Skip to content
Menu

Mahnverfahren – Beantragung von Prozesskostenhilfe und Prüfung Erfolgsaussichten

LG Coburg, Az.: 33 T 28/16, Beschluss vom 12.09.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Mahngerichts Coburg vom 31.05.2016, Az. 15-7893301-01-N, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer beantragte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH am 22.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg am 23.12.2015, den Erlass eines Mahnbescheides gegen … über eine Hauptforderung von 13.700,- € wegen Insolvenzanfechtung und restlicher Stammeinlage, jedoch nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die er gleichzeitig beantragte.

Das Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg leitete den Antrag zur Stellungnahme an S. zu, der mit Schreiben vom 14.01.2016 erklärte, gegen einen möglichen Mahnbescheid Gesamtwiderspruch zu erheben, da es sich um eine komplizierte gesellschaftsrechtliche Angelegenheit handele, die er erst mit einem Anwalt besprechen müsse. Er beantragte, den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen

Mahnverfahren - Beantragung von Prozesskostenhilfe und Prüfung Erfolgsaussichten
Symbolfoto: Marcus Krauss/Bigstock

Mit Beschluss vom 31.05.2016 wies das Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten des beabsichtigten Mahnverfahrens zurück. Wegen der Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen, Bl. 30f. d.A. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 10.06.2016, eingegangen per Telefax am selben Tag, mit der er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Coburg aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, Bl. 34f. d.A. Zur Begründung verwies er auf vorangegangene Schriftsätze, insbesondere die vom 08.03.2016, Bl. 18 d.A., und vom 17.05.2016, Bl. 24f. d.A. Dem Mahnverfahren fehle es nicht deshalb an Erfolgsaussichten, weil der Antragsgegner Widerspruch einlegen wolle. Sinn und Zweck des Mahnverfahrens sei nicht lediglich der Erwerb eines kostengünstigen und schnellen Titels, sondern auch die Ermöglichung der Bewirkung der Verjährungshemmung. Diese verjährungshemmende Wirkung dürfe nicht zunichte gemacht werden. Die Zurückweisung des Antrags verstoße als Einschränkung des Rechtswegs gegen Art. 19 Abs. 4 GG

Das Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg hat der (sofortigen) Beschwerde mit Beschluss vom 02.08.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Coburg zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Die Einzelrichterin hat das Verfahren gemäß § 568 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsbeschwerde zuzulassen war.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst form- und fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht geht das Amtsgericht – Zentrales Mahngericht – Coburg davon aus, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Mahnverfahrens nicht besteht. Eine solche Prüfung der Erfolgsaussichten ist auch im Rahmen eines Mahnverfahrens, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, vorzunehmen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO, dass die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312. Sie erstreckt sich dann nicht auf den anschließenden Zivilprozess, zu dem es nach dem Übergang ins streitige Verfahren kommt.

Ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen ist, ist umstritten. Nach einer Rechtsauffassung findet grundsätzlich eine Schlüssigkeitsprüfung nicht statt, vgl. Motzer im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 114, Rdnr. 32; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16. Jedoch finden die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Mahnverfahren uneingeschränkte Anwendung, somit auch die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der grundsätzlich eine Anhörung des Gegners vorsieht. Eine solche Anhörung wäre jedoch überflüssig, wenn das Vorbringen des Antragsgegners überhaupt keine Berücksichtigung finden würde. Aus diesem Grunde ist daher auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren die Erfolgsaussicht zu prüfen, so auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2004, Az.: 10 T 304/04 (RPfl 2005, 32); Landgericht Berlin, Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 57 T 27/07, Landgericht Hagen, Beschluss vom 26.6.2014, Az. 3 T 42/14, Landgericht Fulda, Beschluss vom 24.2.2014, Az. 1 T 7/14 und Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.8.2014, Az. 331 T 6/14 (letztgenannte alle unveröffentlicht).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe nur für das Mahnverfahren und nicht für ein sich anschließendes streitiges Verfahren beantragt wird. Es kommt damit nur auf die Erfolgsaussicht des Mahnverfahrens und nicht auf die etwaigen Erfolgsaussichten eines streitigen Hauptsacheverfahrens an. Sinn und Zweck des Mahnverfahrens ist der Erwerb eines schnellen und kostengünstigen Vollstreckungstitels in Form eines Vollstreckungsbescheides. Gerade dieser Erfolg ist aber äußerst unwahrscheinlich. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Anhörung angekündigt, Widerspruch gegen einen zu erlassenden Mahnbescheid einzulegen, da es sich um eine komplizierte gesellschaftsrechtliche Angelegenheit handele, die er erst mit einem Anwalt besprechen müsse. Es besteht damit eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im Mahnverfahren keinen Vollstreckungstitels erlangen wird. Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren zurückgewiesen. Für ein von vorneherein aussichtsloses Mahnverfahren, bei dem bereits von Anfang an nicht damit zu rechnen ist, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen wird, kann ein Antragsteller nicht erwarten, dieses auf Kosten der Staatskasse durchführen zu können. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Aus diesem Grunde stellt die Zurückweisung seines Antrags auch keine unzulässige Einschränkung des Rechtswegs dar.

Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt, das Gericht mache die von ihm beabsichtigte verjährungshemmende Wirkung i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zunichte, indem es die Erfolgsaussichten verneine, ist die Kammer anderer Auffassung. Soweit der Beschwerdeführer die Verjährung hemmen wollte – insoweit ist wohl von einer Verjährung zum 31.12.2015 auszugehen – dürfte diese Wirkung jedenfalls nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten oder beabsichtigt gewesen sein, denn ein Mahnbescheid wurde nicht – auch nicht demnächst – zugestellt, was auch nicht möglich war, da der Antrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde. Die verjährungshemmende Wirkung, die der Beschwerdeführer erreichen wollte, dürfte nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB eingetreten sein, nämlich mit der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags, dessen Bekanntgabe an den Antragsgegner jedenfalls demnächst erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GKG i.V.m. KV-Nr. 1812 zum GKG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. In Instanzrechtsprechung und Literatur werden zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren sowie zum Umfang dieser Prüfung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Soweit ersichtlich, liegt hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!