung der Straße an nicht geregelten Stellen – insbesondere dann, wenn parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand stehen – auch noch für siebenjährige Kinder sehr schwierig (Limbourg a.a.O.). Untersuchungen haben gezeigt, daß Fahrbahnüberquerungen mit parkenden Fahrzeugen die Kinder überforderten. Die Kinder hielten, wie sich bei den Untersuchungen herausstellte, – wenn überhaupt – an der Bordsteinkante an, obwohl sie so die Fahrbahn nicht einsehen konnten; an der Sichtlinie blieben die meisten Kinder nicht stehen und sahen sich auch nicht um (Untersuchung von: van der Molen zitiert bei Limbourg a.a.O. s. 27/28).

Vorliegend war die Verkehrssituation noch schwieriger als bei den Untersuchungen der Verkehrspädagogen. Es handelte sich nicht nur um parkende Fahrzeuge am Straßenrand, hier parkten sogar noch Fahrzeuge in der zweiten Reihe verbotswidrig und zudem noch ein VW-Kastenwagen, über den die Beklagte nicht sehen konnte. Zudem kam hinzu, daß die Straße, die an sich schon verhältnismäßig schmal war durch die beidseitig parkenden Fahrzeuge und das verbotswidrig in zweiter Reihe parkende Fahrzeug für die Beklagte optisch einen noch schmaleren Eindruck bekam, so daß die Warnfunktion der Straße in diesem Augenblick äußerst gering war.

In einer solchen Situation sind Kinder im Alter der Beklagten schlicht überfordert. Soweit die Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung sich dahin eingelassen hatte, daß man Kindern auch in dem Alter Verhaltensweisen für solche Situationen beibringen kann, wird dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch die wissenschaftlichen Untersuchungen der Verkehrspädagogik widerlegt. Sicher kann man Kindern beibringen an roten Ampeln stehenzubleiben oder am Bordstein. Wenn sie dieses nicht tun, sind sie gegebenenfalls im Sinne des Zivilrechts auch verantwortlich. Der vorliegende Fall ist jedoch gerade viel extremer als die normalen Verkehrssituationen. Bereits in den normalen Verkehrssituationen handeln die Kinder in der Regel, weil sie es „so gelernt haben“, ohne in Einzelfällen konkret die Bedeutung ihres Verhaltens und die Folgen von Fehlverhalten erklären zu können. Sie bleiben an der Bordsteinkante stehen, weil sie es so gelernt haben, auch wenn dies unter Umständen wegen der konkreten Verkehrssituation völlig sinnlos ist.

Hier handelt es sich um eine Verkehrssituation, die aufgrund des schuldhaften Verhaltens des Herrn L. sehr unübersichtlich und gefährlich war. Nicht nur daß die Sicht durch den Kastenwagen eingeschränkt war, daß die Fahrbahn verengt war, der Kläger kam mit seinem Fahrzeug für die Kinder auch aus der falschen Richtung. Durch das verbotswidrig in zweiter Reihe parkende Fahrzeug war die aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechte Fahrspur blockiert, so daß der Kläger notgedrungen auf die Gegenfahrspur ausweichen mußte. Solche Situation schätzen Kinder auch noch in einem höheren Alter, als es die Beklagte zum Unfallzeitpunkt hatte, völlig falsch ein.

Nach alledem ist die Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht verantwortlich. Auf die weitere Frage, ob ein Anspruch des Klägers durch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr in irgendeiner Form gemindert ist, kommt es vorliegend nicht an. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieses durch das Urteil des Amtsgerichts Dortmund im Verfahren umgekehrten Rubrums 129 C 2871/95 auch nicht festgestellt. Im dortigen Verfahren ist lediglich die Schmerzensgeldklage der hiesigen Beklagten gegen den Kläger abgewiesen worden. Zwar hat das erkennende Gericht dort sich auch mit der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr beschäftigt, dies ist jedoch rechtskräftig nicht für das vorliegende Verfahren bindend. Da die Beklagte jedoch nach dem vorher Gesagten bereits für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist, bedurfte es einer weiteren Beweisaufnahme über die Frage, ob zuvor bereits andere Kinder über die Straße gerannt sind und mit welcher Fahrgeschwindigkeit der Kläger gefahren ist nicht.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts streiten sich im vorliegenden Verfahren die falschen Beteiligten. Das Unfallgeschehen und die jeweils eingetretenen Schäden sind bezüglich beider Parteien schuldhaft durch den VW-Kastenwagen von Frau H., der zum Unfallzeitpunkt von Frau Herrn Paul L. gefahren wurde, verursacht worden. Sein verkehrsordnungswidriges Verhalten, Parken in zweiter Spur um Zigaretten zu kaufen, hat adäquat kausal die Schäden bei beiden Parteien verursacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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