
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1513 IN 3311/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG München I entschied am 07.08.2026 (1513 IN 3311/25): Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Verteilung des Vermögens unter Gläubigern war gerechtfertigt, weil die Gläubigerin ihre Forderung bewies und bei der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit vorlag. Eine sicher belegte vollständige Rückzahlung durch Sicherheiten hätte die Eröffnung dagegen ausgeschlossen.
- Gutachten überzeugte: Es zeigte unbezahlbare Rechnungen und mehr Schulden als Vermögen; die Schuldnerin widersprach nicht konkret.
- Sichere Vollzahlung nötig: Das Grundstück und weitere Personen deckten die Schulden nicht nachweislich vollständig.
- Kein vorheriges Eintreiben nötig: Die Gläubigerin musste nicht erst erfolglos Geld direkt einfordern.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG München I
- Datum: 07.08.2026
- Aktenzeichen: 1513 IN 3311/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Forderungen
- Streitwert: 0 Euro (vorläufig)
- Wichtig für: Gläubiger mit offenen Forderungen, Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten
LG München I bestätigt Insolvenzeröffnung gegen die Schuldnerin
Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde einer Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 07.08.2026 (Az. 1513 IN 3311/25) bestätigte das Gericht damit die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20.05.2026, das das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und den zuvor beauftragten Gutachter zum Insolvenzverwalter bestellt hatte.
Ausgangspunkt war ein Immobilienkaufvertrag vom 04.06.2024 zwischen der Schuldnerin und der antragstellenden F GmbH. Mit einem Nachtrag vom 03.12.2024 hatte die Gläubigerin der Schuldnerin Darlehen über 4.500.000 Euro sowie weitere 275.000 Euro gewährt. Als die vereinbarten Rückzahlungen ausblieben, kündigte die Gläubigerin die Darlehen und stellte sie fällig. Am 10.09.2025 beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Amtsgericht beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit einem Gutachten zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin. Das am 16.04.2026 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorlagen und keine Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestanden. Gegen die daraufhin erfolgte Verfahrenseröffnung legte die Schuldnerin Beschwerde ein – ohne Erfolg. Das Landgericht wies das Rechtsmittel zurück, erlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzte es vorläufig auf 0 Euro fest, weil das vom Gutachter ausgewiesene Vermögen bei 0 Euro lag und eine im Gutachten genannte Anfechtungsmasse von 500.000 Euro noch nicht realisiert war.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Insolvenzgericht prüft im Eröffnungsverfahren keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen eine titulierte Forderung. Derartige Einwände sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vor dem zuständigen Prozessgericht geltend zu machen.
- Ein Gläubigerinsolvenzantrag ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit ausschließlich verfahrensfremde oder insolvenzwidrige Ziele verfolgt werden. Das Rechtsschutzinteresse bleibt gewahrt, sobald zumindest auch eine quotale Befriedigung der Forderung angestrebt wird; die Glaubhaftmachungslast für einen Missbrauch trägt der Schuldner.
- Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtzwangsvollstreckung stehen gleichwertig nebeneinander, sodass ein Gläubiger vor Antragstellung nicht zur Einzelvollstreckung verpflichtet ist. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt bei bestehenden Sicherheiten nur dann, wenn diese mit hinreichender Gewissheit eine einfachere, schnellere und vollständige Befriedigung gewährleisten.
Einwände gegen titulierte Forderungen gehören vor das Prozessgericht
Materiell-rechtliche Einwände gegen eine bereits titulierte Forderung können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht verhindern. Das Insolvenzgericht geht dem Bestand einer titulierten Forderung nicht nach – Einwände dagegen muss der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage vor dem zuständigen Zivilgericht durchsetzen, nicht im Eröffnungsverfahren.
Nachweis durch vollstreckbare notarielle Urkunde
Nach § 14 Abs. 1 InsO ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Wird der Eröffnungsgrund – wie hier – aus einer einzigen, bestrittenen Forderung abgeleitet, muss diese für die Eröffnung bewiesen werden. Die Gläubigerin legte dafür die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 03.12.2024 vor, beurkundet von Notar Christian A. unter der Nr. 214/2024. Damit stand der Gläubigerin zuletzt jedenfalls eine Forderung von 4.275.000 Euro gegen die Schuldnerin zu.
Verweis auf die Vollstreckungsgegenklage
Die Schuldnerin hielt dem entgegen, mit der Kündigung des Darlehensvertrags sei zugleich der Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag erklärt worden – die Forderung bestehe deshalb gar nicht mehr. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen. Nach der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem ZIP 1992, 947 und NJW-RR 2006, 1061) prüft das Insolvenzgericht weder den Bestand ernsthaft bestrittener Forderungen noch zweifelhafte Einwände gegen einen bereits vorliegenden Titel. Solche Einwände gehören vor das Prozessgericht, im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen den Titel. Eine solche Klage hatte die Schuldnerin nicht erhoben.
Fehlender substantiierter Vortrag gegen das Insolvenzgutachten
Auch den zweiten Eröffnungsvoraussetzungen – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – trat die Schuldnerin nicht mit eigenem, belastbarem Vortrag entgegen. Das Beschwerdegericht hielt die Feststellungen des Gutachtens vom 16.04.2026 für plausibel und machte sie sich zu eigen. Ohne substantiierten Gegenvortrag zur dort dargestellten Vermögenssituation blieb es bei dieser Einschätzung.
Insolvenzantrag der Gläubigerin war nicht rechtsmissbräuchlich
Ein Gläubigerantrag ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller ausschließlich verfahrensfremde oder insolvenzwidrige Ziele verfolgt. Strebt er zumindest auch die quotale Befriedigung seiner Forderung an, bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen – die Beweislast für einen Missbrauch trägt der Schuldner.
Mindestziel der quotalen Befriedigung schließt Missbrauch aus
Die Schuldnerin warf der Gläubigerin vor, mit dem Antrag lediglich Druck auf sie und die beigetretenen Sicherungsgeberinnen ausüben zu wollen. Als Beleg diente ihr ein Schreiben der Gläubigerin vom 22.05.2026. Das Gericht sah das anders: Die Schuldnerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Gläubigerin nicht zumindest auch eine quotale Befriedigung ihrer Forderung anstrebte. Dass eine Gläubigerin ihre Ansprüche gegen Schuldnerin und Sicherungsgeberinnen durchsetzen will, ist für sich genommen kein verfahrensfremdes Ziel.
Hinweise auf rechtliche Insolvenzfolgen sind keine Drohung
Das Schreiben vom 22.05.2026 enthielt Hinweise auf §§ 212, 213 InsO, auf einen möglichen Reputationsverlust, ein Haftungsrisiko der Geschäftsführung und strafrechtliche Risiken. Das Gericht wertete dies nicht als unzulässige Drohung, sondern als zutreffende Darstellung der Folgen eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Eine rechtlich relevante Drohung lasse sich daraus nicht ableiten.
Zügige Verfahrensförderung widerlegt Druckmittel-Vorwurf
Gegen den Vorwurf, die Gläubigerin wolle mit dem Antrag nur Druck aufbauen, sprach nach Ansicht des Gerichts auch ihr eigenes Verhalten im Verfahren. Sie hatte auf eine zügige Eröffnung und Durchführung hingewirkt, statt die Zeit bis zur Entscheidung durch Fristverlängerungen oder Verzögerungen als Druckmittel zu nutzen. Auch dass sie zuvor angebotene Vergleichslösungen der Schuldnerin nicht angenommen hatte, begründete für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch. Der fehlende Nachweis ausschließlich sachfremder Motive ging zulasten der Schuldnerin.
Keine Pflicht zur vorherigen Einzelvollstreckung trotz bestellter Sicherheiten
Gläubiger müssen vor einem Insolvenzantrag keine Einzelzwangsvollstreckung versuchen, denn Einzel- und Gesamtvollstreckung stehen rechtlich gleichwertig nebeneinander. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt wegen bestehender Sicherheiten nur, wenn diese mit hinreichender Gewissheit eine einfachere, schnellere und vollständige Befriedigung ermöglichen.
Gleichrangigkeit von Einzel- und Gesamtzwangsvollstreckung
Die Schuldnerin hatte argumentiert, die Gläubigerin hätte vor dem Insolvenzantrag zunächst Einzelzwangsvollstreckung gegen sie betreiben müssen. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein vorheriger Vollstreckungsversuch keine Voraussetzung für einen Eröffnungsantrag ist. Die Einzelzwangsvollstreckung genieße keinen generellen Vorrang – beide Vollstreckungswege stehen gleichwertig nebeneinander.
Nachrangige Grundschulden bieten keine gesicherte Vollbefriedigung
Die Schuldnerin sah die Gläubigerin durch den Nachtrag vom 03.12.2024, den Beitritt dreier weiterer Sicherungsgeberinnen aus ihrer Unternehmensgruppe und ein Grundpfandrecht am veräußerten Grundstück bereits ausreichend abgesichert. Das Gericht verlangte dafür jedoch den Nachweis, dass eine vollständige Befriedigung unter jedem vernünftigen Aspekt gesichert sei – diesen Nachweis erbrachte die Schuldnerin nicht. Das fragliche Grundstück war durch eine vorrangige Grundschuld einer Privatbank wertausschöpfend belastet, sodass aus dieser Sicherheit keine relevante Befriedigung zu erwarten war.
Erfolglose Vollstreckung gegen Dritte belegt Sicherungslücke
Auch die zusätzlichen Sicherungsgeberinnen aus der Unternehmensgruppe der Schuldnerin trugen die Sicherungslage nicht. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Gläubigerin hatten Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese Gesellschaften bislang nur einen geringen Teil der Forderungen getilgt. Eine sichere Aussicht auf eine leichtere oder billigere vollständige Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens bestand damit nicht. Die Beschwerde blieb erfolglos, und die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin gemäß § 97 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO.
Unsere Einschätzung
Für Schuldner, die einen Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung abwehren wollen, verengt das Landgericht München I den Kampfplatz deutlich. Wer eine notariell beurkundete Forderung, also eine vom Notar für vollstreckbar erklärte Urkunde, für erledigt hält, muss das vor dem Prozessgericht klären. Entscheidend bleibt daher, ob Klage gegen diese Vollstreckung erhoben und das Gutachten mit eigenem Zahlenmaterial erschüttert wird.
Die Abgrenzung zum Rechtsmissbrauch, also zum Vorwurf rein sachfremder Antragsmotive, halten wir für konsequent. Solange die Gläubigerin zumindest auch eine Insolvenzquote, also eine anteilige Zahlung, anstrebt, schadet Druck auf Sicherungsgeber nicht. Ob werthaltige Sicherheiten den Antrag entbehrlich machen, blieb offen, weil das Grundstück hier durch eine vorrangige Bankschuld ohne Wert war.
Wenn der Gläubiger mit einer titulierten Forderung Insolvenz beantragt
Die Gläubigerin belegte ihre Forderung mit einer notariell vollstreckbaren Urkunde – Einwände gegen deren Bestand, etwa den behaupteten Rücktritt vom Kaufvertrag, hätte die Schuldnerin über eine eigene Vollstreckungsabwehrklage vor dem Zivilgericht klären müssen. Ohne eine solche Klage blieb dem Insolvenzgericht nichts anderes übrig, als die titulierte Forderung als bestehend zu behandeln.
Ob sich ein eigener Fall so darstellt, hängt von mehreren Punkten ab. Liegt der Forderung des Antragstellers tatsächlich ein Titel zugrunde oder nur eine behauptete, unbewiesene Position, könnte das die Prüfung durch das Insolvenzgericht ganz anders ausfallen lassen. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob eigene Einwände gegen die Forderung bereits in einem eigenständigen Zivilverfahren verfolgt werden oder bislang nur im Insolvenzverfahren selbst vorgetragen wurden.
Auch die Werthaltigkeit vorhandener Sicherheiten kann anders liegen: Steht eine Sicherheit im Rang vor anderen Belastungen und ist eine vollständige Befriedigung daraus tatsächlich gesichert, könnte das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers infrage stehen – anders als hier, wo die Grundschuld einer Bank vorrangig war. Schließlich kann es davon abhängen, ob sich dem Verhalten des Antragstellers im Verfahren selbst Anhaltspunkte für ausschließlich sachfremde Motive entnehmen lassen, was für sich allein aber selten ausreicht.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein, ob das Gericht bereits ein Gutachten zur wirtschaftlichen Lage in Auftrag gegeben hat und mit welchem Ergebnis, sowie ob und wie das Amtsgericht einer eingelegten Beschwerde abgeholfen oder nicht abgeholfen hat.
Der Hebel lag in diesem Verfahren nicht bei der wirtschaftlichen Lage selbst, sondern bei der Frage, welches Gericht für welchen Einwand zuständig ist – die inhaltlich stärksten Argumente gegen die Forderung blieben wirkungslos, weil sie im falschen Verfahren vorgetragen wurden. Ob das im eigenen Fall genauso liegt, lässt sich ohne Blick in die konkreten Schreiben nicht beurteilen.
Gegen einen Eröffnungsbeschluss läuft die Frist für die sofortige Beschwerde nur zwei Wochen ab Zustellung – wer sich wehren will, sollte uns in dieser Zeit ansprechen, statt die Frist verstreichen zu lassen.
Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Nachweise braucht der Gläubiger, wenn sein Insolvenzantrag auf einer bestrittenen Einzelforderung beruht?
Beruht der Gläubigerantrag auf einer einzigen bestrittenen Forderung, muss der Gläubiger diese beweisen; eine vollstreckbare notarielle Urkunde kann dafür genügen. Nach § 14 Abs. 1 InsO müssen sowohl die Forderung als auch der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
Wird der Eröffnungsgrund allein aus dieser Forderung hergeleitet, reicht ein bloßes Bestreiten nicht aus. Im entschiedenen Fall genügte die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 03.12.2024, Urkundenrolle Nr. 214/2024, über zuletzt 4.275.000 Euro. Ein materiell-rechtlicher Einwand gegen die titulierte Forderung wird im Eröffnungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft. Das Insolvenzgericht verwies den Einwand, die Darlehenskündigung habe zugleich den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag bewirkt, auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Prozessgericht. Eine solche Klage hatte die Schuldnerin nicht erhoben, sodass ihr Einwand die titulierte Forderung im Insolvenzverfahren nicht beseitigte.
Zusätzlich musste der Eröffnungsgrund feststehen. Das Gutachten vom 16.04.2026 bestätigte Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; mangels substantiierten Gegenvortrags blieb es bei diesen Feststellungen.
Wer muss im Eröffnungsverfahren glaubhaft machen, dass der Gläubigerantrag rechtsmissbräuchlich ist?
Die Glaubhaftmachungslast für einen rechtsmissbräuchlichen Gläubigerantrag trägt der Schuldner; er muss ausschließlich verfahrensfremde oder insolvenzwidrige Ziele glaubhaft machen. Ein bloßer Vorwurf, der Antrag diene dem Druckaufbau, reicht dafür nicht aus.
Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn der Gläubiger mit dem Insolvenzantrag keinerlei zulässiges Ziel verfolgt. Strebt er zumindest auch die quotale Befriedigung seiner Forderung an, bleibt sein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich bestehen. Im entschiedenen Fall konnte die Schuldnerin nicht glaubhaft machen, dass die Gläubigerin keine Befriedigung ihrer Darlehensforderung von 4.275.000 Euro anstrebte. Hinweise im Schreiben vom 22.05.2026 auf §§ 212 und 213 InsO, Reputationsverlust, Geschäftsführerhaftung und strafrechtliche Risiken bewertete das Gericht als zutreffende Beschreibung möglicher Insolvenzfolgen. Auch das zügige Betreiben des Verfahrens und die Ablehnung eines Vergleichsangebots belegten für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch.
Reichen nachrangige Sicherheiten aus, um einen Gläubigerantrag trotz nicht vollständig getilgter Forderung abzuwehren?
Nachrangige Sicherheiten wehren einen Gläubigerantrag nur ab, wenn sie mit hinreichender Gewissheit eine einfachere, schnellere und vollständige Befriedigung gewährleisten. Ein bloßer Hinweis auf Grundpfandrechte oder weitere Sicherungsgeberinnen genügt dafür nicht, wenn deren Verwertung unsicher bleibt.
Ein Gläubiger muss vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich keine Einzelzwangsvollstreckung versuchen, weil Einzel- und Gesamtzwangsvollstreckung rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehen. Bestehen Sicherheiten, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur bei einer verlässlich erwartbaren vollständigen Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Sicherheit muss deshalb nicht lediglich vorhanden sein, sondern eine einfachere und schnellere Durchsetzung der gesamten Forderung ermöglichen. Ihre tatsächliche Verwertbarkeit und der erreichbare Erlös sind daher entscheidend für die rechtliche Bewertung.
Im entschiedenen Fall war das Grundstück durch eine vorrangige, wertausschöpfende Grundschuld einer Privatbank belastet. Aus dem nachrangigen Grundpfandrecht war deshalb keine relevante Befriedigung zu erwarten. Vollstreckungen gegen drei weitere Sicherungsgeberinnen hatten zudem nur einen geringen Teil der Forderung getilgt, sodass eine sichere vollständige Befriedigung außerhalb des Insolvenzverfahrens fehlte.
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Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 1513 IN 3311/25 – Beschluss vom 07.08.2026
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