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Das Wichtigste im Überblick
Am 21.10.2026 stellte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (9 U 23/25) klar: Eine GmbH-Gesellschafterin konnte die Aufhebung einer besonderen Gewinnverteilung nicht verhindern, weil der ursprüngliche Beschluss unwirksam war. Die Begünstigte durfte keinen Sondervorteil behalten, den die übrigen Gesellschafter nicht bewusst gebilligt hatten.
- Keine bewusste Zustimmung: Die übrigen Gesellschafter glaubten, der Gewinn gehe an die Flugzeugeigentümerin.
- Notarielle Bestätigung nötig: Die Vereinbarung über den ganzen Jahresgewinn war ohne notarielle Bestätigung unwirksam.
- Widersprüchliche Gewinnzuweisung: Der Beschluss wies denselben Gewinn zugleich der Flugzeugeigentümerin und der Gesellschafterin zu.
- Kosten der Eigentümerin: Die angeführten Anfangskosten trug die Flugzeugeigentümerin, nicht die begünstigte Gesellschafterin.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 21.10.2026
- Aktenzeichen: 9 U 23/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: GmbH-Recht, Gewinnverteilung
- Wichtig für: Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs
Aufhebung des Gewinnbeschlusses bleibt wirksam – Klage abgewiesen
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 21.10.2026 (Az. 9 U 23/25) die Klage einer Minderheitsgesellschafterin abgewiesen. Sie wollte einen Gesellschafterbeschluss vom 25.04.2024 zu Fall bringen, der ihr zuvor zugewiesenen Anspruch auf den gesamten Jahresgewinn 2023 wieder beseitigte. Das Landgericht Itzehoe hatte ihr noch recht gegeben. Der Senat änderte dieses Urteil auf die Berufung der GmbH hin und wies die Klage vollständig ab.
Die Gesellschafterin hält 49,8 % am Stammkapital einer GmbH, die unter anderem Flugzeugvercharterung und Flugvermittlung betreibt. Die übrigen Anteile halten M., zugleich Geschäftsführer der GmbH, und Sabine K. mit jeweils 25,1 %. Hinter der Gesellschafterin stehen D. H. und H. H. mit je 50 %; H. H. ist ihr Geschäftsführer. Die Eheleute H. stehen auch hinter der H GmbH & Co. KG (HB), der das im Verfahren behandelte Flugzeug gehörte. Die HB sollte es an die GmbH vermieten.
Nach Verhandlungen über die Stundensätze schickte Dr. H. am 17.04.2023 einen Vertragsentwurf. Neben den Mietzahlungen sollte der Jahresgewinn der GmbH für das Rumpfjahr 2023 der HB als zusätzlicher Mietzins zustehen. Am 18.04.2023 genehmigte die Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren den Flugzeugmanagementvertrag. Zugleich beschloss sie, den Gewinn des ersten Geschäftsjahres vollständig und disquotal, also abweichend von den Beteiligungsquoten, an die Gesellschafterin auszuzahlen. Der Vertrag wurde anschließend geschlossen.
Nach einer Wartung im Mai 2023 stand das Flugzeug der GmbH nicht mehr zur Verfügung. Am 05.06.2023 teilte Dr. H. eine Verkaufsabsicht mit und erklärte, das Sonderkündigungsrecht auszuüben. Die HB kündigte den Vertrag zum 05.08.2023, bereits akquirierte Flüge wurden storniert. Der Jahresabschluss 2023 wies einen Jahresüberschuss von 4.401,75 Euro aus; der Feststellungsbeschluss dazu ist Gegenstand des Parallelverfahrens 9 U 100/25.
Die Gesellschafterin stimmte einer Aufhebung des Gewinnbeschlusses nicht zu. M. berief daraufhin eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Am 25.04.2024 stimmten er und K. für die Aufhebung von Punkt 2 des Beschlusses vom 18.04.2023, die Gesellschafterin stimmte dagegen. Die Versammlungsleiterin stellte fest, der Aufhebungsbeschluss sei mit einfacher Mehrheit von 50,2 % angenommen.
Die Gesellschafterin beantragte beim Landgericht, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise ihn für nichtig zu erklären. Das Landgericht Itzehoe gab ihr am 29.04.2025 (Az. 5 O 20/24) recht, weil der Beschluss gegen eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung verstoße. Es hielt die Klage für fristgerecht und behandelte Nichtigkeits- und Anfechtungsklage als einheitliche Beschlussmängelklage. Die Zustellung am 11.07.2024 wirke nach § 167 ZPO auf den Klageeingang am 05.06.2024 zurück.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Verpflichtung einer GmbH zur Abführung ihres gesamten Jahresüberschusses an ein Drittunternehmen unterliegt auch bei einer Beschränkung auf ein einzelnes Geschäftsjahr den Regeln über Gewinnabführungsverträge; der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der notariellen Beurkundung, deren Fehlen zur Nichtigkeit führt.
- Ein Gesellschafterbeschluss ist wegen unauflösbaren Widerspruchs (Perplexität) nichtig, wenn er denselben Jahresgewinn zeitgleich zwei verschiedenen Empfängern zuweist.
- Die Aufhebung eines früheren Gesellschafterbeschlusses erfordert mangels eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des actus contrarius grundsätzlich nur die einfache Mehrheit; aus einem nichtigen Gewinnverwendungsbeschluss erwächst kein geschütztes Gewinnbezugsrecht, das einer Aufhebung ohne Zustimmung des begünstigten Gesellschafters entgegenstünde.
Keine Stimmbindung zugunsten der Gesellschafterin
Der Senat konnte keine Vereinbarung feststellen, die M. und K. verpflichtet hätte, auf die Aufhebung der Gewinnzuweisung zu verzichten. Ein Beschluss kann zwar anfechtbar sein, wenn er unter Verletzung einer von allen Gesellschaftern untereinander geschlossenen Vereinbarung zustande kommt. Das stellte das Gericht unter Verweis auf BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, BGH, Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, und BGH, Urteil vom 16.07.2024 – II ZR 71/23, klar. Eine solche Abrede zugunsten der Gesellschafterin fand es aber nicht.
Die Gesellschafterin hatte vorgetragen, die Gesellschafter hätten den Gewinn des Rumpfjahres wirtschaftlich allein Dr. H. zuwenden wollen, formal über sie und/oder die HB. In der mündlichen Verhandlung stellte sie jedoch unstreitig, dass M. und K. glaubten, über eine Zuwendung an die HB zu beschließen. Die sie benachteiligende Zuweisung an die Gesellschafterin hätten die beiden nicht gewollt.
Die Korrespondenz betraf nur die Flugzeugeigentümerin
Für die Auslegung der Erklärungen zog der Senat die §§ 133, 157 BGB heran. M.s E-Mail vom 13.04.2023, in der er vorschlug, Dr. H. solle im ersten Jahr den gesamten Gewinn erhalten, stand nach seiner Würdigung im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Flugzeugmanagementvertrag und die Stundensätze. Der Vorschlag war ein Ausgleich für M.s Wunsch nach niedrigeren Stundensätzen. Mit „Du“ war die HB als künftige Vertragspartnerin gemeint, nicht Dr. H. persönlich oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft.
Dr. H. verstand das genauso. Am 17.04.2023 übersandte er einen überarbeiteten Entwurf mit den niedrigeren Stundensätzen und der Gewinnabführung an die HB, den M. und K. annahmen. Eine Zuweisung des Gewinns an die Gesellschafterin tauchte erst mit Dr. H.s E-Mail vom 18.04.2023 und dem beigefügten Beschlussvorschlag auf.
M.s E-Mail war kein verbindliches Angebot. Er hatte „wenn das rechtlich möglich ist“ und „Wäre das auch eine Option für Dich?“ geschrieben. Der Senat wertete das als unverbindliche Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben. Ein verbindliches Angebot habe allenfalls Dr. H. mit dem Entwurf vom 17.04.2023 abgegeben. Selbst ein Leistungsbestimmungsrecht, das Dr. H. zugestanden hätte, wäre mit diesem Entwurf zugunsten der HB ausgeübt worden (§ 315 Abs. 2 BGB).
Die Konstruktion des Landgerichts, die Mitgesellschafter hätten einen Klarstellungsanspruch gehabt und die Gesellschafterin ein mögliches Leistungsbestimmungsrecht, fand in der Korrespondenz keine Grundlage. Der Senat folgte damit der Auslegung der GmbH.
Wirtschaftliche Einheit ersetzt keine rechtliche Selbstständigkeit
Die Behauptung, die Gesellschafter hätten die Gesellschaften wirtschaftlich als Teil eines einheitlichen Vermögensbereichs behandelt, übernahm der Senat nicht. Eine Vereinbarung, die den Gewinn einer nicht näher bestimmten Gesellschaft aus dem Vermögensbereich Dr. H.s zuweist, negiere die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften. Sie lasse zudem offen, welche Leistung überhaupt geschuldet sei. Die Verhandlungen bezogen sich auf die HB als Vertragspartnerin und Flugzeugeigentümerin.
Die geltend gemachten Kosten fielen bei der HB an
Die Gesellschafterin hatte hohe Anfangs- und Investitionskosten als Grund der Gewinnzuweisung genannt. Dazu zählte sie den Wechsel zum Luftfahrtunternehmen P., die Neubeantragung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, bevorstehende Wartungen und die Bereitstellung des Flugzeugs. Nach den Feststellungen des Senats waren das Kosten der HB, nicht der Gesellschafterin.
Die Korrespondenz belegte zudem ein steuerliches Motiv für die höhere Ertragserwartung der HB. Im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung sollte vermieden werden, dass der Flugzeugbetrieb als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gilt und Verluste nicht anerkannt werden. Der Senat verwies auf die Anlagen B 14, B 17, B 19, B 22 und B 27. Diesem Vortrag war die Gesellschafterin nicht beachtlich entgegengetreten.
Warum die ursprüngliche Beschlussfassung formnichtig war
Die Zustimmung zum Flugzeugmanagementvertrag in Punkt 1.1 des Beschlusses vom 18.04.2023 war nichtig, weil der Vertrag den gesamten Gewinn der GmbH an die HB abführen sollte und der Zustimmungsbeschluss nicht notariell beurkundet wurde. Der Senat stützte die Beurkundungspflicht auf § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie entsprechend auf § 53 Abs. 3 Satz 1 und § 54 GmbHG. Fehlt sie, ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig (BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZB 7/88; BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 175/18). Der Beschluss war also mangels notarieller Beurkundung nichtig.
Vollständige Gewinnabführung unterfällt dem Konzernrecht
Ziffer 4 des Flugzeugmanagementvertrags verpflichtete die GmbH, ihren gesamten Jahresgewinn für das Rumpfjahr 2023 an die HB abzuführen. Der Senat ordnete das als isolierten Gewinnabführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG ein. Dass die Abführung nur den Gewinn eines Geschäftsjahres betraf, machte sie nicht zur Abführung eines Teils des Gewinns im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG.
Die gesetzliche Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG musste im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sein. Auch die Behauptung, die Parteien hätten diese Rechtsfolge nicht gewollt, änderte nichts an der rechtlichen Einordnung der tatsächlich vereinbarten Regelung. Der Senat verwies auf BGH, Urteil vom 18.09.2012 – II ZR 50/11.
Auch eine bloße Gewinnbeteiligung im laufenden Geschäftsverkehr nach § 292 Abs. 2 Fall 2 AktG lag nicht vor. Die HB sollte nicht nur am Gewinn beteiligt werden. Die Gesellschafter der GmbH sollten für 2023 vollständig vom Gewinnrecht ausgeschlossen sein. Die Gesellschafterin hatte sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 15.03.1999 – 8 U 4630/98, NZG 1999, 1102, berufen. Der Senat hielt es für nicht einschlägig, weil dort nur ein Teil des Gewinns abzuführen war.
Keine Ausnahme für einen Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung
Die Gesellschafterin hatte weiter argumentiert, die HB habe den Gewinn als zusätzlichen Mietzins erhalten sollen, weshalb ein Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung vorliege. Eine solche Ausnahme von den §§ 291 ff. AktG wird zwar im Schrifttum vertreten. Der Vertrag beschränkte die Abführung aber nicht auf Gewinne aus der Vermarktung des HB-Flugzeugs. Die GmbH hätte 2023 auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erzielen können, denn eine anderweitige Vermarktung schloss der Gesellschaftszweck in § 2 der Satzung nicht aus.
Ergänzend verwies der Senat darauf, dass M. sich erfolglos um die Vermarktung eines anderen Flugzeugs bemüht hatte. Das hatte die Gesellschafterin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Maßgeblich war der Zeitpunkt des Vertragsschlusses; nachträgliche Entwicklungen blieben unerheblich.
Auch der Einwand, der Vertrag sei durch seinen Vollzug nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam geworden, half nicht. Der Formmangel der Zustimmung wird durch eine spätere Invollzugsetzung nicht geheilt. Ob diese Regeln überhaupt anwendbar sind, hielt der Senat unter Verweis auf Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 23, für nicht entscheidend. Ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag hätte ohnehin den Gewinnanspruch der Gesellschafter und damit auch den bedingten Auszahlungsanspruch der Gesellschafterin beseitigt.
Die Nichtigkeit erfasst über § 139 BGB auch die Gewinnzuweisung
Punkt 1.1 und Punkt 2 bildeten einen einheitlichen Beschluss mit mehreren Gegenständen. Ob die Nichtigkeit eines Teils den ganzen Beschluss erfasst, beurteilt sich entsprechend § 139 BGB nach dem mutmaßlichen Willen der Versammlung und dem inneren Zusammenhang (BGH, Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 6/22; BGH, Urteil vom 19.05.2015 – II ZR 176/14). Beschlüsse sind dabei grundsätzlich objektiv auszulegen; subjektive Vorstellungen einzelner Beteiligter genügen nicht.
Zwischen der Genehmigung des Vertrags und der abweichenden Gewinnverteilung bestand ein innerer Zusammenhang, denn die Korrespondenz nannte als Anlass die Gewinnabführung an die HB. Einen Willen, der Gesellschafterin den Gewinn auch ohne die Zustimmung zum Vertrag zuzuweisen, konnte der Senat nicht feststellen. Dagegen sprach vor allem, dass die Gesellschafterin selbst unstreitig gestellt hatte, M. und K. hätten die Zuweisung an sie nicht gewollt. Auch zu den Anfangskosten hatte sie im Berufungsverfahren erklärt, diese hätten für M. und K. keine Rolle gespielt, eine gemeinsame sachliche Grundlage für Punkt 2 habe es nicht gegeben.
Perplexität: Derselbe Gewinn wurde zwei Empfängern zugewiesen
Unabhängig von der Formnichtigkeit war Punkt 2 des Beschlusses vom 18.04.2023 auch wegen des unauflösbaren Widerspruchs im Beschluss nichtig. Der Senat verwies dazu auf Drescher in BeckOGK AktG, Stand 01.02.2026, § 241 Rn. 249 ff., Wertenbruch in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 Rn. 152, und OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2017 – 13 U 101/07.
Zwei unvereinbare Zuweisungen schließen eine Auslegung aus
Punkt 1.1 genehmigte einen Vertrag, nach dem der Gewinn an die HB abzuführen war. Punkt 2 wies denselben Gewinn der Gesellschafterin zu. Der Senat ordnete den Vertrag als gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag mit satzungsüberlagernder Wirkung ein. Er nahm den Gesellschaftern den Gewinnanspruch nach § 29 GmbHG und wies ihn der HB zu. Zugleich wollte die Versammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG über die Ergebnisverwendung entscheiden. Beides ließ sich nicht widerspruchsfrei miteinander vereinbaren.
Unmöglichkeitsregeln passen nicht auf Organisationsakte
Die Gesellschafterin meinte, es gehe nicht um Perplexität, sondern um Unmöglichkeit. Der Senat verwarf das: Die Gesellschafter hatten nicht bloß mehrere schuldrechtliche Verpflichtungen begründet, deren Folgen sich nach §§ 275, 311a BGB richten würden. Sie hatten gleichzeitig verfügungsgleiche Regelungen getroffen, die das Gewinnbezugsrecht zwei verschiedenen Personen zuwiesen.
Weder Prioritätsprinzip noch Treuwidrigkeitseinwand führen weiter
Der Widerspruch lässt sich auch nicht nach dem Prioritätsprinzip auflösen, für das § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB als Beispiel steht. Beide Zuweisungen standen im selben Beschluss und galten gleichzeitig. Den Vorwurf, die GmbH verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich nach der Nutzung des Vertrags auf dessen Unwirksamkeit berufe, ließ der Senat nicht gelten. Im Verfahren gehe es um die Wirksamkeit der Zustimmung in Punkt 1.1, nicht allgemein um die Wirksamkeit des Flugzeugmanagementvertrags. Zudem war gerade streitig, ob eine Pflicht zur Gewinnabführung an die Gesellschafterin bestand.
Ob Punkt 2 außerdem als satzungsdurchbrechende Maßnahme nichtig war, musste der Senat nicht entscheiden. Ein Sonderrecht nach § 35 BGB erwarb die Gesellschafterin durch den nichtigen Beschluss nicht. Ein solches Recht müsse ohnehin in der Satzung verankert und für gegenwärtige wie künftige Gesellschafter erkennbar sein. Ein mit satzungsändernder Mehrheit gefasster Beschluss genüge dafür nicht (BGH, Urteil vom 04.11.1968 – II ZR 63/67).
Die Gesellschafterversammlung durfte mit einfacher Mehrheit aufheben
Die Gesellschafterversammlung konnte den Gewinnbeschluss mit einfacher Mehrheit aufheben, ohne die Zustimmung der Gesellschafterin einzuholen. Der Senat hielt für die Aufhebung bereits gefasster Beschlüsse grundsätzlich die einfache Mehrheit für ausreichend, selbst wenn der Ausgangsbeschluss nur mit qualifizierter Mehrheit hätte gefasst werden können (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 67 f.; Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 47 Rn. 41). Anders liegt es, wenn aus dem früheren Beschluss schon eine Rechtsposition entstanden ist.
Kein allgemeiner Grundsatz des actus contrarius
Die Gesellschafterin hatte sich auf den Gedanken des actus contrarius berufen: Die Aufhebung einer satzungsdurchbrechenden Maßnahme müsse denselben Anforderungen genügen wie der Ausgangsbeschluss. Der Senat verneinte einen solchen Grundsatz. Begründung und Aufhebung eines Rechtsgeschäfts folgen nicht allgemein denselben Regeln.
Der Beschluss vom 25.04.2024 war nach Auffassung des Senats auch nicht satzungsdurchbrechend. Er stellte die satzungsgemäße quotale Beteiligung am Gewinn wieder her (§ 8 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Auch auf § 35 BGB und darauf, dass eine Änderung der Gewinnverteilung eine entsprechende Mehrheit erfordere, kam es nicht an.
Aus einem nichtigen Beschluss entsteht kein geschütztes Gewinnrecht
Ein vorweggenommener Gewinnverwendungsbeschluss ist grundsätzlich zulässig (§ 42a Abs. 2 Satz 1 und § 46 Nr. 1 GmbHG; BFH, Urteil vom 13.03.2018 – IX R 35/16). Der Senat erkannte an, dass Punkt 2, wäre er wirksam gewesen, der Gesellschafterin einen aufschiebend bedingten Anspruch auf den vollen Jahresüberschuss hätte verschaffen können. Weil der Beschluss ein laufendes Geschäftsjahr betraf, bestanden auch unter dem Gesichtspunkt des Abspaltungsverbots keine Bedenken.
Ein einmal erworbener Auszahlungsanspruch darf nach der vom Senat herangezogenen Literatur nicht ohne Zustimmung des begünstigten Gesellschafters entzogen werden, etwa nach Leuschner, Altmeppen/Poelzig, Pentz, Anzinger, Kersting und Verse. Die Gesellschafterin hatte aber nie eine solche Position erworben, denn Punkt 2 war nichtig. Damit hatte sie nichts, was ihr ohne ihre Zustimmung hätte entzogen werden können.
Warum die Gesellschafterin zur Zustimmung verpflichtet war
Die Klage scheiterte außerdem an der gesellschafterlichen Treuepflicht. Die Gesellschafterin war nach § 242 BGB verpflichtet, der Aufhebung von Punkt 2 zuzustimmen, weil die Gewinnzuweisung die Gesellschafter ungleich behandelte, ohne dass ein sachlicher Grund feststellbar war. Der Senat stellte damit auf die wechselseitige Treuepflicht zwischen GmbH und Gesellschaftern sowie unter den Mitgesellschaftern ab (BGH, Urteil vom 05.05.2026 – II ZR 2/25; BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 85/25). Danach kommt eine Pflicht zur Zustimmung in Betracht, wenn sie dringend erforderlich und die Änderung unter Berücksichtigung der eigenen Belange zumutbar ist.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 13 Rn. 113; BGH, Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, NJW 1992, 892). Eine abweichende Behandlung kann durch die Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt werden, in den Grenzen des § 138 BGB.
Eine irrtümliche Zustimmung rechtfertigt den Sondervorteil nicht
M. und K. hatten der begünstigenden Regelung nicht bewusst zugestimmt. Nach dem unstreitig gestellten Sachverhalt glaubten sie, der Gewinn werde der HB zugewiesen. Über eine Zuweisung an die Gesellschafterin war im Gesellschafterkreis vor der Beschlussfassung nicht gesprochen worden. Ihre irrtumsbedingte, nur formal erteilte Zustimmung rechtfertigte die Ungleichbehandlung nicht.
Dass M. und K. ihre Stimmabgabe nicht nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten hatten, stand der Zustimmungspflicht nicht entgegen. Auch die geltend gemachten Kosten trugen keine Rechtfertigung: Sie waren von der HB getragen worden, der der Jahresgewinn nach Ziffer 4 des Vertrags versprochen worden war. Einen zusätzlichen schutzwürdigen Kompensationsanspruch der Gesellschafterin sah der Senat nicht.
Das Gewinnbezugsrecht sichert keine Forderungen Dritter
Die Zustimmung war der Gesellschafterin zumutbar, weil sie nur einen sachlich nicht gerechtfertigten Sondervorteil aufgab. Sie hatte eingewandt, der Gewinn hätte andernfalls ohnehin der HB zugestanden, M. und K. seien also nicht benachteiligt worden. Dem hielt der Senat entgegen: Ob der HB ein Anspruch aus dem Vertrag zusteht, ist zwischen der GmbH und der HB zu klären. Das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nach § 29 GmbHG dient nicht dazu, den Forderungsausfall einer anderen Gesellschaft abzusichern.
Eine Inanspruchnahme der GmbH aus dem Vertrag ist bislang nicht erfolgt, und der Vertrag ist zwischen den Vertragsparteien insgesamt streitig. Die GmbH kann sich gegen eine solche Forderung verteidigen. Der Senat hielt es nicht für gerechtfertigt, diese Verteidigung von vornherein auszuschließen, weil der Gewinn andernfalls über Punkt 2 den Mitgesellschaftern entzogen wäre.
Die GmbH hatte sich zusätzlich darauf berufen, die Gesellschafterin müsse sich das Verhalten der HB zurechnen lassen. Die HB habe das Flugzeug entzogen, rechtsmissbräuchlich gekündigt und die Verkaufsabsicht nur vorgespiegelt. Der Senat traf dazu keine gesonderte Feststellung. Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob Leistungsstörungen und Kündigung eine Stimmbindungsvereinbarung beseitigt hätten, kam es nicht an, weil eine solche Vereinbarung nicht feststellbar war.
Keine Revision zugelassen: Gesellschafterin trägt sämtliche Kosten
Die Kosten beider Instanzen trägt die Gesellschafterin (§ 91 Abs. 1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO). Die Gesellschafterin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die GmbH zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Gesellschafterin vom 21.09.2026 gab dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296a, 156 Abs. 1 ZPO). Der Vortrag zur möglichen Vermarktung eines weiteren Flugzeugs hätte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten werden können (BGH, Urteil vom 28.10.1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142). Außerdem belegte der Schriftsatz nicht, dass eine weitere Vermarktung zum maßgeblichen Zeitpunkt vertrags- oder satzungswidrig gewesen wäre. Eine Wiedereröffnung war auch deshalb entbehrlich, weil die Klage jedenfalls an der Treuepflicht scheiterte.
Die Revision ließ der Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht zu. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um nachträglich aufgehobene Gewinnzuweisungen kann die Entscheidung als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Gesellschafterstreits um nachträglich kassierte Gewinnzusagen zieht das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die entscheidende Linie bei der Form: Wer den vollen Jahresgewinn einer GmbH an einen Dritten umlenkt, braucht einen vom Notar beurkundeten Beschluss, sonst bleibt nichts zu verteilen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Gewinnverwendung und Gegenleistung sauber getrennt bleiben oder der gesamte Gewinn faktisch an einen Dritten wandert.
Ob dasselbe gilt, wenn nur Gewinne aus einem klar abgegrenzten Projekt abgetreten werden, musste der Senat nicht entscheiden – genau dort dürfte künftig die Abgrenzung verlaufen. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, weil sie verhindert, dass über einen schlichten Mehrheitsbeschluss das gesetzliche Gewinnrecht ausgehebelt wird. Für Betroffene liegt der Hebel daher im Vertragstext selbst, nicht in späteren E-Mails über das Gemeinte.
Gewinnzusage ohne Notar – Anspruch nie entstanden
Die Abführung des gesamten Jahresüberschusses an ein anderes Unternehmen verlangte einen notariell beurkundeten Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung – diese Form fehlte, und schon daran ging die ursprüngliche Zuweisung unter. Hätte die Vereinbarung nur einen Teil des Gewinns oder nur die mit einem bestimmten Projekt erzielten Erträge betroffen, wäre die strenge Form nach den herangezogenen Grundsätzen möglicherweise nicht nötig gewesen.
Wer eine ähnliche Gewinnzusage oder einen nachträglich aufgehobenen Begünstigungsbeschluss vor sich hat, kann in einer anderen Konstellation stehen, je nachdem, ob die Abführung den vollen Jahresgewinn oder nur einen klar abgegrenzten Teil betraf. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob ein Beschluss mehrere Regelungspunkte in einem Text verknüpft, sodass die Nichtigkeit des einen Teils auf den anderen durchschlagen könnte, oder ob die Punkte sauber getrennt gefasst wurden. Auch die Frage, ob die Mitgesellschafter der Zuweisung bewusst oder nur irrtümlich zugestimmt hatten, kann bei der gesellschafterlichen Treuepflicht eine Rolle spielen – selbst eine formal wirksame Zustimmung schützt nicht automatisch vor einer späteren Aufhebung.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Fehlende notarielle Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einer Gewinnabführung
- Verknüpfung mehrerer Regelungspunkte in einem einzigen Beschlusstext
- Tatsächlicher Kostenträger hinter der ursprünglichen Begünstigung
Der Hebel lag in diesem Fall nicht dort, wo die Gesellschafterin zuerst hinsah – bei der Frage einer Benachteiligung –, sondern in der Formfrage des ursprünglichen Beschlusses selbst, die ihn von Anfang an leerlaufen ließ. Ob eine vergleichbare Lücke in den eigenen Unterlagen vorliegt, lässt sich aus eigener Sicht oft schwer beurteilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die Mehrheit eine Ausschüttung ohne Zustimmung zurücknehmen, wenn der Auszahlungsanspruch bereits entstanden ist?
Eine Mehrheit darf einen wirksam entstandenen Auszahlungsanspruch grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des begünstigten Gesellschafters entziehen; im entschiedenen Fall war der Gewinnbeschluss jedoch nichtig, sodass kein geschützter Anspruch entstand. Deshalb konnte die Gesellschafterversammlung seine Aufhebung mit einfacher Mehrheit beschließen.
Der Beschluss vom 18. April 2023 war nichtig, weil die erforderliche notarielle Beurkundung fehlte und derselbe Gewinn zugleich zwei verschiedenen Empfängern zugewiesen wurde. Die Aufhebung am 25. April 2024 erhielt daher mit 50,2 Prozent der Stimmen die erforderliche einfache Mehrheit. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Aufhebung dieselben Mehrheitserfordernisse wie der ursprüngliche Beschluss erfüllen muss, gilt nicht. Wäre der ursprüngliche Beschluss wirksam gewesen, hätte er einen bedingten Anspruch auf den Jahresüberschuss begründen können, der nicht ohne Zustimmung entzogen werden durfte.
Kann derselbe Jahresgewinn zugleich einer Gesellschafterin und einem Drittunternehmen zugewiesen werden?
Derselbe Jahresgewinn kann nicht zugleich einer Gesellschafterin und einem Drittunternehmen zugewiesen werden; ein solcher Beschluss ist wegen unauflösbaren Widerspruchs nichtig. Das OLG Schleswig-Holstein wandte dies auf einen Beschluss an, der gleichzeitig eine Gewinnabführung an die HB und eine Zuweisung an die Gesellschafterin vorsah.
Die Gewinnabführung sollte den Gesellschaftern den Anspruch aus § 29 GmbHG entziehen und den Gewinn der HB zuweisen. Zugleich sollte die Versammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG denselben Gewinn der Gesellschafterin zuordnen. Da beide Zuweisungen gleichzeitig galten, ließ sich der Widerspruch weder durch Auslegung noch durch ein Prioritätsprinzip auflösen. Die Nichtigkeit der Doppelzuweisung entscheidet jedoch nicht, ob dem Drittunternehmen ein eigenständiger vertraglicher Anspruch zusteht; das ist gesondert zu beurteilen.
Wann muss ein Gesellschafter der Aufhebung einer sachlich ungerechtfertigten Sondergewinnverteilung zustimmen?
Ein Gesellschafter muss der Aufhebung einer Sondergewinnverteilung zustimmen, wenn sie Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund benachteiligt und die Rückkehr zur Satzung für ihn zumutbar ist. Nach § 242 BGB setzt die Zustimmungspflicht außerdem voraus, dass die Aufhebung dringend erforderlich ist.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Im entschiedenen Fall glaubten M. und K., der Gewinn solle der HB als Flugzeugeigentümerin zufließen; eine Zuweisung an die begünstigte Gesellschafterin war zuvor nicht besprochen worden. Die geltend gemachten Kosten waren bei der HB angefallen und rechtfertigten den Sondervorteil nicht. Dass M. und K. ihre irrtümliche Zustimmung nicht nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten hatten, änderte daran nichts.
Die Zustimmung war zumutbar, weil die Gesellschafterin lediglich einen sachlich nicht gerechtfertigten Sondervorteil aufgab. Ob der HB ein Vertragsanspruch zusteht, ist zwischen ihr und der GmbH zu klären; § 29 GmbHG sichert keine Forderungen Dritter. Anders kann es liegen, wenn ein wirksamer früherer Beschluss bereits einen Auszahlungsanspruch begründet hat, der nicht ohne Zustimmung entzogen werden darf.
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Das vorliegende Urteil
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen I – des Landgerichts Itzehoe vom 29. April 2025, Az. 5 O 20/24, insgesamt abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH über die Aufhebung eines früheren Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlusses.
Die Klägerin, ein sogenanntes Family Office in Form einer GmbH zur „Verwaltung der Vermögen der Gesellschafter und des unternehmenseigenen Vermögens“ (Handelsregisterauszug Anlage B 2), ist Gesellschafterin der Beklagten mit einer Beteiligung von 49,8 % am Stammkapital. Weitere Gesellschafter der Beklagten sind M., der zugleich ihr Geschäftsführer ist, und Sabine K., die jeweils Geschäftsanteile mit einer Beteiligung von 25,1 % am Stammkapital der Beklagten halten. Gesellschafter der Klägerin sind mit jeweils einer Beteiligung von 50 % am Stammkapital D. H. und H. H. (im Folgenden: Eheleute H.); Letzterer ist zugleich ihr Geschäftsführer.
Die Eheleute H. verfügen über einen zweistrahligen Privatjet des Herstellers Cessna mit der Modellbezeichnung Cessna und der Registrierung D (vgl. Lichtbild Anlage B 4; im Folgenden: Flugzeug). Das Eigentum an dem Flugzeug vermittelt ihnen die zu diesem Zwecke gegründete H GmbH & Co. KG (im Folgenden: HB), deren einzige Kommanditisten die Eheleute H. zu jeweils gleichen Anteilen sind (Handelsregisterauszug Anlage B 5). Die Eheleute H. sind zudem jeweils Gesellschafter zu 50 % der Komplementärin der HB, der Argos Verwaltung GmbH (Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste Anlagen B 6 und B 7).
Das Flugzeug wurde teilweise genutzt, um die Eheleute H. zu fliegen. Herr M. ist Pilot und flog u.a. die Eheleute H. mit dem Flugzeug. Im Übrigen wurde das Flugzeug verchartert. Die gewerbliche Vercharterung der Maschine erfolgte durch die P. GmbH, die als dafür lizensiertes Luftfahrtunternehmen eine deutsche Flugbetriebsgenehmigung besaß. Zwischen ihr und der HB bestand ein in englischer Sprache abgefasster „Lease and Operating Contract“ vom 9. / 21. November 2022 (Anlage B 9). Dieser Vertrag sah eine Laufzeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 mit einer automatischen Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall des Verkaufs des Flugzeugs vor (Section 7 des Vertrags). Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B 9 Bezug genommen.
Wirtschaftlich vergab die HB die Akquise von Charteraufträgen an Dritte. Das war zunächst die Luftfahrtgesellschaft mbH.
Herr M., Herr Dr. H. und Frau K. sprachen darüber, die Akquise von Charteraufträgen für das Flugzeug in eigener Regie vorzunehmen.
Sie gründeten dafür Ende 2022 die im Januar 2023 in das Handelsregister eingetragene Beklagte, deren Unternehmensgegenstand nach § 2 Abs. 1 der Satzung u.a. „Brokerage, Durchführung von Passagier-, Ambulanz- und Frachtflügen aller Art, Flugzeugvercharterung“ ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 der Satzung), Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 7 Abs. 2 der Satzung). Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden und vertretenen Gesellschafter mindestens 75 % der nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen repräsentieren. Ist die Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, kann erneut eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden und vertretenen Stimmen beschlussfähig ist (§ 6 Abs. 8 der Satzung). Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung geltend gemacht werde (§ 7 Abs. 7 der Satzung). Nach § 8 Abs. 2 der Satzung gelten für die Gewinnverwendung die gesetzlichen Bestimmungen. Zu den weiteren Einzelheiten der Satzung der Beklagten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Parallel verhandelten Herr M., Frau K. und Herr Dr. H. über einen Flugzeugmanagementvertrag, der die Vermietung des Flugzeugs durch die HB an die Beklagte zum Betrieb und zur Vermarktung des Flugzeugs regeln sollte. Dazu wurden spätestens seit Januar 2023 verschiedene Entwürfe ausgetauscht (Anlagen B 8, B 12 und B 15), wobei von Klägerseite zuletzt mit E-Mail vom 6. April 2023 (Anlage B 14) eine Staffelmiete zwischen 1.000 Euro und 1.650 Euro netto pro Flugstunde vorgeschlagen wurde (Ziff. 4.1 des Entwurfs vom 6. April 2023, Anlage B 15).
Herr M. teilte daraufhin mit E-Mail vom 11. April 2023 u.a. Herrn Dr. H. mit, dass „wir“ den Vertrag so nicht unterschreiben könnten und ergänzte (Anlage B 16):
„Zwischen dem ursprünglich angedachten Mietzins und dem was nun im Vertrag steht ist eine erhebliche Diskrepanz.
Der Grundgedanke, als es um die Frage ging wer wie viel Anteile bei der 24Fly bekommt, basierte auch auf dem ursprünglich angedachten Mietzins (1.100-1.200 €).“
Darauf teilte Herr Dr. H. unter dem 13. April 2023 u.a. mit (Anlage B 17):
„(…)
Wir scheinen ja eher ein grundsätzliches Problem zu haben! (…)
Thema meiner Betriebsprüfung hatte ich euch erklärt. Mit eurer Mail von gestern (…) ist das gesamte Konstrukt infrage gestellt. Daher stellt sich eher die Frage, den Vertrieb der dcolo sofort einzustellen!
Ich kann mit eurer Haltung zu den Stundensätzen nicht mein gesamtes steuerliches Risiko übernehmen. Sorry ist halt keine Pommesbude bei mir.
(…)“
Darauf antwortete Herr M. am selben Tag u.a. (Anlage B 18):
„Wir würden lieber den Mietzins ein wenig nach unten anpassen und Dir vorschlagen, wenn das rechtlich möglich ist, dass Du im 1. Jahr den gesamten Gewinn der Fly bekommst. Wäre das auch eine Option für Dich? Wir kämpfen so um den Mietzins, da uns daran gelegen ist viele Flugstunden zu generieren. Da können € 100,.- mehr pro Flugstunden den Ausschlag geben.
Vielleicht kannst Du einmal mit Deinem Steuerberater unsere Mietzinsstaffelung durchgehen, ob diese so für Euch auch noch passen würden.“
Zugleich übersandte Herr M. eine Gegenüberstellung des eigenen Vorschlags für eine Mietzinsstaffelung im Bereich von 1.000 Euro bis 1.500 Euro je Stunde und der von Herrn Dr. H. vorgeschlagenen Staffelung im Bereich von 1.000 Euro bis 1.650 Euro je Stunde und deren jeweiligen rechnerischen Auswirkungen (Anlage B 18, S. 2).
Daraufhin übersandte Herr Dr. H. am 17. April 2023 einen weiteren Vertragsentwurf, der in Ziff. 4 die zuvor von Herrn M. vorgeschlagenen, etwas geringeren Stundensätze (1.000 Euro bis 1.500 Euro je Stunde) übernahm und darüber hinaus folgende Regelung enthielt (Anlage B 21):
„Für das Rumpfjahr 2023 gilt zusätzlich folgende Sonderregelung:
Der Jahresgewinn der Fly steht der HB als zusätzlicher Mietzins zu.“
Dazu teilte Herr Dr. H. ergänzend mit (Anlage B 19):
„Ich würde meinen Steuerberater mit diesem Vertrag heute in die finale Besprechung gehen lassen. Passt das aus eurer Sicht, oder was soll ich noch anpassen?“
Mit E-Mail vom 17. April 2023 teilte Frau K. an Herrn Dr. H. mit (Anlage B 20):
„Hallo H,
ich habe Flo im „Cockpit“ erwischt und er hatte kurz Zeit sich den Vertag anzuschauen.
Wir beide finden den so sehr gut. …“
Am 18. April 2023 fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten im Umlaufverfahren einstimmig u.a. folgenden, den übrigen Gesellschaften von Herrn Dr. H. mit E-Mail vom selben Tag (Anlage B 22) übersandten Beschluss (Anlage K 4):
„1. Die Gesellschafterversammlung autorisiert den Abschluss der folgenden Verträge:
1.1 Genehmigung des Vertrages: Flugzeug Managementvertrag Cessna vom 18.04.2023
(…)
2. Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass der Gewinn im ersten Geschäftsjahr disquotal an die H. Family Office GmbH voll ausgezahlt wird.“
Dem Beschluss war als Anlage der Flugzeugmanagementvertrag zwischen der Beklagten und der HB (im Folgenden: FMV) beigefügt (Anlage B 23a), der anschließend unterschrieben wurde (Anlage B 24a). Der Vertrag sieht neben einer Regelung über den Jahresgewinn für 2023 der Beklagten als zusätzlichen Mietzins für die HB (Ziffer 4 FMV) eine Vertragsdauer von zwei Jahren (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024) vor, wobei sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Zudem steht der HB ein Sonderkündigungsrecht zu, „falls das Flugzeug verkauft werden soll“; dann kann der Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten nach Ankündigung der Verkaufsabsicht außerordentlich gekündigt werden (Ziffer 5 FMV). Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B 24a verwiesen.
Im Zeitraum von Januar 2023 bis April 2023 wurden von der Beklagten Charteraufträge im Volumen von 662.090,27 Euro akquiriert (Anlage B 29).
Anfang Mai 2023 befand sich das Flugzeug geplant in einer Luftwerft in Düsseldorf zur Wartung, die mindestens vom 1. bis 9. Mai erfolgen sollte. Ab dem 11. Mai hatte die Beklagte wieder Charterverträge für das Flugzeug akquiriert. Tatsächlich kam das Flugzeug nicht flugbereit aus der Wartung und stand der Beklagten nach dem 9. Mai 2023 nicht mehr zur Verfügung.
Am 10. Mai 2023 wandte sich Frau K. deshalb per E-Mail (Anlage B25) an Herrn Dr. H.. Es sei so nicht möglich, ein Flugzeug zu verchartern. Ein Treffen sei notwendig. Gerüchte vergifteten das Klima. Es gebe Gerüchte, dass während der „Maintenance“ (Wartung) nachträglich Dinge in Auftrag gegeben worden seien, die zu „dem Desaster“ geführt hätten. Sie müsse den „Ablauf der Maintenance erhalten, wo genau dokumentiert [sei], wann was in Auftrag gegeben“ worden sei. Die HB müsse gewährleisten, dass das Flugzeug der Beklagten bestmöglich zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei. Mit E-Mail vom Folgetag (Anlage B 26) wandte sich Frau K. erneut an Herrn Dr. H. und bat um Übersendung der Dokumentation „am besten noch heute“. Die Flüge ab dem 27. Mai 2023 seien noch nicht abgesagt worden.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2023 (Anlage B 27) teilte Herr Dr. H. mit, dass „er“ (“ich“) das Flugzeug verkaufen werde. Neben dem Stress müsse er noch Geld nachschießen, die Wartungen und zeitlichen Verschiebungen passten zur Zeit überhaupt nicht in die Welt. Die Finanzverwaltung frage, wie das in die Gewinnzone kommen solle. Hier stünden massive Probleme für sein gesamtes Family Office ins Haus. Eine Einigung habe leider so nicht geklappt. Deshalb zeige er die Verkaufsabsicht an und mache insoweit von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Der Vertrag ende damit am 5. August 2023. Seine Berater sähen keine andere Lösung, um seinen Gesamtschaden in Grenzen zu halten. Ebenfalls am 5. Juni 2023 erklärte sodann der Geschäftsführer der HB schriftlich die Kündigung des Flugzeugmanagementvertrags zum 5. August 2023 (Anlage B 28).
Die Flüge, welche die Beklagte bereits akquiriert hatte, wurden storniert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in Anlage B 29 Bezug genommen. Insgesamt erwirtschaftete die Beklagte im Zeitraum von Januar 2023 bis April 2023 ausweislich einer „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ einen vorläufigen Überschuss in Höhe von 75.070,45 Euro (Anlage B 30). Der im August 2024 festgestellte Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2023 weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 4.401,75 Euro aus (Anlagen K 11 und K 12). Der Feststellungsbeschluss ist Gegenstand des Parallelverfahrens 9 U 100/25.
Mit E-Mail vom 19. Februar 2024 teilte Herr M. der Klägerin mit (Anlage B 31):
„(…)
wir haben die Gewinnausschüttung an HB bzw. H. Family Office beschlossen, auf Basis des HB Vertrages für dieses und zukünftige Jahre der Zusammenarbeit.
Diese Parameter haben sich mit der Kündigung am 05.06.2023 durch H2B grundlegend geändert.“
Die Prokuristin der Klägerin, Frau Wessel, schrieb am 28. Februar 2024 (Anlage K 6):
„(…)
Nach unserer Auffassung ist eine Aufhebung des Beschlusses vom 18.04.2023 ohne unsere Zustimmung nicht möglich und wir sehen hier keinen Anlass, die Zustimmung zu erteilen. Hierfür gibt es keinen Grund.“
Daraufhin lud Herr M. als Geschäftsführer der Beklagten zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit dem Beschlussvorschlag „Aufhebung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.04.2023 Punkt 2″. Diese Versammlung fand am 25. April 2024 „via Zoom“ statt. Alle Gesellschafter der Beklagten nahmen daran teil, die Klägerin wurde durch Rechtsanwalt Dr. vertreten.
Für die Aufhebung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18. April 2023, Punkt 2 (“Die Gesellschaftsversammlung beschließt, dass der Gewinn im ersten Geschäftsjahr disquotal an die H. Family Office GmbH voll ausgezahlt wird.“), stimmten Frau K. und Herrn M., dagegen stimmte die Klägerin. Die Vorsitzende der Gesellschafterversammlung stellte fest, dass der Beschlussvorschlag mit einfacher Mehrheit, 50,2 %, angenommen und der Beschluss vom 18. April 2023, Punkt 2, aufgehoben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 5) verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 5. Juni 2024 bei dem Landgericht eingegangene und der Beklagten am 11. Juli 2024 zugestellte Klage der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, Grund für den Gesellschafterbeschluss vom 18. April 2023 seien die hohen Anfangs- und Investitionskosten für die Zusammenarbeit der Parteien gewesen, die ausschließlich von der Klägerin getragen worden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 25. April 2024 gefasste Beschluss, dass der Gesellschaftsbeschluss vom 18. April 2023, nach welchem der Gewinn der Gesellschaft im ersten Geschäftsjahr disquotal an die H. Family Office GmbH voll ausgezahlt wird, aufgehoben wird, nichtig ist,
hilfsweise,
den Beschluss für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe anlässlich ihrer Gründung nur die Einlage auf die von ihr übernommenen Geschäftsanteile geleistet, aber keine besonderen „Anfangs- und Investitionskosten“ übernommen.
Das Landgericht hat den Beschluss für nichtig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die wegen der Identität der Streitgegenstände von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage als einheitliche Erhebung einer Beschlussmängelklage, aufgrund derer sowohl Nichtigkeits- als auch Anfechtungsgründe zu prüfen seien, zu verstehende Klage sei begründet. Die Beschlussanfechtungsfrist sei gewahrt, da die Wirkung der Zustellung am 11. Juli 2024 nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 5. Juni 2024 zurückzubeziehen sei.
Der Beschluss sei nicht nichtig, wohl aber anfechtbar, da er gegen eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung verstoße. Nach den Verhandlungen, welche die Gesellschafter der Beklagten im Vorfeld des Beschlusses vom 18. April 2023 geführt hätten, seien sie übereingekommen, den Gewinn des ersten Rumpfgeschäftsjahres, des Jahres 2023, nicht entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen aufzuteilen, sondern ihn wirtschaftlich betrachtet allein Herrn Dr. H. zuzuwenden. Gemeint damit sei eine der Gesellschaften, die seinem Vermögen und dem seiner Ehefrau zuzuordnen seien. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es den Gesellschaftern schuldrechtlich untersagt, Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 aufzuheben.
Zwar seien der Flugzeugmanagementvertrag, der vorsehe, dass der Gewinn der Beklagten der HB als zusätzlicher Mietzins zustehe, und die mit Beschluss vom 18. April 2023 vorgesehene Zuweisung des Gewinns an die Klägerin nicht aufeinander abgestimmt. Derselbe Gewinn könne nicht sowohl der Klägerin als auch der HB zustehen. Aus der fehlerhaften Synchronisation beider Vereinbarungen folge indes allein ein Klarstellungsanspruch der Gesellschafter M. und K., ob der Gewinn an die Klägerin oder an die HB ausgezahlt werden solle.
Die Tatsache, dass die HB das Flugzeug im Mai 2023 nicht weiter zur Verfügung gestellt und den Flugzeugmanagementvertrag am 5. Juni 2023 gekündigt habe, führe nicht dazu, dass die Stimmbindungsvereinbarung entfallen sei und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer treuwidrigen Gesellschaftsschädigung noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die landgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
1. Das Landgericht habe fehlerhaft eine wirksame Stimmbindungsvereinbarung angenommen. Die Auslegung durch das Landgericht verstoße gegen § 157 BGB. Es sei nur die Zuwendung des Jahresgewinns an die HB verhandelt worden. Die Offerte, den Jahresgewinn 2023 als zusätzlichen Mietzins zu zahlen, sei an die HB gerichtet gewesen. Den Gesellschaftern M. und K. sei nicht bewusst gewesen, dass Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 eine niemals besprochene Zuwendung an die Klägerin enthalten habe. Sie hätten vielmehr geglaubt, einen Beschluss über die Zuwendung des Gewinns an die HB zu fassen, so dass es keine Stimmbindung im Hinblick auf die Zuwendung des Gewinns an die Klägerin gegeben habe. Für eine Vereinbarung aus schlüssigem Verhalten gebe es keine tragfähigen Anknüpfungspunkte. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergebe sich keineswegs, dass der Jahresgewinn 2023 abstrakt einem Tätigkeitsbereich von Herrn Dr. H. „im weiteren Sinne“ habe zugewendet werden sollen, nämlich „Gesellschaften, die seinem Vermögen und dem seiner Ehefrau zuzuordnen sind“. Vielmehr habe der Gewinn der HB zugewendet werden sollen, um im Hinblick auf eine laufende Betriebsprüfung deren Ertragssituation zu verbessern, da die HB nach den Angaben des Herrn Dr. H. zur Vermeidung einer steuerlichen Liebhaberei keine Verluste habe erwirtschaften dürfen. Es sei niemals Sinn und Zweck gewesen, das Vermögen der Klägerin zu mehren. Die Annahme eines Klarstellungsanspruchs sei gekünstelt und fehlerhaft.
Der Beschluss vom 18. April 2023 (Punkt 2) sei als satzungsdurchbrechende Maßnahme unwirksam gewesen.
Es sei treuwidrig, an dem disquotalen Auszahlungsbeschluss festzuhalten, nachdem die HB der Beklagten das Flugzeug entzogen habe.
Wegen der Personenidentität zwischen der HB und der Klägerin auf Gesellschafterebene seien die Pflichten der HB aus dem Flugzeugmanagementvertrag auch solche der Klägerin. Vertragsverstöße der HB seien auch solche der Klägerin und damit zugleich Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Treuepflichten. Die Kündigung des Flugzeugmanagementvertrags sei rechtsmissbräuchlich; die Verkaufsabsicht sei nur vorgespiegelt worden. Zudem sei die Klausel über das Sonderkündigungsrecht so zu verstehen, dass ein tatsächlicher Verkaufsfall notwendig sei.
Der Beschluss vom 18. April 2023 sei wegen Perplexität nichtig, weil die Gesellschafterversammlung den Gewinn „doppelt“ an verschiedene Personen zugewiesen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 29. April 2025 (5 O 20/24) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Gesellschafter seien sich darüber einig gewesen, den Gewinn für das Rumpfgeschäftsjahr 2023 „wirtschaftlich betrachtet allein Herrn Dr. H. zuzuwenden“. Juristisch formal habe diese Zuwendung über die Klägerin und / oder die HB erfolgen sollen, hinter denen beiden gleichermaßen Herr Dr. H. persönlich stehe. Das Landgericht habe bei seiner „wirtschaftlichen Betrachtung“ durch die formal juristische Konstruktion quasi hindurchgesehen. Es stehe im Einklang mit der wirtschaftlichen Vorstellung der Parteien, dass der Gewinn in die Vermögenssphäre der Eheleute H. habe fließen sollen.
Frau K. und Herr M. hätten der Zuweisung des Gewinns an Herrn Dr. H. nicht deswegen zugestimmt, weil dieser hohe Anfangs- und Investitionskosten gehabt habe, sondern sie hätten deswegen zugestimmt, weil sie befürchtet hätten, dass er sonst sein Flugzeug abziehe, es keinen Flugzeugmanagementvertrag und damit keine Möglichkeit gebe, mit dem Flugzeug von Herrn Dr. H. Geld zu verdienen. Einen übereinstimmenden gemeinsamen sachlichen Grund der Gesellschafter für den Gewinnbeschluss habe es nicht gegeben.
Die hohen Anfangs- und Investitionskosten, die im Rahmen der Vorgespräche zu dem Flugzeugmanagementvertrag und dem Gewinnbeschluss vom 18. April 2023 Gegenstand gewesen seien, hätten für die Beklagte sowie für die Gesellschafter M. und K. keine Rolle gespielt. Die Gesellschafter M. und K. seien sich bewusst gewesen, dass die Klägerin erhebliche Vorleistungen erbracht habe; die Gewinnzuweisung habe der Klägerin als Kompensation für diese Vorleistungen gedient. Die hohen Anfangs- und Investitionskosten der Klägerin setzten sich zusammen aus den Kosten für den Wechsel zu dem Luftfahrtunternehmen P, die damit verbundene Neubeantragung und Neuerteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, die bevorstehenden Wartungskosten und die Kosten für die Bereitstellung des Flugzeugs. Formaljuristisch handele es sich dabei um Kosten der HB. Die Gesellschafter M. und K. hätten aber durch diese formaljuristische Konstellation hindurchgesehen und das Flugzeug sowie die damit verbundenen Kosten und Erträge wirtschaftlich Herrn Dr. H. zugerechnet und nicht den einzelnen Gesellschaften von Herrn Dr. H..
Der am 18. April 2023 gefasste Beschluss sei jedenfalls als punktuelle Satzungsdurchbrechung ohne Zukunftswirkung unanfechtbar wirksam und könne aus einer Reihe von Gründen (§ 35 BGB, „actus contrarius“ und erforderliche Mehrheit für die Änderung der Gewinnverteilung) nicht ohne Zustimmung der Klägerin aufgehoben werden. Der Beschluss vom 18. April 2023 sei als vorweggenommener Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschluss einzuordnen, mit dem die Klägerin einen durch Feststellung eines Überschusses ausweisenden Jahresabschlusses aufschiebend bedingten Anspruch auf Auszahlung des vollen Jahresüberschusses erworben habe, der ihr nach allgemeinen Grundsätzen nur mit ihrer Zustimmung genommen werden könne.
Zunächst hat die Klägerin bestritten, dass den Gesellschaftern M. und K. bei der Unterzeichnung des Beschlusses vom 18. April 2023 nicht bewusst gewesen sei, dass Ziffer 2 eine Zuwendung des Gewinns an die Klägerin enthalte, und dass die Mitgesellschafter geglaubt hätten, einen Beschluss über die Zuwendung des Jahresgewinns an die HB zu fassen (Berufungserwiderung vom 22. September 2025, S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin dies unstreitig gestellt.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil im Hinblick auf den Beschluss vom 25. April 2024 weder ein Nichtigkeits- noch ein Anfechtungsgrund besteht.
A. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass Gründe für eine Nichtigkeit des Beschlusses vom 25. April 2024 nicht bestehen.
B. Der Gesellschafterbeschluss ist auch nicht anfechtbar, da er weder das Gesetz noch die Satzung verletzt.
1. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unter Verletzung einer von allen Gesellschaftern untereinander eingegangenen Gesellschaftervereinbarung zustande gekommener Beschluss aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 – II ZR 243/81, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 – II ZR 240/85, juris Rn. 15; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 – II ZR 71/23, juris Rn. 23). Eine Vereinbarung, aus der die Gesellschafter der Beklagten schuldrechtlich verpflichtet wären, auf eine Aufhebung des Beschlusses vom 18. April 2023 über die Zuweisung des Gewinns an die Klägerin zu verzichten, haben die Gesellschafter aber nicht getroffen. Der landgerichtlichen Würdigung, wonach die Gesellschafter in den Verhandlungen im Vorfeld des Beschlusses vom 18. April 2023 vereinbart hätten, den Gewinn „wirtschaftlich betrachtet allein Dr. H.“, „seinem Bereich im weiteren Sinne“ oder „der Vermögenssphäre der Eheleute H.“ zuzuwenden, so dass es den Gesellschaftern schuldrechtlich untersagt sei, Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 aufzuheben, tritt der Senat nicht bei.
a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter über die Zuweisung des Gewinns der Beklagten allein an die Klägerin lässt sich nicht feststellen. Richtig ist zwar, dass der Gesellschafter M. in seiner E-Mail vom 13. April 2023 dem Dr. H. den Vorschlag unterbreitete, dass „er“ (“Du“) im ersten Jahr den gesamten Gewinn der Beklagten bekomme (Anlage B 18). Gleichwohl stand (auch) diese Mitteilung im Kontext der jedenfalls seit dem 9. März 2023 (vgl. die E-Mail des Rechtsanwalts von diesem Tag, Anlage B 11) intensivierten Verhandlungen um den zwischen der Beklagten und der HB zu schließenden Flugzeugmanagementvertrag und die darin zu vereinbarenden Stundensätze. Der Vorschlag des Gesellschafters M. war danach ein Ausgleich für den zugleich mitgeteilten eigenen Wunsch nach etwas niedrigeren Stundensätzen für die HB. Mit „Du“ war danach nicht Dr. H. persönlich oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft, sondern ganz konkret die HB als zukünftige Vertragspartnerin der Beklagten zu verstehen (§§ 133, 157 BGB). Das hat auch Dr. H. so verstanden, weswegen er auf diesen Vorschlag mit der Übersendung des angepassten Vertragsentwurfs reagierte, der zum einen etwas geringere Stundensätze vorsah und zum anderen eben um die Gewinnabführung an die HB ergänzt wurde (Anlagen B 19 und B 21). Erstmals mit der E-Mail des Dr. H. vom 18. April 2023 (Anlage B 22) und dem damit übersandten Beschlussvorschlag kam eine Zuweisung des Gewinns an die Klägerin ins Spiel. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass zuvor im Gesellschafterkreis darüber gesprochen worden wäre. Dass, wie die Klägerin geltend macht, die hohen Anfangs- und Investitionskosten im Rahmen der Vorgespräche zu dem Flugzeugmanagementvertrag und dem Gewinnbeschluss vom 18. April 2023 Gegenstand gewesen seien, genügt als solches nicht, um auf eine Abrede über eine Gewinnzuweisung an die Klägerin zu schließen, zumal diese Kosten nicht solche der Klägerin, sondern der HB waren.
b) Die Würdigung des Landgerichts, wonach die Gesellschafter darüber übereingekommen seien, der Gewinn habe einer der Gesellschaften, die dem Vermögen des Gesellschafters Dr. H. und seiner Ehefrau zuzuordnen seien, zugewiesen werden sollen, negiert die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften und führt zu Problemen in der Bestimmbarkeit der von den Gesellschaftern geschuldeten Leistung. Die Konstruktion des Landgerichts, wonach die Gesellschafter K. und M. einen „Klarstellungsanspruch“, welche der beiden Gesellschaften den Gewinn erhalten solle, hätten, umgekehrt der Klägerin also wohl letztlich ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt worden sei, findet in der Korrespondenz der Gesellschafter keine Grundlage. Aus nämlichen Gründen folgt der Senat nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Gesellschafter „durch die formaljuristische Konstruktion“ hindurchgesehen hätten.
c) In der E-Mail des Gesellschafters M. vom 13. April 2023 ist im Hinblick auf ihren Wortlaut (“wenn das rechtlich möglich ist“, „Wäre das auch eine Option für Dich?“) zudem noch kein rechtliches bindendes Angebot zu erblicken, sondern lediglich eine sogenannte invitatio ad offerendum. Ein verbindliches Angebot liegt allenfalls in der E-Mail des Dr. H. vom 17. April 2023 (Anlage B 19) und der damit erfolgten Übersendung des um die Gewinnabführung an die HB ergänzten Vertragsentwurfs. Dieses Angebot nahmen die übrigen Gesellschafter mit der E-Mail vom selben Tag an (Anlage B 20). Danach bezog sich die Vereinbarung nicht auf eine Gewinnabführung an den Dr. H. oder die Beklagte, sondern konkret auf eine Gewinnabführung an die HB. Selbst wenn man der soeben dargestellten Auslegung des Landgerichts bezüglich eines Leistungsbestimmungsrechts folgen wollte, hätte Dr. H. dieses Recht für die Klägerin mit der Übersendung des überarbeiteten Flugzeugmanagementvertrags im Hinblick auf die HB verbindlich ausgeübt (§ 315 Abs. 2 BGB), so dass für eine Vereinbarung über die Zuweisung des Gewinns an die Klägerin kein Raum mehr bleibt.
d) Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich schließlich, dass dem Interesse des Dr. H. an höheren Stundensätzen für die HB jedenfalls auch ein steuerliches Motiv zugrunde lag, nämlich im Hinblick auf eine Betriebsprüfung durch die Finanzbehörden die Vermeidung der Qualifikation des Betriebs des Flugzeugs als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei mit der Folge, dass auch dabei erwirtschaftete Verluste steuerlich keine Anerkennung mehr fänden (vgl. dazu Anlage B14: „Freigabe von unserem Steuerberater“; Anlage B 17: „Betriebsprüfung“, „steuerliches Risiko“; „in der h2b null Gewinn“; Anlage B 19: „ich würde meinen Steuerberater mit diesem Vertrag in die finale Besprechung gehen lassen“; Anlage B 22: „Herren der Prüfung“; Anlage B 27: „Die Finanzverwaltung fragt, wie das in die Gewinnzone kommen soll“). So hat es auch die Beklagte vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem beachtlich entgegengetreten wäre. Auch dies spricht gegen eine Abrede, wonach der Gewinn dem Dr. H. persönlich oder der Klägerin als einer von ihm beherrschten Gesellschaft zugutekommen sollte. Vielmehr lag es im aus der Korrespondenz erkennbaren Interesse des Dr. H., den Gewinn konkret der Eigentümerin des Flugzeugs, also der HB, zuzuweisen, um deren Einnahmen zu erhöhen und eine steuerrechtliche Liebhaberei zu vermeiden.
e) Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Leistungsstörungen bei der Durchführung des Flugzeugmanagementvertrags und die Kündigung dieses Vertrags Auswirkungen auf den Bestand der Stimmbindungsvereinbarung haben, kommt es danach nicht mehr an.
2. Eine Anfechtbarkeit folgt auch nicht daraus, dass der Beschluss vom 25. April 2024 ohne die Zustimmung der Klägerin gefasst wurde.
a) Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung bereits gefasste Gesellschafterbeschlüsse wieder aufheben, wobei dafür auch dann eine einfache Mehrheit genügt, wenn der Ausgangsbeschluss nur mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden konnte (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 67 f. m.w.N.). Das Argument der Klägerin, wonach der Aufhebungsbeschluss vom 25. April 2024 schon deswegen ihrer Zustimmung bedurft hätte, weil es sich um den „actus contrarius“ zu dem satzungsdurchbrechenden Beschluss vom 18. April 2023 handeln würde, teilt der Senat nicht. Einen Grundsatz, nach dem Begründung und Aufhebung eines Rechtsgeschäfts denselben Regeln folgen, gibt es nicht (Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 47 Rn. 41). Der angegriffene Beschluss ist auch nicht satzungsdurchbrechend, sondern stellt im Gegenteil die satzungskonformen Zustände, wonach die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gewinn beteiligt sind (§ 8 Abs. 2 der Satzung i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG), wieder her.
b) Eine Zustimmungsbedürftigkeit kann sich zwar ergeben, wenn aus der aufgehobenen Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023 bereits Rechte entstanden wären (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 67; Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 47 Rn. 41). Zwar kann ein durch einen vorweggenommenen Gewinnverwendungsbeschluss erworbener Gewinnauszahlungsanspruch nur mit Zustimmung des davon begünstigten Gesellschafters aufgehoben werden (nachfolgend aa). Im Streitfall folgt daraus indes keine Zustimmungsbedürftigkeit, weil Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 nichtig ist (nachfolgend bb).
aa) Mit dem vor Ablauf des Geschäftsjahres und vor Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a Abs. 2 Satz 1, § 46 Nr. 1 GmbHG) gefassten Gewinnverwendungs- und verteilungsbeschluss vom 18. April 2023 (Ziffer 2), der zum einen eine Ausschüttung des Gewinns (Gewinn wird „voll ausgezahlt“), zum anderen eine disquotale Verteilung an die Klägerin vorsieht, hat die Klägerin einen – durch Feststellung des einen Überschuss ausweisenden Jahresabschlusses aufschiebend bedingten (Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 987) – Anspruch auf Auszahlung des vollen Jahresüberschusses erworben. Eine solcher vorweggenommener Gewinnverwendungsbeschluss ist zulässig (BFH, Urteil vom 13. März 2018 – IX R 35/16, juris Rn. 22; Verse in Scholz, GmbHG, Stand 10/2026, § 29 Rn. 39; Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 984 ff.). Da der Beschluss das laufende und nicht ein zukünftiges Geschäftsjahr betraf, bestehen dagegen auch unter dem Gesichtspunkt des Abspaltungsverbots keine Bedenken (Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 989 f.). Hat ein Gesellschafter durch einen Gewinnverwendungsbeschluss einen Gewinnauszahlungsanspruch erworben, kann ihm dieser Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen nicht mehr ohne seine Zustimmung genommen werden (Leuschner in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2026, § 29 Rn. 142; Altmeppen/Poelzig, GmbHG, 12. Aufl. 2026, § 29 Rn. 10; Pentz in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 29 Rn. 25; Anzinger in BeckOGK, Stand 1.10.2026, § 29 Rn. 369; Kersting in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 29 Rn. 52; Verse in Scholz, GmbHG, 14. Aufl. Stand 10/2026, § 29 Rn. 70). Auch die Aufhebung eines aufschiebend bedingten Gewinnauszahlungsanspruchs ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich (Tebben/Kämper, FS Krieger, 2020, S. 977, 989). Ob der ohne die nach den allgemeinen Grundsätzen erforderliche Zustimmung der Klägerin gefasste und damit (schwebend) unwirksame Beschluss (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 – II ZR 238/64, NJW 1967, 2159, 2160; OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2015 – 8 U 67/15, juris Rn. 57) aus Gründen der Rechtssicherheit anfechtbar ist (so Altmeppen/Poelzig, GmbHG, 12. Aufl. 2026, § 29 Rn. 10; Pentz in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. 2022, § 29 Rn. 25) oder die Unwirksamkeit (nur) durch Feststellungsklage geltend gemacht werden kann (so Anzinger in BeckOGK, Stand 1.10.2026, § 29 Rn. 369.1), wird zwar unterschiedlich beurteilt. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an, weil sich im Wege der Auslegung der Klage ergibt, dass darin (auch) ein Unwirksamkeitsfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu sehen ist, weil sich die Klägerin auch auf ihre fehlende Zustimmung stützt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2015 – 8 U 67/15, juris Rn. 58).
bb) Die Klägerin hat im vorliegenden Fall aber keine Rechtsposition erworben, weil Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 nichtig ist.
(1) Zum einen folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 aus der Formnichtigkeit von Ziffer 1.1 des Beschlusses. Bei Ziffer 1.1 des Beschlusses handelt es sich um eine Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag, die in Ermangelung einer notariellen Beurkundung entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig ist; daraus wiederum folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Beschlusses (§ 139 BGB).
(a) Verpflichtet sich eine Gesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, handelt es sich dabei um einen Unternehmensvertrag in der Form des Gewinnabführungsvertrags (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG), der auch „isoliert“ zulässig ist (Servatius in BeckOK GmbHG, Stand 1.5.2026, KonzernR Rn. 348). Liegt ein Gewinnabführungsvertrag vor, ist entsprechend § 53 Abs. 3 Satz 1, § 54 GmbHG unter anderem eine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH erforderlich (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, juris Rn. 33 f.; BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18, NZG 2019, 1149 Rn. 17; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, Anh. § 13 Rn. 109; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2021, § 53 Rn. 156; jeweils m.w.N.). Demgegenüber unterliegen Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtiger Gesellschaft keinen besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben; ob das auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 – II ZR 175/18, NZG 2019, 1149 Rn. 21, 27). Fehlt es an der entsprechend § 53 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erforderlichen notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses, ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig.
(b) Daran gemessen ist die in Ziffer 1.1 des Beschlusses vom 18. April 2023 erteilte Zustimmung entsprechend § 241 Nr. 2 AktG nichtig.
(aa) Bei Ziffer 4 FMV, in dem die Beklagte der HB ihren „Jahresgewinn“ für das Rumpfjahr 2023 als zusätzlichen Mietzins versprochen hat, handelt es sich um einen „isolierten“ Gewinnabführungsvertrag, so dass der Zustimmungsbeschluss der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Die Beklagte hat sich verpflichtet, ihren, wie es § 292 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG verlangt, „ganzen Gewinn“ für das Jahr 2023 an die HB abzuführen. Dass sich diese Verpflichtung auf den Gewinn eines Geschäftsjahrs beschränkte, macht daraus keinen Vertrag über nur „einen Teil ihres Gewinns“ im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG; eine „Dauerwirkung“ setzt der Wortlaut von § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht voraus. Die Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG folgt aus dem Gesetz, ohne dass die Parteien darüber Bestimmungen im Vertrag treffen müssten (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 145). Dass sie eine solche Verlustausgleichspflicht, wie die Klägerin geltend macht, nicht gewollt haben mögen, steht der Annahme eines Gewinnabführungsvertrags nicht entgegen. Die rechtliche Beurteilung der von den Vertragsparteien im Einzelfall gewählten tatsächlichen Gestaltung steht nämlich nicht zu ihrer Disposition (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 50/11, juris Rn. 29). Eine Vereinbarung, welche die Voraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrags nach § 291 AktG erfüllt, unterfällt auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die Vertragsparteien keinen Gewinnabführungsvertrag mit den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen schließen wollten. Auch auf das „äußere Bild“ oder die Formulierungen des Vertrags kommt es nicht an, insbesondere muss ein Gewinnabführungsvertrag nicht als solcher bezeichnet werden (Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 23).
(bb) Es handelt sich nicht um eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs nach § 292 Abs. 2 Fall 2 AktG. Zwar sollte der HB der Jahresgewinn der Beklagten ausweislich von Ziffer 4 FMV „als zusätzlicher Mietzins“ zustehen. Der Einordnung unter die Ausnahmevorschrift in § 292 Abs. 2 AktG steht indes entgegen, dass die Gesellschafter der Beklagten für das Geschäftsjahr 2023 völlig vom Gewinnrecht ausgeschlossen sein sollten und dieser vollständig an die HB abgeführt werden sollte (vgl. Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 29; Altmeppen im MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 162). Von einer bloßen „Beteiligung“ der HB am Gewinn der Beklagten kann daher keine Rede sein. Aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 15. März 1999 – 8 U 4630/98, NZG 1999, 1102), das den dort streitgegenständlichen Mietvertrag über ein mit einem Hotel bebautes Grundstück als Abrede nach § 292 Abs. 2 AktG eingeordnet hat, ergibt sich nichts anderes. Dort sah der Mietvertrag in § 3 Ziff. 1 b) die Abführung nur eines Teils des Gewinns vor (vgl. NZG 1999, 1102, 1103).
(cc) Zwar werden nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung Austauschverträge mit Erfolgsbeteiligung vom Anwendungsbereich der §§ 291 ff. AktG ausgenommen, wenn die Gegenleistung der Gesellschaft ganz oder teilweise in einer Beteiligung des Vertragspartners an dem Erfolg, den die Gesellschaft erst mit Hilfe des konkreten Austauschvertrags zu erwirtschaften erhofft, besteht. Dann greife der Austauschvertrag von vornherein nicht in ein bestehendes oder künftiges Gewinnverwendungsrecht der Hauptversammlung ein (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 292 Rn. 63; Mülbert in GroßkommAktG, 4. Aufl. 2013, § 292 Rn. 98; vgl. auch für Betriebspachtverträge: Peres in Heidel, AktienR und KapitalmarktR, 6. Aufl. 2024, § 292 AktG Rn. 28). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen. Zum einen wird dieser Fall im Schrifttum unter dem Aspekt eines Teilgewinnabführungsvertrags nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG diskutiert; ein solcher liegt im Streitfall indes nicht vor. Handelt es sich demgegenüber um einen Gewinnabführungsvertrag, gebietet der Schutz der Gesellschafter eine Anwendung der §§ 293 ff. AktG, weil ihnen jeglicher Gewinnanspruch genommen wird; Raum für eine Reduktion des Anwendungsbereichs von § 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG oder eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG besteht nicht. Zum anderen hat sich die Beklagte verpflichtet, ihren „Jahresgewinn“ an die HB abzuführen. Eine Beschränkung auf den gerade aus der Vermarktung des Flugzeugs der HB („D-COLO“) erzielten Gewinn enthält der Vertrag nicht. Hätte die Beklagte, was weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen war, im Jahr 2023 Einkünfte aus anderen Tätigkeiten erzielt und hätten diese den Gewinn erhöht, wäre auch dieser Gewinn an die HB abzuführen gewesen. Der an die HB abzuführende Gewinn wäre dann nicht allein mit dem Flugzeugmanagementvertrag erwirtschaftet worden, so dass kein „Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung“ vorliegt (vgl. auch KG, Urteil vom 15. März 1999 – 8 U 4630/98, NZG 1999, 1102, 1105). Insbesondere lässt sich weder dem Flugzeugmanagementvertrag noch der Satzung der Beklagten entnehmen, dass etwa die Vermarktung eines weiteren Flugzeugs vertrags- oder satzungswidrig gewesen wäre. So ist etwa § 2 der Satzung deutlich breiter gefasst und nicht auf die Vermarktung des Flugzeugs der HB beschränkt.
Überdies hat, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, der Geschäftsführer der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass er sich vergeblich um die Vermarktung eines anderen Flugzeugs bemüht habe. Die Klägerin hat diesen Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Dass der Gewinn im Jahr 2023 tatsächlich ausschließlich aus dem Flugzeugmanagementvertrag erwirtschaftet worden sein mag, ist unerheblich, weil es für die Beurteilung der Rechtsnatur des Flugzeugmanagementvertrags auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und nachträgliche Entwicklungen außer Betracht zu bleiben haben.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2026 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 296a, § 156 Abs. 1 ZPO). Die Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestreiten können. Dies auszugleichen, ist nicht Sinn der Möglichkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Überdies ergibt sich aus dem Schriftsatz nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Vermarktung eines weiteren Flugzeugs oder die Erzielung anderweitiger Einkünfte vertrags- oder satzungswidrig gewesen wäre. Die Würdigung, wonach eine anderweitige Vermarktung gegen den Gesellschaftszweck der Beklagten verstoßen hätte, widerspricht dem Wortlaut von § 2 der Satzung. Schließlich liegt, wie ausgeführt, auch deswegen kein „Austauschvertrag mit Erfolgsbeteiligung“ vor, weil die Beklagte ihren ganzen Gewinn an die HB abzuführen gehabt hätte. Letztlich scheidet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch deswegen aus, weil die Klage jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer gesellschafterlichen Treuepflicht der Klägerin keinen Erfolg hat (dazu nachfolgend C.), ohne dass es dafür auf die Rechtsnatur des Flugzeugmanagementvertrags ankäme.
(c) Aus der Nichtigkeit von Ziffer 1.1 des Beschlusses folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023.
(aa) Werden in einem Gesellschafterbeschluss mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst, beurteilt sich die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses bei der Nichtigkeit eines Teils entsprechend § 139 BGB. Danach ist der ganze Beschluss nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Insoweit kommt es auf den mutmaßlichen Willen der Gesellschafterversammlung an, der grundsätzlich durch Auslegung des Beschlusses zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – II ZB 6/22, NZG 2023, 567 Rn. 40; BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 176/14, juris Rn. 30). Maßgebliches Auslegungskriterium ist, ob nach dem Beschlussinhalt ein innerer Zusammenhang zwischen den Beschlussgegenständen besteht oder hergestellt ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 176/14, juris Rn. 33). Wenn die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, tritt nach der gesetzlichen Regel in § 139 BGB Gesamtnichtigkeit ein (Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 241 Rn. 33). Für die Auslegung eines Beschlusses können die §§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschluss ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist und nicht wie ein Vertrag auf korrespondierenden Willenserklärungen beruht. Das schließt eine Auslegung nach den subjektiven Vorstellungen einzelner Beteiligter aus und gebietet grundsätzlich eine objektive Auslegung. Die Auslegung ist dabei aber nicht auf die Verwertung der Umstände beschränkt, die aus dem Beschluss selbst ersichtlich sind. Vielmehr sind entsprechend den allgemeinen Regeln auch die Umstände heranzuziehen, die für die Angehörigen des durch den Beschluss angesprochenen Personenkreises erkennbar sind (Drescher in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, § 47 Rn. 11). Für den Fall mehrerer, rechtlich oder sachlich zusammenhängender Beschlüsse gilt § 139 BGB hingegen nicht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 – II ZR 176/14, juris Rn. 31).
(bb) Ziffer 1.1 und Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 stellen verschiedene Beschlussgegenstände eines einheitlichen Beschlusses dar. Zwar haben die Gesellschafter in Ziffer 1 des Beschlusses verschiedene Verträge „autorisiert“, während unter Ziffer 2 die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung beschlossen hat, so dass die Gesellschafter verschiedene Regelungen getroffen haben, die wesensverschieden sind und ihren jeweils eigenen Regeln folgen. Allerdings sprechen die Überschrift des Dokuments („Gesellschafterbeschluss“) und die Tatsache, dass die Gesellschafter einheitlich über den Beschlussvorschlag des Gesellschafters Dr. H. und über alle Ziffern im Umlaufverfahren abgestimmt haben, also eine getrennte Abstimmung nicht stattfand, für einen einheitlichen Beschluss mit verschiedenen Beschlussgegenständen.
(cc) Zwischen Ziffer 1.1 und Ziffer 2 des Beschlusses besteht auch ein innerer Zusammenhang. Anlass für die von der Satzung abweichende Gewinnverteilung (Ziffer 2 des Beschlusses) war der Abschluss des Flugzeugmanagementvertrags und dessen „Autorisierung“ in Ziffer 1.1 des Beschlusses. Aus der im Rahmen der Auslegung des Beschlusses zu berücksichtigenden Korrespondenz der Gesellschafter als des durch den Beschluss angesprochenen Personenkreises, wie sie in den vorgelegten E-Mails zum Ausdruck kommt, ergibt sich als Anlass für eine von der Satzung abweichende Regelung zur Gewinnverteilung nur die Abrede über die Gewinnabführung an die HB nach Ziffer 4 des FMV. Dann aber sind beide Beschlussgegenstände derart miteinander verknüpft, dass, der Grundregel des § 139 BGB entsprechend, die Nichtigkeit des einen die Nichtigkeit des anderen zur Folge hat.
Einen Sachverhalt, aus dem sich der Wille der Gesellschafter ergeben würde, dass sie die Ausschüttung des Gewinns an die Klägerin auch ohne die Zustimmung zum Flugzeugmanagementvertrag beschlossen hätten, lässt sich auf der Grundlage des Sach- und Streitstands nicht feststellen. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat, dass die Gesellschafter K. und M. die sie benachteiligende Regelung über die Gewinnverteilung nicht gewollt haben, sondern vielmehr glaubten, einen Beschluss über die Zuwendung des Gewinns der Beklagten an die HB zu fassen (Sitzungsprotokoll vom 2. September 2026, S. 8 f.). Soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, die Gewinnzuweisung zu ihren Gunsten finde ihre Rechtfertigung darin, dass sie die hohen Anfangs- und Investitionskosten für die Zusammenarbeit der Parteien getragen habe [Bl. 65 GA LG], hat sie im Berufungsrechtszug klargestellt, dass die hohen Anfangs- und Investitionskosten, die „formaljuristisch“ solche der HB gewesen seien, für die Mitgesellschafter K. und M. keine Rolle gespielt hätten; eine gemeinschaftliche Geschäftsgrundlage der Gesellschafter für den Beschluss zu Ziffer 2 vom 18. April 2023 habe es nicht gegeben (Schriftsatz der Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 8 f.). Auch daraus ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter in Kenntnis der Nichtigkeit von Ziffer 1.1 des Beschlusses gleichwohl der Klägerin den Gewinn zugewandt hätten.
(d) Dass, wie die Klägerin geltend macht, der Flugzeugmanagementvertrag als wirksam zu behandeln sei, weil er im Sinne der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, die auch auf den isolierten Gewinnabführungsvertrag Anwendung finden (Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 291 Rn. 23), in Vollzug gesetzt worden sei, ändert an dem gefundenen Auslegungsergebnis nichts. Maßgebend ist nicht die (Un-)Wirksamkeit des Flugzeugmanagementvertrags, sondern die Formnichtigkeit der Zustimmung nach Ziffer 1.1 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023; diese wird nicht durch ein späteres Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags durch dessen Invollzugsetzung geheilt. Ein (nachträgliches) Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags hätte im Übrigen auch zur Folge, dass Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 ohne Zustimmung der Klägerin aufgehoben werden konnte. Denn mit dem Gewinnabführungsvertrag wird der Gewinnanspruch des Gesellschafters rechtlich beseitigt (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 144) und damit auch der aufschiebend bedingte Gewinnauszahlungsanspruch der Klägerin.
(2) Zum anderen folgt die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 aus seiner Perplexität.
(a) Perplexe oder widersprüchliche Gesellschafterbeschlüsse sind nichtig, wenngleich die dogmatischen Begründungen dafür variieren (vgl. Drescher in BeckOGK AktG, Stand 1.2.2026, § 241 Rn. 249 ff.; Wertenbruch in MünchKommGmbHG, 5. Aufl. 2026, Anh. § 47 Rn. 152; aA Emde, ZIP 2000, 59, 63 f.). Perplexität in diesem Sinne liegt vor, wenn sich ein widerspruchsfreier Inhalt auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 22. August 2017 – 13 U 101/07, juris Rn. 31).
(b) Danach lassen sich Ziffer 1.1 und Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 nicht widerspruchsfrei miteinander vereinbaren. Zum einen stimmt die Gesellschafterversammlung einem Vertrag zu, der den Gewinn für das Jahr 2023 an die HB abführt (Ziffer 1.1 des Beschlusses), zum anderen beschließt sie, den Gewinn an die Klägerin auszuzahlen (Ziffer 2 Beschlusses). Derselbe Gewinn kann indes nicht gleichzeitig der Klägerin und der HB zustehen. Der Flugzeugmanagementvertrag hat eine satzungsüberlagernde Wirkung, weil er den Gesellschaftern den Gewinnanspruch (§ 29 GmbHG) nimmt (Altmeppen in MünchKommAktG, 6. Aufl. 2023, § 291 Rn. 144) und diesen der HB zuweist. Der Vertrag ist damit nicht rein schuldrechtlich einzuordnen, sondern als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag (allgemein zu Gewinnabführungsverträgen: Servatius in BeckOK GmbHG, Stand 1.5.2026, KonzernR Rn. 351). Ist die Willensäußerung der Gesellschafterversammlung in Ziffer 1.1 darauf gerichtet, den Gesellschaftern das Gewinnbezugsrecht zu nehmen, kann die Gesellschafterversammlung nicht zugleich einem Gesellschafter den Gewinn zuweisen, weil sie sich der Kompetenz, über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen (§ 46 Nr. 1 GmbHG), gerade begeben wollte.
Daran ändert es nichts, dass der Beschluss zu Ziffer 1.1, wie ausgeführt, formnichtig ist. Die Willensäußerung der Gesellschafter war widersprüchlich und daher inhaltlich nicht bestimmbar; sie wird nicht dadurch widerspruchsfrei, dass ein Element der Willensäußerung zusätzlich an einem weiteren (Form-)Mangel leidet.
(c) Die Auffassung der Klägerin, wonach es sich nicht um einen Fall der Perplexität, sondern einen Fall der Unmöglichkeit handeln würde, teilt der Senat nicht. Mit der Begründung mehrerer miteinander unvereinbarer schuldrechtlicher Verpflichtungen, deren Rechtsfolgen sich unzweifelhaft nach den schuldrechtlichen Regeln über die Unmöglichkeit richten (§§ 275, 311a BGB), ist der Streitfall nicht vergleichbar. Weder die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag noch die Zuweisung des Gewinnrechts an die Klägerin waren darauf gerichtet, lediglich schuldrechtlich wirkende Verpflichtungen der Beklagten zu begründen. Vielmehr wollten sich die Gesellschafter des satzungsgemäß allen Gesellschaftern quotal zustehenden Gewinnbezugsrechts begeben und das alleinige Gewinnbezugsrecht gleichzeitig zwei verschiedenen Personen zuweisen. Wegen der Gleichzeitigkeit der sich widersprechenden verfügungsgleichen Regelungen lässt sich der Widerspruch auch nicht nach dem Prioritätsprinzip (vgl. § 185 Abs. 2 Satz 2 BGB) auflösen.
(d) Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, sich treuwidrig verhalten würde, wenn sie zunächst die Vorteile des Flugzeugmanagementvertrags für sich vereinnahme, sich sodann aber drei Jahre später auf eine Unwirksamkeit dieses Vertrags berufe, um sich von der eigenen Verpflichtung, nämlich die Abführung des Gewinns an die Klägerin, lösen zu wollen. Zum einen geht es im Streitfall konkret nicht um die Unwirksamkeit des Flugzeugmanagementvertrags, sondern diejenige des Zustimmungsbeschlusses (Ziffer 1.1). Zweitens unterstellt die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten, deren Gewinn an sie abzuführen. Letzteres ist ja aber gerade die Streitfrage.
(3) Nicht zu entscheiden ist, ob, wie die Beklagte geltend macht, Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 als einmalige Abweichung von der in der Satzung verankerten quotalen Gewinnverteilung unter dem Gesichtspunkt einer Satzungsdurchbrechung, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründet, nichtig ist.
(4) Durch den nichtigen Beschluss vom 18. April 2023 hat die Klägerin auch kein Sonderrecht nach § 35 BGB erworben. Darüber hinaus muss ein Sonderrecht nach § 35 BGB in der Satzung verankert und für gegenwärtige und künftige Gesellschafter ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1968 – II ZR 63/67, juris Rn. 17; Seibt in Scholz, GmbHG, 14. Aufl. Stand 10/2026, § 14 Rn. 28; Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl. 2025, § 14 Rn. 31; Servatius in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl. 2025, § 14 Rn. 18). Ein mit satzungsändernder Mehrheit gefasster Beschluss ist demgegenüber nicht ausreichend (so für den e.V. Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 35 Rn. 18).
C. Einem Erfolg der Klage steht schließlich entgegen, dass die Klägerin kraft ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet ist, der Aufhebung von Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023 zuzustimmen. Es wäre bloße Förmelei, den angefochtenen Aufhebungsbeschluss durch Gestaltungsurteil zu beseitigen und die Gesellschafterversammlung sodann einen erneuten Beschluss über die Aufhebung von Ziffer 2 des Gesellschafterbeschlusses vom 18. April 2023 fassen zu lassen (§ 242 BGB).
1. In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht. Der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2026 – II ZR 2/25, juris Rn. 19). Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2026 – II ZR 85/25, juris Rn. 29). Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht kann im Einzelfall auch die Pflicht zur Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss folgen. Eine solche Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2026 – II ZR 85/25, juris Rn. 29). Bei Beschlussfassungen über Gewinnverwendungen darf sich der Gesellschafter grundsätzlich von eigenen Interessen leiten lassen, kann aber auch in Ausnahmefällen verpflichtet sein, die Gewinnbezugsinteressen der übrigen Gesellschafter zu beachten (Seibt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 14 Rn. 103).
2. Daran gemessen ist die Klägerin den Mitgesellschaftern gegenüber ausnahmsweise verpflichtet, der Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023 zuzustimmen, weil nur auf diese Weise eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung der Gesellschafter beseitigt werden kann.
a) Mit dem Beschluss hat die Gesellschafterversammlung in Durchbrechung der Satzung eine disquotale und die Gesellschafter ungleich behandelnde Gewinnverwendung beschlossen. Ausfluss der gesellschafterlichen Treuepflicht ist der Grundsatz der Gleichbehandlung (Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 13 Rn. 113), der eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter verbietet (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 – II ZR 58/91, NJW 1992, 892, 895 f.). Die Klägerin trägt vor, dass es einen „übereinstimmenden sachlichen Grund“ der Gesellschafter für den Beschluss zu Ziffer 2 nicht gab (Schriftsatz vom „5. Januar 2026“, S. 8). Auch sonst fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Über die Gewinnzuweisung an die Klägerin ist im Vorfeld der Beschlussfassung im Gesellschafterkreis nicht gesprochen worden. Soweit die Klägerin anführt, ihr Motiv für den Gewinnverwendungsbeschluss habe in den „formaljuristisch“ von der HB getragenen Anfangskosten gelegen, begründet dies im (Binnen-)Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Hinblick auf ihr Gewinnbezugsrecht, mögen diese Kosten, wie die Klägerin behauptet, auch im Rahmen der Vorgespräche Gegenstand gewesen sein.
b) Eine Ungleichbehandlung ist als Ausfluss der Privatautonomie und in den Grenzen des § 138 BGB zwar grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die betroffenen Gesellschafter ihr zustimmen (Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 13 Rn. 113). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes unstreitig gestellt, dass die beiden Mitgesellschafter die sie benachteiligende Regelung über die Gewinnverwendung nicht gewollt haben, sondern vielmehr glaubten, einen Beschluss über die Zuwendung des Gewinns der Beklagten an die HB zu fassen (Sitzungsprotokoll vom 2. September 2026, S. 8 f.). Diese irrtumsbedingt und damit lediglich formal erfolgte Zustimmung ist nicht geeignet, die disquotale Gewinnverwendung zu rechtfertigen. Dass die beiden Mitgesellschafter von der Möglichkeit einer Anfechtung ihrer Stimmabgabe wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) keinen Gebrauch gemacht haben, steht einer Zustimmungspflicht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht entgegen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Anfechtung und weitergehenden Ansprüchen Wendtland in BeckOK BGB, Stand 1.8.2026, § 119 Rn. 46; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 119 Rn. 2).
c) Der Klägerin ist eine Aufhebung auch zumutbar, weil sie lediglich einen sachlich nicht gerechtfertigten Sondervorteil aufgeben muss. Dass sie selbst ein Motiv für den sie begünstigenden Beschluss in den erbrachten Vorleistungen gefunden haben mag, weswegen ihr die Gewinnzuweisung als Kompensation gedient habe, macht ihr eine Aufhebung des Gewinnverwendungsbeschlusses nicht unzumutbar. Die Anfangs- und Investitionskosten wurden von der HB getragen, der ihrerseits in Ziffer 4 FMV der Jahresgewinn der Beklagten versprochen wurde. Eine schutzwürdiges darüber hinausgehendes Kompensationsinteresse der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere teilt der Senat das klägerische Argument, wonach die Gewinnzuweisung an die Klägerin zwingend erforderlich sei, weil die Beklagte die, so die Auffassung der Klägerin, nach Ziffer 4 FMV geschuldete Gewinnabführung an die HB verweigere, nicht. Vielmehr ist zwischen dem Verhältnis der Beklagten zur HB und dem Innenverhältnis der Gesellschafter zu trennen; die Frage nach der Berechtigung des Gewinnanspruchs der HB ist im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, der Beklagten und der HB, zu klären. Das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nach § 29 GmbHG dient, jedenfalls solange die Gesellschafter keine anderweitige Vereinbarung treffen, nicht dem Interesse an einer Sicherung gegen den Forderungsausfall einer anderen Gesellschaft. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, die Mitgesellschafter hätten durch den Gewinnverwendungsbeschluss keine finanziellen Nachteile erlitten, weil ansonsten die HB den Gewinn erhalten hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte die Inanspruchnahme aus dem Flugzeugmanagementvertrag, die bislang auch nicht erfolgt ist, abwehren könnte. Der Vertrag steht insgesamt zwischen den Vertragsparteien im Streit. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, eine Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme aus Ziffer 4 FMV faktisch von vornherein für unbehelflich zu erklären, weil der Gewinn „so oder so“, nämlich auf der Grundlage von Ziffer 2 des Beschlusses vom 18. April 2023, den Gesellschaftern M. und K. entzogen wäre.
III.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet Ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
