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Energiebelieferungsvertrag – Unverhältnismäßigkeit der Sperrung des Gaslieferungsvertrages

AG Schöneberg, Az.: 4 C 88/13

Urteil vom 27.07.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzte Fassung gem. § 313 a ZPO)

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung der Zählersperrung gegen die Beklagten.

Energiebelieferungsvertrag – Unverhältnismäßigkeit der Sperrung des Gaslieferungsvertrages
Symbolfoto: Bilanola/Bigstock

Zwar liegen die formalen Voraussetzungen einer Sperrung des Zählers vor, insbesondere ein Rückstand mit Abschlagszahlungen sowie eine Mahnung mit Sperrandrohung und die Mitteilung der bevorstehenden Sperrung. Die Sperrung ist jedoch unverhältnismäßig. Zum Zeitpunkt der Androhung am 14. Dezember 2012 befanden sich die Beklagten mit einem Betrag in Verzug, der weit unter 100,00 € lag, nämlich mit der Forderung aus der Jahresabrechnung vom 19.11.2012 in Höhe von 66,93 € abzüglich der Zahlung vom 27.11.2012 in Höhe von 21,00 €, so dass nur noch 45,93 € offen waren. Nebenkosten sind bei der Berechnung des Rückstandes für die Sperrung nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag hatte sich zum Zeitpunkt der Mitteilung des Datums für die Sperrung lediglich um die Abschlagszahlung für Januar 2013 in Höhe von 21,00 € erhöht.

Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war eine Erhöhung um lediglich 3,00 € eingetreten, da die Beklagten Abschläge in Höhe von 21,00 € statt 22,00 € leisteten.

Die monatlich erfolgten Zahlungen der Beklagten waren auf die jeweiligen Abschlagszahlungen zu verrechnen, da die gleich bleibenden monatlichen Zahlung eine konkludente Tilgungsbestimmung enthalten. Dass die Beklagten auch Kosten für einen Inkassoversuch – zehn Tage nach dem erfolglosen Besuch zur Sperrung – schulden sowie weitere Nebenforderungen, ist nicht nachvollziehbar.

Auch das Recht zur Sperrung der Gaszufuhr aus dem Gaslieferungsvertrag unterliegt den allgemeinen rechtlichen Regeln , insbesondere den Geboten von Treu und Glauben und dem sich daraus ab leitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nach dem Vortrag der Klägerin leisten die Beklagten regelmäßige Zahlungen auf die geforderten Abschläge, die lediglich geringfügig

unter den geforderten lagen und knapp 1/11 des Betrages der letzten Jahresrechnung betragen. Die noch offenen Beträge stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die für die Sperrung und eine eventuelle Wiederherstellung der Gaszufuhr entstehen. Sie ist auch nicht erforderlich, um weiteren finanziellen Schaden von der Klägerin abzuwenden, da regelmäßige und angemessene Abschläge gezahlt werden. Statt der Sperrung kann die Klägerin – wie jeder anderer Gläubiger – sich der Hilfe der Gerichte zur Erlangung eines Titels über die Rechnungsforderung bedienen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sperrung eine Frage des Einzelfalls und seiner besonderen Umstände ist. Aus diesem Grund hat die Entscheidung auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird davon ebenfalls nicht berührt. Auch die Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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