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Geheimhaltung im Verwaltungsprozess: § 273a ZPO ist nicht anwendbar

Eigene Unterlagen als Beweis vorgelegt – schon liegen sie in der Akte, einsehbar für die Gegenseite. Ein Unternehmen wollte seine Lieferketten-Daten per § 273a ZPO vor der Beigeladenen abschirmen, dazu Ordnungsgeld bis 100.000 Euro androhen lassen. Das VG Frankfurt verweist auf eine ganz andere Vorschrift – mit Folgen für jedes Unternehmen, das im BAFA-Verfahren um seine Geheimnisse bangt.
Person am Schreibtisch greift nach offener Behördenakte mit lesbaren Firmenunterlagen im Büro
Offene Verfahrensakte im Büro: Das VG Frankfurt versagt Geheimnisschutz nach § 273a ZPO im Verwaltungsprozess Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 L 4285/26

Das Wichtigste im Überblick

Mit Beschluss vom 09.10.2026 (5 L 4285/26) entschied das VG Frankfurt: Unternehmen können Informationen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten nicht nach der Geheimhaltungsregel für Zivilprozesse besonders schützen lassen. Behörden können geheime Akten weiterhin nach eigenen Regeln schützen; das Urteil betrifft nur den Schutzweg aus Zivilprozessen.


  • Eigene Aktenregeln: Verwaltungsgerichte regeln den Schutz geheimer Akten selbst; eine Lücke sah das Gericht nicht.
  • Keine Einzelfeststellung: Das Gericht prüfte nicht, ob die Unternehmensangaben tatsächlich geheim waren.
  • Akteneinsicht bleibt möglich: Wer am Verwaltungsgerichtsverfahren teilnimmt, darf grundsätzlich Gerichtsakten einsehen.
  • Betroffene Angaben: Die Unternehmensangaben betrafen Lieferketten, interne Abläufe und Risikoprüfungen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Frankfurt
  • Datum: 09.10.2026
  • Aktenzeichen: 5 L 4285/26
  • Verfahren: Eilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Schutz von Geschäftsgeheimnissen
  • Wichtig für: Unternehmen mit vertraulichen Daten in Gerichtsverfahren, Behörden mit Aktenzugang

Kein Geheimnisschutz nach § 273a ZPO im Verwaltungsprozess

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 9. Oktober 2026 (Az. 5 L 4285/26) entschieden, dass die zivilprozessuale Schutzvorschrift des § 273a ZPO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar ist. Ein Unternehmen, das nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet ist, wollte damit seine Verfahrensakten als geheimhaltungsbedürftig einstufen lassen. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Das Gericht lehnte es ab, die Gerichts- und Verfahrensakten zum Eilantrag als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Dasselbe gilt für den Hilfsantrag, der sich auf die Anlage ASt 2 und die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Unternehmens beschränkte. Auch die beantragten Vertraulichkeits- und Verwendungsverbote ordnete es nicht an. Sie sollten die Beigeladene, den Antragsgegner und deren Bevollmächtigte treffen, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000 Euro oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Den Ausschlag gab die Verwaltungsgerichtsordnung selbst: Sie regelt den Geheimnisschutz in § 99 VwGO. Ein zusätzliches Verfahren nach § 273a ZPO könnte diese Regelung umgehen. Der Beschluss ist eine prozessleitende Verfügung und nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Schutzvorschrift des § 273a ZPO zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen ist im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; der Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abschließend nach § 99 VwGO.
  2. Wegen des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht keine Beibringungslast für geheimhaltungsbedürftige Unterlagen; auch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangt keine Vorlage vertraulicher Geschäftsgeheimnisse.

Streit um BAFA-Akten und Berichterstattung im Lieferkettenverfahren

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren, in dem das Unternehmen verhindern wollte, dass behördliche Informationen über seine Lieferketten und sein Risikomanagement anderen Beteiligten oder Dritten bekannt werden.

Am 27. August 2026 beantragte es eine einstweilige Anordnung. Dem Antragsgegner sollte vorläufig untersagt werden, bestimmte Informationen aus einer BAFA-Akte offenzulegen oder Einsicht in sie zu gewähren. Die Informationen betrafen die Lieferketten- und Handlungsstrukturen des Unternehmens sowie seine Risikoanalyse und sein Risikomanagement.

Mit Beschluss vom 8. September 2026 wurde die Initiatorin des behördlichen Verfahrens beigeladen. Drei Tage später beantragte das Unternehmen, die Gerichts- und Verfahrensakten, hilfsweise die Anlage ASt 2 seines Eilantrags, und die personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Am 7. Oktober 2026 konkretisierte es diese Anträge in einem Schriftsatz.

Das Unternehmen berief sich auf § 273a ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO. Die Akte enthalte Geschäftsgeheimnisse oder könne solche enthalten; jedenfalls sei die Anlage ASt 2 geheimhaltungsbedürftig. Dass es diese Anlage selbst eingereicht hatte, mindere den Schutz nicht. Es habe die Informationen zur Glaubhaftmachung vorlegen müssen und nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht sie in einem Verfahren über ihre Herausgabe gerade der Beigeladenen zugänglich macht.

Am 14. September 2026 beantragte das Unternehmen zusätzlich einen Hängebeschluss, also eine Zwischenregelung bis zur Entscheidung. Es befürchtete, die Vertreterin der Beigeladenen berichte regelmäßig öffentlich über die beim BAFA eingereichte Beschwerde und könne Informationen aus den Akten, besonders aus der Anlage ASt 2, öffentlich verwenden oder Presseorganen zugänglich machen.

Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, das Unternehmen habe es selbst zu verantworten, dass die Beigeladene den Inhalt eines Schreibens vom 23. Februar 2026 vollständig lesen konnte. Es hatte dieses Schreiben ungeschwärzt als Anlage AStin 2 zur Antragsschrift eingereicht. Die Beigeladene beantragte, den Geheimhaltungsantrag abzulehnen. Sie hielt § 273a ZPO im Verwaltungsprozess für unanwendbar, weil die Vorschrift maßgeblich auf dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz beruhe. Außerdem enthalte § 99 VwGO eine abschließende Sonderregelung für den Geheimnisschutz.

Warum § 99 VwGO die Übernahme des § 273a ZPO sperrt

Die Verwaltungsgerichtsordnung hält mit § 99 VwGO bereits ein eigenes System zum Schutz von Geheimnissen bereit, und ein Rückgriff auf § 273a ZPO würde es umgehen. Über § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gilt die ZPO nur entsprechend, soweit die VwGO keine Verfahrensbestimmungen enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten nicht entgegenstehen.

Das Verfahren nach § 99 VwGO ist abschließend

Nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten oder Auskünfte verweigern. Das gilt, wenn das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Ob eine Verweigerung berechtigt war, prüft das Gericht in einem In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.

Das VG Frankfurt schloss sich dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht an (Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414). Ein zusätzliches, anders ausgestaltetes Verfahren nach § 273a ZPO würde die Regelung in § 99 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO umgehen können.

Keine planwidrige Lücke nach dem Willen des Gesetzgebers

§ 273a ZPO wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Justizstandort-Stärkungsgesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) eingefügt. Danach kann das Gericht auf Antrag einer Partei Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn sie ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG sein können. Die §§ 16 bis 20 GeschGehG gelten entsprechend.

Das Gericht sah keine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung ermöglichen würde. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 20/8649, S. 32 f. = BR-Drs. 374/23, S. 31) ergebe sich, dass die Neuregelung für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten geschaffen wurde. Eine Ausdehnung auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sei nicht beabsichtigt gewesen. Das Gericht verwies außerdem auf BeckOK VwGO/Köhler, 78. Ed. 1.7.2026, § 173 Rn. 4, und auf das Niedersächsische OVG (a. a. O., Rn. 28 = juris Rn. 40).

Geschäftsgeheimnisse als ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige Vorgänge

Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten können nach Ansicht des Gerichts Informationen sein, die im Sinne der dritten Fallgruppe des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Diese Frage sei im Rahmen der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und einer möglichen Sperrerklärung zu behandeln. Gegebenenfalls könne im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO überprüft werden, ob die Verweigerung berechtigt war.

Die oberste Aufsichtsbehörde müsse dabei auch berücksichtigen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung eine Verweigerung der Aktenvorlage für die betroffene Partei haben kann. Das Gericht verwies hierzu auf den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 14. August 2012 – 27 F-1354/11, BeckRS 2012, 213352, Rn. 7) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 13. Mai 2026 – 20 F 1.26, BeckRS 2026, 16530, Rn. 18).

Das Unternehmen hatte vorgetragen, die Antragsgegnerin habe möglicherweise nur eine eingeschränkte Vorlage beabsichtigt. Das hielt das Gericht angesichts der Schwärzungen in der Anlage zur Antragserwiderung vom 11. September 2026 für möglich. Diese Anlage entspricht der ungeschwärzten Anlage AStin 2. Offen blieb, ob die Schwärzungen auf einer Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als oberster Aufsichtsbehörde beruhten oder vom BAFA selbst veranlasst wurden.

Für die zweite und dritte Fallgruppe des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO sei die Beurteilung, ob Vorgänge geheim gehalten werden müssen, anders als bei Nachteilen für das Wohl des Bundes nicht zwingend Sache der obersten Aufsichtsbehörde. Der vom Unternehmen angesprochene zusätzliche Verwaltungsaufwand auf dieser Behördenebene ändere nichts. Die Ziele des LkSG seien nicht auf Bürokratieabbau gerichtet (BT-Drs. 19/28649, S. 26 ff.).

Warum Amtsermittlung und Beibringungsgrundsatz unterschiedliche Schutzregeln verlangen

Der Grund liegt darin, dass im Verwaltungsprozess niemand eigene Geheimnisse preisgeben muss, um seinen Anspruch zu belegen. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt dort von Amts wegen, während im Zivilprozess die Parteien die Unterlagen beibringen. Dazu kommt das gesetzliche Einsichtsrecht: Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

Keine Beibringungslast für Geheimnisse im Amtsermittlungsprozess

Das Gericht sah einen grundsätzlichen Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten. § 273a ZPO solle einer klagenden Partei ermöglichen, ihren Anspruch mit geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zu belegen. Im Verwaltungsprozess bestehe diese Notwendigkeit nach Auffassung des Gerichts wegen der Amtsermittlung nicht. Damit steht auch der Einwand des Unternehmens auf dem Prüfstand, es habe die Anlage ASt 2 einreichen müssen.

Glaubhaftmachung im Eilverfahren ohne geheime Dokumente

Für das Eilverfahren verwies das Gericht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Die danach erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs verlange gerade keine Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen. Als Beleg nannte es das Niedersächsische OVG (a. a. O., Rn. 32 = juris Rn. 44) und Schoch/Schneider/Schoch, 49. EL April 2026, § 123 Rn. 95 ff.

Ob ein Antrag nach § 273a ZPO, seine Anwendbarkeit unterstellt, bereits mit der Antragsschrift vom 27. August 2026 hätte gestellt werden müssen, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Es verwies dazu auf Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 273a ZPO, Rn. 4.

Grundrechtsrügen und Hängebeschluss ändern am Ergebnis nichts

Auch die weiteren Einwände des Unternehmens führten nicht zu einer Geheimhaltungseinstufung. Der Antrag auf einen Hängebeschluss erledigte sich mit der Ablehnung des Hauptantrags.

Effektiver Rechtsschutz: Verweis auf Akteneinsicht und § 99 VwGO

Das Unternehmen hatte erklärt, es habe die Informationen vorlegen müssen, um seinen Antrag glaubhaft zu machen und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wahrzunehmen. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die Beteiligten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO Akteneinsicht haben. Eine mögliche Geheimhaltungsbedürftigkeit sei über die Aktenvorlage und eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu behandeln, gegebenenfalls im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Die Glaubhaftmachung im Eilverfahren verlange zudem keine geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen.

Keine Vorwegnahme der Offenlegungsfrage zu Art. 12 GG

Das Unternehmen hatte weiter geltend gemacht, die Zugänglichmachung interner Informationen verletze seine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Es ging um Informationen über interne Abläufe und die Kommunikation mit Zulieferern, die es auf ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin herausgegeben hatte. Außerdem verschaffe sie Dritten eine im LkSG nicht vorgesehene Rechtsposition und störe die Zusammenarbeit mit den Zulieferern. Das Gericht verwies auch hier auf § 99 Abs. 1 und 2 VwGO. Es entschied nicht, dass die Informationen im konkreten Fall endgültig offengelegt werden dürften. Gegenstand war allein die beantragte Einstufung nach § 273a ZPO.

Antrag auf Hängebeschluss hat sich erledigt

Den Antrag vom 14. September 2026 ordnete das Gericht § 123 Abs. 2 und § 80 Abs. 8 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zu. Mit der Ablehnung der beantragten Geheimhaltungseinstufung stellte es fest, dass er sich erledigt hatte. Die Sorge des Unternehmens, die Vertreterin der Beigeladenen könnte Akteninhalte öffentlich verwenden oder Presseorganen zugänglich machen, führte damit nicht zu einer eigenen Anordnung.

Die Sachanträge I. bis VI. aus dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2026 blieben von der Zwischenentscheidung unberührt. Sie sind der Endentscheidung über das Eilverfahren vorbehalten. Über die Kosten dieses Zwischenstreits ist in der Kostengrundentscheidung zu befinden. Wegen der Unanfechtbarkeit nach § 146 Abs. 2 VwGO bleibt es für diesen Zwischenstreit bei der Entscheidung. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten kann der Beschluss mit seinem Verweis auf § 99 VwGO als Argumentationshilfe dienen.

Unsere Einschätzung

Für Unternehmen, die im Verwaltungsprozess interne Unterlagen schützen wollen, zieht das Verwaltungsgericht Frankfurt eine klare Grenze: § 273a ZPO hilft dort nicht weiter. Aus unserer Sicht folgt daraus, dass der Schutz nicht nachträglich über eine Einstufung zu erreichen ist, sondern über die Vorlage selbst. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Akte über eine Sperrung durch die oberste Aufsichtsbehörde zurückgehalten werden kann.

Ob ein bereits mit dem ersten Schriftsatz gestellter Geheimhaltungsantrag anders zu beurteilen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten die Abgrenzung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart ausfällt. Wer eigene Unterlagen selbst ungeschwärzt einreicht, gibt die Einsicht der Gegenseite aus der Hand.

Wenn der Schutzantrag am falschen Verfahren scheitert

Der Antrag scheiterte nicht daran, dass das Gericht die Schutzwürdigkeit der Unterlagen verneint hätte, sondern daran, dass das Unternehmen den falschen rechtlichen Hebel wählte: § 273a ZPO ist im Verwaltungsprozess kein eigenständiger Weg, weil § 99 VwGO den Geheimnisschutz dort abschließend regelt. Anders hätte es liegen können, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Unterlagen über eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO verweigert hätte – diesen Weg hatte das Unternehmen nicht beschritten.

Wie ein ähnlicher Fall ausgeht, kann davon abhängen, auf welchem Weg der Schutz gesucht wird: Wer vertrauliche Unterlagen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenlegen muss, kann sich grundsätzlich nicht auf § 273a ZPO stützen, sondern ist auf das Verfahren nach § 99 VwGO verwiesen, bei dem die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorlage verweigern kann. Ob diese Behörde tatsächlich eine Sperrerklärung abgibt, ist eine eigene Weichenstellung, die mit dem bloßen Antrag auf Geheimhaltung noch nicht erreicht ist. Auch kann es eine Rolle spielen, ob Unterlagen bereits ungeschwärzt eingereicht wurden, bevor ein Schutzantrag gestellt wird – darauf kann sich eine spätere Geheimhaltung dann kaum noch stützen.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Zeitpunkt, zu dem ein Schutz- oder Geheimhaltungsantrag gestellt wurde
  • Schwärzungen oder deren Fehlen in eingereichten Anlagen
  • Hinweis auf eine Sperrerklärung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Der Hebel liegt in solchen Fällen oft nicht in der nachträglichen Einstufung der Akte, sondern in der Frage, ob die zuständige Behörde die Vorlage von vornherein verweigert – im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen die betreffende Unterlage bereits selbst ungeschwärzt eingereicht. Ob die eigenen Unterlagen und der bisherige Verfahrensstand eine vergleichbare Weichenstellung noch zulassen, lässt sich aus den Schreiben allein selten zuverlässig beurteilen.

Wenn Sie in einem vergleichbaren Verfahren vertrauliche Unterlagen schützen wollen, schildern Sie uns gern die Einzelheiten. Sie erhalten von uns dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich Geschäftsgeheimnisse im Verwaltungsprozess schützen, wenn § 273a ZPO nicht gilt?

Geschäftsgeheimnisse lassen sich im Verwaltungsprozess nicht nach § 273a ZPO einstufen; maßgeblich ist der Geheimnisschutz nach § 99 VwGO. Ein Antrag auf Vertraulichkeits- oder Verwendungsverbote mit Ordnungsgeld kann die Akteneinsicht daher nicht auf diesem Weg beschränken.

§ 99 VwGO regelt, wann eine Behörde Akten oder Auskünfte zurückhalten darf, weil Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten können unter diese Fallgruppe fallen. Über die Aktenvorlage und eine mögliche Sperrerklärung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Ob die Verweigerung berechtigt ist, kann das Gericht im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO prüfen.

Das VG Frankfurt lehnte deshalb die beantragte Einstufung der Gerichtsakten, einer Anlage und von Mitarbeiterdaten nach § 273a ZPO ab. Es ordnete auch keine Vertraulichkeits- oder Verwendungsverbote mit Ordnungsgeld an. Damit entschied es jedoch nicht, dass die konkreten Informationen offengelegt werden dürfen; ihre Geheimhaltungsbedürftigkeit ist im Verfahren nach § 99 VwGO zu behandeln.


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Muss ich im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vertrauliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung meines Anspruchs vorlegen?

Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren müssen Sie den Anordnungsanspruch, also Ihren Anspruch auf die beantragte Anordnung, nach § 123 Abs. 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO nicht durch vertrauliche Geschäftsgeheimnisse belegen. Die Glaubhaftmachung setzt keine Vorlage solcher Unterlagen voraus.

Im Verwaltungsprozess ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; anders als im Zivilprozess müssen die Beteiligten erforderliche Belege nicht selbst vollständig beibringen. Deshalb besteht nach der gerichtlichen Begründung keine Beibringungslast für Geheimnisse, obwohl der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss. § 273a ZPO, der im Zivilprozess Schutz vertraulicher Unterlagen ermöglichen kann, gilt im Verwaltungsprozess nicht. Für geheimhaltungsbedürftige Behördenakten enthält § 99 VwGO ein eigenes Verfahren; die Entscheidung erklärte damit nicht alle Informationen für endgültig geheim.


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Bedeutet die Ablehnung eines Antrags nach § 273a ZPO, dass Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden dürfen?

Die Ablehnung des Antrags nach § 273a ZPO erlaubt nicht automatisch die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen; das Gericht ließ die endgültige Offenlegungsfrage ausdrücklich offen. Entschieden wurde allein, dass § 273a ZPO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar ist.

Der Schutz geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge richtet sich im Verwaltungsprozess nach § 99 VwGO. Danach kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Aktenvorlage verweigern, wenn Vorgänge gesetzlich oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Ob eine solche Verweigerung berechtigt ist, kann das Gericht in einem gesonderten Prüfverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO klären. Auch die Einwände zur Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und zum effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verwies das Gericht auf diesen Weg. Die Ablehnung nach § 273a ZPO beantwortet daher nicht, ob die konkreten Informationen zugänglich gemacht werden dürfen.

Im konkreten Verfahren blieb offen, ob die Schwärzungen in der BAFA-Akte auf einer Sperrerklärung des Bundesministeriums beruhten oder vom BAFA selbst vorgenommen wurden. Auch die Sachanträge I. bis VI. blieben der Endentscheidung über das Eilverfahren vorbehalten. Ob interne Abläufe, Zuliefererkommunikation oder Mitarbeiternamen offengelegt werden dürfen, war damit nicht entschieden.


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Warum kann ich die Ablehnung der Geheimhaltungseinstufung nach § 273a ZPO nicht mit Beschwerde angreifen?

Die Ablehnung der Einstufung nach § 273a ZPO ist als prozessleitende Verfügung nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und kann deshalb nicht mit Beschwerde angegriffen werden. Das Gericht behandelte damit eine Zwischenfrage des Verfahrens, nicht die Sachanträge zum Eilverfahren.

§ 146 Abs. 2 VwGO schließt Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen aus; das Verwaltungsgericht ordnete die Entscheidung über den Geheimhaltungsantrag dieser Kategorie zu. In der Sache hielt es § 273a ZPO im Verwaltungsprozess für nicht anwendbar, weil § 99 VwGO den Geheimnisschutz dort regelt. Deshalb blieb es bei der Ablehnung der Einstufung und der beantragten Vertraulichkeits- und Verwendungsverbote. Die Sachanträge I. bis VI. zum Eilverfahren blieben davon unberührt und sind der Endentscheidung vorbehalten. Über die Kosten dieses Zwischenstreits wird erst in der Kostengrundentscheidung befunden; der Antrag auf einen Hängebeschluss hatte sich mit der Ablehnung erledigt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

VG Frankfurt · Az. 5 L 4285/26 · Beschluss vom 09.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Der Antrag, die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Gerichts- und Verfahrensakten, zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F, ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen, hilfsweise, die Anlage ASt 2 zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen, wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Zwischenstreits bleiben der Kostengrundentscheidung vorbehalten.

Gründe


I.

Die Beteiligten streiten über die Offenbarung von unternehmensinternen und lieferkettenbezogenen Informationen aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959).

Am 27. August 2026 beantragte die Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu untersagen, die in der Akte des Antragsgegners mit dem Geschäftszeichen … enthaltenen Informationen, die die Lieferketten- und Handlungsstrukturen sowie Risikoanalyse und -management nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Antragstellerin und damit zusammenhängender Unternehmen betreffen, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten zu offenbaren oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Informationen zu gewähren. Die richterliche Eingangsverfügung vom 28. August 2026 enthält den Hinweis des Berichterstatters, es sei beabsichtigt, die Antragsteller des behördlichen Verfahrens am gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durch eine notwendige Beiladung zu beteiligen; weiter wurde Gelegenheit gegeben, sich „schnellstmöglich“ dazu zu äußern, wie die Interessen der hiesigen Antragstellerin mit Blick auf § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt werden könnten. Noch am 28. August 2026 hat der Berichterstatter hierzu Telefonate mit dem BAFA sowie dem Bevollmächtigten der Antragstellerin geführt, über deren genauen Inhalt hinsichtlich des Letzteren Streit besteht. Mit Beschluss vom 8. September 2026 ist die Antragstellerin des behördlichen Verfahrens dem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen worden und hat zur Information über den Sach- und Streitstand unter anderem die Antragsschrift nebst Anlagen zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10. September 2026 angeregt und hilfsweise beantragt, den Beiladungsbeschluss aufzuheben, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien und die Beiladung aufgrund der Sicherungsfunktion des Eilverfahrens ausgeschlossen sei, da jedenfalls eine Offenlegung der streitgegenständlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Beigeladenen unzulässig sei; die streitgegenständlichen Informationen seien nach § 173 VwGO i.V.m. § 273a ZPO als geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Mit Antragsschrift vom 11. September 2026 begehrt die Antragstellerin eine Einstufung der Verfahrensakten, hilfsweise der Anlage ASt 2, als geheimhaltungsbedürftig unter Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Missachtung. Zur Begründung verweist die Antragstellerin darauf, nach § 273a ZPO i.V.m. § 173 VwGO sei die Verfahrensakte zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, da sie Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) enthalte bzw. enthalten könnte; mindestens jedoch sei die Anlage ASt 2 als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit werde auch nicht dadurch geschmälert, dass die Anlage ASt 2 durch die Antragstellerin in das Antragsverfahren eingeführt und dadurch Teil der Verfahrensakte geworden sei, denn zum einen habe die Antragstellerin ihren Antrag ausreichend glaubhaft machen müssen, um ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG wahrnehmen zu können, zum anderen habe die Antragstellerin auch nicht damit rechnen müssen, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere der Anlage ASt 2, durch das Gericht in einem Verfahren auf einstweilige Anordnung an eine Beigeladene weitergeleitet würden, in dem es um die Herausgabe ebendieser geheimhaltungsbedürftigen Informationen an ebendiese Beigeladene gehe. Die Antragstellerin habe auf ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin, das mit Zwangsmitteln des öffentlichen Rechts durchgesetzt werden könne, dieser Informationen über ihre internen Abläufe und die Kommunikation mit Zulieferern gegeben, die nicht für Dritte und die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Wenn solche Informationen über den Weg der Akteneinsicht für Dritte zugänglich würden, verletze das die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG und verleihe Dritten eine Rechtsposition, die ihnen nach den Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nicht zustünde und die schlussendlich die Ziele des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gefährdete, da die nach dem Gesetz vorgesehene Zusammenarbeit zwischen pflichtigem Unternehmen und Zulieferern massiv gestört werde.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2026 hat die Antragstellerin einen Hängebeschluss zur Einstufung als geheimhaltungsbedürftig durch den Vorsitzenden beantragt und angeführt, es drohe die unmittelbare Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin bzw. einzelner Inhalte geschützter Geschäftsgeheimnisse, da die Vertreterin der Beigeladenen regelmäßig öffentlich über die von ihr beim BAFA einreichte Beschwerde berichte und zu befürchten stehe, dass die Vertreterin der Beigeladenen Informationen aus der Verfahrensakte, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handele, insbesondere Informationen aus der Anlage ASt 2, öffentlich verwerte und Presseorganen zugänglich mache.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2026 hat die Antragstellerin ihr bisherigen Sachanträge konkretisiert.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Gerichts- und Verfahrensakten, zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F, ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen;

2. hilfsweise, die Anlage ASt 2 zu dem von ihr am 27. August 2026 eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Az. 5 L 4285/26.F ebenso wie personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Antragstellerin als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und der Beigeladenen, dem Antragsgegner sowie deren Bevollmächtigten bei Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 100.000,00 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten aufzugeben, diese vertraulich zu behandeln und nicht außerhalb der Zwecke dieses Rechtsstreits zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.

Die weiteren Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Antragsgegnerin weist bereits in ihrer Antragserwiderung vom 11. September 2026 darauf hin, dass durch die Übermittlung des als Anlage AStin 2 der Antragsschrift beigefügten, nicht geschwärzten Schreibens vom 23. Februar 2026 die Antragstellerin es selbst zu verantworten habe, dass der Inhalt des Schreibens voll lesbar an die Beigeladene bekannt gegeben worden ist.

Die Beigeladene beantragt, den Antrag

abzulehnen.

Zur Begründung führt die Beigeladene an, die zivilprozessuale Vorschrift des § 273a ZPO sei im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, weil sie maßgeblich auf den Besonderheiten des Beibringungsgrundsatzes beruhe und § 99 VwGO eine abschließende Sonderregelung enthalte. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2026 macht sie ergänzende Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand dieser Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

Die begehrte Zwischenentscheidung zur Einstufung der Gerichtsakten zur Geschäftsnummer 5 L 4285/26.F, hilfsweise wenigstens der mit der Antragsschrift eingereichten Anlage 2, ist abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Soweit die Antragstellerin sich auf eine Anwendung von § 273a ZPO über § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO beruft, ist dem nicht zu folgen.

Nach dem durch Art. 2 Nr. 2 des Justizstandort-Stärkungsgesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) eingefügten § 273a ZPO gilt:

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Antrag nicht bereits mit der Antragsschrift vom 27. August 2026 hätte eingebracht werden müssen (hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 273a ZPO, Rd-Nr. 4), scheitert die Einstufung daran, dass der Normbefehl des § 273a ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gar nicht anwendbar ist. Nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO sind, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Ein solcher Ausschluss liegt hier vor. Wie im Verwaltungsprozess der Geheimhaltungsschutz zu gewährleisten ist, bestimmt § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO, nach dem dann, wenn das Bekanntwerden des Inhalts von Urkunden, Akten, elektronischen Dokumenten oder behördlicher Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern kann. Hierzu führt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414 – aus:

32 Im Zivilprozess steht es demgegenüber den Parteien grundsätzlich frei, welche Dokumente sie vorlegen, um den von ihnen geltend gemachten Anspruch zu belegen bzw. einen gegen sie geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Entscheidet damit im zivilprozessualen Verfahren eine Partei selbst darüber, ob und in welchem Umfang sie bestimmte Informationen, die sie als geheimhaltungsbedürftig erachtet, bei dem Gericht einreicht, so ist es nachvollziehbar, dass sie die Preisgabe gegenüber der Gegenseite nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig machen kann, dass diese Informationen zuvor unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes (i. V. m. § 273a ZPO) gestellt wurden (vgl. dazu Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn.106.1 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, Oktober 2025, § 273a Rn. 7). Ist demgegenüber eine Behörde im Verwaltungsprozess zur Übermittlung von Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten, verpflichtet, kann der betroffene Dritte die Vorlage nicht (gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines verringerten Rechtsschutzes) verweigern, wenn – bei unterstellter Anwendbarkeit des § 273a ZPO im verwaltungsprozessualen Verfahren – das Gericht der Hauptsache (möglicherweise auch abweichend von der Auffassung des nach § 99 Abs. 2 VwGO zuständigen Fachsenats) zu dem Ergebnis gelangen würde, die enthaltenen Informationen bedürften keiner Einstufung als geheimhaltungsbedürftig. Daher erscheint es im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die damit verbundene Sachaufklärungspflicht nicht erforderlich bzw. unzweckmäßig, neben § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO ein zusätzliches, anders ausgestaltetes Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess anzuwenden. Benötigt ein Verwaltungsgericht aus seiner Sicht bestimmte Unterlagen für die Entscheidung eines Rechtsstreits, so hat bei unterschiedlicher Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit letztlich der entsprechende Fachsenat in einem In-camera-Verfahren über die (Pflicht zur) Vorlage gegenüber dem Gericht der Hauptsache zu entscheiden, und nicht der betroffene Dritte in Abhängigkeit von der Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig.

33 Zwar mögen die unterschiedlichen Verfahren jeweils Vorteile und Nachteile gegenüber dem anderen Verfahren aufweisen (vgl. dazu auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn.195, 26 f.). Dies rechtfertigt jedoch – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht die Anwendung von § 273a ZPO in Fällen, in denen dies dem Betroffenen günstiger erscheint bzw. seine eigene Einschätzung von der Beurteilung durch den Fachsenat abweicht. Vielmehr könnte mit der Anwendung von § 273a ZPO das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO unterlaufen werden, indem in Konstellationen, wie der vorliegenden, in denen für von dem Gericht der Hauptsache angeforderte Unterlagen, zu deren Vorlage die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht abgegeben – bzw. wie hier aufgehoben wird – und der hiervon betroffene Dritte eine gerichtliche Überprüfung durch den dafür vorgesehenen Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht betreibt bzw. dort keinen Erfolg hat, er stattdessen bzw. im Falle der Erfolglosigkeit über § 273a ZPO eine gesetzlich durch § 99 VwGO gerade nicht vorgesehene Geheimhaltungseinstufung durch das Gericht der Hauptsache herbeiführt, um seine Geschäftsgeheimnisse zu schützen (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von § 99 Abs. 2 VwGO im Zivilprozess BGH, Urteil vom 13.2.2025 – III ZR 63/24 -, juris Rn.51). Darüber hinaus bietet § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, der die Kenntnisnahme der geschützten Informationen durch die Beteiligten gegebenenfalls vollständig ausschließt, einen stärkeren Schutz von (Geschäfts-)Geheimnissen als § 273a ZPO, der eine Kenntnisnahme des Gegners, wenngleich unter dem Verbot der Nutzung bzw. Offenlegung außerhalb des Verfahrens, zulässt und ist – entsprechend dem Erfordernis in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten – nicht auf schutzbedürftige Informationen mit geschäftlichem Bezug begrenzt (vgl. dazu auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn.195 f., 26 – 26.2).

Dieser Sichtweise schließt sich das erkennende Gericht an. Dass mit § 273a ZPO ein über den Zivilprozess hinausgehender Mechanismus eingeführt werden sollte, ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigen die Erwägungen des Gesetzgebers, dass die Neuregelung

bewusst nicht nur auf die neuen Commercial Courts zugeschnitten [ist], sondern gilt für alle bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten gleichermaßen wie vor dem Bundesgerichtshof. Denn die Schutzbedürftigkeit eines Geschäftsgeheimnisses besteht unabhängig von der Gerichtsebene, auf der es erörtert wird.

(vgl. BT-Drs. 20/8649 S. 32 f. = BR-Drs 374/23, S. 31),

Sie soll also nicht außerhalb bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten Anwendung finden, auch wenn Entscheidungen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Ausdehnung auf zivilrechtliche Verfahren allgemein annehmen (HessLAG, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036 Rn. 18, mit Anm. Benkendorff SPA 2026, 28). Damit fehlt es an einer planwidrigen Lücke als Anwendungsvoraussetzung des § 173 Satz 1 VwGO, da § 273a ZPO offensichtlich absichtlich nicht auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten übertragbar sein soll (vgl. BeckOK VwGO/Köhler, 78. Ed. 1.7.2026, VwGO § 173 Rn. 4; vgl. ferner NdsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414 Rn. 28 = juris Rn. 40). Hieran ändert nichts, dass die prozessuale Ausgangssituation, die dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, mit der vorliegenden nicht deckungsgleich ist. Das Gericht hält daran fest, dass nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO „[d]ie Beteiligten … die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen“ können. Dies ist auch folgerichtig, bedenkt man, dass ein gerichtliches Verfahren gerade dem Zweck dient, den Streit über eigene Rechte und Pflichten zum Gegenstand der Öffentlichkeit zu machen. Soweit sich nun die Antragstellerin einerseits gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund der Regelungen nach den §§ 12 ff. LkSG zur behördlichen Kontrolle und Durchsetzung in der Pflicht sieht, gegenüber dem BAFA Informationen preiszugeben, die Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG oder personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sein können, an die aber andererseits in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerin durch Aktenvorlage mit dem daraus folgenden Einsichtnahmerecht Beteiligter, wie hier der Beigeladenen, gelangt werden könnte, ist die daraus folgende Diskrepanz im Rahmen der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der Sperrmöglichkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu lösen (siehe auch Müller, GRUR-Prax 2026, 600). Bei den angeführten Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen, die im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Fallgruppe 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. August 2012 – 27 F-1354/11, BeckRS 2012, 213352 Rn. 7). Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eingeräumten Ermessens gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2026 – 20 F 1.26, BeckRS 2026, 16530 Rn. 18). Entscheidend ist nicht, wie die Antragstellerin meint, dass es bei § 273a ZPO um die Einstufung der Informationen selbst als geheimhaltungsbedürftig gehe, während § 99 VwGO lediglich der Entscheidung über die Notwendigkeit der Einführung bestimmter Informationen in das laufende Verfahren diene, sondern dass Informationen im Streit sind, die – möglicherweise – aus verschiedenen Gründen geheimhaltungsbedürftig sind. Dies zeigt sich daran, dass § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO verschiedenartige Ausrichtungen anspricht, wenn dort in der ersten Fallgruppe auf Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder in der zweiten und dritten Fallgruppe auf Vorgänge abgestellt wird, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Führte aus Sicht der vorlegenden Behörde das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dazu, dass Informationen, die nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssten, bekannt würden, ist eine Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde einzuholen und ggf. die Berechtigung dazu im In-camera-Verfahren des § 99 Abs. 2 VwGO zu klären. Dass dieses Vorgehen, wie die Antragstellerin rügt, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe, ist möglich, aber nicht in jedem Fall zwingend. Eine nur eingeschränkte Vorlage scheint die Antragsgegnerin, wie die Schwärzungen in der Anlage zu ihrer Antragserwiderung vom 11. September 2026 – die der ungeschwärzten Anlage AStin 2 entspricht – zeigen, auch beabsichtigt zu haben. Ob diese Schwärzungen des BAFA, wie es nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eigentlich der Fall sein müsste, auf einer Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – beruhten oder selbst veranlasst waren, kann dahingestellt bleiben. Die Beurteilung einer Geheimhaltungsbedürftigkeit aufgrund eines Gesetzes oder ihrem Wesen nach als zweite und dritte Fallgruppe des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist – anders als Nachteile für das Wohl des Bundes als Teil der ersten Fallgruppe – nicht zwingend Sache der obersten Aufsichtsbehörde. Dass mit der Befassung einer obersten Aufsichtsbehörde Bürokratieaufwand auf eine Ebene verlagert wird, deren eigentlicher Tätigkeitsbereich die Regierung als im Wesentlichen vom Politischen gesteuerte Leitung der Verwaltung ist, steht dem nicht entgegen, da die mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgten Zielsetzungen nicht auf Bürokratieabbau gerichtet sind (vgl. BT-Drs. 19/28649 S. 26 ff.).

Gegen eine Anwendbarkeit des § 273a ZPO über § 173 Satz 1 VwGO sprechen mit der Unterscheidung zwischen Beibringungs- und Amtsermittlungsgrundsatz auch grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten. Während § 273a ZPO gerade die Möglichkeit der klagenden Partei schützen soll, den geltend gemachten Anspruch auch mit geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen zu belegen, besteht dafür im Verwaltungsprozess wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Notwendigkeit (vgl. dazu weitergehend NdsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 10 OB 52/26, BeckRS 2026, 13414 Rn. 32 = juris Rn. 44; Schoch/Schneider/Schoch, 49. EL April 2026, VwGO § 123 Rn. 95 ff.). Insbesondere verlangt § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zunächst die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Dies erfordert gerade keine Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen.

Der Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ nach § 123 Abs. 2, § 80 Abs. 8 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hat sich damit erledigt.

Von dieser Entscheidung unberührt bleiben die Sachanträge I. bis VI. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Oktober 2026, die der Endentscheidung über das Eilverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostengrundentscheidung dieses Zwischenstreits bleibt der abschließenden Kostengrundentscheidung vorbehalten.

Hinweis


Dieser Beschluss ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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