Skip to content

Fußgängerunfall – Betriebsgefahr trotz Unvermeidbarkeit des Unfalls

LG Mönchengladbach – Az.: 11 O 326/13 – Beschluss vom 08.02.2017

In dem Rechtsstreit hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 darauf hingewiesen, dass sich bei vorläufiger Wertung ein von dem Kläger zu beweisendes Verschulden der Beklagten zu 1., welches sich auf den Unfall ursächlich ausgewirkt haben muss, nur annehmen lässt, wenn bei dem erstmaligen Erkennen des Klägers auf dem Rand der asphaltierten Straße als Reaktion eine Vollbremsung gefordert wird. Wenn dagegen – wofür gewichtige Gesichtspunkte sprechen – diese Position lediglich als Warnposition mit der Aufforderung zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit bei erhöhter Aufmerksamkeit verstanden wird, dürfte es bei bisheriger Wertung gemäß den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen …….. aus der mündlichen Verhandlung an einem unfallursächlichen Verschulden der Beklagten zu 1. fehlen. In diesem Fall wäre allein zu entscheiden, ob die verbleibende Betriebsgefahr bei dem Fahrzeug der Beklagtenseite – wozu das Gericht bisher tendiert – zu einer Mithaftung führt, die aber deutlich geringer als der auf ein Verschulden gestützte Anteil des Klägers sein dürfte. Vor diesem Hintergrund rät das Gericht den Parteien zu einer gütlichen Verständigung unter Zugrundelegung einer überwiegenden Haftungsquote des Klägers von 75 % gegenüber 25 % bei der Beklagtenseite, um auch weitere Aufwendungen – insbesondere durch die medizinische Begutachtung des Klägers – zu vermeiden

Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass bei streitigem Fortgang des Verfahrens auch die Frage nach der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit nochmals zu beleuchten wäre und der Sachverständige – sollte sich ergeben, dass die Beklagte zu 1) die Höchstgeschwindigkeit überschritten hat – ergänzend zu befragen wäre, ob bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht nur durch eine Vollbremsung, sondern auch durch ein Abbremsen vermeidbar gewesen wäre.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.