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Auffahrunfall – Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs

Ein Auffahrunfall in Düsseldorf wird zum juristischen Fallstrick, als ein junger Mann nach dem Blechschaden die Straße überquert und schwer verletzt wird. War der ursprüngliche Unfall Auslöser einer unglückseligen Kette von Ereignissen, oder trugen ganz andere Umstände zu der Tragödie bei? Ein Gericht muss nun entscheiden, wo die Verantwortung endet und das Schicksal seinen Lauf nimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 07.11.2023
  • Aktenzeichen: I-1 U 183/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Appellantin, die im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Schadensersatzzahlungen zugunsten von Herrn Q. geleistet hat und Ersatz verlangt.
  • Beklagte: Partei, gegen die der Ersatzanspruch gerichtet ist, da ihr versicherter Pkw im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall eine Rolle spielte.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Am 22.12.2015 ereignete sich an der Kreuzung E.-Straße/F.-Straße in U. ein Verkehrsunfall, bei dem Herr Q. als Beifahrer im Fahrzeug seiner Mutter schwer verletzt wurde, nachdem ein Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, schuldhaft in das Fahrzeug fuhr.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr geleisteten Schadensersatzzahlungen zugunsten von Herrn Q. im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; zudem wurde geregelt, dass dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet wird, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden.
  • Folgen: Die Klägerin erhält keinen Ersatz für ihre geleisteten Zahlungen und muss die Berufungskosten tragen, während das vorläufig vollstreckbare Urteil eine zeitnahe Durchsetzung der Entscheidung ermöglicht.

Der Fall vor Gericht


Verkehrsunfall in Düsseldorf: Das Urteil des OLG Düsseldorf zum Auffahrunfall und Zurechnungszusammenhang

Weißer Volkswagen Golf kollidiert mit silbernem BMW 3er auf einer geschäftigen Straße in Düsseldorf.
Auffahrunfall und Zurechnungszusammenhang | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.11.2023 (Az.: I-1 U 183/22) eine Entscheidung zu einem Verkehrsunfall getroffen, bei dem es um die Frage der Haftung und den sogenannten Zurechnungszusammenhang ging. Im Kern des Falls stand ein Auffahrunfall im Kreuzungsbereich E.-straße/F.-straße in U., der sich am 22.12.2015 ereignet hatte und zu schweren Verletzungen eines jungen Mannes namens Q. führte. Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Fragen der Schadensersatzansprüche und Haftung im Verkehrsrecht, insbesondere wenn mehrere Faktoren zu einem Schaden beitragen.

Die Ausgangslage: Ein Auffahrunfall mit Folgen

Der Unfall ereignete sich, als Herr F. V. mit einem bei der Beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw auf das Fahrzeug auffuhr, in dem Q. als Beifahrer mit seiner Mutter unterwegs war. Beide Fahrzeuge blieben im Kreuzungsbereich stehen, die Warnblinkanlagen waren eingeschaltet, und Herr V. hatte ein Warndreieck aufgestellt. Soweit ist der Fall ein typischer Auffahrunfall.

Was diesen Fall aber von vielen anderen unterscheidet, ist das, was danach geschah. Nachdem die Mutter des Geschädigten das Fahrzeug verlassen hatte, um die Polizei zu verständigen, überquerte Q. die Straße, um zu seinem Vater zu gelangen, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartete. Auf dem Weg dorthin wurde Q. von einem anderen Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Hier beginnt die eigentliche juristische Auseinandersetzung, denn es stellt sich die Frage, inwieweit der ursprüngliche Auffahrunfall für diese schweren Verletzungen noch ursächlich war.

Streitpunkt: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs?

Die Klägerin, die bereits Schadensersatz an Q. geleistet hatte, forderte von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Erstattung dieser Zahlungen. Sie argumentierte, dass der Auffahrunfall, der von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug verursacht wurde, eine wesentliche Ursache für die schweren Verletzungen von Q. war.

Die Beklagte hingegen argumentierte, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den Verletzungen von Q. unterbrochen worden sei. Ihrer Ansicht nach war es ein eigenständiges, unvorhersehbares Ereignis, dass Q. die Straße überquerte und dabei von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Dies sei nicht mehr dem ersten Unfall zuzurechnen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Keine Haftung der Beklagten

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den schweren Verletzungen von Q. tatsächlich unterbrochen war.

Das Gericht argumentierte, dass zwar der Auffahrunfall eine notwendige Bedingung für die spätere Verletzung von Q. gewesen sei (conditio sine qua non), aber die anschließende Straßenüberquerung und der zweite Unfall nicht mehr als typische Folge des ersten Unfalls anzusehen seien. Entscheidend war hier, dass Q. sich eigenverantwortlich entschlossen hatte, die Straße zu überqueren, um zu seinem Vater zu gelangen. Dieser Entschluss und die damit verbundenen Gefahren der Straßenüberquerung lagen außerhalb des Schutzbereichs der Verkehrssicherungspflicht, die durch den Auffahrunfall verletzt wurde.

Das Gericht stellte klar, dass der Zurechnungszusammenhang dann unterbrochen ist, wenn ein späteres Ereignis eine völlig neue, vom ursprünglichen Ereignis unabhängige Gefahrenlage schafft und diese sich dann verwirklicht. Dies war hier der Fall, da die Straßenüberquerung eine neue Gefahrenlage schuf, die nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall stand.

Bedeutung des Urteils für die Praxis: Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherheit

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Zurechnungszusammenhangs im Schadensersatzrecht und die Grenzen der Haftung bei Verkehrsunfällen. Es zeigt, dass nicht jede Folge eines Unfalls automatisch dem Verursacher des Unfalls zugerechnet werden kann. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden bestehen.

Für Betroffene von Verkehrsunfällen bedeutet dies, dass sie sich nicht nur auf den unmittelbaren Unfallhergang konzentrieren sollten, sondern auch alle Umstände berücksichtigen müssen, die zu dem Schaden geführt haben. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt Verkehrsunfall zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Schadenersatzforderung realistisch einzuschätzen. Weiterhin zeigt es, wie wichtig die Verkehrssicherheit nach einem Unfall ist. Das Absichern der Unfallstelle und das Verhalten aller Beteiligten kann entscheidend sein, um weitere Unfälle und Schäden zu verhindern.

Konsequenzen für Versicherungen und Geschädigte

Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf die Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen. Versicherungen werden sich in ähnlichen Fällen verstärkt auf das Argument der Unterbrechung der Zurechnungsfähigkeit berufen, um ihre Haftung zu begrenzen. Geschädigte müssen daher noch sorgfältiger darlegen, inwieweit der ursprüngliche Unfall für ihre Schäden ursächlich war. Eine detaillierte Unfallanalyse und ein aussagekräftiger Unfallbericht können hierbei von entscheidender Bedeutung sein. Auch im Bereich des Personenschaden kann dieses Urteil Einfluss haben, insbesondere wenn die langfristigen Folgen eines Unfalls im Streit stehen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei aufeinanderfolgenden Unfällen nicht automatisch beide Unfallverursacher als Gesamtschuldner haften. Im konkreten Fall wurde die Haftung des ersten Unfallverursachers abgelehnt, da der Zweitunfall durch das eigenständige Handeln des Geschädigten (Betreten der Fahrbahn) eine neue, eigenständige Gefahrenlage schuf. Dies zeigt, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Erst- und Zweitunfall unterbrochen werden kann, wenn sich jemand bewusst in eine neue Gefahrensituation begibt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, bei dem es zu einem Folgeunfall kommt, ist es wichtig zu wissen, dass nicht automatisch alle Beteiligten gemeinsam haften. Sollten Sie nach einem Unfall die Unfallstelle betreten, um beispielsweise ein Warndreieck aufzustellen, tun Sie dies auf eigenes Risiko. Die Versicherung des ursprünglichen Unfallverursachers muss in solchen Fällen nicht für Ihre Verletzungen aufkommen. Lassen Sie sich daher nach einem Unfall nicht zu riskantem Verhalten verleiten und sichern Sie die Unfallstelle nur dann, wenn Sie sich dabei nicht selbst gefährden.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven nach einem Verkehrsunfall?

In Situationen, in denen die Ursachen eines Unfalls und die Frage des Zurechnungszusammenhangs nicht eindeutig sind, können Unsicherheiten bezüglich der Haftungsfragen entstehen. Gerade bei komplexen Unfallhergängen ist es wichtig, alle relevanten Umstände präzise zu analysieren, um den tatsächlichen Verantwortungsbereich nachvollziehen zu können.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation fundiert zu erfassen und zu bewerten. Unsere praxisorientierte Arbeitsweise bietet Ihnen eine systematische Prüfung der Umstände und hilft, die nächsten Schritte strategisch zu planen. Kontaktieren Sie uns, um gemeinsam den Sachverhalt genau zu beleuchten und die für Sie passende Herangehensweise zu erarbeiten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet der Verursacher eines Auffahrunfalls für Folgeschäden?

Der Verursacher eines Auffahrunfalls haftet grundsätzlich für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die in einem adäquaten Zurechnungszusammenhang mit dem Unfall stehen.

Haftungsgrundlagen

Die Haftung basiert auf zwei wesentlichen Säulen: Die Halterhaftung und die Fahrerhaftung. Der Halter haftet dabei unabhängig von einem Verschulden für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, während der Fahrer nur bei schuldhaftem Verhalten haftet.

Unmittelbare Unfallfolgen

Bei einem Auffahrunfall entstehen typischerweise folgende ersatzpflichtige Schäden:

  • Sachschäden an allen beteiligten Fahrzeugen
  • Personenschäden wie Schleudertraumata oder andere Verletzungen
  • Folgekosten wie Mietwagenkosten oder Verdienstausfall

Haftung bei mittelbaren Schäden

Die Haftung erstreckt sich auch auf mittelbare Schäden, wenn diese noch im Zurechnungszusammenhang stehen. Wenn Sie beispielsweise nach einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma erleiden, das zu längerfristigen Beschwerden führt, haftet der Verursacher auch für die daraus resultierenden Behandlungskosten und den Verdienstausfall.

Der Zurechnungszusammenhang kann jedoch unterbrochen werden. Dies ist der Fall, wenn:

  • Eine ordnungsgemäße Absicherung der Unfallstelle erfolgt ist und erst durch das Hinzutreten Dritter ein weiterer Schaden entsteht
  • Ein völlig eigenständiges Ereignis den Schaden verursacht
  • Grob fahrlässige Behandlungsfehler zu einer Verschlimmerung führen

Besonderheiten bei Folgeunfällen

Bei einem sogenannten „Zweitunfall“ haftet der Erstverursacher nur dann, wenn die durch den ersten Unfall geschaffene Gefahrenlage fortgewirkt hat. Wenn Sie etwa nach einem Auffahrunfall verkehrsbedingt anhalten müssen und ein weiteres Fahrzeug auf Sie auffährt, kann unter Umständen auch der Erstverursacher zur Haftung herangezogen werden.

Der Geschädigte muss dabei die Kausalität zwischen dem Erstunfall und den geltend gemachten Folgeschäden nachweisen. Bei Verletzungen ist eine zeitnahe ärztliche Dokumentation wichtig.


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Welche Sorgfaltspflichten haben Unfallbeteiligte nach einem Auffahrunfall?

Sofortige Pflichten am Unfallort

Nach einem Auffahrunfall müssen Sie als Unfallbeteiligter unverzüglich anhalten und die Unfallstelle absichern. Die Verkehrssicherung ist besonders wichtig, um Folgeunfälle zu vermeiden. Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie bei Bedarf ein Warndreieck auf.

Bei Personenschäden sind Sie verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und den Rettungsdienst zu verständigen. Unterlassene Hilfeleistung stellt eine Straftat dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Dokumentations- und Feststellungspflichten

Als Unfallbeteiligter müssen Sie sich über die Unfallfolgen vergewissern und aktiv an der Aufklärung des Unfalls mitwirken. Dazu gehört:

  • Die Angabe der eigenen Personalien und Versicherungsdaten
  • Vorzeigen von Führerschein und Fahrzeugschein
  • Dokumentation von Unfallspuren und Schäden
  • Austausch von Kontaktdaten mit anderen Beteiligten

Sie müssen so lange am Unfallort bleiben, bis alle notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Wenn niemand zur Feststellung bereit ist, müssen Sie eine angemessene Zeit warten und Ihre Kontaktdaten hinterlassen.

Besondere Pflichten bei Personenschäden

Bei Verletzten müssen Sie eine detaillierte Dokumentation der Erste-Hilfe-Maßnahmen erstellen. Diese Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Zeit des Unfalls
  • Namen der Verletzten
  • Art der Verletzungen
  • Durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Namen von Zeugen

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Bei Verstößen gegen diese Sorgfaltspflichten drohen erhebliche Konsequenzen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar. Bei fahrlässiger Körperverletzung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zusätzlich können Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot verhängt werden.


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Wie wird der Zurechnungszusammenhang bei Verkehrsunfällen rechtlich bewertet?

Der Zurechnungszusammenhang ist ein wesentliches Element der Haftung bei Verkehrsunfällen. Ein haftungsrechtlich relevanter Zurechnungszusammenhang liegt vor, wenn der Schaden die spezifische Folge der Gefahren ist, vor denen die verletzte Vorschrift den Verkehr schützen will.

Grundsätzliche Bewertungskriterien

Bei der rechtlichen Bewertung kommt es auf eine wertende Betrachtung an. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein rein äußerlicher oder zufälliger Zusammenhang genügt nicht.

Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs

Der Zurechnungszusammenhang kann in bestimmten Fällen unterbrochen werden:

Eine Unterbrechung liegt vor, wenn:

  • Der Verantwortliche die Gefahrenquelle ordnungsgemäß abgesichert hat
  • Das Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine völlig neue Wendung gibt
  • Die ursprüngliche Gefahrenlage für den weiteren Schadenverlauf von völlig untergeordneter Bedeutung wird

Besondere Fallkonstellationen

Bei Auffahrunfällen mit mehreren Beteiligten bleibt der Zurechnungszusammenhang bestehen, wenn die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage fortwirkt. Wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall auf der Autobahn liegenbleiben, haftet der Erstverursacher auch für Folgeunfälle, sofern keine ausreichende Absicherung erfolgt ist.

Die räumliche Entfernung zwischen Erst- und Zweitunfall ist dabei nicht primär entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Fortwirkung der geschaffenen Gefahrenlage an. Wenn Sie etwa nach einem Ausweichmanöver abbremsen müssen, unterbricht dies den Zurechnungszusammenhang nicht, sofern diese Reaktion im Rahmen der normalen Lebenserfahrung liegt.


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Welche Rolle spielen Versicherungen beim Schadensausgleich nach Auffahrunfällen?

Die Schadensregulierung nach einem Auffahrunfall erfolgt in erster Linie über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese übernimmt die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners.

Grundprinzipien der Schadensregulierung

Bei einem Auffahrunfall gilt zunächst der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Seine Haftpflichtversicherung muss dann für die Schäden am vorausfahrenden Fahrzeug aufkommen.

Verschiedene Versicherungsarten und ihre Leistungen

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden am gegnerischen Fahrzeug ab. Für Schäden am eigenen Fahrzeug des Unfallverursachers kommt sie nicht auf.

Die Vollkaskoversicherung springt ein, wenn Sie als Unfallverursacher auch die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug abgedeckt haben möchten. Die Teilkaskoversicherung greift bei Auffahrunfällen hingegen nicht.

Besondere Schadensfälle

Bei Teilschuld beider Unfallbeteiligten erfolgt eine anteilige Schadensregulierung. Wenn beispielsweise eine Teilschuld von 60% zu 40% festgestellt wird, übernimmt die Versicherung des Hauptverursachers 60% des gegnerischen Schadens, während dessen Versicherung 40% des Schadens am Fahrzeug des Hauptverursachers trägt.

Bei einer Massenkarambolage ohne eindeutige Schuldzuweisung kann zu Gunsten der Geschädigten entschieden werden, sodass der Schaden vollständig übernommen wird.

Praktische Abwicklung

Nach dem Unfall meldet der Verursacher den Schaden seiner Versicherung und erhält eine Schadennummer. Mit dieser kann der Geschädigte die weitere Schadenabwicklung bei der gegnerischen Versicherung einleiten.

Bei unklarer Rechtslage wird häufig ein Sachverständiger hinzugezogen, der die Schäden begutachtet und die Reparaturkosten ermittelt.

Wichtig ist, dass Sie nach einem Auffahrunfall nicht auf Angebote eingehen, den Schaden ohne Versicherung zu regulieren. Die ordnungsgemäße Abwicklung über die Versicherung schützt beide Unfallbeteiligten.


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Was müssen Geschädigte für erfolgreiche Schadensersatzansprüche nachweisen?

Für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen müssen Sie als Geschädigter drei zentrale Elemente nachweisen: Den Schaden, die Unfallverursachung und den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden.

Dokumentation des Schadens

Bei einem Verkehrsunfall müssen Sie zunächst den eingetretenen Schaden umfassend dokumentieren. Dazu gehören:

  • Fahrzeugschäden: Detaillierte Fotos aus verschiedenen Perspektiven
  • Personenschäden: Ärztliche Atteste, Behandlungsakten, Krankschreibungen
  • Materielle Schäden: Rechnungen, Belege für Behandlungskosten, Verdienstausfälle

Nachweis der Unfallverursachung

Der Unfallhergang muss eindeutig dokumentiert werden. Dabei sind folgende Nachweise wichtig:

Sie sollten unmittelbar nach dem Unfall Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugpositionen und allen sichtbaren Spuren anfertigen. Ein polizeiliches Unfallprotokoll ist besonders wertvoll, da es eine neutrale Dokumentation des Geschehens darstellt.

Bei einem Auffahrunfall wird grundsätzlich vermutet, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Diese Vermutung können Sie als Geschädigter zu Ihrem Vorteil nutzen.

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden

Der schwierigste Teil ist häufig der Nachweis, dass die geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den Unfall verursacht wurden. Dies gilt besonders bei:

Körperverletzungen: Bei HWS-Verletzungen müssen Sie durch medizinische Befunde nachweisen, dass diese unfallbedingt entstanden sind. Moderne diagnostische Verfahren wie Kernspintomographie können dabei helfen, Verletzungen an Weichteilen, Bändern und Gelenken sichtbar zu machen.

Langzeitfolgen: Bei anhaltenden Beschwerden ist eine lückenlose Dokumentation des Heilungsverlaufs wichtig. Führen Sie ein Schmerztagebuch und sammeln Sie alle medizinischen Unterlagen.

Praktische Durchführung

Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche benötigen Sie:

Unfallbezogene Dokumente: Unfallbericht, Schadensmeldung, Fotos der Unfallstelle und Fahrzeugschäden.

Medizinische Nachweise: Sämtliche Arztberichte, Behandlungsdokumentationen und Rechnungen.

Zeugenaussagen: Kontaktdaten neutraler Unfallzeugen und deren schriftliche Schilderungen des Unfallhergangs.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zurechnungszusammenhang

Ein rechtliches Konzept, das prüft, ob ein Schaden noch einer ursprünglichen Handlung zugerechnet werden kann. Es muss eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Schaden bestehen. Dies ist besonders bei Verkehrsunfällen wichtig, wenn weitere Schäden nach dem eigentlichen Unfall entstehen. Geregelt in §§ 823, 249 BGB.

Beispiel: Bei einem Auffahrunfall wird ein Auto beschädigt. Wenn der Geschädigte beim Aussteigen und Begutachten des Schadens von einem anderen Auto angefahren wird, könnte der Zurechnungszusammenhang zum ersten Unfall fehlen.


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Gesamtschuldnerausgleich

Bezeichnet den Ausgleich zwischen mehreren Schädigern, die gemeinsam für einen Schaden haften. Wenn ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil bezahlt hat, kann er von den anderen Beteiligten einen verhältnismäßigen Ausgleich verlangen. Basiert auf § 426 BGB.

Beispiel: Wenn bei einem Unfall zwei Versicherungen je 50% Schuld tragen, aber eine Versicherung zunächst 100% des Schadens bezahlt, kann sie von der anderen Versicherung 50% zurückfordern.


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Vollstreckungsschuldner

Person oder Partei, gegen die ein Urteil zwangsweise durchgesetzt werden kann. Der Vollstreckungsschuldner muss die im Urteil festgelegte Verpflichtung erfüllen, sonst drohen Zwangsmaßnahmen. Geregelt in §§ 704 ff. ZPO.

Beispiel: Wenn jemand zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde und nicht freiwillig zahlt, kann das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Pfändung einleiten.


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Sicherheitsleistung

Eine finanzielle Absicherung, die verhindert, dass ein Urteil sofort vollstreckt wird. Der Schuldner kann durch Hinterlegung eines bestimmten Betrags (meist 110-120% der Forderung) die Zwangsvollstreckung abwenden. Geregelt in § 709 ZPO.

Beispiel: Bei einer Verurteilung zur Zahlung von 10.000 € kann der Schuldner durch Hinterlegung von 12.000 € die sofortige Vollstreckung verhindern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich): Regelt den Ausgleich zwischen mehreren Gesamtschuldnern, wobei diese im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet sind, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Ausgleichspflicht entsteht, sobald ein Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil geleistet hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin verlangt nach Zahlung von Schadensersatz an den Geschädigten den anteiligen Ausgleich von der Beklagten als vermeintlichem Mitschuldner.
  • § 7 StVG (Halterhaftung): Bestimmt die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters bei Unfällen, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. Der Halter haftet dabei unabhängig von seinem Verschulden für Personen- und Sachschäden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Beide Versicherungen haften für die von ihren Versicherungsnehmern verursachten Schäden, wobei die Frage der Kausalitätskette zwischen Erst- und Zweitunfall zentral ist.
  • § 17 StVG (Schadensverteilung bei mehreren Beteiligten): Regelt die Schadensverteilung zwischen mehreren Unfallbeteiligten nach dem Grad der Verursachung und der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftungsquote wurde für die Klägerin auf ⅔ festgesetzt, woraus sich ihr Interesse am Gesamtschuldnerausgleich ergibt.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Regelt die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens. Ein Mitverschulden kann zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Verhalten des Geschädigten beim Betreten der Fahrbahn zur Aufstellung des Warndreiecks spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Haftungsverteilung.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 183/22 – Urteil vom 07.11.2023


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