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Verkehrsunfall -Rechtsabbiegender mit Rückwärtsfahrenden

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 3/16 – Urteil vom 24.05.2017

I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 27.11.2015 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 40 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 60 % auferlegt.

III. Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom… in …….

An diesem Tag wollte die Zeugin … mit dem Pkw des Klägers von der untergeordneten … nach rechts in die … einbiegen. Aus Sicht der Zeugin befand sich rechts der Einmündung ein – von der Beklagten zu 1) gelenkter und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherter – Transporter. Das Heck des Fahrzeugs zeigte in Richtung der Zeugin. Als die Beklagte zu 2) mit dem Transporter rückwärts fuhr, kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers.

Den vom Kläger auf 6.680,89 € bezifferten Unfallschaden glich die Beklagte zu 2) nicht aus. Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat die Klage auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Urteil vom … auf der Grundlage eines Haftungsanteils der Beklagten von 70 % in Höhe von … € nebst Zinsen und auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … € zuerkannt und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte zu 1) mit dem Transporter unmittelbar vor dem Unfall vom Fahrbahnrand angefahren sei und beim Rückwärtsfahren gegen ihre erhöhte Sorgfaltspflicht im Sinn des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Die Zeugin … habe das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) im Sinn des § 8 StVO nicht beachtet. Sie sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits ca. 50 cm in die … eingefahren gewesen. Außerdem sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug des Klägers zum Kollisionszeitpunkt noch in einer leichten Vorwärtsbewegung befunden habe.

Wegen der weiteren Feststellungen des Erstrichters und den Einzelheiten seiner rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Beklagten erstreben mit ihrer Berufung eine Reduzierung des vom Erstrichter zuerkannten Betrags auf …… € bei einer hingenommenen Mithaftung von 25 %. Der Kläger, der weiterhin von einer vollen Haftung der Beklagtenseite ausgeht, verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind.

Der Senat hat die Beklagte zu 1) erneut angehört, die Zeugen … und … erneut vernommen und den Sachverständigen … sein Gutachten zum Unfallhergang mündlich erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Verhandlungen vom … und … Bezug genommen.

II. Die Berufungen der Parteien sind unbegründet. Der Erstrichter hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten dem Kläger für dessen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom … dem Grunde nach zu 70 % haften. Das führt bei einem der Höhe nach unstreitigen Schaden von … € zu dem zuerkannten Betrag von … € nebst Zinsen und einer Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von … €.

1. Der Ausgangspunkt des Erstrichters, nach dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Unfallschadens des Klägers grundsätzlich von den Umständen, insbesondere davon abhängt, dass die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG), ist nicht im Streit. Die haftungsausschließende Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) hat keine der Parteien bewiesen (vgl. unten 2.).

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen (vgl. BGH VersR 2000, 1294). Solche Umstände können sich aber auch aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn insbesondere, die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind (vgl. BGH VersR 2005, 702). Sie können allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (vgl. BGH VersR 2005, 945; VersR 2007, 263). Dabei hat jeder Beteiligte die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (vgl. BGH NZV 1996, 231). Das gilt im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile auch für die Umstände, die ein Verschulden des Fahrers ergeben. Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953 – VI ZR 319/52, LM Nr. 3 zu § 17 StVG; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 25. Kap., Rn. 335 m.w.N.; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/ Janker, StVR, 22. Aufl., § 18 StVG, Rn. 11).

2. Danach ist die vom Erstrichter vorgenommen Haftungsverteilung von 30 % zu Lasten des Klägers und 70 % zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden.

a) Der Ansicht des Erstrichters, dass die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass sie unter Mißachtung der gebotenen höchstmöglichen Sorgfalt beim Anfahren vom Fahrbahnrand in Rückwärtsfahrt den streitgegenständlichen Unfall mitverursacht hat, schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der von ihm getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang an.

Verkehrsunfall -Rechtsabbiegender mit Rückwärtsfahrenden
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Unter den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte zu 1) den Transporter aus Sicht der Zeugin … rechts der Einmündung ca. ein bis zwei Fahrzeuglängen von der Einmündung entfernt angehalten hatte. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen … geht der Senat davon aus, dass die Beklagte zu 1) entgegen ihren Angaben in der Verhandlung am … auf der Suche nach der richtigen Ablagestelle für Werbeprospekte den Transporter nicht nur kurz auf der Straße stoppte und sogleich in die Rückwärtsfahrt übergehen wollte sondern längere Zeit dort stand. Der Zeuge … hat dazu glaubhaft ausgesagt, er habe morgens vor der Garage gestanden und den Transporter hinter der Einmündung der … stehen sehen. Er habe den Eindruck gehabt, die Beklagte zu 1) suche etwas. Er habe gesehen, dass sie ein Buch oder etwas Vergleichbares in der Hand gehalten habe. Später sei er über die …… zu seinem Sohn gegangen. Dabei habe er nicht bemerkt, dass ein PKW vorgefahren sei. Der Unfall sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht passiert gewesen.

Die Wahrnehmungen des Zeugen … rechtfertigen den Schluss, dass das Anhalten der Beklagten zu 1), die die Rückwärtsfahrt des Transporters erst im Zuge der Annäherung der Zeugin … begann, zumindest bis zum Überqueren der Straße durch den Zeugen andauerte. Der Senat hat auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) den Transporter nicht mitten auf ihrer Fahrspur anhielt und dort verweilte sondern zum Zwecke der weiteren Orientierung den rechten Fahrbahnrand aufsuchte. Bei ihrer späteren Rückwärtsfahrt in Richtung der Einmündung hatte die Beklagte zu 1) somit nach § 10 Satz 1 StVO, der das Anfahren vom Fahrbahnrand regelt, und nach § 9 Abs. 5 StVO, der die Rückwärtsfahrt regelt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, mithin die größtmögliche Vorsicht walten zu lassen (vgl. z.B.: König in Hentschel/König/Dauer StVR, 43. Auflage, § 9 Rn. 52 und § 10 Rn. 10 m.w.N.). Die Beklagte zu 1) musste nicht nur zu Beginn ihrer Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen ständig danach schauen, dass andere Personen im Straßenverkehr durch ihr Verhalten kein Schaden droht. Außerdem durfte sie nur so langsam zurückfahren, dass sie bei ersten Hinweisen auf die Möglichkeit einer Gefahr sofort hätte anhalten können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 – I-1 U 79/15, juris, Rn. 39 m.w.N.).

Dem ist die Beklagte zu 1), die auf ihrer Rückwärtsfahrt bis zur Kollision zwar Hubsignale aber nicht den Pkw des Klägers wahrgenommen haben will, nicht gerecht geworden. Die zur Begründung ihrer Berufung vorgetragene Ansicht der Beklagten, dass die §§ 10, 9 Abs. 5 StVO vorliegend nicht zur Anwendung kämen, weil sie nur die äußerste Sorgfalt gegenüber dem fließenden Verkehr vorschreiben würden, wozu die Zeugin … nicht gezählt habe, trifft nicht zu. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass diese Vorschriften primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen (vgl. BGH VersR 2016, 410; König in Hentschel/König/Dauer, aaO., § 9 Rn. 51 und § 10 Rn. 8 m.w.N.). Der Schutzbereich setzt aber keine bestimmte (Ausgangs-)Geschwindigkeit des Teilnehmers des fließenden Verkehrs – der auch mal langsamer fährt oder verkehrsbedingt steht – voraus. Zum fließenden Verkehr gehörte vorliegend auch die Zeugin … mit dem Pkw des Klägers, die von der untergeordneten Straße in die … einbiegen wollte (zum fließenden Verkehr vgl. z.B.: König in Hentschel/König/Dauer, aaO., § 10 Rn. 8 unter Hinweis auf eine Entscheidung des KG zu einem in zweiter Reihe mit laufendem Motor stehenden Müllfahrzeug [VerkMitt 2001, Nr 31]). Auf ihre Geschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt kommt es hierfür nicht an (vgl. auch z.B.: König in Hentschel/König/Dauer, aaO., § 9 Rn. 51 zum von § 9 Abs. 5 gleichfalls bezweckten Schutz des Fußgängerverkehrs). Besonderheiten wie bei Parkplatzunfällen (vgl. dazu BGH VersR 2016, 410; die von den Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart NZV 2004, 420), beim Einfahren von Grundstücken auf die Straße (vgl. die von den Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm VRS 45, 461) oder beim Verkehr auf einem Tankstellengelände (vgl. die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Dresden NZV 2007, 152) lagen hier nicht vor.

Der Anfahrvorgang der Beklagten zu 1) in Rückwärtsfahrt war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht abgeschlossen (zur Beendigung des Anfahrvorgangs vgl. z.B.: OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 – I-11 U 44/14 juris Rn. 6). Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte zu 1) nach dem Anfahren schon vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet war, d. h. von den anderen Verkehrsteilnehmern – auch denjenigen, die sich auf der … der Einmündung näherten – als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs angesehen wurde. Angesichts der geringen Wegstrecke von ein bis zwei Fahrzeuglängen, die die Beklagte zu 1) mit dem Transporter von ihrem Standort bis zum Unfallort zurückfuhr, ist das zu verneinen.

b) Die Zeugin … hat den Verkehrsunfall durch eine eigene Unachtsamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) mitverursacht. Entgegen der Annahme des Erstrichters kann der Zeugin … aber nicht vorgeworfen werden, ein Vorfahrtsrecht der von rechts gekommenen Beklagten zu 1) (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in der ab dem 01.04.2013 geltenden Fassung) mißachtet zu haben.

aa) Stoßen im Einmündungsbereich zwei Kraftfahrzeuge zusammen, spricht zwar in der Regel der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (vgl. BGH VersR 1982, 903; BGH NJW 1958, 1881; König in Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage, § 8 StVO Rn. 69 m.w.N.). Die Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises dürfen aber nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (BGH NJW 1996, 1828; 2001, 1140; BGHZ 192, 84). Dabei muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinn im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweis grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne das im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (BGHZ 192, 84 Rn. 11; VersR 2016, 410 Rn. 14 m.w.N.).

bb) Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Ansicht des Erstrichters, die Zeugin … habe ein Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) missachtet, nicht. Es ist zwar zutreffend, dass allein die Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 1) ihr ein Vorfahrtsrecht nicht genommen hätte (vgl. BGH NJW 1960, 395; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, 27. Kapitel Rn. 231 m.w.N.). Indes steht die weitere – zutreffende – Feststellung des Erstrichters, der Unfall habe sich beim Anfahren der Beklagten zu 1) vom Straßenrand ereignet, der Annahme entgegen, die Zeugin Freyer als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs wäre gegenüber der Beklagten zu 1) wartepflichtig gewesen. Das mit dem Übergang vom ruhenden in den fließenden Verkehr verbundene Anfahren vom Fahrbahnrand fällt in den Regelungsbereich des § 10 StVO, der den umfassenden Schutz des fließenden Verkehrs bezweckt, gleichgültig ob er von rechts oder links kommt (BGH VersR 1968, 1162; Freymer in Geigel aaO., Rn. 310 m.w.N.). Der Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, aaO., § 10 StVO Rn. 8) wird somit nicht durch ein Vorfahrtsrecht des anfahrenden Verkehrsteilnehmers überlagert, der von rechts kommt. Vielmehr liegt bis zu dessen Eingliederung in den fließenden Verkehr der in § 8 StVO für den fließenden Verkehr geregelte Vorfahrtsfall noch nicht vor.

cc) Die Betriebsgefahr des PKW des Klägers erhöhte sich jedoch dadurch, dass die Zeugin … die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt (vgl. § 1 Abs. 2 StVO) nicht ausreichend beachtete und aus diesem Grund den Unfall mitverursachte.

Die Zeugin … hat bekundet, sie habe den „weißen Bus“ schon bei der Annährung an die Kreuzung rechts der Einmündung stehen sehen. Sie habe dann angehalten, nach rechts und links geschaut und sich langsam vorgetastet. Plötzlich sei der Bus rückwärts gefahren. Sie habe die Hupe betätigt und noch versucht, ihrerseits rückwärts zu fahren. Das sei ihr aber nicht gelungen. Hiervon ausgehend hat der Sachverständige … überzeugend ausgeführt, dass die Zeugin … die Kollision hätte vermeiden können, wenn sie bei Beginn der Rückwärtsfahrt des Busses, die je nach Standort und Fahrlinie zwei bis sechs Sekunden vor der Kollision wahrnehmbar gewesen sei, das weitere Vorfahren unmittelbar vor dem Zusammenstoß unterlassen hätte. Denn nach den Fahrzeugschäden müsse die Zeugin … zum Unfallzeitpunkt in einer geringen Vorwärtsbewegung gewesen sein. Hätte sie diese Vorwärtsbewegung nach dem vorausgegangenen Anhalten unterlassen oder nach der Wahrnehmung der Rückwärtsfahrt des Transporters sofort unterbrochen, hätte sie 30 cm vor der Unfallstelle anhalten und damit den Zusammenstoß der Fahrzeuge verhindern können.

Dem ist die Zeugin … vorwerfbar nicht nachgekommen. Allein auf das von ihr gegebene Hupsignal hätte sie sich nicht verlassen dürfen.

c) Nach alledem wird das Unfallgeschehen maßgeblich durch die Fahrfehler der Beklagten zu 1) geprägt. Die dadurch erheblich erhöhte Betriebsgefahr des von ihr geführten Transporters überwiegt den Anteil der Zeugin ….. an der Verursachung des Verkehrsunfalls deutlich. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Pkw´s des Klägers ist im Hinblick auf einen mitursächlichen Fahrfehler der Zeugin … aber nicht gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage ist die vom Erstrichter vorgenommene Haftungsverteilung angemessen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 ZPO) nicht vorliegen.

 

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