AG Bocholt
Az: 21 C 65/13
Urteil vom 06.02.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Fahrschule. Am 27.05.2011 begab sich der Stiefvater der Beklagten zum Kläger mit der Maßgabe, dass er der Beklagten den Führerschein schenken wolle.
Die Einzelheiten des nachfolgenden Gesprächs zwischen den Parteien sind streitig.
Letztendlich zahlte der Stiefvater der Beklagten, der Zeuge L., einen Betrag von 1.800,– Euro. Im Gegenzug erhielt er einen Gutschein. Dieser war überschrieben mit „Der Führerschein, Ein Geschenk fürs Leben, Gutschein über – (Lücke) – Fahrstunden für die Klasse B zu je 45 Minuten für P. Die Kosten wurden spendiert von N. und L. Der Gutschein-Inhaber wird gebeten, diesen Gutschein vorzuzeigen, um dann die Termine zu vereinbaren. Fahrschule M.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 19 der Akte verwiesen.
Unter dem 07.06 2011 schlossen dann die Parteien den Ausbildungsvertrag, der keine Hinweise auf den Gutschein enthält.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.
Mit Datum vom 03.02.2012 stellte der Kläger der Beklagten zunächst 2.041,52 Euro in Rechnung, abzüglich 1.800,00 Euro = 241,53 Euro. In der Schlussrechnung vom 25.04.2012 dann insgesamt 3.353,23 Euro, abzüglich 1.800,00 Euro = 1.553,23 Euro.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 8 – 12 der Akte verwiesen.
Der Kläger legt dar, dass eine Pauschalabrede zwischen ihm und dem Zeugen L. nicht erfolgt sei. Dies wäre im Übrigen auch wettbewerbswidrig gewesen. Es sei nur vereinbart worden, dass ein Betrag von 1.800,– Euro als Gutschein quasi gutgeschrieben wird und dieser auf die tatsächlichen Ausbildungskosten anzurechnen ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.511,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt dar, dass eine Pauschalabrede zwischen ihr und dem Zeugen L. getroffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Zahlungsanspruch. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien ein Ausbildungsvertrag besteht. Aufgrund dieses Dienstvertrages hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Allerdings ist dieser Zahlungsanspruch durch Vorlage des Gutscheins der Klägerin untergegangen. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch die Ausbildungskosten im vorliegenden Fall gewesen sind. Denn die Beklagte hatte einen Gutschein der Klägerin mit einer unbegrenzten Deckungszusage, wie im Folgenden darzulegen ist.
Im vorliegenden Verfahren muss zwischen insgesamt 3 Vertragsebenen differenziert werden. Es wurde zunächst ein Ausgabevertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten L. geschlossen. Was zwischen den Eheleuten L. und dem Kläger hier besprochen wurde, ist im Einzelnen streitig. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren, an dem die Eheleute L. nicht beteiligt sind, nicht an. Im Zweifel hat die Beklagte überhaupt keine Kenntnis von dem, was zwischen den Eheleuten L. und dem Kläger im Einzelnen besprochen wurde. In der Folge dieser Gespräche zwischen den Eheleuten L. und dem Kläger wurde ein Betrag von 1.800,– Euro von den Eheleuten L. gezahlt und der Kläger händigte diesem einen Gutschein aus. Was hier in diesem Zusammenhang zwischen den Zeugen und dem Kläger besprochen ist, ist für das weitere Verfahren ohne Belang, denn dies betrifft ausschließlich den Ausgabevertrag, also den Vertrag zwischen den Eheleuten L. und dem Kläger. Ob diese hier eine Pauschalvereinbarung geschlossen haben, wie es die Eheleute L. meinen, oder ob möglicherweise eine Vereinbarung geschlossen wurde, dass eine Nachschusspflicht der Eheleute L. besteht, oder ob anderweitige Regelungen getroffen wurden, ist vorliegend ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger einen Gutschein herausgegeben hat, der nicht erkennen lässt, dass die Kosten für den Führerschein in irgendeiner Weise limitiert sind, da er weder Angaben zum Wert des Gutscheins enthält, noch zur Anzahl der Fahrstunden.
Diese Deckungszusage wurde im Rahmen eines weiteren Vertrages, nämlich eines Schenkungsvertrages von den Eheleuten L. auf die Beklagte übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen dieser Schenkung über eine Deckelung des Betrages für den Führerschein oder die Anzahl der Fahrstunden gesprochen wurden, liegen nicht vor.
Die Beklagte selbst wiederum schloss mit dem Kläger einen Ausbildungsvertrag. Auch dieser Ausbildungsvertrag enthielt keine Hinweise auf eine Deckelung des Gutscheins. Dieser wurde vielmehr im Ausbildungsvertrag gar nicht erwähnt. Dass der Kläger die Beklagte bei Abschluss dieses Ausbildungsvertrages darauf hingewiesen hat, dass der Gutschein limitiert sei, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen.
Bei Streitigkeiten über den Umfang des Gutscheins ist daher im Verhältnis zwischen den Parteien allein dessen Inhalt maßgeblich. Der Inhalt des Gutscheins, der eine Leistungsbeschreibung darstellt, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (vgl. AG Berlin – Mitte – Urteil vom 22.01.2013 – 8 C 203/12, zitiert nach Beck RS 2013). Damit gilt auch die Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also des Klägers gehen. Dadurch, dass eine Limitierung im Gutschein nicht aufgeführt ist, gilt dieser als unbegrenzte Deckungszusage für den Führerschein der Beklagten. Die Beklagte konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass auf sie im Rahmen des Ausbildungsvertrags keine Kosten zukommen, da durch den Ausgabevertrag des Gutscheins sämtliche Kosten des Führerscheins abbedungen sind. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Erstattungsanspruch gehabt hätte, wenn sie beispielsweise den Führerschein in kürzerer Zeit geschafft hätte, also geringere Kosten verursacht hätte, oder wenn sie die Ausbildung abgebrochen hätte. Im Hinblick auf die unbegrenzte Deckungszusage ist es daher ohne Belang, wie hoch die Kosten für die Ausbildung gewesen sind. Hiervon unberührt bleibt die Frage, ob im Verhältnis zu den Eheleuten L. möglicherweise eine Nachschusspflicht besteht. Dies ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, sondern in einem eventuellen Rechtsstreit mit den Eheleuten L.
Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass eine solche unbegrenzte Deckungszusage, so ihr eine Pauschalvereinbarung zwischen dem Kläger und den Eheleuten L. zugrunde läge, möglicherweise wettbewerbsrechtlich problematisch wäre. Denn wettbewerbsrechtliche Fragen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mitbewerbern und nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Endverbraucher.
Diese Rechtsauffassung steht auch nicht entgegen, dass eine solche unbegrenzte Deckungszusage mit erheblichen Risiken auf Seiten des Klägers behaftet wäre, da die Anzahl der benötigten Fahrstunden individuell verschieden ist. Denn zum einen bestand die Chance, dass die Beklagte weniger als die bezahlten Fahrstunden benötigt. Zum anderen ist es im vorliegenden Verfahren völlig offen, ob im Rahmen des Ausgabevertrages eine Nachschusspflicht der Eheleute L. vereinbart worden ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 ff. ZPO.