Skip to content
Menu

Graffiti eine Sachbeschädigung?

AG Tiergarten, Az.: 420 Ds 286 Js 5172/11, Urteil vom 27.04.2012

Die Angeklagten werden auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

I.

Der Angeklagte zu 1) ist ledig und derzeit arbeitslos. Er möchte eine Ausbildung als Gebäudereiniger weiterführen und bezieht derzeit Arbeitslosengeld II. Er ist bereits mehrfach vorbestraft.

Der Angeklagte zu 2) absolviert nach seinem Fachabitur eine Ausbildung als Mediengestalter. Er wohnt bei seiner Mutter, von der er ca. 30,00 Euro Taschengeld in der Woche erhält. Er ist bisher dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Nach dem zugelassenen Anklagesatz vom 5. Januar 2012 liegt den Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last:

Graffiti eine Sachbeschädigung?
Symbolfoto: Mehaniq/Bigstock

Sie sollen am 12. Mai 2011 über eine ca. 5 m hohe Mauer auf das Grundstück … in Berlin-Friedrichshain geklettert und auf das Dach des dort befindlichen leer stehenden Hauses gestiegen sein. Dort sollen sie aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mittels Farbspraydosen auf die Außenwand eines Quergebäudes die Schriftzüge „OFF“ und „ESW“ angebracht haben – wobei der Buchstabe „S“ durch eine Personendarstellung ersetzt war -, wodurch die Sprühfarbe eine feste Verbindung zu dem beschmierten Untergrund hergestellt habe, so dass die Schmiererei nicht mehr ohne dessen Substanzverletzung habe entfernt werden können und das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich verunstaltet worden sei.

Von dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung ist der Angeklagte zu 1) aus rechtlichen und der Angeklagte zu 2) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Hinsichtlich des tateinheitlich vorgeworfenen Hausfriedensbruchs liegt ein Verfahrenshindernis vor. Es mangelte an dem gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen frist- und formgemäßen Strafantrag. Zum einen bestehen Zweifel daran, dass der Strafantrag des Geschäftsführers der … GmbH & Co … KG vom 26. September 2011 innerhalb der dreimonatigen Frist des § 77b StGB gestellt worden ist. Jedenfalls ist der Strafantrag mit Schreiben des Geschäftsführers der … GmbH & Co … KG vom 10. April 2012 gemäß § 77d Abs. 1 StGB zurückgenommen worden.

III.

Aufgrund der Beweisaufnahme und der Einlassung des Angeklagten zu 1) steht fest, dass der Angeklagte zu 1)sich mit einer weiteren Person durch ein Fenster auf das Dach des Gebäudes auf dem …-Platz in Berlin-Friedrichshain begeben hat. Dort sprühte er mit vor Ort aufgefundenen Farbspraydosen den Schriftzug „ESW“ auf eine Außenwand eines Quergebäudes. Auf der besprühten Fläche befanden sich eine Vielzahl von Graffitis. Die weitere Person brachte den Schriftzug „OFF“ an. Nach Eintreffen der Polizei wurde der Angeklagte zu 1) gestellt und gab an, dass es sich bei der weiteren Person um einen „Lars“ gehandelt habe. Er tätigte im Beisein der Zeugen … und …x einen Telefonanruf und gab an, den „Lars“ angerufen zu haben.

IV.

Der Angeklagte zu 1) hat über seinen Verteidiger einräumen lassen, mit einer weiteren Person das Gelände …, bei dem es sich um eine Ruine handele, betreten und durch ein Fenster in das Gebäude und auf das Dach gelangt zu sein. Im Hausflur haben sie Spraydosen gefunden. Das Gebäude sei eine baufällige Ruine, deren Erscheinungsbild von großflächigen und mehrschichtigen Graffitis geprägt sei. Dort habe er mit den aufgefundenen Spraydosen den in der Anklageschrift beschriebenen Schriftzug „EWS“ angebracht, wobei unter seinem Schriftzug bereits zahlreiche und großflächige Graffitis angebracht gewesen seien. Er gehe von mehr als zehn Schichten aus. Er sei daher davon ausgegangen, dass es nicht so schlimm sei, dort zu sprayen. Mit dem Schriftzug „OFF“ habe er nichts zu tun gehabt. Er ist der Meinung, dass es sich aufgrund des von zahlreichen Graffitis geprägten Untergrundes nicht um eine Substanzschädigung und erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes handele.

Zu der weiteren Person machte der Angeklagte zu 1) keine Angaben.

Der Angeklagte zu 2) hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Dass es sich bei der weiteren Person um den Angeklagten zu 2) handelte, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Dem Angeklagten zu 2) war die Tatbegehung nicht nachzuweisen. Die Zeugen konnten zu der weiteren Person keine Angaben machen. Insbesondere war nicht aufzuklären, ob der Angeklagte zu 1) am Tatort tatsächlich mit dem Angeklagten zu 2) telefoniert hatte. Die Zeugin … gab an, nicht gehört zu haben, ob der Anruf des Angeklagten zu 1) entgegen genommen worden war. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden.

Der Angeklagte zu 1) hat zwar eingeräumt, den auf dem im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommenen Lichtbild auf Blatt 8 der Akten abgebildeten Schriftzug „ESW“ mittels Farbsprühdosen an einem Quergebäude auf dem Dach des Gebäudes … angebracht zu haben. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 7-9 d.A.), die das betroffene Gebäude bzw. Teile davon zeigen, und den Angaben der Zeugen …, … und … ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der bemalten Fläche um eine solche handelt, die schon zuvor mit einer Vielzahl von großflächigen Graffitis versehen war. Die Lichtbilder, die die in der Anklage beschriebenen Bereiche zeigen, lassen erkennen, dass sich unter den Schriftzügen „ESW“ und „OFF“ bereits Graffitis befinden. Es sind mehrere Schichten in unterschiedlichen Farben und Größen sichtbar, die über die Grenzen der aufgebrachten Schriftzüge „ESW“ und „OFF“ hinausgehen. Die Zeugen …, … und … haben hierzu angegeben, am Tattag selbst nicht auf dem Dach gewesen zu sein. Der Zeuge … und die Zeugin … haben übereinstimmend würden das Erscheinungsbild des betroffenen Daches aber von der Schillingbrücke aus kennen. Dieses sei mit Graffitis voll gesprüht. Insgesamt handele es sich bei dem Gebäudekomplex um eine ungenutzte und baufällige Ruine, die von ihnen nicht begangen worden sei, da dies nicht sicher sei. Dies bestätigte der Zeuge …. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft und decken sich mit den Angaben des Angeklagten zu 1).

Aufgrund des festgestellten Erscheinungsbildes und Zustandes des betroffenen Gebäudes ist eine Substanzverletzung des Gebäudes durch Auftragen der Farbe durch den Angeklagten zu 1) nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. In dem Ausmaß des durch den Angeklagten zu 1) aufgetragenen Schriftzuges ist die tatsächliche Fassadenfarbe nicht mehr zu erkennen. Die bereits vorhandenen Graffitis gehen über die Enden des vom Angeklagten zu 1) angebrachten Schriftzugs hinaus. Von einer feste Verbindung der durch den Angeklagten zu 1) aufgebrachten Farbe mit dem Fassadenuntergrund, so dass diese nicht mehr ohne die Beschädigung der Fassade entfernt werden kann, ist das Gericht daher nicht überzeugt.

Zudem ist nicht das Tatbestandsmerkmal der nicht nur unerheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache gegeben. Im Rahmen des § 303 Abs. 2 StGB kommt es auf den optischen Eindruck der Sache im Zeitpunkt der Veränderung an. Vorliegend war das Erscheinungsbild des Gebäudes auf dem … Platz … in Berlin-Friedrichshain – wie oben festegestellt – durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Graffitis geprägt. Das Aufbringen des Schriftzugs „ESW“ durch den Angeklagten zu 1) auf die bereits vorhandene großflächige Bemalung blieb im Vergleich zum sonstigen Erscheinungsbild des Gebäudes unauffällig, da sich der Charakter des Erscheinungsbildes nicht verändert hat.

Im Hinblick auf den durch die weitere Person angebrachten Schriftzug „OFF“ war eine gemeinschaftliche Begehung des Angeklagten zu 1) aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nicht nachzuweisen. Der Angeklagte zu 1) hat zwar eingeräumt, mit einer weiteren Person das Gebäude betreten zu haben. Jedoch habe er mit dem Schriftzug „OFF“ nichts zu tun gehabt. Allein aus dem Umstand, dass der Schriftzug „OFF“ nahe des Schriftzugs „EWS“ des Angeklagten zu 1) angebracht worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss auf ein gemeinschaftliches Handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Im Übrigen gelten für den Schriftzug „OFF“ dieselben Gesichtspunkte zur Erheblichkeit der Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes wie für den Schriftzug „ESW“.

Die Angeklagten waren freizusprechen.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht für beide Angeklagten auf § 467 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!