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Reisevertrag – Hotelkategorie als zugesicherte Eigenschaft

AG Hamburg – Az.: 4 C 254/09 – Urteil vom 31.10.2011

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Anspruch besteht nicht aus §§ 651d Abs. 1 S.1, 2, 638 Abs. 4 BGB. Zwar lag ein Reisevertrag zwischen den Parteien vor. Allerdings fehlte es jedenfalls an einer rechtzeitigen Mängelanzeige vor Ort durch die Klägerin, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Mängel tatsächlich bestanden.

Reisevertrag - Hotelkategorie als zugesicherte Eigenschaft
Symbolfoto: Von Boyloso/Shutterstock.com

Soweit die Klägerin behauptet, dass das Ersatzhotel eine Kategorie niedriger als das ursprünglich gebuchte Hotel gewesen sei, ist ein Reisemangel schon nicht schlüssig dargelegt worden. Die Hotelkategorie stellt als solche keine zugesicherte Eigenschaft dar. Denn die katalogmäßige Einstufung einer Unterkunft beruht letztlich auf subjektiven Erwägungen des einzelnen Veranstalters, die unabhängig vom objektiven Wert der Reise sein können AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1998,61 m.w.N. und RRa 1999, 205f; AG Stuttgart RRa 1996, 90; AG Kleve RRa 1996, 10, 11; AG Hamburg RRa 1995, 102 und RRa 1998, 111ff; LG Frankfurt/M. NJW-RR 1994, 178; AG Essen NJW-RR 1991, 53; OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1528; Seyderhelm, Reiserecht, § 651 d Rdnr. 57; OLG Celle RRa 2005, 17ff. Dass die Beklagte die beiden Hotels mit einer unterschiedlichen Anzahl von Sternen in ihrem Katalog angeboten hatte, behauptet nicht einmal die Klägerin.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Weg vom Ersatzhotel zum Strand habe 15 oder 20 Minuten zu Fuß gedauert, der vom ursprünglich gebuchten Hotel zum Strand nur 5 Minuten, ist dies von der Beklagten bestritten worden. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, wie sie die Dauer der Fußwege ermittelt haben will. Zum einen gibt es unterschiedliche Wege, zum anderen kann man schneller oder langsamer gehen, die Zeit nur schätzen oder mit einer Uhr messen. Es kommt hinzu, dass jeder Vortrag dazu fehlt, dass reisevertraglich überhaupt eine bestimmte Dauer des Fußweges zum Strand vereinbart worden ist. Ein Reisemangel kann daher nicht festgestellt werden, allenfalls eine minderungslos hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit. Letztlich hätte die Klägerin es auch noch verabsäumt, eine eventuelle vertragswidrige Entfernung zum Strand vor Ort bei der Reiseleitung anzuzeigen, § 651 d II BGB.

Die Anzeigepflicht ist auch nicht entfallen. Dies kommt nur in Ausnahmefällen (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 651 d Rn.4) in Betracht, etwa wenn der Reiseveranstalter den Mangel kennt oder keine Abhilfe schaffen kann. Ein solcher Ausnahmefall wurde von der Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Er ist auch nicht sonst ersichtlich. Der Beklagten war zwar bekannt, dass das ursprünglich gebuchte Hotel nicht zur Verfügung stand. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Beklagten auch bekannt war, dass das Ersatzhotel vertragswidrig weit vom Strand entfernt war. In ihrem eigenen Katalog hat die Beklagte – insoweit von der Klägerin nicht bestritten – beide Hotels mit jeweils 5* ausgezeichnet. Es liegt also nahe, dass die Beklagte von einer Gleichwertigkeit der Hotels ausging. Eine Anzeige hätte damit die Informationsfunktion für die Beklagte erfüllen können, die gegebenenfalls durch Unterbringung in einem anderen Hotel hätte Abhilfe schaffen können.

Der Minderungsanspruch besteht auch nicht aus § 651d Abs. 1 S.1 BGB alleine deshalb, weil für zwei Tage in einem anderem als dem gebuchten Hotel übernachtet werden musste. Zwar kann alleine in der Abweichung vom gebuchten Hotel ein Mangel liegen (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 651c Rn.3b), ohne dass es einer Abweichung in der Kategorie, Strandentfernung etc. bedarf. Allerdings blieb zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin auf die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels an den beiden ersten Tagen hingewiesen hat und die Klägerin, obwohl sie unstreitig auf eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit hingewiesen wurde, davon keinen Gebrauch machte, sondern in das Ersatzhotel reiste. Damit lag eine Vertragsänderung vor, zumal sich die Klägerin keine Rechte Vorbehalten hatte. Der Umzug war damit Vertragsinhalt geworden.

Aus den gleichen Gründen bestehen keine Ansprüche für … so dass es einer Entscheidung über die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bedarf zumal sie selbst vorgetragen hat, dass keine Forderungsabtretung vorliegen würde und eventuelle Ansprüche der Mitreisenden daher auch noch verfristet wären, § 651g I BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin sind nicht zu ersetzen, da ihre vorgerichtliche geltend gemachten Ansprüche nicht begründet waren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.11, 713 ZPO.

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