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Verkehrsunfall – Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand

Unerwartete Wende im Streit um Verkehrsunfall: Wer trägt die Schuld?

Bei der kritischen Untersuchung eines beunruhigenden Autounfalls, der sich am 25. Februar 2019 ereignet hat, hat das Landgericht Saarbrücken eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Lebach abändert. Im Zentrum des Falles standen zwei Fahrzeuge, ein von dem Kläger geführter Ford Kombi und ein von dem Erstbeklagten geführter VW Golf, die während eines Abbiegemanövers kollidierten. Die daraus resultierenden Reparaturkosten, Wertminderung und Versicherungsauswirkungen führten zu einer komplexen juristischen Auseinandersetzung, in der es vor allem darum ging, wer die Schuld an dem Unfall trägt.

Direkt zum Urteil Az: 13 S 117/20 springen.

Teure Folgen einer unglücklichen Kollision

Im Zuge der Kollision entstanden erhebliche Kosten. Der Kläger musste nicht nur für die Reparatur seines Fahrzeugs aufkommen, sondern hatte auch mit einer Wertminderung seines Fahrzeugs und den Folgen für seine Vollkaskoversicherung zu kämpfen. Vor Gericht verlangte er eine Erstattung dieser Kosten von den Beklagten und argumentierte, dass er seine Absicht, abzubiegen, ordnungsgemäß angezeigt hatte und der Unfall auf die Unaufmerksamkeit des Erstbeklagten zurückzuführen sei.

Gegenargumente und erstinstanzliche Ablehnung

Die Beklagten stritten die Forderungen des Klägers ab und behaupteten, der Unfall sei allein durch den Kläger verschuldet worden, der ohne seine Absicht anzuzeigen nach links abgebogen sei. Nach Beweisaufnahme stellte das Amtsgericht fest, dass die Klage unbegründet sei und wies sie daher ab. Dieses Urteil wurde jedoch durch das Landgericht Saarbrücken in der Berufung des Klägers abgeändert.

Revision und endgültige Beurteilung des Falls

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte die Beklagten dazu, verschiedene Kosten zu übernehmen. Dazu zählten Reparaturkosten, vorgerichtliche Anwaltskosten und eine Rückstufungsschaden der Vollkaskoversicherung des Klägers. Ebenso wurden die Beklagten verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, was das Ende dieses juristischen Streits bedeutete.

Diese Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hebt die Komplexität und den oft unvorhersehbaren Ausgang von Rechtsstreitigkeiten im Kontext von Verkehrsunfällen hervor. Es zeigt, dass selbst bei scheinbar klaren Sachverhalten immer noch Raum für unterschiedliche Interpretationen besteht, wenn es um die Frage der Schuld geht.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 117/20 – Urteil vom 23.12.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 26.8.2020 – 13 C 229/19 (71) abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … AG zur Vollkaskoschadennummer … einen Betrag von 948,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.2.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 462,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 87,50 Euro seit dem 29.2.2019 und einem Betrag von 375,- Euro seit dem 21.4.2020 (Erstbeklagter) bzw. 24.4.2020 (Zweitbeklagte) zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der … AG – Versicherungsnummer … – in Folge des Verkehrsunfallereignisses vom 25.1.2019 in der … in … entstandenen und zukünftig entstehenden Rückstufungsschaden in Höhe von 50% zu ersetzen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2020 (Erstbeklagter) bzw. 24.4.2020 (Zweitbeklagte) zu zahlen.

6. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Sorgfaltspflichten beim Anfahren vom Fahrbahnrand
Das Landgericht Saarbrücken kippte ein vorheriges Urteil, beurteilte den Schuldanteil neu und belastete die Beklagten mit den entstandenen Kosten nach einem Verkehrsunfall. (Symbolfoto: JacZia/Shutterstock.com)

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 25.2.2019 in … ereignet hat. Dabei kollidierte das von dem Kläger geführte Fahrzeug Ford Kombi (amtl. Kz: …), als dieser von der … in die …. abbiegen wollte, mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Erstbeklagten VW Golf (amtl. Kz: …), das von dem rechten Fahrbahnrand der … anfuhr. Für die Reparatur des Klägerfahrzeugs zahlte der Kläger 1.897,17 Euro. Der Vollkaskoversicherer des Klägers regulierte im Februar 2020 die Reparaturkosten unter Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts von 300,- Euro. An dem Fahrzeug verblieb eine Wertminderung von 150,- Euro.

Der Kläger hat die Beklagten bei Zugrundelegung einer Haftungsteilung erstinstanzlich zuletzt als Gesamtschuldner auf Zahlung von 948,58 Euro an den Vollkaskoversicherer sowie 462,50 Euro und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 201,71 Euro (jeweils nebst Zinsen) in Anspruch genommen. Weiter hat er Feststellung begehrt, dass die Beklagten den ihm entstandenen Höherstufungsschaden zu 50% zu ersetzen haben. Hierzu hat er geltend gemacht, er habe seine Abbiegeabsicht ordnungsgemäß angezeigt, wobei die Kollision darauf zurückzuführen sei, dass der Erstbeklagte, gegen den ein Anscheinsbeweis streite, das Klägerfahrzeug übersehen habe. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der Unfall sei alleine von dem Kläger verschuldet worden, der ohne seine Abbiegeabsicht anzuzeigen plötzlich nach links gekreuzt sei, wohingegen der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ein Verstoß des Klägers gegen § 9 StVO fest, wofür ein Anscheinsbeweis spreche, sodass es angemessen erscheine, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktreten zu lassen.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine Klage weiterverfolgt. Er macht geltend, ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 StVO scheide aus, da kein typischer Geschehensablauf vorliege. Demgegenüber habe der Erstbeklagte gegen § 10 StVO verstoßen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Amtsgericht ist zunächst von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger-, als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies trifft insbesondere auch auf die Beklagtenseite zu, da dem Erstbeklagten ein Verkehrsverstoß anzulasten ist.

2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile durch das Amtsgericht. Sie macht mit Recht geltend, dass auf Seiten der Beklagten ein Verkehrsverstoß gegen § 10 Satz 1 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen ist.

a) Hiernach hat sich der Anfahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO sind dabei solange zu beachten, bis jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist, und sich nicht mehr die typische Gefahr verwirklicht, die daraus resultiert, dass andere Verkehrsteilnehmer sich noch nicht auf das Hineinbegeben des Fahrzeuges in den fließenden Verkehr eingestellt haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2015 – I-11 U 44/14, juris; Kammer, Urteil vom 03. Juli 2020 – 13 S 34/20 –, juris). Als „anderer Verkehrsteilnehmer“ ist dabei jede Person in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, primär und insbesondere der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17 –, VersR 2018, 957). In Bezug auf den auf der …. befindlichen Gegenverkehr galt dies hier bereits deshalb in besonderem Maße, weil sich aus Sicht des Erstbeklagten unmittelbar eine Abzweigung nach rechts anschloss, in die entgegenkommende Fahrzeuge unter Querung der angesteuerten Fahrspur des Anfahrenden jederzeit einbiegen konnten.

b) Ob gegen den Anfahrenden bei einer Kollision mit einem Linksabbieger ein Anscheinsbeweis streitet (verneinend OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. November 2013 – 1 U 152/12, Schaden-Praxis 2014, 224), kann vorliegend dahinstehen. Denn der Erstbeklagte hat die ihm obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Nach seiner Einlassung im Termin vom 24.9.2019 hat er das Klägerfahrzeug bereits vor dem Unfall wahrgenommen. Er war daher verpflichtet, dem Fahrzeug besondere Aufmerksamkeit zu widmen und dessen Fahrverhalten genau zu beobachten. Seine Fahrt durfte er nur dann bedenkenlos fortsetzen, wenn er berechtigterweise ausschließen konnte, dass der Kläger in die …… einbiegen würde. Dass der Erstbeklagte diesen Anforderungen nicht genügt hat, ergibt sich bereits daraus, dass er nicht sagen konnte, ob das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung stand oder in Bewegung war, und dieses „plötzlich“ nach links ausgeschert sein soll. Dies zeigt, dass er dem Klägerfahrzeug nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet und sich somit auch nicht vergewissert hat, dass er die Einmündung würde gefahrlos passieren können.

c) Der Verstoß gegen § 10 StVO wird auch nicht durch die Ausführungen des Gerichtssachverständigen infrage gestellt. Dessen Feststellungen, das Beklagtenfahrzeug habe bereits eine Anfahrstrecke in einer Größenordnung von ca. 12 bis 16 m zurückgelegt, beruhen zum einen nicht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage – der genaue Anfahr- und Kollisionsort sind nicht bekannt, das genaue vorkollisionäre Fahrverhalten aus den Schäden nicht rekonstruierbar –, sondern auf bloßen Mutmaßungen des Sachverständigen und steht in Widerspruch zu den Angaben des Erstbeklagten und des Zeugen …, wonach das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision lediglich ca. 8 Meter angefahren war. Zum anderen hatte der Erstbeklagte die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO auch dann noch zu beachten, wenn das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision tatsächlich bereits eine Strecke von 12-16 Meter angefahren sein sollte. Auch in diesem Fall waren die Auswirkungen des Anfahrens in den Einmündungsbereich auf das weitere Verkehrsgeschehen noch nicht ausgeschlossen und es bestand ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Anfahrvorgang (vgl. Kammer, Urteil vom Urteil vom 19. Mai 2017 – 13 S 4/17, DAR 2017, 470; KG Berlin, Urteil vom 26. November 2007 – 12 U 27/07, juris).

3. Ist in die Haftungsverteilung auf Beklagtenseite damit ein Verstoß gegen § 10 StVO einzustellen, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob in der vorliegenden Konstellation gegen den Kläger ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 StVO streitet (verneinend OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. November 2013 – 1 U 152/12, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2015 – I-11 U 44/14, juris) oder ein Verstoß des Klägers gegen § 9 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO positiv festgestellt werden kann. Selbst bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß des Klägers ergibt sich jedenfalls eine hälftige Haftung der Beklagten.

4. Der Kläger kann damit Zahlung eines Betrages in Höhe von 948,50 Euro (50% der Reparaturkosten von 1.897,17 Euro) an den Vollkaskoversicherer verlangen, nachdem dieser die Reparaturkosten nach Rechtshängigkeit reguliert hat. Die Zahlung durch den Kaskoversicherer führt nicht zur (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits, sondern ist ein Fall des § 265 ZPO (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 22 U 150/13 –, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 1 U 51/13, NJW-RR 2014, 546; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 10. November 2016 – 4 U 211/16, RuS 2018, 109). Der Kläger behält daher weiterhin die Prozessführungsbefugnis und ist lediglich gehalten, wie hier, Leistung an den Vollkaskoversicherer zu verlangen (BGHZ 158, 295).

5. Unter Berücksichtigung des aus § 86 Abs. 1 VVG resultierenden Quotenvorrechts (vgl. hierzu BGHZ 82, 338; BGH, Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 211/08, DAR 2010, 85 f.; Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2010 – 13 S 66/10) kann der Kläger weiterhin die mit dem Kaskoversicherungsschutz deckungsgleichen (so genannten kongruenten) Schäden ohne Rücksicht auf die Haftungsquote vollständig ersetzt verlangen. Hierzu zählen die geltend gemachten Positionen Wertminderung (150,- €) und Selbstbeteiligung (300,- €). Ferner kann er als inkongruenten Schaden die Unfallpauschale entsprechend der Haftungsquote in Höhe von 12,50 Euro (50% von 25,- Euro) ersetzt verlangen. Insgesamt kann der Kläger damit Zahlung eines Betrags von 462,50 Euro an sich selbst verlangen.

6. Auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht bzgl. des Höherstufungsschadens in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung ist zulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 03.12.1991 – VI ZR 140/91, VersR 1992, 244). Dies gilt auch, soweit sich der Antrag auf den bereits entstandenen Schaden bezieht. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn – wie hier – bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). Der Antrag ist auf der Grundlage der festgestellten Haftungsquote von 50% begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens. Der Schädiger haftet daher auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht. Der Rückstufungsschaden ist dann entsprechend der Haftungsquote zu teilen (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139; Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 mwN.).

7. Schließlich kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.036,08 Euro (50% des vorgerichtlich auf Basis einer Alleinhaftung geltend gemachten Betrags von 2.072,16 Euro) verlangen (BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG stehen ihm eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 149,50 Euro zzgl. 20,- Euro Kostenpauschale und 32,21 Euro MwSt. = 201,71 Euro zu.

8. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288, 291 BGB, wobei hinsichtlich der geforderten Rechtshängigkeitszinsen dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Klage den Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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