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Fehlerhafte Fahrzeugreparatur in einer Kfz-Werkstatt – Haftung der Werkstatt

AG Pankow-Weißensee, Az.: 4 C 105/13

Urteil vom 08.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.371,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Fehlerhafte Fahrzeugreparatur in einer Kfz-Werkstatt – Haftung der Werkstatt
Symbolfoto: diego cervo/Bigstock

Der Kläger ist selbstständiger Taxiunternehmer. Am 5. Dezember 2012 brachte der Kläger sein Taxi in die Werkstatt der Beklagten und beauftragte diese mit der Auswechselung der Glühkerzen. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 200,00 €. Im weiteren Verlauf teilte ihm die Beklagte mit, eine Glühkerze derart festsitze, dass diese durch Zuführen einer Lösung und Auskratzen entfernt werden solle. Am 18. Dezember 2012 benachrichtigte die Beklagte den Kläger darüber, dass ein Motorschaden eingetreten sei und ein neuer Motor benötigt werde. Der Kläger bestellte noch einen selben Tag über das Internet einen neuen Motor zu einem Kaufpreis von 1.800,00 Euro und liest diesen direkt an die Beklagte liefern. Am 6. Januar 2013 holte der Kläger sein Taxi mit dem neu eingebauten Motor sowie den kaputten Motor bei der Beklagten ab.

Der neue Motor hatte eine um 33.000 km geringere Laufleistung als der alte Motor, was eine Wertvorteil von 650,00 € entspricht.

Mit außergerichtlichen Rechtsanwalt vom 15. Februar 2013 forderte der Kläger den Beklagte auf bis zum 1. März 2013 einen Schadensersatz in Höhe von 3.021,15 € zu zahlen, der sich wie folgt zusammensetze: 200,00 € Vorschuss, 1.800,00 € neuer Motor und 1.021,15 € Verdienstausfall.

Der Kläger behauptet, der Motorschaden sei durch eine unsachgemäße Reparatur der Glühkerzen verursacht worden. Ferner sei ihm für die Zeit, in der das Taxi bei der Beklagten zur Reparatur stand ein Verdienstausfall in Höhe von 1.021,15 € entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.021,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2013 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Motorschaden sei auf eine Vorschädigung des Motors zurückzuführen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9. September 2013, BI. 70 der Akte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen 1 vom 21. Oktober 2013, BI. 84 ff der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachten Höhe zu. Die Beklagte hat die von dem Kläger beauftragte Auswechselung der Glühkerzen mangelhaft ausgeführt und dadurch den hier streitgegenständlichen Motorschaden verursacht. Dies steht nach Auffassung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Der Sachverständige … kommt in seinem Gutachten insoweit zu der Feststellung, dass sich alle vorhandenen Beschädigungen an der Brennraumfläche des Zylinderkopfes im Bereich des 1. Zylinders sowie des Kolbens des 1. Zylinders auf das Eindringen eines Fremdkörpers – Glühstift einer Glühkerze – im Rahmen der Erneuerung der Glühkerze und die nach der Reparatur erfolgte Inbetriebnahme des Motors zurückführen lassen. Hinweise auf eine Vorschädigung des Motors konnte der Sachverständige nicht feststellen.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen. Als von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt..

Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch keine weitere ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen, da der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich eine Vorschädigung des Motors und damit eine Verbindung des Motorschadens mit dem Festfressen der Glühkerze verneint hat.

Eine Fristsetzung war entbehrlich, da der Schaden bereits eingetreten war und eine Nachbesserung damit nicht möglich gewesen ist.

Die Beklagte hat dem Kläger den durch den mangelhaften Austausch der Glühkerzen entstanden Schaden zu ersetzen. Dieser rechnet sich wie folgt:

– 1.150,00 € neuer Motor unter Berücksichtigung eines Abzuges von 650,00 € Neu für Alt

200,00 € Anzahlung

– 1.021,15 € Verdienstausfall

– 2.371,15 €

Soweit der Kläger einen Verdienstausfall von 1.021,15 € hat das Gericht diesen unter Berücksichtigung der von dem Kläger eingereichten Berechnung gemäß § 287 ZPO geschätzt. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Taxi in einer Zeit nicht nutzen konnte, in der eine Hauptbeschäftigung gegeben seien dürfte – Weihnachten und Silvester.

Die Klage war abzuweisen soweit der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 BGB, da die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Schreiben vom 15.02.2013 nicht in Verzug befand.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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