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Haftung bei Arbeitsunfall – Baumfällarbeiten als gefährliche Tätigkeit

OLG Dresden – Az.: 5 U 1498/12 – Urteil vom 28.01.2014

1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 5. Zivilkammer, vom 15.08.2012 (5 O 3709/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Nebenintervenientin der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Klägerin zu 1) 4/5 und die Klägerin zu 2) 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) können die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 203.652,11 € festgesetzt.

Gründe

I.

Haftung bei Arbeitsunfall - Baumfällarbeiten als gefährliche Tätigkeit
Symbolfoto: Von Parilov /Shutterstock.com

Die Klägerin zu 1) als gesetzliche Unfallversicherung und die Klägerin zu 2) als gesetzliche Rentenversicherung nehmen die Beklagten im Wege eines Rückgriffs für Zahlungen in Anspruch, welche sie ihrerseits an den bei ihnen versicherten W. (im Folgenden Geschädigter) erbracht haben. Ferner begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf künftig entstehende Schäden.

Der Geschädigte erlitt am 28.02.2007 im Zuge von Baumfällarbeiten auf dem Gelände des „xxx“ in der xxx-Straße 2b in xxx einen Arbeitsunfall. Der Beklagte zu 1), ein xxxverein, ist Pächter dieses im Eigentum der Stadt xxx befindlichen Grundstückes. Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Mitglied und 1. Vizepräsident des Beklagten zu 1). Zudem waren der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) durch einen Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 (Anlage KI1 = Anlage BI1) verbunden. Ab September 2006 wurden auf dem vom Beklagten zu 1) gepachteten Gelände ABM-Kräfte eingesetzt, die beim Beklagten zu 4) beschäftigt waren. Auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten zu 4) hatte die Arbeitsgemeinschaft xxx mit Bescheid vom 19.07.2006 (Anlage K1) die entsprechende Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Zeitraum vom 01.09.2006 bis voraussichtlich zum 31.05.2007 bewilligt. Der Beklagte zu 3) war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.09.2006 (Anlage K3) Vorarbeiter des Beklagten zu 4). Der Geschädigte war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.02.2007 (Anlage K 4) Landschaftsarbeiter des Beklagten zu 4).

Am 27. und 28.02.2007 wurden auf dem Gelände außerhalb des Grundstückes Bäume gefällt, die eng an einer Außenmauer des Grundstücks standen. Am 27.02.2007 nahmen Mitglieder des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) und weitere ABM-Kräfte an den Baumfällarbeiten teil, nicht aber der Beklagte zu 2) und der Geschädigte. Am 28.02.2007 nahmen der Beklagte zu 2), Mitglieder des Beklagten zu 1) und ABM-Kräfte, zu denen der Geschädigte gehörte, an den Baumfällarbeiten teil, nicht aber der Beklagte zu 3). Die Baumfällarbeiten liefen im Grundsatz wie folgt ab: Im Innenbereich des Grundstückes wurde eine Leiter an die Grundstücksmauer gelehnt, auf welche diejenige Person stieg, die das Sicherungsseil in die Baumkrone binden sollte. Eine weitere Person stand am Fuße der Leiter und sicherte sie. Eine dritte Person stand mit der Kettensäge am Baum auf der anderen Seite der Außenmauer, um die Sägearbeiten durchzuführen. Eine vierte Person übernahm von der auf der Leiter stehenden Person das lose Ende des Sicherungsseiles und brachte es zu einer weiter entfernt stehenden Gruppe von mehreren Personen, welche zusammen das Sicherungsseil halten sollten. Am 27.02.2007 stand ein Mitglied des Beklagten zu 1), der Zeuge S., auf der Leiter. Am 28.02.2007 übernahm der Geschädigte diese Aufgabe. Die Säge führte am 28.02.2007 zunächst ein Mitglied des Beklagten zu 1, der Zeuge G.. Von diesem übernahm der Beklagte zu 2) diese Aufgabe. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind zwischen den Parteien umstritten. Jedenfalls stand der Unfallbaum in Schräglage zur Mauer nicht weit von dieser entfernt. Der Untergrund war von der Mauer aus gesehen abschüssig. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lichtbildmappe aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Xxx (607 Js 27732/07, im Folgenden Beiakte) Bezug genommen (Anlage K5; Bl. 48 ff. der Beiakte). Im Zuge der Sägearbeiten des Beklagten zu 2) fiel der Baum in Richtung auf die Mauer um. Der Geschädigte wurde dadurch entweder vom Baum oder von der Leiter aus einer Höhe von etwa 3,60 m hinabgestoßen und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Auf Anzeige des Geschädigten leitete die Staatsanwaltschaft xxx Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 4) und gegen den Beklagten zu 2) ein. Das Verfahren gegen die Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 4) wurde mit Verfügung vom 11.10.2007 (Anlage B12) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beklagte zu 2) wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und vom Amtsgericht xxx mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15.10.2008 (Anlage K6 = Anlage B9) schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben die Beklagten zu 1) bis 4) nach § 110 Abs. 1 SGB VII in Anspruch genommen. Sie haben vorgetragen, alle vier Beklagten hätten den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Beklagte zu 2) habe elementare Pflichten des Sägeführers, welcher die Baumfällarbeiten koordiniere, verletzt. Ihm sei Anfang Oktober 2006 vom Zeugen B., einem Mitarbeiter des Beklagten zu 4), gesagt worden, dass die ABM-Kräfte sich nicht an Baumfällarbeiten beteiligen dürften. Der Beklagte zu 1) müsse für das Verhalten des Beklagten zu 2) nach § 31 BGB einstehen. Der Beklagte zu 3) habe durch sein leichtsinniges Verhalten am 27.02.2007 den Unfall am darauffolgenden Tag grob fahrlässig mitverursacht. Die Ereignisse am 27. und 28.02.2007 seien als einheitliches Geschehen zu sehen. Der Beklagte zu 4) habe für das Verhalten des Beklagten zu 3) einzustehen. Im Übrigen sei ihm auch ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Zum Unfallgeschehen haben die Klägerinnen zu 1) und 2) vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe mit den Sägearbeiten begonnen, als der Geschädigte noch mit dem Anlegen des Seils an der Baumkrone beschäftigt gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe dann einen größeren Schnitt getan als zur Anbringung des Fallkerbes erforderlich gewesen sei. Der Baum sei deshalb vor Abschluss der Sägearbeiten in Richtung Mauer umgefallen. In der Höhe haben die Klägerin zu 1) Zahlungen von 136.151,92 € und die Klägerin zu 2) Zahlungen in Höhe von 27.500,19 € geltend gemacht. Die Klägerin zu 1) hat wegen der Zahlungen im Einzelnen auf die als Anlage K11 und K11a vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelege Bezug genommen, die Klägerin zu 2) auf den Rentenbezugsschein vom 17.08.2011 (Anlage K3).

Der Beklagte zu 1) hat sich zum Unfallhergang mit Nichtwissen erklärt. Im Übrigen scheide eine Zurechnung des Verhaltens des Beklagten zu 2) zum Beklagten zu 1) aus. Die Darlegung der Klägerinnen zur Anspruchshöhe sei zudem nicht ausreichend.

Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, ihm können keine Fahrlässigkeit, jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit bei der Ausführung der Sägearbeiten vorgeworfen werden. Als der Beklagte zu 2) mit den Sägearbeiten begonnen habe, sei der Geschädigte nicht mehr mit dem Festbinden des Seils beschäftigt gewesen. Vielmehr habe er zuvor diese Arbeiten beendet und ein Zeichen gegeben, dass er fertig sei. Der Zeuge H. habe dann das lose Ende des Seils erhalten und sei zu der etwa 40 m entfernten Gruppe von wartenden Personen gelaufen, die das Seil halten sollten. Erst dann habe der Beklagte zu 2) mit den Sägearbeiten begonnen. Für den Beklagten zu 2) sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch im Gefahrenbereich aufgehalten habe.

Die Beklagten zu 3) und 4) haben durch ihre Nebenintervenientin vorgetragen, sie hätten keine Ursache für den Arbeitsunfall am 28.02.2007 gesetzt. Der Beklagte zu 3) sei am Unfalltage nicht zugegen gewesen. Am Vortage habe er sich allenfalls mit untergeordneten Hilfstätigkeiten an den Baumfällarbeiten beteiligt. Der Beklagte zu 4) habe seine Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass sie nicht an den Baumfällarbeiten teilnehmen dürften. Für ihn sei nicht vorhersehbar gewesen, dass sie dieses dennoch tun würden. Dementsprechend sei das Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände des Beklagten zu 4) von der Staatsanwaltschaft Xxx nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Jedenfalls sei keine grobe Fahrlässigkeit festzustellen.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der in I. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 15.08.2012 den Klagen in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) stattgegeben, sie in Bezug auf die Beklagten zu 3) und 4) dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten zu 2) ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, welches sich der Beklagte zu 1) nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse. Ein Mitverschulden des Geschädigten sei nicht anzunehmen. Die Schadenshöhe sei von den Klägerinnen schlüssig vorgetragen und von den Beklagten zu 1) und 2) nicht in erheblicher Weise angegriffen worden. Eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) sei aber nicht begründet, weil diesen eine grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen zu 1) und 2) und die Beklagten zu 1) und 2) mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) tragen vor, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Annahme einer groben Fahrlässigkeit gestellt. Dem Beklagten zu 3) sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er sich nicht nur am 27.02.2007 leichtsinnig an den Baumfällarbeiten beteiligt habe, sondern sich auch nicht darüber vergewissert habe, dass diese Arbeiten nicht am Folgetage von den ABM-Kräften der Beklagten zu 4) in gleicher Weise fortgesetzt würden. Der Beklagte zu 4) müsse sich das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 3) zurechnen lassen. Im Übrigen sei ihm ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen, weil er nicht gewährleistet hätte, dass seine ABM-Kräfte nicht zu den gefährlichen Baumfällarbeiten herangezogen werden konnten.

Für den Fall, dass der Senat zu dem Ergebnis gelange, dass das Verhalten der Beklagten zu 3) und 4) zwar nicht als grob fahrlässig, wohl aber als fahrlässig zu bewerten sei, ergäben sich die klägerischen Ansprüche aus den §§ 823, 831, 31 BGB, 116 SGB X. Es sei nämlich nicht von einem Haftungsprivileg für die Beklagten zu 3) und 4) auszugehen, weil der Geschädigte – wie ein Beschäftigter – gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII für den Beklagten zu 1) tätig gewesen sei.

Im Hinblick auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) verteidigen die Klägerinnen das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Dem Beklagten zu 2) sei umso mehr eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, als nach seinen Ausführungen in der Berufungsverhandlung von einem Sägewechsel vor dem Unfallbaum auszugehen sei. Dem Beklagten zu 2) falle zur Last, dass er sich nach dem etwa 8 Minuten erfordernden Sägewechsel nicht vergewissert habe, dass sich niemand mehr im Fällbereich befinde.

Die Klägerin zu 1) beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 15.08.2012, Az. 5 O 3709/10, die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 136.151,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 103.564,04 € seit dem 29.12.2010 und aus 32.587,88 € seit dem 20.06.2010 zu zahlen, hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 15.08.2012, Az. 5 O 3709/10, die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 136.151,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 103.564,04 € seit dem 29.12.2010 und aus 32.587,88 € seit dem 20.06.2010 zu zahlen, wobei die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) wie Gesamtschuldner haften,

festzustellen, dass die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren gemäß §§ 110 ff. SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin zu 1) für ihren Versicherten, W., aufgrund des Unfalls vom 28.02.2007 auf dem Gelände des xxx in Xxx zu zahlen hat, hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche die Klägerin zu 1) für ihren Versicherten, W., aufgrund des Unfalls vom 28.02.2007 auf dem Gelände des xxx in Xxx zu zahlen hat, wobei die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) wie Gesamtschuldner haften, sowie die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

1. die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und 2) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 15.08.2012, 5 O 3709/10, zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) den Betrag von 27.500,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise darüber hinaus dahin zu erkennen, dass die Beklagten zu 1) und 2) mit den Beklagten zu 3) und 4) wie Gesamtschuldner haften,

2. unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch die der Klägerin zu 2) aufgrund des Schadensereignisses vom 28.02.2007 ihres Versicherten W. entstehenden Aufwendungen gemäß § 110 SGB VII über den 31.08.2011 und über den Antrag zu Ziffer 1 hinaus zu ersetzen haben, hilfsweise unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass – neben den Beklagten zu 1) und 2) entsprechend § 110 SGB VII – die Beklagten zu 3) und 4) gesamtschuldnerisch den auf die Klägerin zu 2) im Wege des § 116 SGB V zur eigenen Geltendmachung übergegangenen Schaden ihres Versicherten W., den dieser bei dem Unfallereignis vom 28.02.2007 erlitten hat, über den 31.08.2011 und den Antrag zu Ziff. 1 hinaus zu ersetzen haben, wobei die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) wie Gesamtschuldner haften, sowie die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, das Landgericht habe keine Feststellungen zu objektiven Tatsachen getroffen, aus denen sich die Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2) ergebe. Weiterhin könne dem Beklagten zu 1) das Verhalten des Beklagten zu 2) nicht zugerechnet werden. Der Beklagte zu 2) sei bei den Baumfällarbeiten als normales Vereinsmitglied tätig gewesen, nicht dagegen als Vorstandsmitglied oder innerhalb seines Arbeitsvertrages. Mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2013 führt er im Einzelnen aus, warum sich der Unfall aus seiner Sicht nicht so zugetragen haben könne wie dies vom Landgericht angenommen worden sei.

Der Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.08.2012, Az. 5 O 3709/10, aufzuheben und die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) trägt vor, ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit bei der Ausführung der Baumfällarbeiten anzulasten. Er habe die Sägearbeiten in einem Moment übernommen, als sich ein eingespieltes Prozedere herausgebildet habe. Dieses habe er dann lediglich übernommen. Das Abbrechen des Unfallbaumes sei vom Beklagten zu 2) nicht vorherzusehen gewesen und ihm deshalb nicht anzulasten. Am Unfallbaum habe er die Säge ausgetauscht. Er habe die Säge des Zeugen G. genommen. Damit sei das Sägen plötzlich sehr leicht gegangen, so dass er einen zu tiefen Kerbschnitt gesetzt habe. Schließlich habe der Geschädigte den Unfall in erheblicher Weise mit herbeigeführt, indem er sich nach dem Festbinden des Seils an der Baumkrone nicht auf der anderen Seite der Mauer in Sicherheit gebracht habe, obwohl er dies hätte können. Ein unmittelbarer Sichtkontakt zum Geschädigten sei dem Beklagten zu 2) nicht möglich gewesen. Dieser habe aber nicht damit rechnen müssen, dass der Geschädigte den Gefahrenbereich nicht verlassen habe, sondern eventuell sogar erneut auf die Leiter gestiegen sei. Dem Geschädigten sei danach ein erhebliches, wenn nicht sogar ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten. Im Übrigen stelle sich die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) durch die Klägerinnen zu 1) und 2) als ermessensfehlerhaft dar, weil der Beklagte zu 2) nach einem nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen erlittenen Schlaganfall auf Sozialleistungen angewiesen sei und für die Beklagten eine Haftpflichtversicherung nicht eingreife.

Der Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.08.2012 zu Az. 5 O 3709/10 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zu 2) verurteilt wurde.

Die Streithelferin der Beklagten zu 3) und 4) trägt für diese vor, weder dem Beklagten zu 3) noch dem Beklagten zu 4) sei ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, welches zum Arbeitsunfall geführt habe. Für den Beklagten zu 3) sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Baumfällarbeiten am 28.02.2007 in der zum Arbeitsunfall führenden Weise fortgesetzt würden. Der Beklagte zu 4) habe die ABM-Kräfte ausreichend darauf hingewiesen, dass sie nicht an Baumfällarbeiten teilnehmen dürften. Ein entsprechender Hinweis sei noch am Morgen des 28.02.2007 durch den Zeugen Bergmann erfolgt.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) könnten sich auch nicht auf nach § 116 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 3) und 4) berufen. Der Geschädigte sei in den Betrieb des Beklagten zu 4) eingegliedert gewesen, so dass nur eine Haftung aus § 110 SGB VII in Betracht komme. Insoweit greife auch die Bindungswirkung der Entscheidung der Klägerin zu 1) ein. Sofern der Senat dennoch von einer Haftung ausgehen sollte, wäre ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen.

Die Streithelferin beantragt für die Beklagten zu 3) und 4), die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xxx zum Az. 607 Js 27732/07 beigezogen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013 hat er den Beklagten zu 2) und den Präsidenten des Beklagten zu 1) P. angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2013 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) haben Erfolg, denn den Klägerinnen zu 1) und 2) steht der von ihnen geltend gemachte Rückgriffsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu (dazu 1.). Dagegen haben die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) keinen Erfolg, weil ihnen auch gegen die Beklagten zu 3) und 4) ein Rückgriffsanspruch nicht zusteht (dazu 2.).

1. Die Klägerinnen zu 1) und 2) können ihren Anspruch nicht auf § 110 Abs. 1 SGB VII stützen, weil der Beklagte zu 2) den Unfall des Geschädigten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (dazu a). Auch eine Haftung nach §§ 823, 831 BGB, 116 SGB X scheidet aus, denn dem Beklagten zu 2) kommt gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII das Haftungsprivileg aus §§ 104, 105 SGB VII zugute (dazu b). Mangels Haftung des Beklagten zu 2) können die Klägerinnen zu 1) und 2) auch den Beklagten zu 1) nicht gemäß §§ 111 SGB VII, 31 BGB aus § 110 Abs. 1 SGB VII in Anspruch nehmen.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Zudem rechtfertigt ein objektiv grober Pflichtverstoß für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechendes gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffes nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092). Bei der Anwendung dieses Sorgfaltsmaßstabes auf den konkret zu entscheidenden Fall ist der Zweck der Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB VII zu beachten, wonach mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche, auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abgelöst wird, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Die Unfallfürsorge dient dem Unternehmer demnach als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zudem soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigen untereinander gewahrt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2006, VI ZR 143/05, NJW 2006, 3563). Vor dem Hintergrund dieses Zweckes der Haftungsprivilegierung ist der Rückgriff auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es auch unter Berücksichtigung dieses Zweckes angesichts des für den Arbeitsunfall ursächlichen Verhaltens des Unternehmens bzw. seines Mitarbeiters nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalles auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1988, VI ZR 158/87, NJW 1988, 1265). Für die Frage, ob der Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein in diesem Sinne besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat, sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.).

Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, wie er sich nach dem unstrittigen Sachverhalt, dem Vortrag der Klägerinnen zu 1) und 2) und dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Anhörung des Beklagten zu 2) darstellt, liegt eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht vor.

aa) Dem Beklagten zu 2) sind zwar objektiv gravierende Pflichtverletzungen vorzuwerfen. So handelt es sich bei dem von ihm am Unfalltag übernommenen Fällen von Bäumen um eine gefährliche Tätigkeit, weil das unkontrollierte Umstürzen eines Baumes sowohl Menschen erheblich verletzen oder töten als auch Sachwerte erheblich beschädigen kann. Es kommt hinzu, dass die Ausführung von Baumfällarbeiten eine besondere Koordinierung der beteiligten Arbeitskräfte erfordert, weil verschiedene Personen zusammenarbeiten und sich aus der fehlenden bzw. nicht ausreichenden Abstimmung der einzelnen Tätigkeiten aufeinander spezifische Gefahren ergeben können. Dem Beklagten zu 2) ist insofern ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen, als er am Unfalltage die Verantwortung des Kettensägeführers vom Zeugen G. übernahm, ohne sich darüber zu vergewissern, ob die bei den Baumfällarbeiten eingesetzten Leute für die Arbeiten geeignet waren und ein Arbeitsablauf vereinbart war, der die bestehenden Gefahren weitestgehend begrenzte. Die ABM-Kräfte waren nicht für Baumfällarbeiten geschult und durften sie nach dem Vortrag der Klägerinnen zu 1) und 2) nicht ausführen. Mit der Übernahme der Tätigkeit des Kettensägeführers war der Beklagte zu 2) derjenige, der die Verantwortung für die Koordination der Arbeiten hatte, weil er die im Zentrum stehenden echten Baumfällarbeiten, also das Einschneiden des Baumes selbst, vornahm und sich nach ihm deshalb die anderen Hilfsarbeiten richten mussten. Dies entspricht den Ausführungen des im Strafverfahren angehörten Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht xxx am 15.10.2008 (Bl. 260 ff. der Beiakte), die auch auf S. 6, 7 des Strafurteils des Amtsgerichts Xxx vom 15.10.2008 wiedergegeben sind. Schließlich hat der Beklagte zu 2) das Fallkerb nicht ordnungsgemäß gesetzt, sondern dabei einen zu weiten Schnitt in den Stamm des Baumes geführt. Dies hat er selbst im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 12.11.2013 bestätigt. In der Summe der genannten Umstände ist ein gravierender objektiver Pflichtverstoß des Beklagten zu 2) anzunehmen, der durchaus als grob bewertet werden kann.

bb) Es fehlt aber an einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) im oben genannten Sinne. Allein aus dem objektiv groben Pflichtverstoß kann nicht auf das gesteigerte personale Verschulden auf Seiten des Beklagten zu 2) geschlossen werden. Im Rahmen einer Gesamtbewertung stellt sich das Verhalten des Beklagten zu 2) zwar als erheblich pflichtwidrig dar, unter Berücksichtigung des Zweckes der Haftungsprivilegierung nicht aber als derart missbilligenswert, dass die Belastung der Versichertengemeinschaft mit der Haftung nicht mehr vertretbar erscheint.

Dem Senat ist bewusst, dass ein besonders gravierender Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Schutz anderer vor tödlichen Gefahren bezweckt, den Schluss auf ein auch subjektiv besonders gesteigertes Verschulden nahelegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1988, VI ZR 15/88, NJW-RR 1989, 339). Als besonders gravierend ist ein solcher Verstoß in der Regel dann anzusehen, wenn der die Unfallverhütungsvorschrift Verletzende nicht nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen, sondern von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1988, a.a.O.). Ein derart gravierender Verstoß gegen eine eindeutige Unfallverhütungsvorschrift ist dem Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall aber nicht vorzuwerfen. Er wäre etwa dann anzunehmen, wenn der Beklagte zu 2) vor dem Fällschnitt kein Warnzeichen gegeben hätte (vgl. Unfallverhütungsvorschrift Forsten VSG 4.3, § 5 Abs. 4 S. 2). Der Beklagte zu 2) hat aber am Unfallbaum keinen Fällschnitt gesetzt, sondern vielmehr ein – misslungenes – Fallkerb. Das Anbringen des Fallkerbes war eine fachgerechte Fälltechnik nach § 5 Abs. 4 S. 1 Forsten VSG 4.3, bei welcher dem Beklagten zu 2) lediglich die Ausführung misslungen ist, weil die Säge nach dem vorgenommenen Tausch plötzlich unerwartet scharf schnitt und so – unbeabsichtigt – bereits der Kerbschnitt den Baum zu Fall brachte.

Soweit die Klägerinnen vorbringen, dem Beklagten zu 2) sei ein besonders gravierender Verstoß gegen die Vorschrift in § 5 Abs. 2 Forsten VSG 4.3 vorzuwerfen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach der genannten Vorschrift hatte der Beklagte zu 2) dafür zu sorgen, dass mit den Fällarbeiten erst begonnen wird, wenn sichergestellt ist, dass sich im Fallbereich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten. Dies hat der Beklagte zu 2) getan, denn im Fällbereich waren nur diejenigen Personen anwesend, die mit dem Beklagten zu 2) an den Baumfällarbeiten teilgenommen haben. Der Beklagte zu 2) hat zwar insoweit gegen die Unfallverhütungsvorschriften in Forsten VSG 4.3 verstoßen, als er die Baumfällarbeiten vom Zeugen G. übernahm, ohne sich selbst davon zu vergewissern, dass die beteiligten Mitarbeiter für die Übernahme der Arbeiten geeignet waren und es hinreichend klare Absprachen zum Ablauf der Baumfällarbeiten gab. Insoweit ist dem Beklagten aber weder der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift vorzuwerfen, deren Anweisung eindeutig war, noch kann dem Beklagten zu 2) entgegengehalten werden, er habe von der vorgeschriebenen Schutzvorkehrung vollständig abgesehen. Es handelte sich hier um Unfallverhütungsvorschriften, deren Inhalt im Hinblick auf die Deutlichkeit hinter einer klaren Anweisung, etwa i.S.v. § 5 Abs. 4 S. 2 Forsten VSG 4.3, zurückbleibt. Zudem hat der Beklagte zu 2) nicht vollständig von Sicherheitsvorkehrungen abgesehen, sondern nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen. So hat er nicht ohne jede Koordination und Absprache mit anderen zusammen mit dem Fällen von Bäumen begonnen. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) die Position des Kettensägeführers in einem Team übernommen, welches in arbeitsteiligem Zusammenwirken am selben Tage bereits erfolgreich mehrere Bäume gefällt hatte. Dem Beklagten zu 2) ist danach sicherlich vorzuwerfen, dass er sich auf das Funktionieren des Teams und die vorhandenen Absprachen verließ, ohne sich selbst ein Bild davon zu machen, ob die Zusammenarbeit im Einzelnen koordiniert war. Ihm kann aber nicht vorgeworfen werden, er habe jegliche Sicherungsmaßnahme vermissen lassen. Die angewandte Seilfälltechnik war nach den Ausführungen des Sachverständigen Knorr ein richtiges Verfahren (Bl. 261 der Beiakte). Der Beklagte zu 2) ging darüber hinaus bei Beginn des Kerbschnitts davon aus, dass der Geschädigte die Leiter verlassen hatte. Hierfür sprach immerhin, dass ihm vor dem Sägetausch ein entsprechendes Zeichen gegeben worden war. Zwar ist den Klägerinnen darin Recht zu geben, dass der Beklagte zu 2) sich nach der durch den Sägetausch bedingten Pause nochmals hätte vergewissern müssen. Ein besonders leichtfertiger Pflichtenverstoß liegt in der Unterlassung einer erneuten Überprüfung jedoch nicht, zumal er noch nicht zum Fäll-, sondern erst zum Kerbschnitt ansetzen wollte. Im Ergebnis liegt deshalb der Fall eines besonders gravierenden Verstoßes gegen eine eindeutige elementare Sicherungspflicht nicht vor.

Nach Einschätzung des Senates waren die Ausführungen des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 12.11.2013 glaubwürdig. Er war erkennbar bemüht, sich den mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalt in Erinnerung zu rufen und zeigte keine Anzeichen einer Beschönigung seines eigenen Verhaltens. Aufgrund der Ausführungen des Beklagten zu 2) und angesichts des persönlichen Eindrucks von ihm gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) nicht in leichtsinniger Missachtung des Schutzbedürfnisses der mit ihm zusammenarbeitenden Personen rücksichtslos die Baumfällarbeiten vorantrieb. Vielmehr übernahm er die Arbeiten, um den Zeugen G. zu entlasten und vertraute dabei darauf, dass die vor seiner Übernahme getroffenen Absprachen zum Arbeitsablauf zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreichen würden. Dieser Umstand entlastet zwar den Beklagten zu 2) nicht in Bezug auf die dargelegten Pflichtverstöße. Er zeigt aber, dass im vorliegenden Fall die oben genannten, erzieherischen Gründe nicht dafür sprechen, ein subjektiv besonders zu missbilligendes Verhalten des Beklagten zu 2) anzunehmen.

Soweit die Klägerinnen weiter einwenden, der Beklagte zu 2) habe nach dem Sägewechsel mit dem Fallkerb begonnen, als sich der Zeuge G. noch im Fallbereich befunden habe, kommt es auf die Frage, welche Gefährdung der Beklagte zu 2) damit für den Zeugen G. geschaffen hat, nicht entscheidend an, denn eine solche Gefahr hätte sich jedenfalls nicht im Unfallereignis verwirklicht, weil der Zeuge G. nicht zu Schaden kam.

Schließlich führt auch der von Seiten der Klägerinnen vorgetragene Umstand, dass der Beklagte zu 2) anlässlich einer Besprechung Anfang Oktober 2006 vom Zeugen B. darauf hingewiesen worden sei, dass die ABM-Kräfte keinesfalls an Baumfällarbeiten teilnehmen durften, nicht dazu, dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung von Seiten des Beklagten zu 2) bejaht werden müsste. Auch wenn man diese Behauptung der Klägerinnen als richtig unterstellt, folgt daraus noch nicht, dass der Inhalt dieser Mitteilung dem Beklagten zu 2) Ende Februar 2007 bei der Durchführung der Baumfällarbeiten bewusst war. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen der Anhörung am 12.11.2013 ist der Senat davon überzeugt, dass dem Beklagten zu 2) bei Übernahme der Position des Kettensägeführers am 28.02.2007 nicht (mehr) bewusst war, dass die ABM-Kräfte sich nicht an Baumfällarbeiten beteiligen durften. Im Ergebnis der dargestellten Überlegungen hält der Senat das Verhalten des Beklagten zu 2) im Rahmen der Baumfällarbeiten am 28.02.2007 zwar für objektiv grob pflichtwidrig, nicht aber für subjektiv schlechthin unentschuldbar.

b) Der Beklagte zu 2) einerseits und der Geschädigte andererseits haben am 28.02.2007 Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeführt, weshalb das Haftungsprivileg aus §§ 104, 105 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2) greift. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein, während es nicht ausreicht, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2013, VI ZR 155/12, NJW 2013, 2031). Diese Voraussetzungen waren bei der Ausführung der Baumfällarbeiten am 28.02.2007 erfüllt, denn die unterschiedlichen Mitarbeiter, zu denen auch der Beklagte zu 2) und der Geschädigte zählten, wirkten mit einem ineinandergreifenden, aufeinander abgestimmten Verhalten zur Herbeiführung eines gemeinsamen Zweckes, nämlich dem Fällen des jeweiligen Baumes, zusammen. Dies entspricht auch dem von den Klägerinnen zu 1) und 2) im vorliegenden Verfahren eingenommenen Standpunkt.

2. Es besteht kein Rückgriffsanspruch der Klägerinnen zu 1) und 2) gegen die Beklagten zu 3) und 4) aus § 110 Abs. 1 SGB VII, weil den Beklagten zu 3) und 4) kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, das zum Arbeitsunfall geführt hat (dazu a). Die Beklagten zu 3) und 4) haften auch nicht aus §§ 823, 831 BGB, 116 SGB X (dazu b).

a) Der Unfall des Geschädigten am 28.02.2007 kann bereits nicht dem Verhalten des Beklagten zu 3) am 27.02.2007 zugerechnet werden. Jedenfalls stellt sich das Verhalten des Beklagten zu 3) nicht als grob fahrlässige Verursachung des Unfalles des Geschädigten am 28.02.2007 dar.

aa) Die Klägerinnen zu 1) und 2) werfen dem Beklagten zu 3) vor, dass er für die ABM-Kräfte ein schlechtes Vorbild gewesen ist. Er habe sie weder darauf hingewiesen noch darauf hingewirkt, dass sie nicht an Baumfällarbeiten teilnehmen, und sie auch nicht ordnungsgemäß geschult oder in einen sorgfältigen Arbeitsablauf beim Baumfällen eingebunden. Auch wenn man aber ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 3) am 27.02.2007 zugrunde legt, hatte sein Verhalten keinen wirklich fassbaren Einfluss auf die Unfallgeschehnisse am 28.02.2007. Es könnte allenfalls von einer Begünstigung unsorgfältigen Verhaltens am 28.02.2007 auf einer psychischen Ebene gesprochen werden. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Mitarbeiter, welche unter dem „Einfluss“ des Beklagten zu 3) als Vorarbeiter des Beklagten zu 4) standen, also nur für die ABM-Kräfte, nicht aber für die Mitarbeiter des Beklagten zu 1). Wenn also überhaupt von einer psychischen Kausalität gesprochen werden kann, dann insoweit, als die ABM-Kräfte als „Schützlinge“ des Beklagten zu 3) veranlasst gewesen sein konnten, am auf den 27.02.2007 folgenden Tag in gleicher Weise an den Baumfällarbeiten teilzunehmen. Eine solche psychische Kausalität beträfe aber nicht den Geschädigten, denn dieser war zum einen am 27.02.2007 nicht an den Baumfällarbeiten beteiligt. Zum anderen übernahm der Geschädigte am 28.02.2007 eine Position, die am 27.02.2007 keine ABM-Kraft, sondern ein Mitarbeiter des Beklagten zu 1), nämlich der Zeuge S., innegehabt hatte. Im Ergebnis kann deshalb von einer zurechenbaren Verursachung des Unfalles am 28.02.2007 durch den Beklagten zu 3) nicht gesprochen werden.

bb) Wollte man abweichend davon eine zurechenbare Verursachung des Arbeitsunfalles durch den Beklagten zu 3) annehmen, könnte ihm jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 110 Abs. 1 SGB VII vorgeworfen werden. Lässt sich die grobe Fahrlässigkeit – entsprechend den Ausführungen oben unter II 1.a) – bereits nicht für den unmittelbar als Kettensägeführer tätig gewordenen Beklagten zu 2) feststellen, gilt dies erst recht für den Beklagten zu 3), welchem allenfalls eine psychische Begünstigung vorgeworfen werden könnte.

cc) Auch dem Beklagten zu 4) ist eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalles des Geschädigten i.S.v. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht vorzuwerfen. Nach den obigen Ausführungen liegt kein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3) vor, welches dem Beklagten zu 4) nach §§ 111 SGB VII, 31 BGB zugerechnet werden könnte. Aufgrund des Vortrages der Klägerinnen zu 1) und 2) ist auch kein grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen B. festzustellen, welches dem Beklagten zu 4) eventuell nach §§ 111 SGB VII, 31 BGB zugerechnet werden könnte. Wenn die Klägerinnen geltend machen, aus den Aussagen des Zeugen B. vor der Polizei am 07.03.2007 (Bl. 31 f. der Beiakte) und vor dem Amtsgericht Xxx am 15.10.2008 (Bl. 251 f. der Beiakte) ergebe sich, dass der Zeuge B. die ABM-Kräfte am Morgen des 28.02.2007 geradezu dazu aufgefordert habe, mit den Baumfällarbeiten vom Vortage fortzufahren, trifft dies nicht zu. Der Zeuge B. hat kurz nach dem Unfallereignis vor der Polizei am 07.03.2007 angegeben, er sei am Morgen des 28.02.2007 vor Ort gewesen, wo die ABM-Kräfte eine Hecke hätten weiterbauen sollen, wofür sie weder neue Anweisungen noch zwingend einen Vorarbeiter gebraucht hätten. Die Aussage des Zeugen B. vor dem Amtsgericht, es sollten die Arbeiten vom Vortage fortgesetzt werden, ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass der Zeuge B. die Arbeiten an der Hecke vom Vortage meinte. Von anderen Arbeiten hatte der Zeuge B. nach seinen Angaben keine Kenntnis. Es ist danach kein grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen B. festzustellen, welches dem Beklagten zu 4) zuzurechnen wäre. Aus dem Vortrag der Klägerinnen kann auch kein derart erhebliches Organisationsverschulden des Beklagten zu 4) entnommen werden, dass diesem eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalles i.S.v. § 110 Abs. 1 SGB VII vorgeworfen werden könnte. Dem steht der Vortrag des Beklagten zu 4) entgegen, wonach er eine Erstbelehrung für die Sicherheit sowohl für den Geschädigten, den Beklagten zu 3) und den Zeugen B. durchgeführt hat (vgl. Anlage B5), als auch von seinen ABM-Kräften Wochenberichte hat erstellen lassen (Anlagenkonvolut B6). Auch Baustellenkontrollen wurden von Seiten des Beklagten zu 4) durchgeführt, etwa auch am 28.02.2007 (vgl. Anlage B7). Hinweise auf die Beteiligung von ABM-Kräften an Baumfällarbeiten ergaben sich daraus nicht. Von einem groben Fehlverhalten des Beklagten zu 4) kann angesichts dieser Umstände von vornherein nicht gesprochen werden.

b) Eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) aus §§ 823, 831 BGB, 116 SGB X kommt nicht in Betracht, denn es ist von der Haftungsprivilegierung aus §§ 104, 105 SGB VII auszugehen, weil der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter des Beklagten zu 4) tätig geworden ist.

Dies hat der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, denn die Beschäftigung des Geschädigten beim Beklagten zu 4) war erstinstanzlich eine unstrittige Tatsache, was i.S.v. § 314 ZPO durch den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteiles auf S. 4 des Urteilsabdruckes (Bl. 329 Rs dA) belegt wird. Die Klägerinnen haben entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO weder in der Berufungsbegründung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgetragen, warum die von ihnen mit der Berufungsbegründung neu vorgetragene Behauptung, der Geschädigte sei wie ein Beschäftigter für den Beklagten zu 1) tätig gewesen, im Berufungsverfahren vom Senat gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Die Klägerinnen haben insoweit lediglich vorgetragen, dem Gesichtspunkt, in welchem Betrieb der Geschädigte eingegliedert gewesen sei, sei von Seiten jedenfalls der Klägerin zu 1) nicht vertieft nachgegangen worden, weil sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 4) Mitglied der Klägerin zu 1) gewesen seien. Eine ausreichende Darlegung i.S.v. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ist dies nicht, weil ein solches Verhalten der Klägerinnen als Nachlässigkeit zu bewerten wäre. Es mag sein, dass es für die Frage, ob dem Geschädigten Versicherungsleistungen zustehen, nicht darauf ankommt, ob dieser als Beschäftigter des Beklagten zu 1) oder als Beschäftigter des Beklagten zu 4) versichert war. Im vorliegenden Verfahren ging es aber von vornherein nicht um die Frage, ob dem Geschädigten Versicherungsansprüche gegen die Klägerinnen zustehen. Es ging vielmehr um einen Rückgriffsanspruch der Klägerinnen gegen den Schädiger, für den es aufgrund der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104 ff. SGB VII durchaus auf die Frage ankommen kann und nach dem Vortrag der Klägerinnen ankommt, in welchen Betrieb der Geschädigte eingegliedert ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreites nach § 108 Abs. 2 SGB VII kam danach für das Landgericht nicht in Betracht, denn es lag mit der Anlage K10 ein Bescheid der Klägerin zu 1) vor, der nach dem unstrittigen Sachvortrag dahin zu verstehen war, dass der Geschädigte im Rahmen einer Tätigkeit für den Beklagten zu 4) einen Arbeitsunfall erlitten hatte. An dieser Sachlage hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert, weil der neue Sachvortrag von Seiten der Klägerinnen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im Übrigen ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 30.04.2013, a.a.O.) davon auszugehen, dass der Geschädigte am Unfalltag Beschäftigter des Beklagten zu 4) war. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.02.2007 war der Geschädigte als Landschaftsarbeiter des Beklagten zu 4) eingestellt worden. Die vom Geschädigten am 28.02.2007 ausgeführte und ihm als Mitarbeiter des Beklagten zu 4) zugewiesene Tätigkeit erfolgte im Zusammenwirken von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) und zu 4), weshalb davon auszugehen ist, dass der Geschädigte allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens, also des Beklagten zu 4) tätig wurde. Erst wenn nämlich die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann sie dem fremden Unternehmen zugerechnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2013, a.a.O.). Am 28.02.2007 wurde der Geschädigte aber als Landschaftsarbeiter des Beklagten zu 4) tätig, auch wenn er als solcher bei Baumfällarbeiten nicht hätte eingesetzt werden sollen.

Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII eingreifen würde, wenn – wie nicht – davon auszugehen wäre, dass der Geschädigte als Mitarbeiter des Beklagten zu 1) tätig wurde. Auch insoweit hält der Senat aber an seiner in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013 geäußerten Auffassung fest, dass die Klägerinnen nicht einerseits dahin argumentieren können, der Beklagte zu 3), der lediglich am 27.03.2007 aktiv vor Ort gehandelt hat, sei für den Arbeitsunfall des Geschädigten verantwortlich, während sie ihm andererseits nicht zugestehen, dass er gemeinsam mit dem Geschädigten auf einer Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 SGB VII gearbeitet hat. Sieht man – wie die Klägerin zu 1) im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2011 auf S. 15 (Bl. 139 dA) – den 27. und 28.02.2007 als Einheit an, dann muss dies auch dazu führen, dass der Geschädigte und der Beklagte zu 3), welche beide im Rahmen dieser Einheit tätig waren, auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammengewirkt haben. Auf diesen Punkt kommt es allerdings nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend an. Im Ergebnis scheidet eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) aus §§ 823, 831 BGB, 116 SGB X jedenfalls wegen der Haftungsprivilegierung aus §§ 104, 105 SGB VII aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde nach §§ 48, 47 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Der Senat hat dabei den Antrag auf Feststellung der Zukunftsschäden für die Klägerin zu 1) mit 30.000,00 € und für die Klägerin zu 2) mit 10.000,00 € bewertet.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Einzelfall entschieden.

 

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