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Zustimmung Vermieter zur Haltung eines großen Hundes in Mietswohnung

AG Paderborn – Az.: 51 C 112/19 – Urteil vom 28.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen die Zustimmung zur Haltung des Hundes (der Hunderasse Deutsche Dogge) mit der Chip-Nummer … in der Obergeschosswohnung (1. OG) in dem Haus C 18 in Q zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Hundehaltung in der Mietwohnung.

Die Klägerinnen schlossen mit dem Ehemann der Beklagten am 01.11.2015 einen Mietvertrag über die 118 m² große Wohnung in dem 6-Parteien-Haus am C 18, Q, 1. OG. In dem Mietvertrag heißt es unter anderem:

“ § 14 Tierhaltung

Die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.“

Die Klägerinnen hielten in der Wohnung eine Deutsche Dogge, die in der Folgezeit verstarb.

Der Vermieter verstarb. Dessen Rechtsnachfolgerin wurde die Beklagte.

Um Ostern 2019 erwarben die Klägerinnen den hier streitgegenständlichen Rüden, trotz vorher erklärten Widerspruchs der Beklagten. Die Klägerinnen schlossen eine Versicherung für den Hund ab, die auch die Haftung für Gebäudeschäden umfasst.

Die anderen Bewohner des Miethauses und die Nachbarn beschwerten sich weder wegen des früher bei den Klägerinnen lebenden Hundes noch wegen des hier streitgegenständlichen Hundes bei der Beklagten oder bei den Klägerinnen.

Die Klägerinnen forderten die Beklagte erfolglos zur Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung auf.

Die Klägerinnen behaupten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um einen zahmen Hund handele, von dem keinerlei Gefahren ausgingen und nicht zu erwarten seien. Die Schwester der Beklagten zu 2) leide unter Trisomie 21 und profitiere von der Anschaffung des Hundes, da ihr Selbstwertgefühl aufgewertet würde. Sie bestreiten das Vorliegen von Kratzspuren auf dem Boden des Hausflures und die Verursachung dieser durch ihren Hund mit Nichtwissen.

Die Klägerinnen beantragen, die Beklagtenpartei zu verurteilen, der Klägerpartei die Zustimmung zur Haltung des Hundes (der Hunderasse Deutsche Dogge) mit der Chip-Nummer … in der Obergeschosswohnung (1. OG) in dem Haus C 18 in Q zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zustimmung Vermieter zur Haltung eines großen Hundes in Mietswohnung
(Symbolfoto: Von Lizardflms /Shutterstock.com)

Sie behauptet, dass die anderen Bewohner des Hauses durch die Hundehaltung und der Größe und des gefährlichen Auftretens des Hundes in ihrem Wohlempfinden beeinträchtigt würden. Es bestehe die Gefahr, dass Türen, Fußböden und Türzargen beschädigt werden würden. Außerdem sei zu befürchten, dass bei einer Zustimmung zur Hundehaltung auch die anderen Mieter sich derart große Hunde zulegen könnten. Des Weiteren könne der Hund in der Wohnung nicht artgerecht gehalten werden. Die Beklagte behauptet ferner, dass sich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses bereits Kratzspuren in dem Boden befänden.

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 Bezug genommen.

Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2019 das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 09.10.2019 eingeleitet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage und die Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen nach der tatsächlichen Ergänzung des Antrags im Sinne des § 264 Nr. 1 Alt. 1 ZPO im Schriftsatz vom 12.09.2019 keine Bedenken.

II.

Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung des streitgegenständlichen Hundes in der Mietwohnung zu.

1.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass § 14 des Mietvertrages ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis des Vermieters zur Haustierhaltung enthält, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt. Die hier verwendete Klausel ist aus Sicht des Gerichts auch wirksam, da es sich vorliegend nicht um einen schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt handelt, sondern aus der Bestimmung selbst ersichtlich wird, dass die Versagung nur aus einem triftigen Grund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12). Aus der hier verwendeten Formulierung wird deutlich, dass hier insbesondere Mieterbelange und der Zustand des Eigentums maßgebliche Kriterien für die Frage der Zustimmungserteilung sein müssen.

2.

Es konnte vorliegend allerdings kein triftiger Grund für die Versagung der Tierhaltung festgestellt werden. Insofern ist für die Frage, ob trotz einer wirksamen Zustimmungsklausel ggf. im Interesse des Mieters an der vertragsgemäßen Benutzung der Mietsache – wozu auch die Haltung eines Haustiers gehören kann – der Vorrang einzuräumen ist, eine Abwägung der Interessen des Einzelfalls entscheidend, die vorliegend zu Gunsten der Klägerinnen ausfällt.

Die Beklagte konnte keine Einwendungen gegen die Haltung des Tieres oder übergeordnete Eigeninteressen vorbringen, die eine konkrete von dem Hund ausgehende Gefährdung oder Störung befürchten ließe. Das Interesse der Klägerinnen an der Haltung des Hundes überwiegt demnach.

a.

Der Vortrag der Beklagten dahingehend, dass sich andere Mieter von dem Hund eingeschüchtert fühlen könnten und Angst hätten, konnte als lediglich pauschaler Einwand nicht zur Annahme eines triftigen Grundes gegen die Tierhaltung führen. Der eigene Vortrag wurde von der Beklagten im Rahmen der persönlichen Anhörung insoweit relativiert, als dass sie einräumte, dass es bisher zu keinen Beschwerden von anderen Mietern oder Nachbarn gekommen sei. Vielmehr sei für sie die Größe des Hundes entscheidend, aus der sie schließe, dass andere Mieter sich eingeschüchtert fühlen könnten. Allein das Abstellen auf die Größe des Hundes führt aber nicht zu der Annahme, dass tatsächlich Gefahren von dem Hund ausgehen. Der Vernehmung des von den Klägerinnen angebotenen Zeugen zu dem Wesen des streitgegenständlichen Hundes bedurfte es insoweit nicht, da die Beklagte hier lediglich pauschale Vermutungen hinsichtlich der Störung anderer Mietparteien vorgetragen hat, ohne konkret darzulegen, worauf sie diese Annahme stützt.

b.

Der weitere Einwand dahingehend, dass ein Nachahmungseffekt zu befürchten wäre und auch weitere Mieter eine Einwilligung zur Hundehaltung begehren könnten, kann dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung zu erteilen ist oder ob Gründe dagegen sprechen. Es kann nicht per se die Zustimmungserklärung verweigert werden, um einem etwaigen Nachahmungseffekt vorzubeugen, da dies dazu führen würde, dass eine Erlaubnis in einem Mehrparteienhaus nie zu erteilen wäre.

c.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerinnen sich den Hund angeschafft haben, obwohl die Beklagte zuvor keine Zustimmung erteilt hat, kann nun nicht die Einwilligung oder Genehmigung versagt werden. Zwar wären die Klägerinnen laut der vertraglichen Verpflichtung in § 14 des Mietvertrages zur vorherigen Einholung der Zustimmung verpflichtet gewesen. Allerdings kann nun nicht wegen der Verletzung dieser Pflicht die Zustimmung versagt werden, da sie im Anschluss wiederum zu erteilen wäre, § 242 BGB (dolo-agit).

d.

Ob eine artgerechte Haltung des Tieres in der Wohnung tatsächlich nicht möglich ist – wie von der Beklagten behauptet – ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend, da für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes die Frage nach dessen artgerechter Haltung keine Rolle spielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – VIII ZR 329/11 – zitiert nach juris).

e.

Auch die von der Beklagten behauptete Beschädigung des Treppenhauses kann diese dem Anspruch der Klägerinnen nicht entgegenhalten.

Zum einen erschöpfen sich die von der Beklagten behaupteten Beschädigungen in dem Vorhandensein von Kratzspuren im Treppenhaus, wobei es sich hier um unwesentliche Beschädigungen handeln dürfte, die insbesondere nicht die Gebrauchsmöglichkeit der Treppe berührt. Ferner ist hier der öffentliche Raum des Mehrparteienhauses betroffen, der durch die Nutzung sämtlicher Parteien und auch Ein- und Auszügen ohnehin stark beansprucht wird. Zum anderen dürfte hier zu berücksichtigen sein, dass das Interesse der Vermieterin am Erhalt der Mietsache und dem Schutz ihres Eigentums bereits dadurch ausreichend kompensiert ist, dass die Klägerinnen unstreitig einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, der auch Gebäudeschäden umfasst.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 7, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.

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