LG Mönchengladbach – Az.: 11 O 326/13 – Beschluss vom 08.02.2017
In dem Rechtsstreit hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 darauf hingewiesen, dass sich bei vorläufiger Wertung ein von dem Kläger zu beweisendes Verschulden der Beklagten zu 1., welches sich auf den Unfall ursächlich ausgewirkt haben muss, nur annehmen lässt, wenn bei dem erstmaligen Erkennen des Klägers auf dem Rand der asphaltierten Straße als Reaktion eine Vollbremsung gefordert wird. Wenn dagegen – wofür gewichtige Gesichtspunkte sprechen – diese Position lediglich als Warnposition mit der Aufforderung zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit bei erhöhter Aufmerksamkeit verstanden wird, dürfte es bei bisheriger Wertung gemäß den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen …….. aus der mündlichen Verhandlung an einem unfallursächlichen Verschulden der Beklagten zu 1. fehlen. In diesem Fall wäre allein zu entscheiden, ob die verbleibende Betriebsgefahr bei dem Fahrzeug der Beklagtenseite – wozu das Gericht bisher tendiert – zu einer Mithaftung führt, die aber deutlich geringer als der auf ein Verschulden gestützte Anteil des Klägers sein dürfte. Vor diesem Hintergrund rät das Gericht den Parteien zu einer gütlichen Verständigung unter Zugrundelegung einer überwiegenden Haftungsquote des Klägers von 75 % gegenüber 25 % bei der Beklagtenseite, um auch weitere Aufwendungen – insbesondere durch die medizinische Begutachtung des Klägers – zu vermeiden
Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass bei streitigem Fortgang des Verfahrens auch die Frage nach der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit nochmals zu beleuchten wäre und der Sachverständige – sollte sich ergeben, dass die Beklagte zu 1) die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat – ergänzend zu befragen wäre, ob bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht nur durch eine Vollbremsung, sondern auch durch ein Abbremsen vermeidbar gewesen wäre.