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Auffahrunfall – Vermeidbarkeit für Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Hamm – Az.: I-7 U 39/20 – Urteil vom 22.02.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.481,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Auffahrunfall - Vermeidbarkeit für Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs
(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

I.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht nur in Höhe von 4.481,99 EUR. Denn die Beklagten haften für den aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall unstreitig in Höhe von 5.602,49 EUR entstandenen Schaden der Klägerin nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu einer Quote von 80 %.

1.

Der Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, hat sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt von ihm auch gefahrenen Pkw, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, ereignet. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

2.

Wird der Schaden – wie vorliegend – durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die hiernach gebotene Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftung der Beklagten zu einer Quote von 80 %.

a)

Nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen stellt sich der Unfall für keinen der Beteiligten als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

Unabwendbar in diesem Sinne ist nur ein Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Hierzu gehört ein Fahrverhalten, das in der konkreten Verkehrssituation alle möglichen Gefahrmomente sowie auch fremde Fahrfehler in Rechnung stellt und berücksichtigt. Notwendig ist eine über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht und ein über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausreichendes geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln. Ein „Idealfahrer“ hält nicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise vielmehr auch von vornherein darauf ein, Gefahrsituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt jeweils die Partei, die sich darauf beruft (vgl. zum Ganzen etwa BeckOGK/Walter, § 17 StVG Rn. 14 f u. Rn. 26; Senat, Urteil vom 03.06.2016, Az.: 7 U 14/16, juris – Rn. 23, jeweils m.w.N.).

Die Beklagten machen für sich eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses in der Berufungsinstanz bereits nicht mehr geltend, sondern akzeptieren ihrerseits eine Haftung zu 50 %.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit insoweit keine Zweifel bestehen, war der Unfall aber auch für den Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Wie der Sachverständige A bereits in erster Instanz ausgeführt hat, kann nämlich auch bei Unterstellung des von der Klägerin behaupteten Unfallherganges eine Unvermeidbarkeit für den Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht angenommen werden. Vielmehr hätte das Unfallgeschehen vermieden werden können, wenn der Fahrer des Klägerfahrzeugs aus seiner Position am rechten Rand der linken Fahrspur heraus Rückschau gehalten und damit erkannt hätte, dass das hinter ihm fahrende Beklagtenfahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und versuchte, links an seinem Fahrzeug vorbeizukommen. Er hätte dann statt nach links zu ziehen am rechten Rand der linken Fahrspur bleiben können, wodurch die Kollision zu vermeiden gewesen wäre. Die Zeit zum Erkennen und richtigen Einordnen der Situation wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen gegeben gewesen. Dies hat der Sachverständige auch bei seinen ergänzenden Erläuterungen im Senatstermin nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Dass auch ein besonders aufmerksamer und geschickter „Idealfahrer“ die Gefahrsituation nicht hätte erkennen und unfallfrei bewältigen können, ist damit nicht bewiesen, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin geht.

b)

Die demnach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Quotelung des Schadens von 80 % zu Lasten der Beklagten und 20 % zu Lasten der Klägerin.

Die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung ist auf Grund aller feststehenden, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände vorzunehmen, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. etwa: BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, r+s 2018, 447 Rn. 10; Senat Beschl. v. 16.6.2020 – 7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 38 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes:

(1)

Nach dem Ergebnis der gemäß § 529 Abs. 1 Nr. ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getroffenen erneuten Feststellungen zum Unfallhergang steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Klägerfahrzeug vor der Kollision durchgehend auf der linken Fahrspur vor dem Beklagtenfahrzeug hergefahren ist und keinen Spurwechsel vollzogen hat. Die Behauptung der Beklagten, das Klägerfahrzeug sei zunächst auf der linken Fahrspur hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren, habe dann einen Spurwechsel auf die rechte Fahrspur vorgenommen, das Beklagtenfahrzeug überholt und dieses beim Wiedereinscheren auf die linke Fahrspur nach links gegen die Mittelplanke gedrückt, ist hingegen widerlegt.

Zutreffend ist allerdings, dass diese Feststellung nicht allein aufgrund der technischen Analyse getroffen werden kann. Vielmehr hat der Sachverständige A schon bei der Erstattung seines Gutachtens in erster Instanz ausgeführt, dass aus rein technischer Sicht beide Varianten des streitigen Unfallhergangs darstellbar seien. In seinen ergänzenden Erläuterungen vor dem Senat hat der Sachverständige dies nachvollziehbar bestätigt. Ob das Klägerfahrzeug vor der Kollision einen Spurwechsel vollzogen habe, sei aus rein technischer Sicht nicht sicher festzustellen, hierzu fehlten verlässliche Anknüpfungstatsachen.

Die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Klägervortrags basiert jedoch auf einer Gesamtwürdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich der Einlassungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen, der Bekundungen des Zeugen R sowie der Feststellungen des Sachverständigen A:

Die Klägerin hat den Unfallhergang sowohl in den zur Akten gereichten Schriftsätzen als auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörungen vor dem Landgericht und vor dem Senat durchweg nachvollziehbar, konsistent und ohne innere Widersprüche dargelegt. Hierbei hat sie nicht verhehlt, dass sie als Beifahrerin die Entwicklung des Unfalls nicht von vornherein und lückenlos beobachtet hat, sondern mit dem neben ihr befindlichen Kleinkind beschäftigt war. Sie hat aber plausibel erklärt, den Bremsvorgang und in diesem Zuge die aufleuchtenden Bremslichter der vor ihr in gleicher Spur fahrenden Fahrzeuge bemerkt zu haben. Ebenso konsistent und nachvollziehbar hat sie erklärt, einen Spurwechsel des Klägerfahrzeugs in dieser Situation gerade nicht wahrgenommen zu haben. Einen Überholvorgang, wie vom Beklagten zu 2) behauptet, könne sie sicher ausschließen.

Der Zeuge R hat den Klägervortrag ebenso nachvollziehbar und ohne Widersprüche bestätigt, ohne dass seine Bekundungen abgesprochen oder geschönt wirkten. Einen Überholvorgang, so wie vom Beklagten zu 2) behauptet, hat er in seinen Aussagen hierbei ebenfalls konsistent und nach dem Gesamteindruck des Senats glaubhaft ausgeschlossen. Der Senat verkennt selbstverständlich nicht, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin und Fahrer des Unfallfahrzeugs ein massives Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Allein dieser Umstand begründet jedoch noch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

Die Schilderung des Unfallhergangs durch den Beklagten ist demgegenüber nicht von gleicher Konsistenz und auch nicht frei von inneren Widersprüchen. Sie lässt sich zudem nicht in gleicher Weise mit den objektiv feststehenden Umständen in Einklang bringen. So haben die Beklagten zunächst vortragen lassen, der Beklagte zu 2) sei mit dem Beklagtenfahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug hergefahren. Erst im Laufe der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Beklagte zu 2) die Behauptung aufgestellt, das Klägerfahrzeug sei zunächst hinter seinem Fahrzeug gefahren und habe ihn sodann rechts überholt. Eine überzeugende Erklärung für den wechselnden Sachvortrag konnte der Beklagte zu 2) weder in erster Instanz noch bei seiner Anhörung vor dem Senat geben. Zweifel an einer zuverlässigen Wahrnehmung des Unfallhergangs durch den Beklagte zu 2) folgen zudem aus dem Umstand, dass er sowohl bei seiner Anhörung in erster Instanz als auch vor dem Senat erklärt hat, er habe das Klägerfahrzeug ohnehin erst im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen. Die Behauptung, das Klägerfahrzeug habe das Beklagtenfahrzeug rechts überholt, lässt sich außerdem mit der Feststellung des Sachverständigen A, das Beklagtenfahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kollision schneller gewesen, als das Klägerfahrzeug, kaum in Einklang bringen. Gegen einen Spurwechsel des Klägerfahrzeugs von der rechten Fahrspur spricht zudem der Umstand, dass der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug äußerst weit nach links in Richtung Mittelleitplanke gelenkt hat, um die Kollision zu vermeiden.

(2)

Auf Grundlage dieser Feststellungen zum Unfallhergang steht nach dem weiteren Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen A ein unfallursächlicher schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 2) gegen das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO fest, der neben der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu Lasten der Beklagten in die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG einzustellen ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.

Ist das Klägerfahrzeug – wie festgestellt – durchgehend und ohne einen Spurwechsel vollzogen zu haben auf der linken Fahrspur vor dem Beklagtenfahrzeug gefahren, so ist nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dies folgt aus der von dem Sachverständigen A angestellten Zeit-Wege-Betrachtung, nach der bei Annahme einer Ausgangsgeschwindigkeit von rund 120 km/h in der Phase vor der Einleitung der Bremsungen ein Abstand von lediglich ca. 40 m bestand, der aus technischer Sicht eindeutig zu gering war. Hätte der Beklagte zu 2) hingegen zumindest den 1,5 – Sekunden-Abstand von 50 m oder den halben Tachoabstand von 60 m eingehalten, so wäre es bei gleichem Reaktionsverhalten nicht zur Kollision gekommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen sind mit der Berufung nicht geltend gemacht und für den Senat auch nicht ersichtlich.

(3)

Ein zu Lasten der Klägerin in die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG einzustellendes schuldhaftes Verhalten des Zeugen R als Fahrer des Klägerfahrzeugs ist demgegenüber nicht festzustellen.

Da ein Spurwechsel des Klägerfahrzeugs nach dem Gesagten nicht bewiesen ist, scheidet ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO aus.

Eine etwaige Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h lässt sich mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen ebenfalls nicht feststellen. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Erläuterungen vor dem Senat noch einmal nachvollziehbar bekräftigt. Zudem ist nach den Gesamtumständen auch nicht ersichtlich, wie sich eine etwaige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das voranfahrende Klägerfahrzeug hätte unfallursächlich auswirken können.

Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist dem Fahrer des Klägerfahrzeugs schließlich nach Auffassung des Senats auch kein schuldhafter Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot, den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, zu Last zu legen. Zwar steht nach dem Gesagten nicht fest, dass der Unfall auch durch äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nicht hätte vermieden werden können. Die Annahme eines schuldhaften Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO setzt demgegenüber die positive Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, also die Außerachtlassung der allgemein im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, voraus. Nach Überzeugung des Senats würde es aber die Anforderungen an die gewöhnliche Sorgfalt im Straßenverkehr überspannen, wollte man verlangen, dass der Fahrer des Klägerfahrzeuges im Zuge einer soeben durchgeführten Notbremsung vor seiner Bewegung innerhalb der linken Fahrspur Rückschau hält, um auszuschließen, dass sich ein hinter ihm befindliches Fahrzeug zwischen seinem Fahrzeug und der Mittelleitplanke hindurchzwängt.

(4)

Nach alledem war im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG auf Seiten der Beklagten neben der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 2) gegen das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO zu berücksichtigen, während auf Seiten der Klägerin allein die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs ins Gewicht fällt. Bei Würdigung der Gesamtsituation, insbesondere des Vorunfalls auf der linken Spur der Autobahn sowie der möglicherweise fehlinterpretierten Rechtsbewegung des Fahrzeugs der Klägerin innerhalb der linken Fahrspur, wiegt das Verschulden des Beklagten zu 2) allerdings nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktritt. Vielmehr war sie mit einer Quote von 20 % in die Abwägung einzustellen.

II.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, allerdings lediglich auf Basis eines Gegenstandswertes in Höhe der berechtigten Forderung von 4.481,99 EUR. Einschließlich der Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Mehrwertsteuer ist demnach ein Betrag von 492,54 EUR ersatzfähig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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