Gebrauchtwagenkauf: OLG Köln bestätigt umfassenden Gewährleistungsausschluss
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss Az.: I-5 U 44/14 entschieden, dass die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens die Sachmängelhaftung umfassend ausschließt. Dieser Ausschluss gilt, obwohl der Begriff „Garantie“ oft als Synonym für gesetzliche Gewährleistung verwendet wird. Der Zusatz „gekauft wie besichtigt und probegefahren“ begrenzt die Haftung auf Mängel, die bei einer zumutbaren Prüfung erkennbar sind. Die Angabe des „Tachostands abgelesen“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Das OLG Köln bestätigt den umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung durch die Vertragsklausel.
- Die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme“ wird als wirksamer Gewährleistungsausschluss interpretiert.
- „Gekauft wie besichtigt und probegefahren“ schränkt die Haftung auf sichtbare Mängel ein.
- Die Formulierung „Tachostand abgelesen“ begründet keine Garantie für die Fahrzeuglaufleistung.
- Der Beschluss stützt sich auf vorherige Rechtsprechung und die übliche Verwendung des Begriffs „Garantie“.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Das Urteil und der Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung hatte offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, was eine Zurückweisung durch Beschluss rechtfertigte.
Übersicht
Gebrauchtwagenkauf: Rechtliche Herausforderungen bei der Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme“
Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist oft mit rechtlichen Herausforderungen verbunden, insbesondere wenn im Kaufvertrag die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ enthalten ist. Diese Formulierung wirft Fragen zur Sachmängelhaftung auf und hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichts Köln, wie der Beschluss vom 25.11.2014 – 5 U 44/14, haben gezeigt, dass diese Klausel die Sachmängelhaftung nicht vollständig ausschließen kann. Dennoch ist es wichtig, sich vor dem Kauf über die rechtlichen Bestimmungen und die eigenen Rechte zu informieren, da die Formulierung die Rechte des Verkäufers einschränken kann.
Es ist ratsam, sich vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit dieser Klausel genau über die rechtlichen Bestimmungen und die eigenen Rechte zu informieren, um mögliche Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit einem konkreten Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen und sich vor unliebsen Überraschungen zu schützen.
Im Zentrum des Falles steht ein Gebrauchtwagenkauf, bei dem der Verkäufer durch eine Vertragsklausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ jegliche Sachmängelhaftung auszuschließen versuchte. Diese Konstellation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen I-5 U 44/14 verhandelt wurde. Der Kläger hatte gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn Berufung eingelegt, welche jedoch vom OLG Köln zurückgewiesen wurde.
Der Streitpunkt: Gebrauchtwagenkauf mit Klauseln
Der Fall dreht sich um einen Gebrauchtwagen, den der Käufer unter den Bedingungen gekauft hatte, die explizit „Keine Garantie oder Rücknahme“ vorsahen und darauf hinwiesen, dass das Fahrzeug „wie besichtigt und probegefahren“ gekauft wird. Diese Bedingungen waren ausschlaggebend für die juristische Bewertung des Falls, da hierdurch die grundlegende Frage aufgeworfen wurde, inwiefern solche Klauseln die Sachmängelhaftung beeinflussen oder gar vollständig ausschließen können.
Rechtliche Einordnung durch das OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln stellte in seinem Urteil klar, dass die verwendete Vertragsklausel einen umfassenden Ausschluss der Sachmängelhaftung bewirkt. Es betonte, dass die Formulierung „Keine Garantie“ in der Alltagssprache zwar oft mit der gesetzlichen Gewährleistung gleichgesetzt wird, juristisch aber einen Gewährleistungsausschluss darstellen kann. Des Weiteren führte das Gericht aus, dass die Ergänzung „gekauft wie besichtigt und probegefahren“ üblicherweise nur die Haftung für offensichtliche Mängel ausschließt, die bei einer angemessenen Prüfung erkennbar wären. Diese Interpretation unterstreicht die Bedeutung der genauen Wortwahl in Kaufverträgen und deren Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Die Rolle des Tachostands im Kaufvertrag
Ein weiterer relevanter Aspekt des Falles war die Angabe des Tachostands im Kaufvertrag, die als „Tachostand abgelesen 102.200“ festgehalten wurde. Das Gericht erklärte, dass dieser Zusatz nicht als Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen sei, sondern lediglich den zum Zeitpunkt des Verkaufs festgestellten Kilometerstand dokumentiert. Diese Feststellung verdeutlicht, dass nicht jede Information im Kaufvertrag automatisch eine zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs darstellt.
Konsequenzen des Urteils für Käufer und Verkäufer
Das Urteil des OLG Köln hat wichtige Implikationen für den Gebrauchtwagenmarkt. Es macht deutlich, dass Verkäufer durch präzise Formulierungen im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung weitgehend ausschließen können. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei der Besichtigung und Probefahrt eines Fahrzeugs besonders sorgfältig vorgehen müssen, da sie sich aufgrund solcher Klauseln im Nachhinein nicht auf nicht offensichtliche Mängel berufen können.
Fazit: Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Betrachtung und Bewertung der Vertragsklauseln beim Gebrauchtwagenkauf. Es zeigt auf, dass die Formulierungen „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ einen weitreichenden Einfluss auf die Sachmängelhaftung haben und mahnt zur Vorsicht bei der Vertragsgestaltung und -prüfung.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was versteht man unter Sachmängelhaftung beim Kaufvertrag?
Die Sachmängelhaftung ist eine rechtliche Konsequenz, die eintritt, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Leistung erbringt. Sie ist eine besondere Form der Leistungsstörungen und tritt nach dem Gefahrübergang in Kraft. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht dem vereinbarten Zustand entspricht.
Die Sachmängelhaftung gibt dem Käufer verschiedene Rechte, darunter die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung), den Rücktritt vom Vertrag, wenn die Nacherfüllung erfolglos war, und die Minderung des Kaufpreises.
Die Sachmängelhaftung setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Mit Gefahrübergang ist gemeint, dass der Käufer die Ware erhalten hat und somit das Risiko für eventuelle Schäden oder Verluste trägt.
Die Verjährungsfristen für Sachmängel sind im § 438 BGB geregelt. Sie betragen 30 Jahre bei dinglichen Rechten oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, 5 Jahre bei Bauwerken, oder Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ausgelöst haben, und 2 Jahre in allen anderen Fällen.
Es ist zu beachten, dass die Sachmängelhaftung nicht mit einer Garantie zu verwechseln ist. Während Ansprüche aus Sachmängelhaftung per Gesetz bestehen und nur gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können, ist eine Garantie eine freiwillige, ausdrücklich zu treffende Vereinbarung, die sowohl mit dem Verkäufer als auch dem Hersteller getroffen werden kann.
Wie wirkt sich eine Klausel wie gekauft wie besichtigt auf die Gewährleistungsrechte aus?
Eine Klausel wie „gekauft wie besichtigt“ im Kaufvertrag kann die Gewährleistungsrechte des Käufers beeinflussen, indem sie die Haftung des Verkäufers für bestimmte Mängel ausschließt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass solche Klauseln grundsätzlich eng auszulegen sind und sich in der Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel beziehen. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für offensichtliche Mängel haftet, die der Käufer bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung hätte erkennen können.
Allerdings gilt dieser Ausschluss nicht für versteckte Mängel, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren. Wenn dem Verkäufer solche Mängel bekannt waren und er sie verschwiegen hat, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden, und der Käufer hätte trotz der Klausel Anspruch auf Gewährleistung. Zudem kann eine Beschaffenheitsvereinbarung, die im Kaufvertrag getroffen wurde, einen Gewährleistungsausschluss verdrängen.
Es ist auch zu beachten, dass die Klausel „gekauft wie besichtigt“ nicht mit einem vollständigen Ausschluss der Gewährleistung gleichzusetzen ist. Der Verkäufer haftet weiterhin für versteckte Mängel, die ein durchschnittlicher Käufer bei einer Besichtigung nicht erkennen konnte. Bei einem Verkauf zwischen zwei Privatpersonen kann die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen werden, sofern dies nicht arglistig geschieht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Klausel „gekauft wie besichtigt“ die Gewährleistungsrechte des Käufers einschränken kann, aber nicht für versteckte Mängel gilt und durch eine Beschaffenheitsvereinbarung aufgehoben werden kann. Verkäufer sollten darauf achten, die Klausel klar und eindeutig zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Käufer sollten sich bewusst sein, dass sie trotz der Klausel Rechte haben, wenn versteckte Mängel vorliegen oder eine arglistige Täuschung stattgefunden hat.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: I-5 U 44/14 – Beschluss vom 25.11.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 171/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 09.09.2014 (Bl. 193 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 18.11.2014 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass durch die Vertragsklausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ die Sachmängelhaftung umfassend ausgeschlossen wurde. Die Formulierung „Keine Garantie“ ist bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Der Begriff „Garantie“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch von juristischen Laien nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (BGH, Urteil vm 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12, Tz. 16). Dass die Parteien zusätzlich die Formulierung „gekauft wie besichtigt und probegefahren“ gewählt haben, durch die in der Regel die Haftung nur für solche Mängel abbedungen wird, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung nur unschwer erkennbar sind, steht der Annahme eines vollständigen Haftungsausschlusses nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 136/04, Tz. 28; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rz. 4014; Beck“scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.0214, § 444, Rz. 5). Der Senat hält ferner an seiner Auffassung fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „Tachostand abgelesen 102.200“ keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Der Zusatz „abgelesen“ kann nicht anders verstanden werden, als dass hier lediglich der Tachometerstand festgehalten und nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeuges vereinbart werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: 11.100,- EUR