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Verkehrsunfall – unterbliebene Zeugenvernehmung mangels ladungsfähiger Anschrift

Unfall auf der Autobahn: Wer trägt die Schuld?

In einer lebhaften Diskussion vor dem Landgericht Offenburg geht es um die Frage, wer für einen tragischen Unfall auf der Autobahn verantwortlich ist und die Kosten tragen muss. Die Klägerin, eine Haftpflichtversicherung, vertritt den Fahrer eines in Italien zugelassenen Peugeot Boxer. Sie macht Schadensersatzansprüche geltend gegen die Beklagten, den Fahrer eines schweizerischen BMW und dessen Versicherung. Der Unfall ereignete sich auf einer dreispurigen Strecke der Bundesautobahn, bei dem der Peugeot ins Schleudern geriet und ein Insasse tragischerweise an der Unfallstelle verstarb. Das zentrale Streitthema ist dabei, ob der Fahrer des BMWs zu einem Fahrstreifenwechsel nach links angesetzt hat, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, was möglicherweise den Fahrer des Peugeot zu einer riskanten Ausweichaktion gezwungen hat.

Direkt zum Urteil Az: 3 O 272/17 springen.

Das gefährliche Manöver

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Beklagte zu 1 den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hat, als er auf den linken Fahrstreifen wechseln wollte. Dies habe den Fahrer des Peugeot dazu veranlasst, nach links auszuweichen, wobei er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat und ins Schleudern geraten ist. Der Peugeot ist daraufhin mit dem Heck gegen eine Betongleitwand geprallt, wurde abgewiesen und kollidierte mit dem BMW, bevor er über den Standstreifen hinaus die Leitplanke durchbrach. Die Klägerin hält die Beklagten daher für hälftig haftbar.

Gegenanspruch der Beklagten

Die Beklagten lehnen die Ansprüche ab und weisen die Schuld von sich. Sie betonen, dass der Peugeot ins Schleudern geraten ist und daraufhin den Unfall verursacht hat, indem er nach rechts abgewiesen wurde und schließlich mit dem BMW kollidierte.

Das Urteil und seine Folgen

Das Gericht hat jedoch anders entschieden. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Der Streitwert wurde auf über 19.000 Euro festgesetzt. Dieses Urteil kann weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben und das Verhalten der Fahrer auf Autobahnen beeinflussen.


Das vorliegende Urteil

LG Offenburg – Az.: 3 O 272/17 – Urteil vom 29.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.605,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am …. gegen …. Uhr auf der Bundesautobahn X zwischen den Anschlussstellen A und A, Kilometer X, in Fahrtrichtung Süden ereignete. Die Autobahn ist an der Unfallstelle dreispurig.

An dem Unfall waren der Zeuge F., der einen Peugeot Boxer, amtliches italienisches Kennzeichen …., sowie der Beklagte zu 1, der einen BMW 520d touring, amtliches schweizerisches Kennzeichen …., fuhr, beteiligt.

Der Zeuge F befuhr mit dem Peugeot Boxer den linken der drei Fahrstreifen. Zudem befanden sich der Zeuge O im Peugeot Boxer. Der Beklagte zu 1 befuhr den mittleren Fahrstreifen mit dem BMW 520d touring (im Folgenden als BMW bezeichnet), welches in der Schweiz zugelassen und haftpflichtversichert ist.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des in Italien zugelassenen und haftpflichtversicherten Peugeot Boxer mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen …. (im Folgenden als Peugeot bezeichnet).

Im Folgenden geriet der Peugeot ins Schleudern. Die genaue Unfallursache ist zwischen den Parteien im Streit. Der Peugeot schleuderte nach rechts und geriet mit dem Fahrzeugheck in Kontakt mit der links der drei Fahrstreifen befindlichen Betongleitwand. Von dort wurde das Fahrzeug abgewiesen und schleuderte nach rechts. Dort stieß er mit dem Beklagtenfahrzeug zusammen. Der Peugeot schleuderte weiter über den rechten Fahrstreifen und schließlich auch über den Standstreifen und durchbrach die Leitplanke. Ein Insasse des Peugeot wurde aufgrund des Unfalls aus dem Peugeot geschleudert und verstarb noch an der Unfallstelle.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu Ziffer 1. zu einem Fahrstreifenwechsel nach links angesetzt habe, ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, obwohl sich der vom Zeugen F gefahrene Peugeot nur noch wenige Meter hinter ihm befand. Um ein Auffahren auf den BMW zu verhindern, sei der Zeuge F nach links ausgewichen, wobei er die Kontrolle über den Peugeot verloren habe. Der Peugeot habe zu schleudern begonnen, er sei mit dem Fahrzeugheck in Kontakt mit der links der Fahrstreifen befindlichen Betongleitwand geraten, von dort aus abgewiesen worden und in der Folge nach rechts geschleudert worden, um dann auf der mittleren Fahrspur, auf die der Beklagte zu 1 zurückgefahren sei, mit der rechten vorderen Ecke des eigenen Fahrzeuges gegen den mittleren vorderen Bereich der linken Seite des vom Beklagten zu 1 gefahrenen BMW zu stoßen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten hälftig für die geltend gemachten Schadenspositionen haften. Die Klägerin habe daher auch zu viel Schadensersatz an den Beklagten zu 1 geleistet. Hinsichtlich der von der Klägerin beanspruchten Schadenspositionen wird auf die Klageschrift, dort S. 6-7, Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 13.765,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu Ziff. 1 zu verurteilen, an sie EUR 5.839,49 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin könne einen zur Haftung der Beklagten führenden Vorgang nicht nachweisen. Die Beklagten behaupten, der Zeuge F habe den Unfall allein verursacht. Der Beklagte zu 1 habe im BMW die mittlere Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 115 – 120 km/h befahren und diese nicht verlassen. Schräg hinter ihm sei der Zeuge F, mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h gefahren und auf den BMW aufgeschlossen. Der Beklagte zu 1 habe im linken Außenspiegel gesehen, dass der Peugeot ins Schleudern geraten sei, in Richtung Mittelleitplanke gedriftet sei und nach einem Kontakt mit dieser nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen geschleudert sei. Dort sei es zu einem Anstoß des Peugeot gegen die linke Seite des BMW gekommen. Der Beklagte zu 1 habe keine Möglichkeit gehabt, auf das gefährliche Fahrmanöver des Zeugen F zu reagieren.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen G und K. Hinsichtlich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2018, S. 3 – 6 (AS 153 ff.), sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.06.2019, S. 4 (AS 377), Bezug genommen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen technischen Sachverständigengutachtens (im Folgenden: Gutachten) sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens (im Folgenden: E-Gutachten) des Sachverständigen Dipl. Ing. K. Hinsichtlich dessen Angaben wird auf sein Gutachten vom 27.10.2018 samt Skizzen (AS 275 – 295) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 (Sonderband Ergänzungsgutachten) Bezug genommen.

Zudem wurde mit Rechtshilfeersuchen vom 22.01.2019 die Zeugeneinvernahme der Zeugen F und A beim Tribunale di Milano erbeten. Das Tribunale Ordinario di Milano ließ mit Schreiben vom 23.07.2019 mitteilen, dass die Zeugen an den angegebenen Adressen nicht geladen werden konnten. Nach Mitteilung der italienischen Behörden waren die Adressen der Zeugen nicht korrekt. Die Klägerin teilte auf Nachfrage des Gerichts die identischen Anschriften der Zeugen mit.

Mit Beschluss vom 13.10.2020 wurde der Klägerin aufgegeben ladungsfähige Anschriften der Zeugen F. und A. mitzuteilen. Die Klägerin teilte daraufhin weiterhin die identischen Anschriften mit. Sie ist der Auffassung, dass die Zeugen nicht ordnungsgemäß geladen worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, Lichtbildaufnahmen (AS 195 – 259) sowie die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2017 (AS 93 ff.), vom 19.06.2018 (AS 189 ff.) und vom 12.06.2019 (AS 371 ff.) Bezug genommen.

Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 426 Abs. 2 BGB, §§ 18 Abs. 1, 3, 17 Abs. 2, 1, 7 Abs. 1 StVG.

Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 ergibt sich zunächst aus § 6 Abs. 1 AuslPflG iVm § 115 Abs. 1 VVG.

Eine Gesamtschuldnerschaft der Klägerin und den Beklagten jedoch besteht nicht. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts iSv § 286 Abs. 1 ZPO nachweisen, dass der Unfall von mehreren Fahrzeugen iSv § 17 Abs. 1 StVG verursacht wurde.

2. Eine Verursachung des Unfalls durch mehrere Fahrzeuge liegt vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines jeden der beteiligten Fahrzeuge und der entstandenen Rechtsgutsverletzung besteht. Die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs muss sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG in dem Unfall realisiert haben, die von einem Fahrzeug typischerweise ausgehende Gefahr muss also zu dem Unfall ursächlich beigetragen haben (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2006 – 10 U 16/06 –, juris, Rn. 33).

Der Kläger ist hier beweispflichtig dafür, dass der Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Er muss beweisen, dass es ohne den betreffenden Betriebsvorgang nicht zu dem Unfall gekommen wäre (Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Haftung des Kfz-Halters, Rn. 164).

Eine Ursächlichkeit des Betriebs des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1 für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Die Klägerin ist als beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben. Es bleibt letztlich unklar, warum der Zeuge F mit dem Peugeot ins Schleudern geraten ist und es in Folge dessen zu dem Unfall gekommen ist. Die durchgeführte Beweisaufnahme konnte nicht ergeben, dass eine Ursächlichkeit des Beklagten zu 1 für den Unfall vorliegt.

a. Die bloße Anwesenheit des im Betrieb befindlichen Fahrzeugs am Unfallort genügt für eine Ursächlichkeit nicht (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 25.03.2020), Rn. 34). Das Fahrzeug muss durch seine Fahrweise oder eine sonstige Beeinflussung des Verkehrs zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH, Urteil vom 21. September 2010 – VI ZR 265/09 –, juris, Rn. 5). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb des Fahrzeugs zu einem Ausweichmanöver gezwungen wird. Wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Fahrverhalten des in Anspruch Genommenen in irgendeiner Art und Weise den Unfall beeinflusst hat, scheidet die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG bereits auf Beweisebene aus (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 25.03.2020), Rn. 37).

b. Das gemäß § 411a ZPO hinzugezogene umfassende und nachvollziehbare Sachverständigengutachten konnte keine Anzeichen aus dem Spurenbild für einen Spurwechsel des Beklagten zu 1 finden. Es ergeben sich nach dem Gutachten keine konkreten objektive Hinweise oder gar Beweise, dass die Ursache für den Schleudervorgang des PKW im Fahrverhalten des Beklagten Ziff 1 liegen könnten (S. 7 Gutachten). Das Fahrzeug habe nach dem Unfall vollständig auf der mittleren Spur gestanden (S. 5 Gutachten). Ein Abbruch des Fahrstreifenwechsels sei nicht auszuschließen, dass Schleudern könne aber auch auf einem Fahrfehler des F. beruhen (Bl. 7), dies sei nicht „mit letzter Sicherheit“ feststellbar. Es wäre zwar denkbar, dass der Beklagte zu 1 unmittelbar vor dem Unfallgeschehen zu einem Fahrstreifenwechsel vom mittleren Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen angesetzt hätte, diesen dann aber wieder abgebrochen hätte (S. 7 Gutachten). Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass der Gutachter den Unfallhergang zwar nicht sicher rekonstruieren kann, aber in jedem Fall keine sicheren Beweise für den von der Klägerin behaupteten Unfallmechanismus finden konnte. Eine Ursächlichkeit des Beklagten für 1 kann daraus nicht geschlossen werden. Die bloße Möglichkeit, dass eine Ursächlichkeit des Beklagten zu 1 gegeben sein könnte, reicht für eine richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht aus.

c. Auch aus der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 1 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Ursächlichkeit des Unfalls durch den Beklagten zu 1. Er gab an, nur auf der Mittelspur gefahren zu sein. Der Peugeot sei einfach so in die Mittelplanke gefahren, genauere Angaben zum Hergang konnte er nicht machen (S. 2 Protokoll vom 25.09.2018).

d. Auch die Zeugenaussagen von G. und K. ergeben keine Anhaltspunkte für eine Ursächlichkeit des Unfalls durch den Beklagten zu 1. Der Zeuge G. und die Zeugin K. gaben übereinstimmend an, dass der Beklagte zu 1 konstant die Spur gehalten habe (S. 4 bzw. S. 6 Protokoll vom 25.09.2018). Der Zeuge G. konnte den Unfallhergang detailreich beschreiben, so konnte er beispielsweise die vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeiten der Fahrzeuge korrekt angeben. Die Zeugin K., die Beifahrerin des Zeugen G., gab den Ablauf des Unfalls ähnlich wieder. Der Peugeot sei mit sehr hoher Geschwindigkeit an ihnen vorbei gefahren. Auch sie konnte sich an Details erinnern, so zum Beispiel, was sie vor dem Unfall zu G. sagte (AS 153). Auch sie konnte eine Beeinflussung des Unfalls durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1 nicht wiedergeben. Die Zeugen stehen nicht im Lager einer Partei, sie waren zufällig am Unfallort.

Die Aussagen des Sachverständigen und die der Zeugen lassen sich in Einklang bringen, sie bestätigen sich und sind zueinander widerspruchsfrei.

e. Die von der Klägerin benannten Zeugen F. und A. sind unerreichbar. Sie konnten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, trotz eines Rechtshilfegesuchs nicht vernommen werden, eine ladungsfähige Anschrift in Italien ist nicht bekannt. Der Klägerin als Beweisführerin wurde gem. § 356 ZPO eine Frist zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gesetzt (OLG Köln, Urteil vom 01. Oktober 1997 – 17 U 16/97 –, Rn. 7, juris). Innerhalb dieser Frist teilte die Klägerin die identischen Anschriften mit, unter welcher eine zuvor bereits durchgeführte Vernehmung im Rechtsmittelwege nicht möglich war. Es wurden keine Gründe angegeben, weshalb die Anschriften weiterhin korrekt sein sollen. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Zeugen im Wege der Rechtshilfe nicht ordnungsgemäß geladen worden sind, bestehen hierfür keine Anzeichen. Solche Anzeichen werden auch von der Klägerin nicht benannt. Anhand der vorgelegten Unterlagen der italienischen Behörden ist festzustellen, dass die genannten Anschriften der Zeugen bei der Ladung herangezogen worden sind, so dass gerade keine Anzeichen gegeben sind, dass eine Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Aufgrund der nicht übermittelten Anschriften ist daher die Unerreichbarkeit der Zeugen anzunehmen (Laumen, MDR 2020, 193, 195 m.w.N.).

Unabhängig von der Haftung des F., haftet der Beklagte zu 1 nicht, denn eine Verursachung des Unfalls konnte die Klägerin als beweisbelastete Partei nach den obigen Ausführungen nicht beweisen. Zu einer Quotenbildung der Haftung zwischen den Parteien iSv § 17 Abs. 1 StVG kommt es daher nicht.

2. Auch der Antrag zu 2) ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nicht. Die Haftung ist nicht zwischen den Beklagten und der Klägerin hälftig zu teilen (s.o.), so dass eine Rückforderung nicht in Betracht kommt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 S. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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