Skip to content
Menu

Urteil des BGH zum Diesel Fahrverbot

Schwarzer Dienstag für den Diesel? – Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin-sichtlich der Diesel-Verkehrsverbote

Am gestrigen Dienstag, den 27.02.2018, erging das mit einiger Spannung erwartete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hinsichtlich der Diesel-Fahrverbote. Eigentlich sollte die Urteilsverkündung schon eine Woche zuvor erfolgen, wurde aber dann letztlich doch auf den gestrigen Tage verschoben.

Dieselabgase - Diesel Fahrverbot
Das Diesel-Urteil des BGH: Was Sie jetzt über Fahrverbote wissen müssen. Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

[info_box title=“Worum ging es in dem Urteil?“ image=““ animate=““]

Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fort-schreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Erlass solcher Luftreinhaltemaßnahmen ist stets der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, so dass beispielsweise Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vorgesehen werden müssen. In Stuttgart seien somit Fahrverbote nicht vor dem 1. September 2018 möglich. Zudem solle es Ausnahmeregelungen zum Beispiel für Handwerker geben. Eine finanzielle Ausgleichspflicht ist hingegen nicht vorgesehen.

[/info_box]

Übersicht Diesel-Fahrverbote:

  • grds. zulässig
  • Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden
  • Ausnahmen vorgesehen, z.B. für Handwerker
  • keine bundeseinheitliche Regelung notwendig
  • keine finanzielle Ausgleichspflicht

Welche Diesel-Fahrzeuge sind bzw. wären überhaupt betroffen?

Diesel Fahrverbote in deutschen Innenstädten
Wann werden die ersten Fahrverbote in deutschen Städten durchgesetzt? Symbolfoto: magann/Bigstock

Ob Ihr Fahrzeug (potentiell) von einem Diesel-Fahrverbot betroffen wäre, können Sie anhand Ihres Fahrzeugscheins (für Autos, die bis 1. Oktober 2005 letztmals zugelassen oder umgemeldet wurden) überprüfen – oder auf der Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach dem Stichtag den Fahrzeugschein ersetzte. Pkw (EURO 1 – EURO 4) mit den Schlüsselnummern 00 – 88 genauso mit Beschränkungen rechnen, wie Fahrzeuge der EURO 5 – Norm mit den Schlüsselnummern 35AO bis 35MO. Pkw der EURO 6 –Norm mit der Schlüsselnummer 36 + zweistelliges Buchstabenkürzel (z.B. 36NO) dürfen hingegen unbeschränkt fahren. Besitzen Sie für Ihr Auto noch einen klassischen Fahrzeugschein, dann ist das Feld „Schlüsselnummer zu 1“ (zweite Seite, links oben) entscheidend. In der neueren Zulassungsbescheinigung Teil I müssen Sie auf die Felder 14 und 14.1 achten (zweite Seite, links mittig). In Feld 14 ist die Abgasnorm vermerkt, in Feld 14.1 wird sie präzise definiert. Endet die darin angegebene Zahl auf 00 bis 88, erfüllt Ihr Dieselauto lediglich die Abgasnormen Euro 1 bis Euro 4. Nach dem Leipziger Urteil könnte es also sein, dass Sie direkt im ersten Schritt mit einem solchen Auto nicht mehr in die Stuttgarter Innenstadt fahren dürften. Für Euro-5-Diesel gäbe es demnach eine einjährige Schonfrist. Diese Autos sind an den Zahlen-Buchstaben-Kombinationen 35AO bis 35MO zu erkennen. Die konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konzentriert sich zunächst einmal ausschließlich auf Diesel-Fahrzeuge. Aber laut Forderungen der Deutschen Umwelthilfe sollen auch vergleichsweise alte Benziner, die noch keine Oldtimer-Zulassung per H-Kennzeichen haben, langfristig ausgesperrt werden.

Was ist nun mit meinem (alten) Diesel-Fahrzeug?

Obwohl die Kursschwankungen der großen Automobilkonzerne an der Börse sich nach diesem Urteil in moderaten Grenzen hielten, kann der „kleine“ Diesel-Pkw-Eigentümer schon seit einiger Zeit von einem deutlichen Wertverlust seines Diesel-Fahrzeugs berichten. Nach diesem Urteil wird es für Verkäufer gebrauchter Diesel-Fahrzeuge noch schwieriger werden, einen halbwegs angemessenen Preis für ihr Fahrzeug erzielen zu können. Die Automobilindustrie hält mal noch beharrlich an den Software-Lösungen fest und lehnt somit eine (technisch mögliche) Umrüstung der Hardware weiterhin kategorisch ab. Der ADAC wiederum gibt sich (zweck-)optimistisch und geht davon aus, dass Fahrverbote tatsächlich nur das allerletzte Mittel darstellen sollten und nun die Industrie gefordert ist, im Rahmen der Umrüstung der Hardware Abhilfe für alle von einem potentiellen Fahrverbot betroffene Dieselfahrer zu schaffen.

Der ADAC hatte zuletzt in umfangreichen Untersuchungen gezeigt, dass Hardware-Nachrüstungen an Diesel-Fahrzeugen der EURO 5-Norm wirksam sind und somit effektiv zu einer deutlichen Stickoxid-Reduktion führen können. Es bleibt nun abzuwarten, inwiefern sich das bisher nicht gerade sonderlich koordinierte Zusammenspiel zwischen Umweltschutz, Bundesregierung, Automobilindustrie und Kommunalpolitik auf einen gemeinsamen Nenner bringen lässt und zumindest diejenigen nicht weiter über Gebühr belastet werden, die ohnehin in der aktuellen Diesel-Debatte schon die Leidtragenden sind: die/der „einfache“ Diesel-Pkw-Besitzer/in, die/der nun um Fahrverbote und z.T. einen immensen Wertverlust ihres/seines Kraftfahrzeuges fürchtet.

Verkehrsrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen beobachtet für Sie die Entwicklung hinsichtlich der Diesel-Fahrverbote in den kommenden Monaten ganz genau und wird sie zur gegebener Zeit über Trends und rechtliche Änderungen ausführlich informieren.

[promo_box image=“https://www.kanzlei-kotz.de/wp-content/uploads/2015/06/rechtsanwaelte-kotz-siegen-kreuztal.png“ title=“Lassen Sie sich jetzt beraten!“ btn_text=“Beratung anfordern“ btn_link=“https://www.ra-kotz.de/rechtsberatung-online“ position=““ border=“0″ target=“_blank“ animate=““]Gerne beraten wir Sie zum Dieselfahrverbot. Rufen Sie uns an: 02732 791079 oder nutzen unsere flexible Online Beratungsmöglichkeit. [/promo_box]

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!