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Verkehrsunfall: Haftungsquoten nach Verursachungsbeiträgen am Unfall

AG Hamburg-Barmbek, Az.: 811b C 200/12

Urteil vom 05.04.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 568,04 € nebst Zinsen aus 450,04 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2011 sowie weitere 118,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 97,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 568,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 17.08.2011 im Einmündungsbereich … in Hamburg.

Verkehrsunfall: Haftungsquoten nach Verursachungsbeiträgen am Unfall
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Der Kläger war im Zeitpunkt des nachfolgend dargestellten Unfallgeschehens Fahrer und Halter eines Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1 war Fahrerin und Halterin eines … mit dem Kennzeichen …, die Beklagte zu 2 der Haftpflichtversicherer des vorgenannten Fahrzeugs.

Am 17.08.2011 befuhr der Kläger mit seinem Pkw … die Straße … und beabsichtigte, links in die Straße … abzubiegen. Die Beklagte zu 1 befuhr mit ihrem Pkw und der Zeugin … als Beifahrerin die Straße … . Es handelt sich um eine Tempo 30-km/h – Zone ohne vorfahrtsregelnde Zeichen. Beim Einbiegevorgang des Klägers kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger gab das Fahrzeug am 24.08.2011 bis zum nächsten Tag zur Reparatur und ließ die Beschädigungen seines Fahrzeugs reparieren, wodurch ihm Kosten in Höhe von … € entstanden. Die Werkstatt bestellte am 24.08.2011 ein neues Nummernschild, welches am folgenden Tag geliefert wurde. Auf das Regulierungsverlangen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, lehnte die Beklagte zu 2 eine Schadensregulierung ab.

Der Kläger begehrt mit seiner am 27.08.2012 zugestellten Klage neben dem Ersatz der Reparaturkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von … € berechnet nach der Nutzungsausfalltabelle von … sowie eine Kostenpauschale in Höhe von € … sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe wenige Meter vor der Einmündung gehalten. Er habe sein Fahrzeug zum Stehen gebracht, um die rechte Seite der Kreuzung einzusehen. Die Beklagte zu 1 habe dann beschleunigt und sei gegen sein Fahrzeug gefahren.

Nachdem der Kläger ursprünglich noch die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen, begehrt hat, beantragt er nach Rücknahme dieses Antrags noch,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger … € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus … € seit dem 09.12.2011 und aus … € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, auf der rechten Seit der Fahrbahn der Straße … hätte sich in einer Entfernung von 8,90 m vom Mittelpunkt der Kreuzung … ein parkender Pkw befunden. Als sich die Beklagte auf Höhe der Front des parkenden Fahrzeugs befunden habe, habe sie gesehen, dass sich der Kläger von recht näherte. Sie habe ihr Fahrzeug gestoppt, um abzuwarten, wohin der Kläger fahren wolle. Dieser habe seine Fahrt ohne anzuhalten zügig fortgesetzt und sei nach links in Richtung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 gefahren und in das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1 gefahren. Er habe erst während des Abbiegevorgangs den Blinker gesetzt. Die Beklagten meinen, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er keinen kostenfreien Werkstattersatzwagen in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus sei eine Reparatur auch in einem Tag möglich.

Die Verkehrsunfallakte mit dem Aktenzeichen … war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 1 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom … und vom … Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch im Ergebnis Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des ihm in Folge des Verkehrsunfalls vom … entstanden Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und Abs. 3, 17 StVG, 115 VVG zu.

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2, die Beklagte zu 1, ist gem. § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet, sodass eine Haftung der Beklagten zu 2 gem. § 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz grundsätzlich besteht. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb des Pkw durch die Beklagte zu 1 und war für sie kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Gleiches gilt für den Kläger. Auch dieser haftet nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG grundsätzlich für die beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges verursachten Schäden. Auch für ihn war der Unfall kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Beide Parteien haben den jeweils ihnen obliegenden Beweis, dass der Unfall auch bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abzuwenden war, nicht geführt.

Steht damit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zu einander die Verpflichtung von Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatz gem. §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht eine 100prozentige Haftung der Beklagten für angemessen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis steht fest, dass die Beklagte zu 1 den Unfall verschuldet hat. Eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Kläger konnte nicht festgestellt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich, der durch die Endpunkte der Trichter bestimmt wird, ereignet hat.

Die Beklagten haben ihre Behauptung, der Unfall habe sich außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereichs ereignet, nicht beweisen können. Die Angaben der Beklagten zu 1 in ihrer persönlichen Anhörung sind nicht glaubhaft. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten zu 1. Während die Beklagte zu 1 ausweislich der Ermittlungsakte den den Unfall aufnehmenden Beamten gegenüber angegeben hat, sie habe versucht, noch etwas vorzufahren, um den von rechts kommenden Pkw vorbeifahren zu lassen, gibt sie in ihrer Anhörung an, sie sei neben dem parkenden Fahrzeug stehen geblieben. Ihre Erklärung, die Beamten hätten ihren Vortrag falsch im Verkehrsunfallbericht wiedergegeben, ist nicht glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Polizeibeamten das Unfallgeschehen fehlerhaft aufgenommen haben. Zwar spricht die Beklagten zu 1 kein fehlerfreies Deutsch. Sie beherrscht die deutsche Sprache jedoch in einem Maße, dass das Gericht eine falsche Aufnahme ihrer Angaben aufgrund von Verständigungsproblemen für ausgeschlossen erachtet. Auch die Angaben in ihrer Anhörung sind nicht glaubhaft. So gibt die Beklagte zu 1 an, sie habe das klägerische Fahrzeug von weitem zum ersten Mal gesehen, als sie sich neben dem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug befunden habe und habe dann bei einer Geschwindigkeit von 20km/h sofort gehalten. Es ist nicht plausibel, dass die Beklagte zu 1 das klägerische Fahrzeug von weitem wahrgenommen haben will, denn ihre Sicht war durch das parkende Fahrzeug und die sich rechts neben dem parkenden Fahrzeug befindliche hohe Hecke behindert. Darüber hinaus sind die Angaben der Beklagten zu 1 dazu, wann der Kläger einen Blinker gesetzt hat auch widersprüchlich. Während sie bei der Unfallaufnahme gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, sie habe ein Fahrzeug festgestellt, welches abbiegen wollte, hat sie in ihrer Anhörung zunächst auf Nachfrage des Gerichts angegeben, der Blinker sei erst nach der Kollision gesetzt worden. Auf weiteren Vorhalt hat sie dann angegeben, dass der Blinker während des Unfalls gesetzt worden sei. Auch die Angabe der Beklagten zu 1, sie habe neben dem parkenden Fahrzeug gestanden, als es zur Kollision gekommen sei, ist nicht glaubhaft. Ausweislich … der Ermittlungsakte war das Nummernschild des klägerischen Fahrzeugs unfallbedingt nach rechts zur Beifahrerseite verschoben und aufgefaltet. Dieses Beschädigungsbild lässt sich mit dem von der Beklagten zu 1 geschilderten Unfallversion nicht erklären. Es ist nur dadurch erklärbar, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 von links auf das klägerische Fahrzeug gefahren ist und das Nummernschild hierdurch verschoben hat.

Auch die Angaben der Zeugin … sind nicht glaubhaft. Zum einen ist auch hier die Angabe, das Fahrzeug habe gestanden, aufgrund des Beschädigungsbildes nicht glaubhaft. Vor allem hat die Zeugin auf mehrfache Nachfrage des Gerichts wiederholt ausgesagt, die Beklagte zu 1 habe geradeaus fahren wollen und es habe während der Fahrt ein Gespräche zwischen der Beklagten zu 1 und der Zeugin gegeben, wohin an dieser Kreuzung gefahren werden solle. Nach Diktat der Zeugenaussage gab die Zeugin dann an, die Beklagte zu 1 habe doch rechts in die Straße … abbiegen wollen. Die Zeugin ist die Freundin des Sohnes der Beklagten zu 1 und steht mit dieser daher in einer besonderen Nähebeziehung. Auch aus diesem Grunde hält das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass die Zeugin bewusst oder unbewusst eine für die Beklagte zu 1 besonders günstige Aussage machen wollte und hält ihre Angaben nicht für glaubhaft.

Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich ereignet hat. Dazu ist es nicht erforderlich dass der Beweis mit einer unumstößlichen Sicherheit geführt wird. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist vielmehr eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, das heißt ein für das praktische Leben brauchbarer und ausreichender Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Aus dem Schadensbild am klägerischen Pkw ergibt sich, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 nicht gestanden haben kann sondern schräg auf das klägerische Fahrzeug gefahren ist und das Nummernschild verschoben hat. Dieses Geschehen kann sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht neben dem hinter dem Einmündungstrichter geparkten Fahrzeug abgespielt haben, denn dann hätte sich das klägerische Fahrzeug mit dem linken vorderen Ende zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 und dem geparkten Fahrzeug befunden. Dies hält das Gericht für nicht plausibel.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist auf Seiten des Klägers lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines Kfz zu berücksichtigen, die jedoch angesichts des Verstoßes der Beklagten zu 1 gegen die besonders schwerwiegende Sorgfaltspflicht des § 8 Abs. 2 StVO im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung vollständig zurücktritt.

Daraus ergibt sich für den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus den noch geltend gemachten Positionen ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von insgesamt … €.

Der Kläger hat neben dem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Sachschadens in Höhe von … € sowie der Kostenpauschale in Höhe von … € auch einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für 2 Tag in Höhe von insgesamt … €.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger kein kostenfreier Werkstattersatzwagen zur Verfügung stand. Der Zeuge … hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft ausgesagt, dass den Kunden der … grundsätzlich keine kostenfreien Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werden und er auch im Computersystem der Firma keine Angaben über einen dem Kläger zur Verfügung gestellten kostenfreien Ersatzwagen gefunden hat. Die Berechnung des Ausfallschadens erfolgt bei privat genutzten Fahrzeugen anhand der Tabelle von … . Hier ist das klägerische Fahrzeug in die Nutzungsausfallklasse … einzugruppieren und der Wert des Nutzungsausfalls beträgt … € pro Tag. Anzusetzen sind zwei Reparaturtage. Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Zwar war das klägerische Fahrzeug fahrfähig und die Beschaffung eines neuen Nummernschildes konnte erst zum Folgetag erfolgen. Es überspannt aber die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, verlangte man in einem solchen Falle von ihm, das Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen, dann das Fahrzeug wieder mitzunehmen, um es am Folgetage in die Reparatur zu geben und später am Tage wieder abzuholen. Der Geschädigte ist – bei einer zeitnahen Reparatur wie im vorliegenden Fall – nicht gehalten, einen solchen zusätzlichen Aufwand zu betreiben, um die Reparaturdauer weiter zu verkürzen und den Nutzungsausfall um einen Tag zu verringern.

Der Ausspruch zu den Zinsen folgt insoweit aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr.3, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Bei Verkehrsunfällen sind außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wenn und soweit sie zur Schadensregulierung erforderlich waren. Dies ist hier der Fall. Der Zinsanspruch beruht insoweit auf § 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die dem Kläger nicht zugesprochenen Nebenkosten haben den Streitwert nicht erhöht und sind vom Umfang her im Verhältnis zur Hauptforderung als verhältnismäßig geringfügig anzusehen, da sie unter 10% liegen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 92 Rn 11 m.w.N.)

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten nach § 712 ZPO war nicht zu entsprechen. Nach § 713 ZPO sollen Anordnungen nach § 712 ZPO unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfinden, unzweifelhaft nicht vorliegen. Besondere Tatsachen, die vorliegend die Ausübung des Ermessens zugunsten der Schuldner rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.

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