Skip to content
Menu

Versorgungsausgleich – Ausschluss wegen tätlichen Angriffs auf Ausgleichspflichtigen

OLG Koblenz, Az.: 13 UF 414/15, Beschluss vom 17.08.2015

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuwied vom 12.06.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.025,00 € festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird die für die Beschwerde beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.

Gründe

I.

Versorgungsausgleich - Ausschluss wegen tätlichen Angriffs auf Ausgleichspflichtigen
Symbolfoto: Von CGN089 /Shutterstock.com

Die Beteiligten haben am 30.03.1995 in der Türkei die Ehe geschlossen, aus der der – inzwischen volljährige – Sohn …[D], geboren am …03.1997, hervorgegangen ist. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner ist Türke. Seit März 2013 leben die Eheleute voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 29.04.2014 zugestellt.

Der Antragsgegner war durch – nach Zurückweisung der Revision durch den Bundesgerichtshof – rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.02 2014 wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstraße von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Dem lag nach der schriftlichen Urteilsfassung zugrunde, dass er am 15.09.2013 mit seinem Pkw auf der …[Z] Landstraße das Fahrzeug der Antragstellerin mehrfach seitlich rammte, diese dadurch und, weil der linke Vorderreifen ihres Fahrzeugs die Luft verlor, zum Anhalten zwang, aus seinem Fahrzeug ausstieg, das Glas der Fahrertür des PKWs der Antragstellerin mit einem Fäustel zerschlug und versuchte die Antragstellerin zu würgen. Er wurde aber schließlich von dem gemeinsamen Sohn und hinzukommenden anderen Verkehrsteilnehmern von weiteren Tätlichkeiten abgehalten. Am Vortag hatte der Antragsgegner mit der Drohung das Haus der Antragstellerin „mit zwei Baggern abreißen“ zu lassen, diese dazu gebracht, ihm Kellerschlüssel zum Anwesen auszuhändigen.

Bereits am 21.05.2013 hatte die Antragstellerin ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt (19 F 156/13 e A – AG Neuwied).

Der Antragsgegner verfügt über eine Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung … mit einem Ehezeitanteil von 17,0307 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 8,5154 Entgeltpunkten, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 56.099,23 € entspricht.

Die Antragstellerin verfügt über eine Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ehezeitanteil von 27,0025 Entgeltpunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 13,5013 Entgeltpunkten, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 88.946,20 € entspricht. Sie verfügt weiter über eine Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Ehezeitanteil von 78,84 Versorgungspunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 32,22 Versorgungspunkten, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 14.452,08 € entspricht. Schließlich hat sie zwei private Lebensversicherungen, einmal bei der …[B] Lebensversicherung AG mit einem Ehezeitanteil von 88,85 € und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 42,93 €, zum anderen bei der …[C] Lebensversicherung aG mit einem Ehezeitanteil von 1.837,41 € und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 919,21 €.

Durch den angefochtenen Beschluss schied das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten und schloss den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG aus, weil der Antragsgegner sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Antragstellerin schuldig gemacht habe. Infolgedessen sei die Antragstellerin über 5 Wochen lang arbeitsunfähig gewesen und müsse sich wegen einer durch den Angriff induzierten posttraumatische Belastungsstörung seit Oktober 2013 einer Psychotherapie unterziehen. Dies rechtfertige es, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs erreichen will.

Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG lägen nicht vor. Die Anwartschaften, um die es gehe, seien zu 99 % vor dem fraglichen Vorfall erworben worden. Das Amtsgericht sehe § 27 VersAusglG offensichtlich als zusätzliche Strafnorm an und werde damit dem absoluten Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht gerecht. Er sei wegen einer einzigen Tat verurteilt worden und zwar wegen einfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung, die keine schweren Straftatbestände darstellten. Er habe nicht ein über längere Zeit wirkendes Fehlverhalten an den Tag gelegt, es handele sich um ein einmaliges “ Entgleisen“ in einer emotionalen Ausnahmesituation. Die Verletzungen der Antragstellerin seien nicht so schwerwiegend gewesen, wie sich schon daraus ergebe, dass das Landgericht im Adhäsionsverfahren nur ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zugesprochen habe. Schließlich lasse die Entscheidung des Amtsgerichts jede Abwägung vermissen, Er sei Rentner und habe eine Erwerbsminderungsrente von nur 504,14 €, während die Antragstellerin über 2.800,00 € monatlich verdiene. Er könne auch keine zusätzliche Altersvorsorge mehr erwerben. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Beteiligten seit 1995 verheiratet seien.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ignoriere, dass bereits häusliche Gewalt und seine Drohung sie umzubringen zur Trennung geführt hätten und dass anschließend ein Gewaltschutzverfahren nötig geworden sei, das bei ihm aber nicht zu einer gewissen Einsicht geführt habe, denn nur kurze Zeit später sei es dann zu dem Vorfall vom 15.09.2013 gekommen.

II.

Die Beschwerde, die auf die nach Meinung des Antragsgegners fehlerhafte Anwendung von § 27 VersAusglG gestützt wird, ist unbegründet.

1. Ein Versorgungsausgleich findet nach der Rechtsprechung des BGH nur insoweit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Die rein schematische Durchführung des Ausgleichs muss dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 898 mit zahlreichen Nachweisen). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Es besteht dabei Einigkeit, dass bei der Beurteilung einer groben Unbilligkeit im Rahmen des § 27 VersAusglG auf die bisherige Rechtsprechung zu den nach früherem Recht – § 1587 c BGB – ausdrücklich geregelten Härtefällen und zu den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen werden kann (Dörr in Müko BGB, 6. Aufl. Rn 9 zu § 27 VersAusglG Bergmann in BOK BGB, Stand 01.05.2015 Rn 1 zu § 27 VersAusglG, BT Drucksache 16/ 10144, S. 68).

2. Hier kommen als Ausschlussgrund keine wirtschaftlichen Gesichtspunkte in Betracht sondern nur eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz. Berücksichtigungsfähig sind solche Verfehlungen nur, wenn sie wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders erheblich sind (BGH FamRZ 1987, 362, 363). In der Regel muss es sich dabei um ein länger andauerndes Fehlverhalten handeln, etwa ständige Beleidigungen oder Herabsetzungen (Palandt/Brudermüller BGB, 74. Aufl. Rn 24 zu § 27 VersAusglG). Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass auch ein einmaliges eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann, wenn es für sich genommen besonders schwerwiegend ist und wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 985, OLG Bamberg FamRZ 2007, 1748, OLG Celle, FamRZ 2007, 1333) und zudem ein nicht unerhebliches Verschulden vorliegt (BGH FamRZ 1990, 985).

3. Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht zu Recht bejaht.

a. Es ist zunächst schon nicht richtig, wenn die Beschwerde lediglich die Verurteilung nur wegen Nötigung und Körperverletzung als eine für die Antragstellerin relevante Tat ansehen will. Nötigung und Körperverletzung sind nach den Urteilsgründen in Tatmehrheit begangen. Der in Tateinheit mit der Körperverletzung begangenen gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; durch die Vorschrift sind nicht etwa nur allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs sondern als Individualrechtsgüter Leib und Leben von Personen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert geschützt (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315b Rn. 1). „Soweit es die Beschwerdegegnerin betrifft“, geht es also nicht nur um eine schlichte Nötigung und eine schlichte Körperverletzung, sondern darum, dass der Antragsgegner Leib und Leben (und Eigentum) der Antragstellerin (und nebenbei auch das des gemeinsamen Sohnes) massiv gefährdet hat. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin zumindest keine schwerwiegenden körperlichen Schäden davon getragen hat, das ist aber nach dem gesamten Hergang purer Zufall. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner noch mit einem eigens bereitgehaltenen Fäustel (1 kg schwer), die Seitenscheibe derart zertrümmert hat, dass der Fäustel schließlich auf dem Schoß des auf dem Beifahrersitz sitzenden Sohnes zu liegen kam. Ob der Antragsgegner ihn geworfen hat oder ob er ihm aus der Hand gerutscht ist, war in der Hauptverhandlung nicht zu klären. Jedenfalls stellt sich auch dies aus der Sicht der betroffenen Antragstellerin so dar, dass sie auch hier ziemliches Glück hatte, nicht schwer verletzt worden zu sein. Zudem versuchte der Antragsgegner anschließend noch, die Antragstellerin zu würgen. Dass der Antragsgegner meint, dieses Verhalten sei für seine Ehefrau nicht „besonders kränkend“ gewesen, ist einigermaßen originell (und stellt eine zusätzliche Kränkung dar). Wenn der Antragsgegner meinen sollte, man könne durchaus noch brutaler und mit gravierenderen Folgen vorgehen, ist ihm natürlich recht zu geben. Der Senat wertet es aber bereits als massive Kränkung, die eigene Ehefrau einer derartigen Leib und Leben gefährdenden Behandlung auszusetzen.

b. Der Antragsgegner hat auch vorsätzlich gehandelt aus Wut und Empörung über seine Ehefrau; die Hintergründe lässt er im Dunkeln. Ihn trifft also auch ein erhebliches Verschulden in dem vom BGH als Voraussetzung für die Anwendung von § 27 VersAusglG geforderten Sinne. Der Begriff der einmaligen „Entgleisung“, worauf die Beschwerde den Vorgang reduzieren will, verniedlicht den Sachverhalt doch arg, insbesondere vor dem Hintergrund der vorangegangenen Nötigung und der Gewaltschutzanordnung. Es reichte dem Antragsgegner nicht, dass Fahrzeug der Antragstellerin abzudrängen, er musste auch noch die Seitenscheibe einschlagen und versuchen, seine Frau zu würgen.

c. Dies genügt nach Auffassung des Senats – auch wenn § 27 VersAusglG Ausnahmecharakter hat – , um hier den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das Verhalten des Antragsgegners stellt wegen seiner in ihm zum Ausdruck kommenden zutiefst feindlichen Gesinnung sich als besonders schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten dar mit massiven Auswirkungen auf die Antragstellerin, auch wenn sie physisch mit leichten Verletzungen davon kam, (was nicht das Verdienst des Antragsgegners ist), wohl aber psychisch traumatisiert ist.

d. Es ist zwar zutreffend, dass die weit überwiegenden Anwartschaften der Antragstellerin vor der hier in Rede stehenden Tat erworben wurden. Das schließt aber die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht aus, sondern ist für die- seltenen – Fälle, in denen § 27 VersAusglG aufgrund eines einmaligen Vorfalls eingreift, nachgerade typisch.

e. Auch der Unterschied in den aktuellen Einkommens- und Vermögenslagen, rechtfertigt hier kein Absehen vom Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Es mag sein, dass der 52 jährige Antragsgegner gegenwärtig Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Angesichts der Schwere der Tat und des darin zum Ausdruck kommenden feindlichen Einstellung gegenüber der Antragstellerin ist auch das kein Gesichtspunkt, der die – teilweise – Durchführung des Versorgungsausgleichs gleichwohl gebieten könnte, (zumal die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gegenwärtig nicht absehbar ist). Die unterschiedlichen aktuellen Einkommensverhältnisse liegen in der unterschiedlichen persönlichen und beruflichen Entwicklung begründet, was für sich genommen keine Unbilligkeit begründen kann.

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat und von Anfang an auch keine Aussicht auf Erfolg hatte, kann dem Antragsgegner keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 FamFG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!