Verwaltungsgericht Braunschweig
Az: 6 A 101/13
Urteil vom 21.01.2014
Anmerkung des Bearbeiters
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Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihm wegen Nichtvorlage eines angeordneten Eignungsgutachtens die Fahrerlaubnis entzogen hat.
Der Kläger war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE. Am 13. Juli 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht F. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. G.). Zur Begründung der positiven Sozialprognose für den Kläger führte des Amtsgericht aus, der Kläger stehe inzwischen nach erfolgreich absolvierter Ausbildung im Berufsleben, sei motiviert, seinen Meister zu machen, und habe darüber hinaus glaubhaft erklärt, mit dem Freundeskreis, der ihn zu den Taten verleitet habe, nichts mehr zu tun zu haben; darüber hinaus seien keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorwürfe bei der Staatsanwaltschaft bekannt geworden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gab der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift an, dass er selbst auch abhängig gewesen sei und seit 2007 täglich geraucht habe. Wegen der Ausbildung und der berufsbezogenen Prüfung habe er damit aber aufgehört. Von den „Tütchen“ habe er das letzte Mal Silvester 2010/2011 Gebrauch gemacht.
Unter Bezugnahme auf die Einlassungen vor dem Amtsgericht forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten innerhalb von drei Monaten beizubringen. In dem Schreiben wies sie den Kläger darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, wenn er das Gutachten nicht vorlege. Nachdem der Kläger sich mit der angeordneten Begutachtung einverstanden erklärt hatte, übersandte die Beklagte dem von ihm als Begutachtungsstelle benannten TÜV Nord die Fahrerlaubnisakte mit der Bitte, das Gutachten zu erstellen. Unter dem 1. Februar 2013 sandte der TÜV die Akte an die Beklagte zurück. Daraufhin bat diese den Kläger, das Gutachten nunmehr bis zum 26. Februar 2013 vorzulegen. Mit Schreiben vom folgenden Tag führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens könne nicht verlangt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gutachtenanordnung nicht erfüllt gewesen seien.
Die Beklagte entzog dem Kläger daraufhin nach Anhörung mit Bescheid vom 7. März 2013, zugestellt am 28. März 2013, unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Regelung in § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Angaben des Klägers im Strafverfahren.
Am 29. April 2013, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe zu keiner Zeit im Strafverfahren eingeräumt, nicht zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeuges trennen zu können. Ein mangelndes Trennungsvermögen könne ihm auch nicht nachgewiesen werden. Art und Ausmaß des Drogenkonsums vor der strafgerichtlichen Verurteilung seien nicht in vorwerfbarer Weise aufgeklärt. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein erheblicher Drogenkonsum vorgelegen habe oder die Angaben nur auf anwaltlichen Rat zurückzuführen seien. Jedenfalls sei die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung unverhältnismäßig gewesen. Eine Gefahr für den Verkehr habe zu keiner Zeit bestanden. Der angebliche Konsumzeitraum liege bereits geraume Zeit zurück. Danach sei er nicht drogenauffällig geworden, insbesondere nicht im Straßenverkehr. Mit Ausbildungsbeginn sei eine deutliche Zäsur eingetreten. Die Anordnung einer bloßen medizinischen Untersuchung hätte, so der Kläger, zunächst ausgereicht. Für den relevanten Zeitraum gehe er selbst auch nur von gelegentlichem Konsum aus. Die Annahme, dass die MPU unverhältnismäßig sei, decke sich auch mit den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts. Man habe nicht den Eindruck, dass die Beklagte von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen wären verkehrsrelevante Taten nach § 29 Abs. 5 StVG bereits zu tilgen gewesen; der verurteilte Drogenkonsument dürfe aber nicht bessergestellt werden. Darüber hinaus verweist der Kläger auf Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2008 und 7. Juni 2012, des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. August 2010 sowie des OVG Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2013. Das Gutachten liege „nicht/nicht mehr“ vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug.
Bei Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls fand die Polizei am 22. Mai 2013 in der Wohnung des Klägers Subutex- bzw. Buprenorphin-Tabletten sowie einen „Crusher“ und eine – nach den Feststellungen der Beamten berauchte – „Bong“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Braunschweig Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet in diesem Sinne darf die Behörde auch einen Kraftfahrer ansehen, der sich weigert, eine ihm abverlangte Untersuchung durchführen zu lassen, oder der das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die Regelung beruht auf der Überlegung, dass der Betroffene bei grundloser Weigerung seine Mitwirkungspflicht verletzt und deshalb davon auszugehen ist, er wolle Mängel verbergen, die seine Fahreignung ausschließen können (vgl. Bundesrats-Drucksache 443/98, S. 254; BVerwG, U. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97 -, juris Rn. 16 f. = NZV 1998, 300). Die Behörde darf die Fahrerlaubnis nach dieser Regelung daher nur entziehen, wenn ihre Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens rechtmäßig gewesen ist und der Betroffene ohne ausreichenden Grund die Untersuchung verweigert bzw. das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 rechtmäßig angeordnet, dass der Kläger ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV.
Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend – d.h. ohne Ermessensspielraum – anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Dies setzt voraus, dass der Betroffene in der Vergangenheit nachweislich von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne des § 14 Abs. 1 FeV abhängig gewesen ist oder solche Stoffe in der Vergangenheit nachweislich eingenommen hat (BVerwG, U. v. 09.06.2005 – 3 C 25/04 -, juris Rn. 21 = NJW 2005, 3081). Sofern eine Abhängigkeit nicht vorgelegen hat, gilt bei Einnahme von Cannabis in verfassungskonformer Anwendung der Regelung die Besonderheit, dass ein Konsum vorgelegen haben muss, der zum Wegfall der Fahreignung geführt hat. Dies ist z. B. bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum in aller Regel der Fall, während ein einmaliger oder nur gelegentlicher Cannabiskonsum – ohne Vorliegen zusätzlicher eignungsausschließender Umstände – für eine Gutachtenanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nicht ausreicht (vgl. BVerfG, B. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 43 ff. = NJW 2002, 2378; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 14 FeV Rn. 23 sowie Nr. 9.2 und Vorbem. Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV).
Allerdings verlangt die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV, dass aufgrund des früheren Konsums im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung noch Zweifel an der Fahreignung berechtigt waren (BVerwG, U. v. 09.06.2005, a. a. O., Rn. 22). Daher kann die Anordnung nicht auf jeden beliebig weit in der Vergangenheit liegenden Konsum gestützt werden. Unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss die Anordnung der Begutachtung zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig sein. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (BVerwG, U. v. 09.06.2005, a. a. O.). Feste zeitliche Grenzen dafür gibt es nicht; entscheidend ist vielmehr, ob eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums, noch einen Gefahrenverdacht begründet (vgl. BVerwG, U. v. 09.06.2005, a. a. O., Rn. 23 f.). Für die Beurteilung, ob die Gutachtenanordnung rechtmäßig war, ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich (vgl. Dauer, a. a. O., § 11 FeV Rn. 55 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt gewesen.
Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger nachweislich Cannabis in einem die Fahreignung ausschließenden Umfang konsumiert hat. Dabei kann offenbleiben, ob sie aufgrund der in der strafgerichtlichen Verhandlung vorgenommenen eigenen Wertung des Klägers annehmen durfte, er sei drogenabhängig gewesen. Nach den vom Kläger vor dem Amtsgericht angegebenen Tatsachen ist jedenfalls davon auszugehen, dass nachweislich ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorgelegen hat. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 13. Juli 2012 im Rahmen der Befragung zu seinem Umgang mit Marihuana erklärt, er habe täglich geraucht. Angefangen habe er damit 2007, letztmalig habe er von den Tütchen an Silvester 2010/2011 Gebrauch gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein die Fahreignung in aller Regel ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum schon bei nahezu täglicher Einnahme der Droge vor, jedenfalls aber bei täglichem Konsum (vgl. BVerwG, U. v. 26.02.2009 – 3 C 1/08 -, juris Rn. 14 f. = DAR 2009, 342; Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rn. 55). Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Anordnung der Begutachtung im Ergebnis davon ausgegangen ist, der eignungsausschließende Cannabiskonsum des Klägers habe in der Vergangenheit nachweislich stattgefunden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insoweit unerheblich, dass ein solcher Konsum in der Vergangenheit noch nicht – gerichtlich oder in einem Sachverständigengutachten – ausdrücklich festgestellt worden ist. Nachweislich ist der Drogenkonsum unter Anwendung des sowohl für die Behörde als auch für das Gericht bei der Tatsachenfeststellung geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 24 Rn. 30), wenn die Behörde bzw. das zur Überprüfung ihrer Entscheidung berufene Gericht nach Würdigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles die Überzeugung gewinnt, dass der Konsum stattgefunden hat. Grundlage dafür können auch die Angaben des Klägers (als „Parteivorbringen“) sein, wenn sie überzeugend erscheinen und sich aus den sonstigen Umständen keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben (vgl. allgem. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 108 Rn. 4). Danach durfte die Beklagte hier von dem in der strafgerichtlichen Verhandlung protokollierten Tatsachenvortrag des Klägers zur Häufigkeit der Drogeneinnahme ausgehen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, gab es in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung nicht. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger in einer strafgerichtlichen Verhandlung keine unzutreffenden Angaben zur Konsumhäufigkeit macht. Auch das Amtsgericht hatte die Angaben in seinem Urteil nicht in Zweifel gezogen. Unabhängig davon hat die Kammer auch nach dem Verlauf des weiteren Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger Cannabis tatsächlich in einem geringeren Umfang als täglich oder nahezu täglich konsumiert hat. Im weiteren Verwaltungsverfahren haben sich keine Umstände ergeben, die Anlass geben, an der Richtigkeit des vor dem Strafgericht erfolgten Tatsachenvortrages zu zweifeln. Der Kläger hat diesen Vortrag im Verwaltungsverfahren auch nach der Gutachtenanordnung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich korrigiert, obwohl die Beklagte in der Anordnung vom 22. Oktober 2012 auf seine Angaben vor dem Amtsgericht verwiesen hatte. Er ist zunächst in mehreren anwaltlichen Schreiben an die Beklagte auf die protokollierten Angaben vor dem Amtsgericht nicht eingegangen und hat sein Einverständnis mit der Begutachtung erklärt, ohne seine Angaben infrage zu stellen. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Februar 2013 hat er sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, im Strafverfahren einer „besonderen Stresssituation“ ausgesetzt gewesen zu sein, ohne jedoch deutlich zu machen, ob und inwieweit er damit seinen Tatsachenvortrag korrigieren will. Sein im selben Schriftsatz ohne konkrete Angaben zur Konsumhäufigkeit erfolgter Vortrag, sein früherer Drogenkonsum sei lediglich als gelegentlicher Konsum anzusehen, ist als Wertung zu qualifizieren, die sich auf der Grundlage seiner protokollierten Angaben vor dem Strafgericht zur Häufigkeit des früheren Drogenkonsums nicht mit den verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen und der ständigen Rechtsprechung deckt (s. oben). Auch nach den Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sein Tatsachenvortrag zu Dauer und Häufigkeit seines Cannabiskonsums vor dem Amtsgericht unzutreffend gewesen ist. Er hat nicht ausdrücklich behauptet, die von ihm vor dem Amtsgericht angegebenen Tatsachen zu seinem Drogenkonsum hätten nicht der Wahrheit entsprochen, und abweichende konkrete Angaben zur Häufigkeit der früheren Drogeneinnahmen nicht gemacht. Sein Vortrag dazu ist vielmehr vage und uneinheitlich geblieben. So hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 8. August 2013 angegeben, es könne dahingestellt bleiben, ob er „wirklich erheblichem Konsum frönte“ oder ob es sich nur um einen Rat seines damaligen Prozessbevollmächtigten gehandelt habe, „was im Rahmen plausibler Verteidigungstaktik anzunehmen“ sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12. September 2013 hat er ausgeführt, „selbstverständlich“ habe es sich um eine „Schutzbehauptung im Prozess“ gehandelt. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat sein Prozessbevollmächtigter auf die Frage, ob die Angaben des Klägers vor dem Amtsgericht zu seinem Drogenkonsum der Wahrheit entsprochen hätten, erklärt, der Vortrag vor dem Amtsgericht sei ihm „strafrechtlich empfohlen worden“, er gehe aber davon aus, dass der Kläger vor dem Amtsgericht keine Falschaussage gemacht habe.
Auch die Tatsache, dass der frühere Drogenkonsum im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung bereits einige Zeit – nämlich etwa 22 Monate – zurückgelegen hat, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach den dargestellten Maßstäben nicht entgegen. Dieser nachweisliche Konsum begründete unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere nach Art und Ausmaß der Drogeneinnahme, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger weiter Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist. Damit bestand bei Anordnung der Eignungsbegutachtung der hinreichende Verdacht einer Gefahrenlage für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Hat ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorgelegen, so kann dem Betroffenen eine positive Verkehrsverhaltensprognose nach ständiger Rechtsprechung und den vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich erst dann gestellt werden, wenn bei ihm ein stabiler Einstellungswandel vorliegt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 09.06.2005, a. a. O., Rn. 24 und die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Nr. 3.12.1 mit Begründung). Die Feststellung eines stabilen Einstellungswandels erfordert unter anderem die Erforschung der Konsummotive und der Beweggründe für die (angebliche) Änderung des Konsumverhaltens. Erforderlich ist damit auch eine psychologische Bewertung, wie sie im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sichergestellt ist (vgl. die Begründung des Verordnungsgebers, BR-Drucksache 443/98, S. 263, sowie Brenner-Hartmann / Löhr-Schwaab / Bedacht / Aderjan / Eisenmenger in: Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 187 ff. und Koehl, DAR 2012, 185, 188). Das von der Beklagten angeordnete Gutachten dient also gerade dazu, die aufgeworfenen Fragen zu klären. Solange die Klärung nicht erfolgt ist, besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten eignungsausschließenden Drogenkonsums oder jedenfalls eines Rückfalls in ein solches Konsummuster. Der Kläger kann daher nicht erfolgreich geltend machen, die Anordnung einer medizinischen Untersuchung hätte genügt: Die für die Feststellung eines stabilen Einstellungswandels notwendige psychologische Bewertung ließe sich mit einer solchen Untersuchung nicht sicherstellen. Darüber hinaus kann nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung bei regelmäßigem Cannabiskonsum – und dadurch bedingtem Ausschluss der Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen – grundsätzlich frühestens nach Ablauf eines nachgewiesenen hinreichenden Abstinenzzeitraums davon ausgegangen werden, dass der Betroffene die Fahreignung wieder erlangt hat (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien; im Ergebnis ebenso Brenner-Hartmann / Löhr-Schwaab / Bedacht / Aderjan / Eisenmenger, a. a. O., S. 194 und Berr / Krause / Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, Rn. 1304 ff. m. w. N. sowie – mit der ausdrücklichen Forderung eines nachgewiesenen Abstinenzzeitraums von in der Regel einem Jahr – Koehl, DAR 2012, 185, 188 und Zwerger, DAR 2005, 431, 437, jew. m. w. N.). Im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung haben aber keine Abstinenznachweise für den Kläger vorgelegen; solche Belege hat er auch während des weiteren Verfahrens nicht eingereicht. Dies wäre selbst dann im Ergebnis nicht anders zu bewerten, wenn man im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nach regelmäßigem Cannabiskonsum keinen Abstinenznachweis verlangt, sondern für die Wiedererlangung der Fahreignung den Nachweis der Umstellung auf ein die Fahreignung nicht berührendes Konsumverhalten genügen lässt (vgl. dazu OVG Saarland, B. v. 14.04.2009 – 1 B 269/09 -, juris Rn. 9 = BA 46, 249; Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rn. 63 m. w. N.). Auch einen solchen Nachweis hat der Kläger während des Verfahrens jedenfalls nicht geführt.
Wegen des dargelegten Gefahrenverdachts ist die Anordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 09.06.2005, a. a. O., Rn. 22 ff.). Sie erfüllt auch die besonderen Anforderungen an Eignungsbegutachtungen, die das Bundesverfassungsgericht aus dem das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfassenden Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Abwägung mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag der Behörden zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den durch ungeeignete Kraftfahrer drohenden Gefahren für Leib und Leben hergeleitet hat. Danach müssen für die Anordnung eines Eignungsgutachtens hinreichend konkrete Verdachtsmomente gegeben sein, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, B. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 53 f. = NJW 2002, 2378). Solche Verdachtsmomente haben hier bei Anordnung des Gutachtens aufgrund des früheren, jedenfalls regelmäßigen Cannabiskonsums und der noch nicht erfolgten Klärung eines stabilen Einstellungswandels vorgelegen.
Auch die weiteren Einwände des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Soweit er geltend macht, nach seinem letzten Cannabiskonsum zum Jahreswechsel 2010/2011 sei mit dem Beginn der Ausbildung eine deutliche Zäsur eingetreten, steht dies der erfolgten Gutachtenanordnung nicht entgegen. Ob eine Änderung der persönlichen Verhältnisse nach einem eignungsausschließenden Drogenkonsum zu einem stabilen Einstellungswandel hinsichtlich des Dogenkonsums geführt hat und daher keine Gefahren mehr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer bestehen, ist im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung zu klären. Die bloße Behauptung veränderter Verhältnisse und eines Einstellungswandels ist nicht geeignet, den aus dem früheren Konsum resultierenden Gefahrenverdacht zuverlässig zu beseitigen.
Unabhängig davon haben sich nach der Gutachtenanordnung weitere Zweifel ergeben, ob der Kläger sein Konsumverhalten tatsächlich grundlegend geändert hat. Dass die Polizei bei der Wohnungsdurchsuchung im Mai 2013 unter anderem eine berauchte „Bong“ gefunden hat, kann darauf hindeuten, dass er weiterhin in einem erheblichen, eignungsausschließenden Umfang Cannabis konsumiert oder sich seinerzeit zumindest noch in Kreisen bewegt hat, in denen Cannabis konsumiert worden ist, sein soziales Umfeld sich also nicht entscheidend geändert hat. Darüber hinaus hat der Kläger während des laufenden Verfahrens keine Belege dafür vorgelegt, dass die von ihm behauptete Drogenabstinenz zutrifft; auch die ihm von seinem Prozessbevollmächtigten nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung empfohlene Teilnahme an einem „Anti-Drogen-Programm“ hat der Kläger nicht nachgewiesen. Diese Fragen kann die Kammer jedoch offenlassen, weil es für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anordnung ankommt und diese schon aufgrund der seinerzeit vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt war.
Auch die dem Kläger im Urteil des Amtsgerichts vom 13. Juli 2012 gestellte positive Sozialprognose, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geführt hat, steht der Gutachtenanordnung nicht entgegen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Strafgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Das Strafgericht trifft also lediglich eine auf die Begehung weiterer Straftaten bezogene Prognoseentscheidung. Diese kann die erforderliche psychologisch-fachliche Untersuchung des Betroffenen, die der Feststellung eines stabilen Einstellungswandels dient, nicht adäquat ersetzen.
Der Kläger kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 StVG nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen sind und der frühere Drogenkonsument demgegenüber bei der Berücksichtigung zurückliegender Konsumzeiträume nicht schlechtergestellt werden dürfe. Die Annahme schematisch fester Fristen, nach deren Ablauf ein Drohgenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unbeachtlich sein soll, wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerecht (so ausdrücklich bereits BVerwG, U. v. 09.06.2005, a. a. O., Rn. 23). Ob sich aus einem früheren Drogenkonsum noch Gefahren für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer ergeben, erfordert – wie dargelegt – eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, wobei Art und Ausmaß des früheren Konsums von besonderem Gewicht sind. Der Verzicht auf feste Berücksichtigungsfristen im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist also auf die besonderen Gefahren zurückzuführen, die sich aus einem früheren eignungsausschließenden Drogenkonsum für den Straßenverkehr ergeben, und verstößt damit im Vergleich mit der für Verkehrszuwiderhandlungen geltenden abweichenden Regelung jedenfalls auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Unerheblich ist auch, dass der Kläger zu keiner Zeit ein mangelndes Trennungsvermögen eingeräumt hat und ein solches bislang auch nicht festgestellt worden ist. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum schließt die Fahreignung aus, ohne dass festgestellt werden muss, dass der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann (s. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Hat ein solcher Drogenkonsum in der Vergangenheit stattgefunden, verlangt die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV für die Untersuchungsanordnung nur die Feststellung, ob dieser Konsum noch geeignet ist, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen (s. oben); auch dafür ist ein mangelndes Trennungsvermögen nicht erforderlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2013 (3 M 68/13, juris = NJW 2013, 3113) keinen Anlass, die Rechtslage anders zu bewerten. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Tatsachenlage unterscheidet sich – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – in einigen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten von dem vorliegenden Sachverhalt. Das Oberverwaltungsgericht hatte nicht über die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nach § 14 FeV und einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV zu entscheiden. Es ging in seiner Entscheidung vielmehr um die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV, weil die Behörde in dem vom OVG zu entscheidenden Fall davon ausgegangen war, dass die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. Dies hatte die Behörde darauf gestützt, dass der Betroffene dreieinhalb Jahre zuvor unter dem Einfluss von Amphetaminen und Cannabinoiden ein Kfz im Straßenverkehr geführt hatte. Das Oberverwaltungsgericht entschied, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil der Betroffene hinreichend substanziiert behauptet hatte, nunmehr abstinent zu sein. In einem solchen Fall dürfe die Behörde spätestens nach Ablauf eines Jahres (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz die Fahrerlaubnis nicht mehr ohne weitere Ermittlungen entziehen. Im vorliegenden Fall dagegen hat die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage seiner Angaben über einen zurückliegenden Drogenkonsum gerade nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen, sondern zunächst lediglich eine MPU nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeordnet. Die Kammer kann daher offenlassen, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu folgen ist.
Auch auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Oldenburg kann der Kläger sich nicht erfolgreich berufen. Diese Entscheidungen hatten sich nicht mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu befassen. Das Oberverwaltungsgericht hatte mit seinem Beschluss vom 7. Juni 2012 (12 ME 31/12, juris = ZfSch 2012, 473) darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller, der ein Kfz unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte, als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen war (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das OVG entschied, von einem gelegentlichen Konsum könne nicht ausgegangen werden, weil die beiden Konsumakte, die für die Annahme eines gelegentlichen, d. h. mindestens zweimaligen Konsums vorliegen müssten, etwa fünf Jahre auseinanderlagen und daher unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles der erforderliche innere Zusammenhang der Konsumakte nicht gegeben sei. In dem vom OVG zu entscheidenden Fall fehlte es daher an einem eignungsausschließenden Konsum, der die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt hätte. Im Fall des Klägers dagegen hat ein eignungsausschließender Konsum – nämlich ein zumindest regelmäßiger Cannabiskonsum – nachweislich vorgelegen, der nach den verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen der Fahreignung erst dann nicht mehr entgegensteht, wenn ein stabiler Einstellungswandel festzustellen ist. Dieser Feststellung diente die von der Beklagten angeordnete MPU; den früheren Konsum hat die Beklagte hingegen nicht zum Anlass genommen, dem Kläger die Fahrerlaubnis unmittelbar zu entziehen. Auch das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte im Urteil vom 3. August 2010 (7 A 997/10, juris = BA 48, 126) lediglich darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen bei zeitlich viele Jahre auseinanderliegenden Konsumakten ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann. Davon hing ab, ob die Fahrerlaubnisbehörde in dem zugrunde liegenden Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV anordnen durfte, der die Anordnung in das Ermessen der Behörde stellt, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Im Beschluss vom 1. April 2008 (12 ME 35/08, juris = NJW 2008, 2059) hatte sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, inwieweit ein eignungsausschließender gelegentlicher Cannabiskonsum die Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigt, das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zu untersagen. Rechtsgrundlage dafür ist die Regelung in § 3 Abs. 1 FeV, nach der es im Ermessen der Behörde liegt, der Gefahr durch Untersagung oder Beschränkung des Fahrens oder durch Anordnung von Auflagen zu begegnen. Ein Sachverhalt, in dem sich diese Rechtsfragen stellen, liegt hier nicht vor.
Vor allem die Formulierungen im Schreiben des TÜV Nord vom 1. Februar 2013 deuten zwar darauf hin, dass die Begutachtungsstelle das angeordnete medizinisch-psychologische Eignungsgutachten erstellt hat und zu einem für den Kläger negativen Ergebnis gekommen ist. Die Kammer kann jedoch offenlassen, ob dies tatsächlich der Fall ist und es in einer solchen Konstellation auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung nicht mehr ankommt (vgl. dazu VG Neustadt, B. v. 18.08.1999 – 9 L 1784/99.NW -, ZfSch 2000, 41 ff.). Denn die Anordnung ist aus den dargelegten Gründen rechtmäßig gewesen; auch die weiteren Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV sind erfüllt.