Skip to content
Menu

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen fehlender finanzieller Mittel

AG Erfurt, Az.: 5 C 2530/08, Urteil vom 13.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000,00 € zusteht.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.000,00 € aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000,00 € zusteht.

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen fehlender finanzieller Mittel
Symbolfoto: Jirapong Manustrong/Bigstock

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der Firma W. K. (im Folgenden: Hauptschuldner) am 25.04.2002 einen Kontokorrentkredit über einen Betrag in Höhe von 10.500,00 €. Unter dem gleichen Datum übernahm die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus diesem Kontokorrentkredit.

Vor Hereinnahme der Bürgschaft, nämlich am 26.03.2002, erklärte die Beklagte gemeinsam mit dem Hauptschuldner in einer Selbstauskunft, dass sie Eigentümerin des teils selbst genutzten und teils vermieteten Wohnhauses … in Erfurt ist.

Den Grundstückswert gab die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gutachten vom 02.10.1995 mit 920.000,00 DM an. Das Grundstück war ausweislich der Selbstauskunft im April 2002 noch mit Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank in Höhe von 586.000,00 DM belastet. Im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung beliefen sich die monatlichen Netto-Mieteinnahmen auf 965,33 €, die monatliche Kreditrate für die Finanzierung des Objekts auf 2.354,31 €. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.05.2009 und die dortige Aufstellung nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die nach der Selbstauskunft gemäß Vordruck 20307* erforderlichen Angaben zum Immobilienvermögen hat die Beklagte nicht ausgefüllt bzw. nicht von der Klägerin erhalten.

Im Weiteren bestand nach der Selbstauskunft eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 129.600,00 DM, die zum damaligen Zeitpunkt einen Rückkaufwert von 6.395,00 € aufweisen sollte. Versicherungsnehmer ist der Hauptschuldner, versicherte Person die gemeinsame Tochter der Beklagten und des Schuldners. Im Falle des Todes der Tochter bestünde zugunsten der Beklagten ein Anspruch auf 50 % der Todesfall-Summe.

Die Beklagte verwies schließlich in der Selbstauskunft im Hinblick auf ihre Einkommenssituation in den Jahren 2001 und 2002 auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung und legte eine Einkommensteuererklärung vom 20.02.2002 für das Kalenderjahr 2000 vor. Daraus ergaben sich für diesen Zeitraum ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 16.861,00 DM und Lohnersatzleistungen in Höhe von 9.862,00 DM. Ausweislich der zwischenzeitlich im Jahr 2001 aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftete die Beklagte laut zur Akte gereichtem Einkommensteuerbescheid für 2001 Verluste in Höhe von 7.546,49 €.

Ausweislich der ebenfalls zur Akte gereichten Gewinnermittlung für das Jahr 2002 erwirtschaftete die Beklagte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit einen Verlust von 1.073,46 €. Mit Wirkung vom 01.08.2002 nahm die Beklagte beim Hauptschuldner gegen eine monatliche Vergütung von 800,00 € brutto eine Beschäftigung auf und erzielte ab August 2002 Einkünfte in Höhe von insgesamt 2.956,00 €.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 16.04.2008 wurde über das Vermögen des Hauptschuldners unter dem Aktenzeichen 176 IN …/08 das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter Bezugnahme auf die der Geschäfts- und Kontokorrentverbindung zum Hauptschuldner zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dort Nr. 19 Abs. 3) kündigte die Klägerin sämtliche Geschäftsbeziehungen infolge Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die weiter gehende Rückführung der Darlehensforderung durch den Hauptschuldner erfolgte nicht. Die Beklagte wurde vorprozessual erfolglos auf Zahlung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Bürgschaft sei wirksam vereinbart worden, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaftsverbindlichkeit (April 2002) hinreichende Vermögenswerte und Einkünfte zugestanden hätten, welche eine finanzielle Überforderung und damit sittlich anstößige Begründung der Bürgschaft ausschlössen. Im Weiteren hätte sich die Klägerin auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der beklagtenseits erteilten Selbstauskunft verlassen dürfen; insbesondere bei dem hier gegebenen relativ geringfügigen Bürgschaftsbetrag sei der Klägerin keine weitergehende Überprüfungs- bzw. Nachforschungspflicht aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die eingegangene Bürgschaftsverbindlichkeit sei sittenwidrig; der Beklagten stehe nämlich nennenswertes Vermögen und Einkünfte, aus welchen sie jedenfalls die anfallenden Darlehenszinsen bedienen könne, nicht zur Verfügung. In diesem Zusammenhang behauptet sie – auch unter Bezugnahme auf eine Wertermittlung vom 10.07.2008 –, der Wert des Hausgrundstücks … in Erfurt habe im April 2002 die damaligen dinglichen Belastungen in Höhe von 299.617,04 € nicht überstiegen.

Die Beklagte behauptet im Weiteren, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Mieteinnahmen seien zur Sicherung der Darlehen der finanzierenden Bank bereits im Jahr 1995 an diese abgetreten worden.

Im Übrigen erhebt die Beklagte hinsichtlich des Teils der Forderung, der Gegenstand der Widerklage ist, die Einrede der Verjährung, welche nach ihrer Auffassung mit Ablauf des 16.03.2012 eingetreten sein soll. Die erhobene Teilklage habe die Verjährung nur hinsichtlich der Klageforderung hemmen können. Auf den Schriftsatz vom 27.06.2012 und die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000,00 € hat.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Widerklage fehle das Rechtsschutzinteresse. Im Weiteren sei die Verjährung durch Zahlungen im Jahr 2011 unterbrochen worden (90,00 € am 08.04.2011 und 70,00 € am 13.05.2011).

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl. Ing. Peter G. Auf den Inhalt der zur Akte gereicht Gutachten vom 22.03.2010 und 22.08.2011 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zulässige Widerklage ist hingegen begründet.

Zur Klage: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geforderten Betrages aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 Abs. 1 BGB zu, da die am 25.04.2002 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingegangene Verbindlichkeit sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und damit unwirksam ist.

Sittenwidrig im Sinne der vorgenannten Norm ist die Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung regelmäßig, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten vorliegt. Zwar reicht allein der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nichtmals die im verbürgten Darlehensvertrag festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann, nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob die unbeschränkte Mithaftungsübernahme wegen krasser finanzieller Überforderung gegen die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (vgl. zu allem BGH NJW 2000, S. 1182; MDR 2010, S. 219).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Bürge (BGH NJW 1994, S. 1278). Dem ist die Beklagte mit ihrem Vortrag und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachgekommen.

Im Einzelnen: Soweit zunächst die Einkommensverhältnisse der Beklagten zum Zeitpunkt der Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag betroffen sind, stehen diese der Annahme einer sittenwidrigen Bürgschaftsverpflichtung nicht entgegen. Es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte im Jahr 2001 und 2002 aus ihrer selbstständigen Tätigkeit Verluste erwirtschaftete. Erst am 01.08.2002 nahm sie eine Beschäftigung gegen eine monatliche Vergütung von 800,00 € brutto auf und erzielte nach allem weder bei noch unmittelbar nach Übernahme der Bürgschaft Einkünfte, die den Pfändungsfreibetrag von 990,00 € überstiegen. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Selbstauskunft: Darin findet sich lediglich ein Hinweis der Beklagten auf die beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, welche die im Tatbestand näher bezeichneten Zahlen (Verluste) untermauern und damit der Annahme der Sittenwidrigkeit nicht entgegenstehen.

Die aufgeführte Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6.395,00 € per 02.01.2002 wurde nicht von der Beklagten, sondern vom Hauptschuldner angegeben, welcher alleiniger Versicherungsnehmer ist.

Soweit die Beklagte unstreitig lediglich im Fall des Todes der gemeinsamen Tochter einen Anspruch auf 50 % der Todesfallsumme hätte, kann eine solche höchst ungewisse und bedingte Aussicht auch aus Rechtsgründen nicht als verwertbares Vermögen herangezogen werden, da das Vermögen als Summe aller geldwerten Rechtspositionen eines Rechtssubjekts zu definieren ist (vgl. BGH NJW 1987, S. 388). Ein vom Bedingungseintritt abhängiges Recht könnte nach Auffassung des erkennenden Gerichts lediglich dann verwertbares Vermögen darstellen, wenn es sich um eine Anwartschaft handeln würde. Das Anwartschaftsrecht zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass eine auf den zukünftigen Erwerb eines (dinglichen) Rechts gerichtete, bereits gesicherte Rechtsposition vorliegt (vgl. näher z. B. BGH NJW 1955, S. 544). Eine solchermaßen gesicherte Rechtsposition, insbesondere dergestalt, dass das Erstarken der Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Willen des Anwartschaftsberechtigten abhängt, ist wegen des völlig ungewissen (lediglich aus Gründen der Vorsorge in den Versicherungsvertrag aufgenommenen) Bedingungseintritts hier nicht darstellbar.

Entscheidend bleibt damit, inwieweit das Hausgrundstück als Vermögenswert herangezogen werden konnte.

Diesbezüglich hat das eingeholte Gutachten zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass der Wert des Hausgrundstücks der Beklagten zum Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung (April 2002) unterhalb der damaligen dinglichen Belastungen (299.617,04 €) lag. Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem hälftigen Miteigentumsanteil nicht in vollem Umfang der dinglichen Belastung unterlag.

Der Sachverständige ist nach Auswertung sämtlicher ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Ergebnis gelangt, dass das Hausgrundstück zum Bewertungsstichtag gemäß Beweisbeschluss einen Verkehrswert von ca. 234.000,00 € aufwies.

Er hat dies damit begründet, dass das Objekt zum damaligen Zeitpunkt zwar einerseits vollständig vermietet war und eine gute Verkehrsanbindung aufwies. Negativ hat der Sachverständige jedoch das Fehlen eigener Parkflächen auf dem Grundstück sowie den unmittelbaren Verlauf des Fußwegs vor den Fenstern des Erdgeschosses angemerkt. Auch die damals erhebliche Beeinträchtigung durch in schlechtem Zustand befindliche Bauwerke in unmittelbarer Nachbarschaft wirkte sich laut Gutachten negativ auf eine Verkäuflichkeit aus. Zudem fehlt eine Zufahrtmöglichkeit zum hofseitigen Grundstücksteil.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich der örtliche Immobilienmarkt im Frühjahr 2002 bereits allgemein in einer schwachen Verfassung befunden habe. Zum Bewertungszeitpunkt hätten Bevölkerungsschwund, relativ hohe Arbeitslosigkeit und Neubaufertigstellungen in der 2. Hälfte der 90er Jahre zu einem relativ hohen Leerstand auch in den Innenstadtlagen geführt. Der von ihm ermittelte Verkehrswert entspricht einem Preis von rund 790,00 € je Quadratmeter Wohnfläche sowie dem rund 11,4 fachen der angesetzten Jahresrohmiete.

Auf die klägerseits im Schriftsatz vom 16.04.2010 erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichtes ausgeführt, dass sich der Immobilienmarkt im Vergleich zu 1995 deutlich gedreht habe, was seinen Niederschlag sowohl im Mietniveau als auch im Liegenschaftszins fand. Der Sachverständige hat weiterhin begründet, warum die von ihm zu Grunde gelegte Restnutzungsdauer von lediglich 25 Jahren gerechtfertigt ist, die hingegen von der Klägerin aufgeführten 60 Jahre „überoptimistisch“ angesetzt seien. Infolge der Tatsache, dass im Rahmen der Bau-Erneuerung kein erfahrener Fachmann mitgewirkt habe, sei die ansonsten ggf. noch gerechtfertigte Restnutzungsdauer von 35 Jahren wie vor herabzusetzen.

Schließlich hat der Sachverständige das gefundene Ergebnis auch unter Heranziehung von vier Vergleichskauffällen aus dem Zeitraum 2003 bis 2004 bekräftigt und hat dabei feststellen können, dass der Kaufpreis beim Untersuchungsobjekt 655,00 €/m² betrage und damit immer noch deutlich über dem Mittelwert (387,00 €/m²) bzw. über dem Kaufpreis des teuersten Objekts liege.

Wegen der Einzelheiten und der weitergehenden Begründung wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Gutachten Bezug genommen.

Die sachverständige Begutachtung ergab zu Zweifeln keinen Anlass: Der Sachverständige hat sich umfänglich mit dem Datenbestand auseinandergesetzt, das gefundene Ergebnis widerspruchsfrei und insbesondere auch unter Berücksichtigung der klägerseits erhobenen Einwendungen nachvollziehbar begründet.

Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich in rechtlicher Hinsicht das Nachfolgende: Der Beklagten stand über ihre allenfalls geringfügigen Einkünfte hinausgehend auch kein verwertbares Immobilienvermögen zur Verfügung, welches ausgereicht hätte, um jedenfalls die laufenden Zinsen der gesicherten Darlehensforderung zu bedienen.

Es entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung, dass die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Belastungen wertmindernd als Passiva zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2002, S. 2228). Denn nur das im Sicherungsfall effektiv vorhandene und werthaltige Vermögen kann zur Begleichung der Hauptschuld herangezogen werden. Soweit vorrangige dingliche Belastungen für das Grundstück eingetragen sind, ist der Bürge in diesem Umfang gerade nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag zu erfüllen.

Nur vorsorglich und ergänzend ist diesbezüglich anzumerken, dass auch die erzielten Mieteinnahmen als verwertbares Einkommen für den Bürgschaftsfall nicht herangezogen werden können. Die Beklagte hat durch Vorlage der Erklärung der finanzierenden Bank vom 08.12.1995 hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie sämtliche gegenwärtige und zukünftige Rechte/Ansprüche aus bestehenden bzw. noch abzuschließenden Mietverträgen gegen die jeweiligen Mieter zur Sicherung aller Forderungen aus dem Baukredit an die Bank abgetreten hat. Der Beklagten standen damit die betreffenden Mieteinnahmen als wirtschaftlich verwertbares Vermögen ebenfalls nicht zu. Ergänzend wird auf die detaillierten (und in der Folge auch nicht bestrittenen) Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 08.05.2009 Bezug genommen, woraus sich hinreichend ergibt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung zur Deckung der Immobilien-Kreditraten sogar noch Zuzahlungen leisten musste.

Die vorgenannten Erwägungen führen zu der Problematik, ob die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft deswegen ausgeschlossen sein könnte, weil die Klägerin sich auf die in dem der Selbstauskunft beigefügten Gutachten aus dem Jahr 1995 ermittelte Wertangabe gestützt und damit ggf. die emotionale Nähebeziehung zwischen den Eheleuten (Hauptschuldner und Beklagte) nicht in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Insoweit bleibt das Gericht bei der bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 20.05.2009 vertretenen Auffassung, dass sich die Klägerin auf dieses Gutachten nicht ohne weiteres verlassen durfte, sondern im Gegenteil Anlass hatte, die Werthaltigkeit des Immobilienvermögens näher zu überprüfen; im konkreten Fall drängte sich eine dahingehende Prüf-Obliegenheit auf, ob der in der Selbstauskunft angegebene Grundstückswert noch zutraf.

Die Klägerin konnte sich deshalb – insbesondere auch in subjektiver Hinsicht – nicht auf den Ausschluss des sittenwidrigen Unwerturteils nach § 138 Abs. 1 BGB berufen.

Es ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche Banken grundsätzlich die Werthaltigkeit des zur Besicherung dienenden (Immobilien-)Vermögens bereits im eigenen Interesse einer näheren Prüfung unterziehen (vgl. hierzu Nobbe/Kirchhof BKR 2001, S. 5 ff.). Gerade die Immobilienfinanzierung, -beleihung, und -bewertung zählt zu den so genannten „Brot-und-Butter-Geschäften“ einer jeden Bank, insbesondere auch der Klägerin als Genossenschaftsbank (vgl. Immobilienzeitung 32/2012, S. 3). Von daher hätte die Klägerin in diesem erkennbaren Zweifelsfall ohne weiteres eine Expertise der zuständigen Immobiliarkredit-Abteilung heranziehen können und müssen. In der Selbstauskunft ist – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – bei der Angabe des Immobilienwertes demgemäß auch grundsätzlich die Verwendung des Vordrucks Nr. 20307* vorgesehen. Hiervon wurde im vorliegenden Fall abgesehen.

Der zu entscheidende Fall bot auch aus weiteren Gründen hinreichend Anlass, von alledem Gebrauch zu machen und diesen weitergehenden Prüf-Obliegenheiten nachzukommen. Die Klägerin kann insbesondere nicht damit durchdringen, sie habe sich nicht nur auf die Selbstauskunft, sondern sogar auf das beigefügte Wertgutachten vom 02.10.1995 stützen können. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass dieses Wertgutachten zum einen sechseinhalb Jahre vor Abschluss des Bürgschaftsvertrags erstellt wurde. Bereits dieser erhebliche zeitliche Abstand hätte Anlass geben müssen, die Werthaltigkeit des Immobilienvermögens erneut zu überprüfen. Hinzu kommt folgende Besonderheit:

Es ist weithin bekannt und musste insbesondere auch der Klägerin als mit solchen Vorgängen alltäglich befasster Bank bekannt sein (s. o.), dass gerade in den größeren Städten der neuen Bundesländer Mitte der neunziger Jahre eine Hochpreisphase im Immobiliensektor vorherrschte, da das Angebot an saniertem und neu errichtetem Wohnungsbestand knapp und die Nachfrage demgegenüber sehr stark war. Dieser Trend hat sich jedoch ca. mit Beginn des neuen Jahrtausends nicht nur abgeschwächt, sondern deutlich umgekehrt. Dies hat im Übrigen auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige hervorgehoben. Dementsprechend durfte die Klägerin das von der Beklagten vorgelegte, den Verhältnissen im Immobiliensektor nicht mehr Rechnung tragende Gutachten aus dem Jahr 1995 (unabhängig von den weiterhin durch den gerichtlichen Sachverständigen aufgezeigten Schwächen) zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht mehr heranziehen.

Soweit die Klägerin schließlich wiederholt auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (WM 2003, S. 2039; ebenso wohl OLG Brandenburg WM 2006, S. 1014) verwiesen hat, wonach sich eine Bank grundsätzlich auf eine vorgelegte Selbstauskunft verlassen darf, vermag das erkennende Gericht dem aus o. g. Gründen nicht zu folgen. Zu bedenken ist in jedem Fall, dass hier gerade die der Klägerin als Bank durch ihre ständige Befassung erkennbaren Besonderheiten der Immobilienpreisentwicklung in den neuen Ländern betroffen sind.

Zum anderen ist hervorzuheben, dass die von der Klägerin für ihre Argumentation herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls in entscheidenden Teilen anders gelagert und damit auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht deckungsgleich übertragbar ist:

In dem dort entschiedenen Sachverhalt war ausweislich der vorgelegten Selbstauskunft hinreichend werthaltiges Immobiliarvermögen zur Sicherung der Darlehens- und Bürgschaftsforderung im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft tatsächlich vorhanden. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der nachträgliche Wertverfall eines Grundstücks nur dann zur Begründung der Sittenwidrigkeit herangezogen werden könne, wenn eine solche Wertentwicklung bei Übernahme der Bürgschaft vorauszusehen gewesen wäre.

Im hier zu beurteilenden Verfahren ist jedoch durch die Beweisaufnahme erwiesen, dass nach Abzug der dinglichen Belastungen werthaltiges Grundstücksvermögen bereits im Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung gerade nicht vorhanden war. Die Frage, inwieweit zeitlich danach ein Wertverfall absehbar war, stellt sich vorliegend nicht. Es war vielmehr allein zu beurteilen, inwieweit sich ein solcher Wertverfall im Zeitraum von ca. sechseinhalb Jahren vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages für die Klägerin erkennbar manifestieren konnte, weil sich Anhaltspunkte dafür aufdrängten, dass der für das Jahr 1995 angegebene Verkehrswert nicht mehr herangezogen werden durfte. Dies ist aus o. g. Gründen der Fall.

Schließlich steht auch die verhältnismäßig geringe Höhe der Bürgschaftsverpflichtung der Annahme der Sittenwidrigkeit nicht entgegen: Maßgeblich für die Beurteilung des Unwerturteils kann nach den eingangs erfolgten Ausführungen nicht die absolute Höhe der gewährten Sicherheit, sondern allein der Grad des Missverhältnisses zwischen dem Umfang der Bürgschaftsverpflichtung einerseits und der finanziellen Leistungsfähigkeit andererseits sein (vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2006, S. 131).

Es kann auch in subjektiver Hinsicht nicht angenommen werden, die geringe Höhe der übernommenen Bürgschaft spreche dagegen, dass die Klägerin die finanziell krasse Überforderung der Beklagten ausgenutzt hätte. Der Klägerin musste nach den oben erfolgten Ausführungen erkennbar sein, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit der Beklagten vorlagen. Im Weiteren folgt daraus, dass die Beklagte die Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat, und dass dies nach § 138 Abs. 1 BGB missbilligenswert ausgenutzt worden ist.

Zur Widerklage: Die Zulässigkeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine (negative) Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist hinreichend darstellbar.

Insoweit reicht es bereits aus, dass sich die Klägerin eines weiter gehenden Anspruchs aus dem Bürgschaftsvertrag gegenüber der Beklagten berühmt, was wiederum bereits hinreichend dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie ausdrücklich Teilklage erhoben hat (vgl. hierzu Zöller, 29. Aufl., Rn. 14a zu § 256 ZPO).

Die Widerklage hat auch in der Sache Erfolg, denn aus den vorstehend zur Klage erfolgten Erwägungen ergibt sich, dass der Klägerin auch der weitergehend im Bürgschaftsvertrag, jedenfalls in Höhe von 5.000,00 € festgeschriebene Betrag nicht zusteht. Die rechtlichen und tatsächlichen Umstände sind diesbezüglich deckungsgleich zur Klage zu behandeln; es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dieser Hinsicht andere rechtliche und tatsächliche Aspekte zur Begründung dieses Anspruchs heranziehen könnte.

Auf die Frage, ob die beklagtenseits vorsorglich erhobene Einrede der Verjährung bezüglich dieses Teils der Forderung durchgreift, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in § 709 S. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!