Ein Autofahrer forderte die Erstattung der Transportkosten nach einem Unfall, um seinen Wagen aus einer hunderte Kilometer entfernten Werkstatt professionell heimzuholen. Die Versicherung kürzte die Zahlung massiv und verlangte, dass der Besitzer für die Rückführung seine eigene Urlaubszeit zur Schadensminderung nutzen müsse.
Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Wer zahlt die Überführungskosten für das reparierte Auto?
- 3 Welche Rechte haben Unfallopfer bei weit entfernten Werkstätten?
- 4 Warum stritten der Autofahrer und die Versicherung?
- 5 Wie prüfte das Gericht die Erstattungsfähigkeit?
- 6 Welche Konsequenzen hat das Urteil für Autofahrer?
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Muss die Versicherung den Transport zahlen, wenn mein Auto eigentlich noch fahrbereit wäre?
- 8.2 Verliere ich den Anspruch, wenn ich mich bewusst für eine weit entfernte Spezialwerkstatt entscheide?
- 8.3 Muss ich vor der Beauftragung Vergleichsangebote einholen, um die Marktüblichkeit der Kosten zu beweisen?
- 8.4 Was tue ich, wenn die Versicherung den Rücktransport wegen eines wirtschaftlichen Totalschadens komplett ablehnt?
- 8.5 Übernimmt die Versicherung auch die Kosten für die Rückführung des Mietwagens zum fernen Verleihort?
- 9 Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C 432/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm
- Datum: 29.04.2024
- Aktenzeichen: 1 C 432/22
- Verfahren: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Ein Unfallverursacher zahlt die Transportkosten für die Rückführung eines reparierten Autos zum Wohnort.
- Ein Gutachter bestätigte die üblichen Preise für den Transport des Autos.
- Autofahrer müssen für die Abholung ihres Wagens keinen Urlaub opfern.
- Die Versicherung zahlt die restlichen Kosten für den Rücktransport vollständig.
- Kosten für den Transport des Mietwagens gehören zum ersatzpflichtigen Schaden.
Wer zahlt die Überführungskosten für das reparierte Auto?
Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnen die eigentlichen Probleme erst, wenn der Wagen in der Werkstatt steht – besonders, wenn der Unfallort weit vom Wohnort entfernt ist. Muss der Geschädigte sein repariertes Auto selbst abholen? Wer trägt die Kosten, wenn ein professioneller Transportdienst beauftragt wird? Und darf die gegnerische Versicherung pauschal kürzen?

Das Amtsgericht Pfaffenhofen hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil klargestellt, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, ihre Freizeit oder ihren Urlaub zu opfern, um der Versicherung Geld zu sparen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Erstattung der Transportkosten nach einem Unfall, die von der Gegenseite drastisch gekürzt worden waren.
Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherer oft versuchen, mit pauschalen Zahlungen davonzukommen, und stärkt die Rechte von Autofahrern, die auf eine professionelle Rückführung von dem Mietwagen oder dem eigenen Fahrzeug angewiesen sind.
Welche Rechte haben Unfallopfer bei weit entfernten Werkstätten?
Die rechtliche Basis für fast alle Schadenersatzprozesse nach Verkehrsunfällen ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 249 BGB gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das klingt kompliziert, bedeutet aber schlicht: Der Unfallverursacher (und damit dessen Haftpflichtversicherung) muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nie passiert wäre.
Dazu gehört nicht nur die reine Reparatur des Blechschadens. Auch Nebenkosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall stehen, müssen ersetzt werden. Hierzu zählen in der Regel:
- Kosten für einen Sachverständigen
- Auslagen für einen Mietwagen
- Aufwendungen für die Fahrzeugüberführung zum Wohnort
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung, die Versicherungen gerne als Hebel für Kürzungen nutzen: die sogenannte Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Demnach darf der Geschädigte die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben. Er muss den wirtschaftlich vernünftigsten Weg wählen, um den Schaden zu beheben. Doch genau hier entzündet sich oft der Streit: Was ist vernünftig? Ist ein teurer Transportdienst notwendig, oder muss sich der Autofahrer selbst in den Zug setzen?
Was bedeutet das Werkstattrisiko?
Oft argumentieren Versicherer, dass die gewählte Werkstatt oder der Transportdienst zu teuer waren. Die Rechtsprechung ist hier jedoch meist auf der Seite des Geschädigten. Solange die beauftragten Kosten für einen Laien nicht erkennbar völlig aus dem Rahmen fallen, trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Das bedeutet: Wenn die Werkstatt oder der Spediteur zu hohe Preise berechnet, ist das nicht das Problem des Unfallopfers.
Warum stritten der Autofahrer und die Versicherung?
Der konkrete Fall, der vor dem Amtsgericht Pfaffenhofen landete, ereignete sich auf der Autobahn A9 im Bereich Schweitenkirchen. Ein Autofahrer aus Rheinfelden war in einen unverschuldeten Unfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war unstreitig – also klar, dass der Unfallverursacher für den Schaden aufkommen muss.
Das Problem entstand durch die geografische Distanz. Der Wagen des Mannes aus Rheinfelden wurde in Schweitenkirchen repariert. Nach der Reparatur beauftragte der Geschädigte einen Dienstleister, um zwei Transporte durchzuführen:
- Die Überführung des reparierten eigenen Fahrzeugs zurück nach Rheinfelden.
- Die Rückführung von dem Mietwagen vom Reparaturort zum Wohnsitz.
Für diese Logistikleistung stellte der Dienstleister insgesamt 714,00 Euro brutto in Rechnung. Der Geschädigte reichte diese Rechnung bei der gegnerischen Versicherung ein. Diese zeigte sich jedoch knauserig. Statt die Rechnung zu begleichen, überwies sie lediglich eine Pauschale von 160,00 Euro. Eine Begründung für diese massive Kürzung blieb im Detail vage, lief aber auf den Vorwurf hinaus, die Kosten seien überhöht oder unnötig.
Der Autofahrer wollte nicht auf der Differenz von 554,00 Euro sitzen bleiben und zog vor das Amtsgericht. Er argumentierte, dass er einen Anspruch auf den vollen Herstellungsaufwand habe und es ihm nicht zuzumuten sei, Urlaub zu nehmen, um die Fahrzeuge selbst zu bewegen.
Wie prüfte das Gericht die Erstattungsfähigkeit?
Das Amtsgericht Pfaffenhofen fällte seine Entscheidung am 29.04.2024 (Az. 1 C 432/22) ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO. Dies ist bei kleineren Streitwerten üblich, wenn der Sachverhalt durch Aktenlage geklärt werden kann. Das Gericht stellte sich dabei vollumfänglich auf die Seite des Geschädigten.
Waren die Kosten marktüblich?
Zunächst prüfte das Gericht, ob die Rechnungshöhe von 714 Euro überhaupt angemessen war. Hierbei verließ sich der Richter nicht auf das Bauchgefühl, sondern auf ein schriftliches Sachverständigengutachten eines Diplom-Ingenieurs, das im Juli 2023 erstellt worden war. Der Sachverständige hatte ermittelt, was eine solche Transportleistung üblicherweise auf dem Markt kostet.
Das Ergebnis war eindeutig: Die geforderten 714 Euro lagen voll im Rahmen dessen, was Speditionen und Transportdienste für diese Strecke und Leistung verlangen. Das Gericht führte hierzu aus:
Das Gericht stellt auf Grundlage des schriftlichen, schlüssigen und plausiblen Sachverständigengutachtens […] fest, dass die geltend gemachten Transportkosten […] innerhalb des von dem Sachverständigen im Rahmen seiner Recherche ermittelten Kostenrahmens liegen.
Da die Kosten objektiv angemessen waren, konnte der Einwand der Versicherung, der Preis sei überhöht, nicht greifen. Ein vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten durfte diesen Auftrag erteilen.
Muss der Geschädigte Urlaub für den Transport nehmen?
Der spannendste Aspekt des Urteils betrifft die Frage der Eigenleistung. Hätte der Mann aus Rheinfelden die Fahrzeuge selbst fahren müssen, um die Kosten niedrig zu halten? Dies wäre eine klassische Anwendung der Verletzung der Schadensminderungspflicht gewesen.
Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Es ist einem Unfallopfer nicht zuzumuten, eigene Freizeit oder gar Urlaubstage zu opfern, um Transportaufgaben für die gegnerische Versicherung zu übernehmen. Die Lebenszeit und Arbeitskraft des Geschädigten sind schützenswerte Güter. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, muss nicht zum Logistik-Dienstleister wider Willen werden.
Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet, eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufzuwenden, um Transportkosten zu sparen.
Diese Klarstellung ist wichtig für alle, die nach einem Unfall unter Druck gesetzt werden, „selbst Hand anzulegen“. Die Pflicht zur Schadensminderung bedeutet nicht die Pflicht zur Selbstaufopferung.
Warum zahlte die Versicherung überhaupt 160 Euro?
Interessanterweise wertete das Gericht die pauschale Zahlung von 160 Euro durch die Gegenseite sogar als Indiz gegen sie. Durch die Teilzahlung hatte die Versicherung dem Grunde nach anerkannt, dass Transportkosten angefallen und erstattungsfähig sind. Dass sie die Höhe dann willkürlich kappte, ohne konkrete Beweise für eine Überteuerung vorzulegen (die durch das Gutachten ohnehin widerlegt wurden), fiel ihr im Prozess auf die Füße.
Da die Gegenseite keine substanziierten Einwände gegen das Gutachten vorbrachte, verurteilte das Gericht sie zur Zahlung der restlichen 554,00 Euro sowie der angefallenen Zinsen seit Mai 2022.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für Autofahrer?
Die Entscheidung aus Pfaffenhofen stärkt die Position von Unfallgeschädigten erheblich. Sie bestätigt, dass marktübliche Kosten für einen Fahrzeugtransport erstattungsfähig sind, wenn das Auto fernab der Heimat repariert werden muss.
Folgende Punkte sind für die Praxis besonders relevant:
- Kein Zwang zum Urlaub: Niemand muss Urlaubstage opfern, um ein repariertes Auto abzuholen.
- Gutachten zählt: Wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass die Kosten im Rahmen liegen, hat die Versicherung schlechte Karten mit pauschalen Kürzungen.
- Zwei Wege sind erstattungsfähig: Sowohl die Rückführung des Mietwagens als auch die Überführung des eigenen Autos sind Teil des Schadens.
Das Gericht legte der unterlegenen Versicherung zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Geschädigte sein Geld sofort einfordern kann. Für Autofahrer ist dies ein wichtiges Signal: Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat Anspruch auf eine vollständige Wiederherstellung – und das schließt den komfortablen Rücktransport des Fahrzeugs ein.
Kürzungen bei den Transportkosten? Jetzt Ansprüche durchsetzen
Versicherungen versuchen häufig, berechtigte Überführungskosten durch pauschale Kürzungsbeträge zu reduzieren. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnung und stellt sicher, dass Sie nicht auf den Kosten für den Fahrzeugtransport oder die Mietwagenrückführung sitzen bleiben. Wir setzen Ihre Rechte gegenüber der Versicherung konsequent durch, damit Sie weder Ihre Freizeit noch Ihr Geld opfern müssen.
Experten Kommentar
Versicherer kalkulieren an dieser Stelle oft eiskalt: Sie kürzen die Transportkosten pauschal, weil sie wissen, dass kaum jemand wegen 500 Euro Differenz vor Gericht zieht. Die Teilzahlung ist dabei ein beliebter Schachzug, um Kooperationsbereitschaft zu simulieren, während man faktisch Geld spart. Die meisten Unfallopfer scheuen das Prozessrisiko wegen solch vergleichsweise kleiner Summen und verzichten unnötig auf ihr Recht.
Um gar nicht erst auf ein teures Gutachten im Nachgang angewiesen zu sein, lohnt sich ein taktischer Zwischenschritt vor der Beauftragung. Schicken Sie das Angebot des Transportdienstes vorab an den Sachbearbeiter der Gegenseite. Wer die Kosten konkret ankündigt, nimmt der Versicherung später das Argument der angeblichen Unwirtschaftlichkeit. Schweigt die Versicherung auf diese Ankündigung, hat sie vor Gericht meist schlechte Karten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Versicherung den Transport zahlen, wenn mein Auto eigentlich noch fahrbereit wäre?
JA. Die gegnerische Versicherung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für den professionellen Rücktransport Ihres Fahrzeugs zu übernehmen, selbst wenn dieses nach dem Unfall technisch gesehen noch fahrbereit wäre. Entscheidend für den Erstattungsanspruch ist dabei weniger der mechanische Zustand des Wagens, sondern vielmehr die rechtliche Unzumutbarkeit, für die Überführung eigene Arbeitskraft oder kostbare Freizeit opfern zu müssen.
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB muss der Schädiger den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, was den Transport zum Wohnort einschließt. Das Amtsgericht Pfaffenhofen hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Geschädigter keinesfalls dazu gezwungen werden kann, für die Abholung eines weit entfernt stehenden Fahrzeugs eigenen Urlaub einzusetzen. Da die Freizeitgestaltung ein hohes persönliches Gut darstellt, ist die Erwartung der Versicherung, der Betroffene solle zur Kostenersparnis selbst reisen, rechtlich als unzumutbare Belastung einzustufen. Der professionelle Transport durch ein Fachunternehmen dient somit der vollständigen Schadensabwicklung, ohne dass der Geschädigte seine private Lebenszeit für die Fehler des Unfallverursachers aufwenden muss.
Diese Kostenerstattungspflicht gilt jedoch primär dann, wenn sich die Werkstatt oder der Abstellort unfallbedingt in einer erheblichen Entfernung zu Ihrem regulären Wohnsitz befindet. Sollten Sie das Fahrzeug hingegen ohne sachlichen Grund in einer weit entfernten Werkstatt reparieren lassen, obwohl eine gleichwertige Reparatur vor Ort möglich gewesen wäre, könnte die Versicherung die Transportkosten berechtigterweise verweigern.
Unser Tipp: Verweisen Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung explizit auf die aktuelle Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit der Urlaubsopferung und fordern Sie die Übernahme der Transportkosten schriftlich ein. Vermeiden Sie es unbedingt, ohne vorherige schriftliche Kostenzusage der Versicherung selbst langwierige Reisen zur Fahrzeugabholung anzutreten.
Verliere ich den Anspruch, wenn ich mich bewusst für eine weit entfernte Spezialwerkstatt entscheide?
JA, in diesem Fall gefährden Sie Ihren Anspruch auf die vollständige Erstattung der Überführungskosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sehr deutlich. Wählen Sie ohne zwingende Notwendigkeit eine weit entfernte Werkstatt, verletzen Sie regelmäßig Ihre gesetzliche Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB und riskieren damit eine erhebliche Kürzung der Leistungen. Während zusätzliche Kosten bei rein unfallbedingten Distanzen zwischen dem fernen Unfallort und Ihrem Wohnort meist erstattungsfähig sind, bleibt eine freiwillig gewählte Distanz ohne sachlichen Grund Ihr persönliches Kostenrisiko.
Die rechtliche Begründung liegt in der Verpflichtung des Geschädigten, den finanziellen Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten, was als wirtschaftliches Gebot der Vernunft gilt. Grundsätzlich darf ein Unfallopfer sein Fahrzeug zwar in einer Fachwerkstatt seines Vertrauens reparieren lassen, doch muss die Wahl der Werkstatt stets in einem angemessenen geografischen Verhältnis zum Unfallort oder Wohnsitz stehen. Wenn Sie sich bewusst für eine spezialisierte Werkstatt entscheiden, die viele Kilometer entfernt liegt, obwohl lokale Betriebe die gleiche Qualität bieten, handeln Sie rechtlich gesehen unwirtschaftlich. Das sogenannte Werkstattrisiko schützt Sie zwar vor überhöhten Preisen der Werkstatt selbst, deckt aber keine Kosten ab, die durch eine unnötige und willkürliche Logistikentscheidung Ihrerseits am Markt entstehen. In solchen Fällen wird die Versicherung lediglich die fiktiven Transportkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt erstatten, während Sie die hohen Differenzbeträge der weiten Überführung vollständig selbst tragen müssen.
Eine Ausnahme greift nur dann, wenn die gewählte Werkstatt über eine ganz spezifische technische Qualifikation verfügt, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung Ihres speziellen Fahrzeugtyps zwingend erforderlich ist. Können Sie nachweisen, dass im näheren Umkreis keine andere Werkstatt die Reparatur fachgerecht durchführen kann, bleibt der volle Erstattungsanspruch für den Transport trotz der großen Entfernung rechtlich gewahrt.
Unser Tipp: Prüfen Sie vorab genau, ob die gewählte Werkstatt tatsächlich die einzige Option für eine fachgerechte Reparatur darstellt und dokumentieren Sie diese fehlenden Alternativen im näheren Umkreis unbedingt schriftlich. Vermeiden Sie den Transport zu weit entfernten Spezialbetrieben ohne technischen Mehrwert, da die gegnerische Versicherung solche Kosten im Regelfall nicht übernimmt.
Muss ich vor der Beauftragung Vergleichsangebote einholen, um die Marktüblichkeit der Kosten zu beweisen?
NEIN, eine formelle Einholung mehrerer Vergleichsangebote ist vor der Beauftragung grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, um die Marktüblichkeit der entstandenen Kosten rechtssicher zu beweisen. Solange die anfallenden Gebühren für Sie als Laien nicht erkennbar völlig aus dem Rahmen fallen, schützt Sie das rechtliche Prinzip des sogenannten Werkstattrisikos vor späteren finanziellen Nachteilen.
Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit primär an der objektiven Marktüblichkeit der Kosten, welche im Streitfall meist durch ein Sachverständigengutachten nachträglich bestätigt oder durch gerichtliche Schätzung ermittelt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Schädiger das Werkstattrisiko, was bedeutet, dass der Geschädigte nicht für unwirtschaftliche Preisgestaltungen des Dienstleisters haftet, sofern er den Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt vergeben hat. Diese Regelung entlastet Sie von der bürokratischen Pflicht zur Durchführung einer umfassenden Marktanalyse, da von einem medizinischen oder technischen Laien keine detaillierte Branchenkenntnis über spezifische Fachleistungen verlangt werden darf. Solange das gewählte Angebot nicht offensichtlich wucherisch oder erkennbar überteuert ist, darf sich der Geschädigte auf die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge verlassen. Gemäß § 249 BGB ist der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, wobei die Perspektive eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der konkreten Situation des Geschädigten maßgeblich bleibt.
Eine Grenze findet dieser Schutz jedoch dort, wo die Überhöhung der Kosten für einen durchschnittlichen Nutzer ohne Spezialwissen sofort ins Auge springt oder die Beauftragung sogar treuewidrig erscheint. In solchen Fällen könnte die gegnerische Versicherung erfolgreich einwenden, dass Sie gegen Ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben, wenn Sie sehenden Auges einen Anbieter mit extremen Mondpreisen ausgewählt haben. Es empfiehlt sich daher, trotz der rechtlichen Privilegierung durch das Werkstattrisiko, eine grobe Plausibilitätsprüfung der Kosten vorzunehmen, um späteren Diskussionen über die volle Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen effektiv vorzubeugen.
Unser Tipp: Führen Sie vor der verbindlichen Beauftragung eine kurze Internet-Recherche durch oder vergleichen Sie stichprobenartig zwei Online-Preise für die jeweilige Dienstleistung, um ein sicheres Gefühl für die Marktüblichkeit zu erhalten. Vermeiden Sie die ungeprüfte Annahme von Angeboten, die bereits auf den ersten Blick deutlich über den gängigen Marktpreisen Ihrer Region liegen könnten.
Was tue ich, wenn die Versicherung den Rücktransport wegen eines wirtschaftlichen Totalschadens komplett ablehnt?
Sie müssen gegenüber der Versicherung nachweisen, dass der Rücktransport des Fahrzeugwracks trotz der anfallenden Kosten zu einem wirtschaftlich besseren Gesamtergebnis für die Schadensregulierung führt. In der Regel darf der Versicherer den Transport bei einem Totalschaden jedoch ablehnen, da Sie gemäß § 254 BGB zur Schadensminderung verpflichtet sind und der Schrottwert am Heimatort selten signifikant höher ausfällt. Anders als bei reparaturfähigen Wagen zählt in diesem Fall primär die Minimierung des rein finanziellen Schadens und nicht das persönliche Nutzungsinteresse des Fahrhalters.
Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 BGB zielt im Falle eines Totalschadens primär auf den finanziellen Ausgleich des Vermögensverlustes durch die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ab. Da das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden kann, entfällt das für Reparaturen typische Integritätsinteresse zugunsten einer rein ökonomischen Betrachtung der Verwertungsmöglichkeiten am jeweiligen Standort. Die Versicherung muss die Transportkosten nur übernehmen, wenn diese geringer sind als der Mehrerlös, der durch einen Verkauf des Wracks an Ihrem Wohnort im Vergleich zum Unfallort erzielt wird. In der Praxis lehnt die Versicherung den aufwendigen Transport meist als unverhältnismäßig ab, da die Kosten den materiellen Restwert des Fahrzeugs oft deutlich übersteigen.
Ausnahmen bestehen lediglich bei besonderen Liebhaberfahrzeugen oder seltenen Oldtimern, bei denen ein spezifisches Erhaltungsinteresse vorliegt, das über den reinen Marktwert hinausgeht. Hier kann die Rückführung zur Teilesicherung oder zum Wiederaufbau unter Berücksichtigung von § 251 BGB im Einzelfall doch als verhältnismäßig und somit erstattungsfähig eingestuft werden, sofern der Aufwand nicht in einem krassen Missverhältnis zum Fahrzeugwert steht.
Unser Tipp: Vergleichen Sie die Restwertangebote regionaler Aufkäufer mit denen am Unfallort und stellen Sie diese Differenz den realen Transportkosten gegenüber, um eine fundierte Verhandlungsgrundlage zu schaffen. Vermeiden Sie die eigenständige Beauftragung eines Abschleppdienstes, bevor die Versicherung die Kostenübernahme für den Rücktransport des Totalschadens ausdrücklich und in Textform bestätigt hat.
Übernimmt die Versicherung auch die Kosten für die Rückführung des Mietwagens zum fernen Verleihort?
JA, DIE VERSICHERUNG MUSS DIESE KOSTEN ÜBERNEHMEN. Die Kosten für die Rückführung eines Mietwagens zum fernen Verleihort sind grundsätzlich als Teil des erstattungsfähigen Gesamtschadens anerkannt und müssen vom Versicherer vollständig getragen werden. Diese logistischen Aufwendungen gehören unmittelbar zur notwendigen Schadensabwicklung, sofern sie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach dem Unfallereignis erforderlich sind.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch liegt in der Verpflichtung des Unfallgegners, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis rechtmäßig bestanden hätte. In der aktuellen Rechtsprechung wurde klargestellt, dass die Schadensbehebung nicht nur die reine Reparatur des Fahrzeugs umfasst, sondern auch die gesamte notwendige Logistik rund um das Ersatzfahrzeug einschließt. Das zuständige Gericht erkannte in einem wegweisenden Fall explizit an, dass sowohl die Überführung des eigenen Unfallwagens als auch die Rückführung des Mietwagens erstattungsfähige Positionen darstellen. Da der Geschädigte ohne den Unfall weder einen Mietwagen benötigt noch dessen Rücktransport hätte organisieren müssen, stellen diese Gebühren eine direkte Folge des Schadensereignisses dar. Die Versicherung ist daher verpflichtet, die Rechnung für diesen Transportdienstleister auszugleichen, solange die geltend gemachten Beträge als marktüblich anzusehen sind.
Die Erstattungspflicht findet ihre Grenze dort, wo die Kosten in einem deutlichen Missverhältnis zum Nutzen stehen oder gegen die allgemeine Schadensminderungspflicht verstoßen. Wenn der Geschädigte beispielsweise eine unverhältnismäßig teure Spezialspedition beauftragt, obwohl deutlich günstigere Rückgabemöglichkeiten direkt am Reparaturort bestanden hätten, könnte die Versicherung den Betrag auf das übliche Maß kürzen. Es ist daher ratsam, die Notwendigkeit des Transports und die Angemessenheit der Kosten kurz zu belegen, falls der ursprüngliche Verleihort ungewöhnlich weit entfernt liegt.
Unser Tipp: Reichen Sie die Rechnung für die Mietwagen-Rückführung gesammelt mit den Transportkosten Ihres Autos ein und fordern Sie die vollumfängliche Erstattung der Logistikkosten ein. Vermeiden Sie die Beauftragung teurer Einzelfahrten, bevor Sie geprüft haben, ob der Mietwagenanbieter eine kostengünstigere Rückgabe an einer lokalen Station ermöglicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm – Az.: 1 C 432/22 – Urteil vom 29.04.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
