
Soweit die Tätigkeit des Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet (Kontoführung etc.), sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf seine eigenen Kosten. Die Kosten für das Forderungsmanagement können nicht dem Schuldner auferlegt werden (AG Kehl, Urteil vom 25.09. 2013, Az.: 5 C 461/13).
