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Grundstückskaufvertrag – Haftungsausschluß – Schaden durch Abwasserleitungsverstopfung

Ich bin nur ein Sprachmodell, daher kann ich in diesem Fall nicht helfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 30.03.2021
  • Aktenzeichen: 61 O 3284/18
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage wegen arglistigem Verschweigen von Sachmängeln bei einem Grundstückskauf
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Sachmängelhaftung, Arglistige Täuschung

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger: Erwerber eines Grundstücks, der Schadensersatzansprüche hinsichtlich einer mangelhaften Abwasserleitung und dem Fehlen einer aufgestellten Blechgarage geltend macht. Er argumentiert, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste und diese arglistig verschwiegen hat.
  • Der Beklagte: Erbe und Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verkäufers, verteidigte sich gegen die Schadensersatzansprüche und bestritt, dass eine arglistige Täuschung vorliegt oder dass eine vollständige Wiederaufstellung der Blechgarage vereinbart war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger kaufte ein Grundstück, bei dem nach dem Kauf Mängel an der Abwasseranlage auftraten und eine Blechgarage in Teilen geliefert wurde, was zusätzliche Kosten verursachte. Der Kläger forderte Schadensersatz mit der Begründung, der Verkäufer habe die Mängel arglistig verschwiegen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Verkäufer arglistig Mängel am Grundstück verschwiegen hat, was den vereinbarten Haftungsausschluss unwirksam machen würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde teilweise zugunsten des Klägers entschieden. Der Beklagte muss 185,69 Euro Schadensersatz leisten, der Rest der Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der Anspruch auf Schadensersatz für die Blechgarage wurde zugesprochen, weil keine eindeutige Einigung über den verzichteten Aufbau der Garage nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich der Abwasserleitung gelang dem Kläger der Nachweis der arglistigen Täuschung nicht, die Mängel waren nicht offensichtlich genug, um der Verkäuferin Wissen zu unterstellen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Hauptkosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Der Beklagte muss eine geringe Zahlung leisten und kann sich auf den Haftungsausschluss berufen. Die Entscheidung hebt hervor, dass ohne klare Beweise für Kenntnis der Mängel seitens des Verkäufers ein Haftungsausschluss greift.

Rechte der Käufer: Haftung und Gewährleistung im Immobilienrecht klären

Der Grundstückskaufvertrag bildet die Grundlage für die Übertragung von Eigentum an Immobilien und regelt die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern. In vielen Fällen wird ein Haftungsausschluss in den Vertrag aufgenommen, der die Verantwortung des Verkäufers bei bestimmten Mängeln einschränkt. Dennoch bleiben Käuferrechte bestehen, insbesondere wenn es um wesentliche Mängel wie Abwasserleitungsverstopfungen geht, die hohe Sanierungskosten verursachen können.

Im Immobilienrecht spielt die ordnungsgemäße Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle. Verkäufer sind in der Regel verpflichtet, über bekannte Mängel an der Liegenschaft aufzuklären, während Käufer das Recht haben, bei Schadensfällen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der folgende Abschnitt beschäftigt sich mit einem konkreten Fall, der die spannenden Fragen rund um Haftung und Gewährleistung bei Immobilienkäufen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Beschädigtes Abwasserrohr und fehlende Blechgarage führen zu Rechtsstreit nach Grundstückskauf

Rustige, beschädigte Blechgarage in verwildertem Garten, verwaschene Stelle am Boden deutet auf mögliche Abwasserprobleme hin.
Haftung und Gewährleistung beim Grundstückskauf | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Grundstückskäufer erhält nach einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Regensburg nur einen Bruchteil seiner geforderten Schadenersatzansprüche. Das Gericht sprach dem Kläger lediglich 185,69 Euro für die unvollständige Rückgabe und den Wiederaufbau einer Blechgarage zu. Seine weiteren Forderungen von über 27.000 Euro wegen angeblich mangelhafter Abwasserleitungen wurden hingegen abgewiesen.

Blechgarage führt zu berechtigtem Schadenersatzanspruch

Der Käufer hatte das Grundstück im Dezember 2016 von der mittlerweile verstorbenen Mutter des Beklagten erworben. Zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung stand eine Blechgarage auf dem Grundstück, die bei der Übergabe fehlte. Zwar lieferte der Beklagte die demontierte Garage später wieder an, allerdings fehlten einige Montageteile und die Garage wurde nicht wieder aufgebaut. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Nacherfüllungspflicht aus dem Kaufvertrag. Ein vom Beklagten behaupteter Verzicht des Käufers auf den Wiederaufbau konnte nicht nachgewiesen werden. Für die fehlenden Teile und den Zeitaufwand beim Wiederaufbau sprach das Gericht dem Kläger 185,69 Euro zu.

Kein Nachweis für arglistiges Verschweigen bei Abwasserproblemen

Deutlich umfangreicher waren die Forderungen des Klägers wegen mangelhafter Abwasserleitungen. Er machte geltend, dass ein durch die ehemalige Dreikammerklärgrube geführtes Abwasserrohr gebrochen sei und mehrere Abwasserleitungen nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien. Der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife hier nicht, da die Verkäuferin diese Mängel arglistig verschwiegen habe.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Zeugenaussagen war das Grundstück grundsätzlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Der Bruch des Abwasserrohrs und die daraus resultierende Verschlammung der Klärgrube waren für Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Eine Kenntnis der Verkäuferin von diesen Problemen konnte nicht nachgewiesen werden. Auch der Verstoß gegen die Wartungspflicht der Abwasserleitung begründete nach Ansicht des Gerichts keine Arglist, da diese Pflicht den meisten Eigentümern unbekannt sei.

Technische Untersuchungen bestätigen fehlende Erkennbarkeit der Mängel

Die vom Gericht beauftragte technische Begutachtung ergab, dass selbst für Fachleute die mangelhaften Anschlüsse nicht ohne weiteres erkennbar waren. Der Sachverständige musste erst diverse Ablaufstellen im Haus öffnen, um festzustellen, ob Abwasser in den vorhandenen Pumpensumpf geleitet wurde. Die vom Kläger angeführten Indizien, wie der Austausch einer Hebeanlage oder Überlegungen zum Einbau einer Hebepumpe, ließen nach Auffassung des Gerichts keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Verkäuferin von den Mängeln zu.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil verdeutlicht, dass ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss auch bei versteckten Mängeln wirksam ist, solange keine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann. Allein die Vermutung, dass Verkäufer von Mängeln gewusst haben müssten, reicht für die Annahme einer arglistigen Täuschung nicht aus – es bedarf konkreter Beweise für die positive Kenntnis der Mängel. Die Quintessenz ist, dass Käufer trotz Gewährleistungsausschluss nur dann Ansprüche geltend machen können, wenn sie dem Verkäufer nachweisen können, dass dieser Mängel bewusst verschwiegen hat.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilienkäufer müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Lassen Sie vor dem Kauf das Grundstück und Gebäude gründlich von Fachleuten untersuchen, da Sie später auftretende Mängel meist selbst tragen müssen. Dokumentieren Sie beim Kauf genau den Zustand der Immobilie und lassen Sie sich vom Verkäufer schriftlich bestätigen, dass ihm keine versteckten Mängel bekannt sind. Nur wenn Sie später nachweisen können, dass der Verkäufer konkrete Mängel kannte und bewusst verschwieg, haben Sie trotz Gewährleistungsausschluss eine Chance auf Schadenersatz.


Der Kauf einer Immobilie ist eine bedeutende Entscheidung, die mit vielen rechtlichen Fragen verbunden ist. Gerade bei Gewährleistungsausschlüssen ist es wichtig, Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen. Umfassende Informationen und eine individuelle Beratung im Vorfeld können Ihnen helfen, spätere rechtliche Auseinandersetzungen und hohe Kosten zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Interessen zu wahren und rechtliche Fallstricke sicher zu umgehen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen rund um den Immobilienkauf haben.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann greift der Gewährleistungsausschluss beim Grundstückskauf nicht?

Ein Gewährleistungsausschluss beim Grundstückskauf ist in zwei wesentlichen Fällen unwirksam:

Arglistige Täuschung durch den Verkäufer

Der Verkäufer kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und diesen bewusst nicht offenbart, obwohl er davon ausgeht, dass die Information die Kaufentscheidung beeinflussen würde.

Wenn Sie etwa nach dem Zustand des Kellers fragen und der Verkäufer verschweigt bekannte regelmäßige Überflutungen bei starkem Regen, liegt eine arglistige Täuschung vor. Gleiches gilt für verschwiegenen Schädlingsbefall, wie etwa einen bekannten Hausbockbefall im Dachstuhl.

Vereinbarte Beschaffenheit

Der Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn für die Immobilie eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn im Kaufvertrag beispielsweise zugesichert wird, dass das Gebäude asbestfrei ist, können Sie bei späterem Auffinden von Asbest trotz Gewährleistungsausschluss Ihre Rechte geltend machen.

Mängel nach Vertragsschluss

Der Gewährleistungsausschluss erfasst in der Regel keine Mängel, die erst nach Vertragsschluss, aber vor dem Gefahrübergang entstehen. Der Gefahrübergang findet üblicherweise am Tag nach der vollständigen Kaufpreiszahlung statt.

Versteckte Mängel

Bei versteckten Mängeln, die Sie als Käufer auch bei sorgfältiger Besichtigung nicht erkennen konnten, ist die Reichweite des Gewährleistungsausschlusses begrenzt. Solche Mängel müssen vom Verkäufer offenbart werden, wenn sie ihm bekannt sind und für Ihre Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können.


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Welche Mängel muss der Verkäufer beim Grundstücksverkauf offenlegen?

Nach § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB muss der Verkäufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Die Offenlegungspflicht erstreckt sich dabei auf alle wesentlichen Mängel, die den Wert oder die Nutzbarkeit der Immobilie erheblich beeinträchtigen können.

Offenlegungspflichtige Sachmängel

Schwerwiegende bauliche Mängel müssen zwingend offengelegt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Schimmel- oder Holzwurmbefall
  • Hausschwammbefall
  • Undichte Außenwände
  • Defekte am Dach
  • Asbestbelastung
  • Umfangreiche Wasserschäden

Rechtliche und wirtschaftliche Belastungen

Der Verkäufer muss auch über rechtliche und wirtschaftliche Belastungen informieren. Ein aktuelles BGH-Urteil vom September 2023 hat die Aufklärungspflichten deutlich verschärft. Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, müssen Sie den Käufer insbesondere über folgende Aspekte in Kenntnis setzen:

Anstehende Sanierungskosten und beschlossene Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft, auch wenn diese noch nicht umgesetzt wurden. Die bloße Bereitstellung von Dokumenten in einem Datenraum reicht dabei nicht aus – Sie müssen aktiv auf solche Umstände hinweisen.

Konsequenzen bei Verletzung der Offenlegungspflicht

Wenn Sie als Verkäufer Mängel verschweigen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden. In diesem Fall drohen:

  • Schadensersatzansprüche
  • Kaufpreisminderung
  • Rückabwicklung des Kaufvertrags

Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift bei arglistig verschwiegenen Mängeln nicht. Das bedeutet: Wenn Sie einen Mangel kannten und bewusst verschwiegen haben, haften Sie auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.


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Wie können Käufer arglistige Täuschung beim Grundstückskauf nachweisen?

Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt grundsätzlich beim Käufer. Sie müssen nachweisen, dass der Verkäufer bewusst Mängel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat.

Direkte Beweisführung

Der Nachweis kann durch konkrete Tatsachen erfolgen. Wenn Sie Fragen zur Immobilie gestellt haben, muss der Verkäufer diese wahrheitsgemäß beantworten. Ein typisches Beispiel wäre die Frage nach Feuchtigkeit im Keller, die der Verkäufer verneint, obwohl er von regelmäßigen Überflutungen weiß.

Indizienbeweise

Der Nachweis einer arglistigen Täuschung kann auch durch Indizien geführt werden. Starke Indizien sind:

  • Langjährige Nutzung der Immobilie durch den Verkäufer
  • Aussagen von Nachbarn als Zeugen
  • Erkennbare Vertuschungsmaßnahmen wie abgeklebte Stellen oder Verkleidungen

Dokumentation der Mängel

Eine sorgfältige Dokumentation ist entscheidend. Der Verkäufer muss lediglich darlegen, was er wem wann mitgeteilt hat. Als Käufer sollten Sie daher:

  • Alle Kommunikation mit dem Verkäufer schriftlich festhalten
  • Mängel fotografisch dokumentieren
  • Zeugenaussagen von Nachbarn oder Handwerkern sichern

Kausalität nachweisen

Für eine erfolgreiche Anfechtung müssen Sie belegen, dass die Täuschung ursächlich für Ihre Kaufentscheidung war. Dies bedeutet, Sie hätten die Immobilie ohne die Täuschung gar nicht oder nicht zum vereinbarten Preis erworben.

Fristen beachten

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Täuschung erkannt wurde. Bei arglistigem Verhalten verlängert sich die Frist für Ansprüche auf drei Jahre, beginnend am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie Kenntnis von der Täuschung erlangt haben.


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Welche Fristen gelten für Mängelansprüche beim Grundstückskauf?

Bei Mängelansprüchen im Grundstückskauf gelten unterschiedliche Verjährungsfristen, die sich nach der Art des Mangels und den Umständen des Verkaufs richten.

Grundlegende Verjährungsfristen

Für Mängel an Bauwerken gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Übergabe des Grundstücks. Bei einem unbebauten Grundstück beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Übergabe. Diese zweijährige Frist gilt auch für Mängel am Grundstück selbst, wenn bei einem bebauten Grundstück der Mangel nicht das Bauwerk betrifft.

Besondere Fristen bei Arglist

Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, gelten abweichende Regelungen:

Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht mit der Übergabe, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Käufer von dem Mangel und der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt.

Eine absolute Höchstfrist von 10 Jahren ab Übergabe des Grundstücks gilt auch bei Arglist. Der Verkäufer kann sich bei arglistiger Täuschung frühestens nach Ablauf von 5 Jahren ab Übergabe auf Verjährung berufen.

Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährungsfristen können durch bestimmte Ereignisse gehemmt oder unterbrochen werden. Dies geschieht beispielsweise durch:

  • Die Einreichung eines Mahnbescheids
  • Eine Klageerhebung
  • Einen Nacherfüllungsversuch des Verkäufers

Auswirkungen eines Gewährleistungsausschlusses

Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss erfasst grundsätzlich nur Mängel, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden. Für Mängel, die nach Vertragsschluss, aber vor Gefahrübergang entstehen, gilt der Gewährleistungsausschluss nicht. Der Gefahrübergang erfolgt üblicherweise am Tag nach Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam. In diesem Fall bleiben die gesetzlichen Mängelansprüche trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestehen.


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Was müssen Käufer vor dem Grundstückskauf prüfen, um spätere Ansprüche zu sichern?

Vor dem Grundstückskauf sind umfangreiche Prüfungen erforderlich, da ein später vereinbarter Haftungsausschluss im Kaufvertrag die meisten Gewährleistungsansprüche ausschließt.

Grundbuchprüfung und rechtliche Aspekte

Eine sorgfältige Prüfung des Grundbuchs ist unerlässlich. Dort sind der rechtmäßige Eigentümer, eventuelle Vorkaufsrechte der Gemeinde sowie Grundschulden oder Wegerechte verzeichnet. Der notarielle Kaufvertrag muss alle wesentlichen Erklärungen enthalten, da nur dokumentierte Zusicherungen rechtlich bindend sind.

Technische Untersuchungen

Ein Bodengutachten gibt Aufschluss über die Tragfähigkeit des Bodens und mögliche Altlasten. Bei bestehenden Gebäuden sollte die Abwasserinstallation besonders geprüft werden, da Schäden an Abwasserleitungen zu erheblichen Folgekosten führen können.

Erschließung und Infrastruktur

Die vollständige Erschließung des Grundstücks muss überprüft werden. Besonders wichtig ist die Prüfung der Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation, da Eigentümer für private Grundstücksanschlüsse selbst verantwortlich sind.

Dokumentation

Alle Besichtigungen und Auffälligkeiten sollten schriftlich und mit Fotos dokumentiert werden. Dies ist besonders wichtig, da ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht greift, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall können trotz Gewährleistungsausschluss Ansprüche geltend gemacht werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arglistiges Verschweigen

Ein bewusstes und absichtliches Verschweigen von wesentlichen Mängeln einer Sache beim Verkauf. Der Verkäufer kennt dabei den Mangel, verheimlicht ihn aber vorsätzlich dem Käufer gegenüber, obwohl er zur Aufklärung verpflichtet wäre. Dies stellt eine besonders schwere Vertragsverletzung dar und führt dazu, dass Haftungsausschlüsse im Vertrag unwirksam werden. Geregelt in §§ 438 Abs. 3, 444 BGB. Beispiel: Ein Verkäufer verschweigt beim Hausverkauf bewusst einen ihm bekannten Wasserschaden im Keller.


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Gewährleistungsausschluss

Eine vertragliche Vereinbarung, die die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln einschränkt oder ausschließt. Bei Immobilienkäufen häufig verwendet, um das Haftungsrisiko des Verkäufers zu begrenzen. Basiert auf §§ 437, 444 BGB. Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder wenn der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Beispiel: Eine Klausel im Kaufvertrag besagt, dass der Verkäufer nicht für verborgene Mängel haftet.


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Nacherfüllungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, bei einem mangelhaften Kaufgegenstand entweder nachzubessern oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Geregelt in § 439 BGB. Der Käufer hat dabei grundsätzlich die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung muss für den Verkäufer zumutbar und verhältnismäßig sein. Beispiel: Fehlende Teile einer mitverkauften Garage müssen nachgeliefert oder ersetzt werden.


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Schadenersatzanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens in Geld. Bei Immobilienkäufen kann dieser entstehen, wenn der Verkäufer seine Pflichten verletzt oder Mängel arglistig verschwiegen hat. Basiert auf §§ 280, 281 BGB. Der Geschädigte muss dabei den Schaden und die Pflichtverletzung nachweisen. Beispiel: Kosten für die Reparatur eines verschwiegenen Wasserschadens können als Schadenersatz gefordert werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 444 BGB (Haftungsausschluss beim Kaufvertrag):
    Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Begriff der Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält und bewusst keine Informationen darüber weitergibt.
    Im vorliegenden Fall wurde ein Haftungsausschluss vereinbart, der jedoch bei arglistigem Verschweigen von Mängeln unwirksam ist. Der Kläger behauptet, dass dem Beklagten bzw. seiner Mutter der defekte Zustand der Abwasserleitungen und der unzureichende Zustand des Grundstücks bekannt war, und stützt darauf seine Forderungen.
  • § 437 Nr. 3 BGB (Schadensersatz bei Mängeln):
    § 437 Nr. 3 BGB regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln, insbesondere den Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass ein Mangel vorliegt und der Verkäufer entweder gegen eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verstößt oder arglistig handelt.
    Der Kläger fordert Schadensersatz für die defekten Abwasserleitungen sowie den Zustand der Dreikammerklärgrube. Dabei beruft er sich auf die mangelhafte Beschaffenheit des Grundstücks, die trotz des Haftungsausschlusses wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht werden kann.
  • § 434 BGB (Sachmangel):
    Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Der Verkäufer muss die Sache im vertraglich festgelegten Zustand übergeben.
    Der Kläger argumentiert, dass die Abwasserleitungen, die Dachentwässerung und der Zustand der Klärgrube nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Dies begründet seine Forderung, da diese Mängel die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen.
  • § 291 BGB (Verzugsschaden und Zinsen):
    § 291 BGB regelt, dass bei Rechtshängigkeit einer Geldforderung Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit geschuldet werden. Die Zinsen bemessen sich gemäß § 288 BGB auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    Im Fall verlangt der Kläger Zinsen auf die Schadensersatzforderungen ab Rechtshängigkeit der Klage. Dies ist eine übliche Folge des Verzuges, wenn die Hauptforderung berechtigt ist.
  • Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg (§§ 9, 12):
    Die Entwässerungssatzung der Stadt regelt, dass Grundstücke ordnungsgemäß an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden müssen. Grundstückseigentümer haben zudem die Pflicht, Abwasserleitungen regelmäßig zu warten und instand zu halten.
    Der Kläger verweist auf diese Bestimmungen, um zu belegen, dass die Voreigentümerin gegen die kommunalen Regelungen verstoßen hat. Dies stützt seine Argumentation, dass der Beklagte Kenntnis von den Mängeln gehabt haben müsste, da ein ordnungsgemäßer Anschluss nachweislich nicht vorhanden war.

Das vorliegende Urteil


LG Regensburg – Az.: 61 O 3284/18 – Endurteil vom 30.03.2021


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