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Jährliche Kehrpflicht für Schornsteine: Partikelabscheider hebt sie nicht auf

Ein Partikelabscheider auf dem Kamin, eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Hand – und trotzdem soll jährlich gekehrt werden? Die Antragstellerin wollte sich mit Filterzertifikat und Bedienungsanleitung aus der Reinigungspflicht herausrechnen. Ob Grenzwertbescheinigungen gegen Brandschutzvorschriften bestehen können, musste das OVG Nordrhein-Westfalen klären.
Schornsteinfeger auf Ziegeldach führt Kehrbürste in Schornstein mit Partikelabscheider ein
OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt jährliche Kehrpflicht für Kaminschornsteine trotz eingebautem Partikelabscheider aus Gründen der Brandsicherheit weiterhin Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 B 87/26

Das Wichtigste im Überblick

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied am 07.09.2026 (4 B 87/26): Ein eingebauter Partikelabscheider hebt die jährliche Pflicht zur Reinigung eines Kaminschornsteins nicht auf, weil die Behörde keine Ausnahme erlauben durfte. Eine Ausnahme setzt eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und gesicherte Betriebs- und Brandsicherheit voraus.


  • Abgaswerte genügen nicht: Sie belegen nicht abschließend, dass Kamin und Schornstein brandsicher sind.
  • Keine Ausnahme ohne Genehmigung: Dem Schornstein fehlte die nötige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
  • Kontrollen nach Nutzung: Abscheider und Schornstein mindestens viermal jährlich bei hoher Nutzung, mindestens jährlich bei geringer Nutzung prüfen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 07.09.2026
  • Aktenzeichen: 4 B 87/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Brandschutz, Schornsteinreinigung
  • Streitwert: 250,00 Euro
  • Wichtig für: Eigentümer von Häusern mit Kamin

Partikelabscheider befreit nicht von der jährlichen Kehrpflicht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) wies am 07.09.2026 (Az. 4 B 87/26) die Beschwerde einer Frau zurück, die für ihren Kamin längere Kehrintervalle oder den Verzicht auf die Schornsteinreinigung verlangte. Ein nachgerüsteter Partikelabscheider ändert nichts an der jährlichen Kehrpflicht, jedenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Ein Feuerstättenbescheid vom 21.10.2025 verpflichtete die Frau unter Nummer 1, ihren Schornstein einmal jährlich reinigen zu lassen, und zwar im Zeitraum vom 01.11. bis 15.12. Dagegen erhob sie beim Verwaltungsgericht Minden Klage (3 K 5929/25). Sie beantragte sinngemäß, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Nummer 1 des Bescheids anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte das mit Beschluss vom 16.01.2026 ab.

Ende 2024 oder Anfang 2025 war auf dem Schornstein des Kamins ein Partikelabscheider „E.“ angebracht worden. Im Beschwerdeverfahren verwies die Frau auf eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung beziehungsweise Bauartgenehmigung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 15.08.2024, die bis zum 04.12.2025 galt. Dazu legte sie die Originalbetriebsanleitung des Partikelabscheiders „Z.“ vor. Das Abbrandverhalten der Kamine habe sich verändert, argumentierte sie. Die Kehrpflicht müsse deshalb neu bewertet werden, nach § 1 Abs. 6 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) seien längere Intervalle festzusetzen oder die Pflicht ganz aufzuheben. Das OVG folgte dem nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Bescheinigung über die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte entbindet nicht von der schornsteinfegerrechtlichen Kehr- und Überprüfungspflicht, da der Immissionsschutz und die brandschutztechnische Überprüfung voneinander unabhängige Schutzzwecke verfolgen.
  2. Der Einbau eines Partikelabscheiders begründet keinen Anspruch auf eine Reduzierung der Mindestkehrintervalle nach § 1 Abs. 6 KÜO, wenn die Anlage nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und die bauaufsichtliche Zulassung der Filtereinrichtung weiterhin regelmäßige Kontrollen sowie Reinigungen vorschreibt.

Warum Immissionsschutzwerte die Kehrpflicht nicht aufheben

Eingehaltene Abgaswerte heben die Kehrpflicht nicht auf, weil Umweltschutz und Brandsicherheit unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das OVG prüfte die Einwände der Frau im Rahmen der Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Es bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass Nummer 1 des Feuerstättenbescheids im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war.

Maßgeblich sind § 14a Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO und die Anlage 1 zur KÜO. Eine geringere Zahl als eine Kehrung im Kalenderjahr sieht die KÜO nicht vor, es sei denn, die zuständige Behörde kann und darf im Einzelfall nach § 1 Abs. 6 KÜO etwas anderes regeln.

Der Kaminschornstein als kehrpflichtige Abgasanlage

Der Schornstein der Kamine ist nach Auffassung des OVG eine Abgasanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO und damit kehr- oder überprüfungspflichtig. Die KÜO verlangt dafür mindestens eine Kehrung im Kalenderjahr. Der Bescheid forderte nur diese eine Reinigung pro Jahr.

Die Grenzwert-Bescheinigung beantwortet die Brandfrage nicht

Die Frau legte ihrer Argumentation die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zugrunde, belegt durch eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 1 1. BImSchV. Das OVG hielt dem entgegen, dass diese Überprüfung dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient. Die Überprüfung nach dem SchfHwG und der KÜO betrifft dagegen auch die Betriebs- und Brandsicherheit des Gebäudes. Diese Fragen werden durch immissionsschutzrechtliche Bescheinigungen nicht abschließend beantwortet.

Von jeder Feuerstätte geht außerdem eine abstrakte Brandgefahr aus. Ihr ist laut OVG gesetzlich durch Überprüfungen nach der KÜO zu begegnen.

Weshalb eine behördliche Ausnahme nach der Kehrordnung scheiterte

Eine Abweichung nach § 1 Abs. 6 KÜO kam nicht in Betracht, weil der Schornstein des Kamineinsatzes mangels entsprechender Genehmigungspflicht nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden war. Die Vorschrift war deshalb nicht anwendbar. Die Frau wollte über sie längere Kehrintervalle oder den Wegfall der Pflicht erreichen.

Eine Bescheinigung ersetzt keine Genehmigung

Die Bescheinigung nach § 26 Abs. 1 1. BImSchV ist nach den Worten des OVG keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Eine solche Genehmigung wird nur für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV erteilt. Der Kamin der Frau gehörte nicht dazu.

Die Behörde durfte keine Sonderregelung treffen

Die zuständige Behörde hatte keine abweichende Regelung nach § 1 Abs. 6 KÜO getroffen. Nach Auffassung des OVG durfte sie das hier auch nicht, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt waren. Für eine Abweichung muss zudem die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt sein. Auch diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als dargelegt an.

Wie die Zulassung des Partikelabscheiders den Einwand widerlegte

Das OVG hielt der Frau ihre eigene Unterlage entgegen: Nach Nummer II. 4.2 der vorgelegten Zulassung beziehungsweise Bauartgenehmigung sind die Einrichtung und die Abgasanlage je nach Verschmutzungsgrad regelmäßig zu reinigen. Die Frau konnte deshalb nicht überzeugend darlegen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen gewährleistet war.

Was die Zulassung zur Reinigung vorschreibt

Bei hohem Nutzungsgrad ohne nennenswerte Störungen sollen Staubabscheider und Abgasanlage nach der Zulassung mindestens viermal jährlich überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. Auch bei niedrigem Nutzungsgrad ist der Staubabscheider mindestens einmal jährlich auf Verschmutzungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu reinigen.

Der Einbau des Filters brachte keine Entwarnung

Aus den Unterlagen der Frau ließ sich damit kein Wegfall der Reinigung ableiten. Die Zulassung verlangt im Gegenteil selbst regelmäßige Reinigung und Überprüfung. Ihr Einwand, das veränderte Abbrandverhalten erfordere eine Neubewertung der Kehrpflicht, blieb daher ohne Erfolg. Die vom Gericht geprüften Argumente änderten nichts daran, dass die Beschwerde scheiterte.

Kosten, Streitwert und Unanfechtbarkeit des Beschlusses

Die Frau trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Streitwert setzte das OVG auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro fest. Es stützte sich dabei auf die §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und orientierte sich an § 14b Abs. 2 SchfHwG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, die Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Die Entscheidung betrifft die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle kann dienen, dass das OVG weder eine Grenzwert-Bescheinigung noch die Zulassung eines Partikelabscheiders als Grund ansah, von der Mindestkehrung abzuweichen. Es verwies dabei auf die fehlende Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und auf die Reinigungsvorgaben in der Zulassung selbst.

Unsere Einschätzung

Für Kaminbesitzer mit nachgerüstetem Filter zieht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bei der jährlichen Kehrpflicht eine klare Trennlinie zwischen sauberen Abgaswerten und Brandschutz. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die eigene Filterzulassung selbst Reinigung und Kontrolle verlangt. Dann spricht die vorgelegte Unterlage für die Kehrpflicht statt gegen sie, was Betroffene vor einer voreiligen Berufung auf den Filter bewahren kann.

Wir halten diese Trennung für konsequent, auch wenn sie für Filterbesitzer ernüchternd wirkt, weil der Filter den Ruß nicht aus der Anlage schafft. Ob ein Filtermodell ohne solche Reinigungsvorgaben anders zu beurteilen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Für andere Konstellationen bleibt damit nur die Zulassung als Maßstab, nicht das gefühlt bessere Abbrandverhalten.

Wenn die eigene Filterzulassung gegen die Befreiung spricht

Entscheidend war am Ende nicht der Partikelabscheider selbst, sondern seine Zulassung: Dort stand ausdrücklich, dass Filter und Abgasanlage je nach Nutzungsgrad regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen sind. Hätte die vorgelegte Bauartgenehmigung keine solchen Reinigungsvorgaben enthalten oder wäre der Schornstein als genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eingestuft gewesen, hätte die Behörde über § 1 Abs. 6 KÜO möglicherweise anders entscheiden können.

Wer selbst einen Partikelabscheider nachgerüstet hat und sich auf längere Kehrintervalle oder einen Verzicht berufen möchte, sollte die eigene Lage an diesen Punkten spiegeln. Je nachdem, wie die konkrete Zulassung des eingebauten Modells formuliert ist, kann sie die Reinigungspflicht eher stützen als sie infrage zu stellen. Auch die Frage, ob die Anlage überhaupt immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, kann die Reichweite von § 1 Abs. 6 KÜO verändern – und ob die Behörde im Einzelfall bereits eine abweichende Regelung getroffen hat oder nicht.

In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Wortlaut der Zulassung zu Reinigungs- und Kontrollintervallen
  • Angaben zum Nutzungsgrad der Feuerstätte in der Betriebsanleitung
  • Genehmigungsstatus der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Bereits vorliegende Einzelfallregelung der zuständigen Behörde

Der Hebel liegt also nicht primär in den gemessenen Abgaswerten, sondern in den technischen Vorgaben der eigenen Zulassungsurkunde, wie es auch in diesem Verfahren die Antragstellerin ihre eigene Unterlage entgegengehalten bekam. Ob die eigenen Papiere im konkreten Fall eher für oder gegen eine Ausnahme sprechen, lässt sich aus der Zusammenfassung eines fremden Beschlusses nicht beurteilen.

Sie können Ihre Unterlagen zum Feuerstättenbescheid und zur Filterzulassung schildern und bei uns unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Urteil auch für Partikelfilter, deren Zulassung keine Reinigung verlangt?

Für Partikelfilter, deren Zulassung keine Reinigung verlangt, lässt der Beschluss offen, ob sie die jährliche Kehrpflicht beeinflussen können. Im entschiedenen Eilverfahren stützte das OVG die Ablehnung gerade auf die Reinigungsvorgaben der konkret vorgelegten Zulassung des betroffenen Partikelabscheiders.

Maßgeblich war nicht allein der Einbau des Filters, sondern der Inhalt seiner eigenen Zulassung. Diese verlangte nach Nummer II. 4.2, Einrichtung und Abgasanlage abhängig vom Verschmutzungsgrad regelmäßig zu reinigen und zu überprüfen. Bei hohem Nutzungsgrad sah sie mindestens vier Überprüfungen jährlich und gegebenenfalls Reinigungen vor; bei niedrigem Nutzungsgrad mindestens eine jährliche Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung. Deshalb konnte die Antragstellerin nicht überzeugend darlegen, dass besondere Einrichtungen oder andere Maßnahmen die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleisteten.

Das OVG prüfte im vorläufigen Rechtsschutz die Erfolgsaussichten anhand des damaligen Vortrags; eine Zulassung ohne Reinigungsvorgabe wurde weder vorgelegt noch bewertet. Aus dem Beschluss folgt daher weder, dass eine solche Zulassung die Kehrpflicht verändert, noch, dass sie dafür rechtlich unbeachtlich wäre.


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Unter welchen Voraussetzungen kann die Behörde nach § 1 Abs. 6 KÜO längere Kehrintervalle zulassen?

Längere Kehrintervalle nach § 1 Abs. 6 KÜO kommen nur für eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigte Anlage in Betracht, wenn besondere Einrichtungen oder andere Maßnahmen die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleisten. Zusätzlich muss die zuständige Behörde tatsächlich eine abweichende Regelung treffen.

Die Anlage muss nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sein. Eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 1 der 1. BImSchV über eingehaltene Grenzwerte ersetzt diese Genehmigung nicht. Sie betrifft den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, während die KÜO auch der Betriebs- und Brandsicherheit dient. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Behörde eine Ausnahme regeln darf.

Beim Kamin der Frau fehlte die Genehmigungspflicht; zudem sah das OVG die Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht als dargelegt an. Eine Abweichung kam deshalb nicht in Betracht, sodass es bei mindestens einer Kehrung im Kalenderjahr bleibt.


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Entscheidet der Beschluss endgültig über die Kehrpflicht im laufenden Hauptsacheverfahren?

Der OVG-Beschluss entscheidet nicht endgültig über die Kehrpflicht, sondern lehnt im Eilverfahren nur die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Feuerstättenbescheids ab. Die Klage 3 K 5929/25 vor dem Verwaltungsgericht Minden bleibt offen und wird im Hauptsacheverfahren gesondert entschieden.

Das OVG entschied über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2026, nicht über die Klage selbst. Im Eilverfahren ging es darum, ob die Kehrungsanordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig nicht vollzogen werden sollte. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüfte das OVG die Beschwerdegründe und bestätigte, dass die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war. Die Unanfechtbarkeit nach § 152 Abs. 1 VwGO betrifft daher den Eilbeschluss und beendet das noch offene Hauptsacheverfahren nicht.

Der Beschluss gibt lediglich eine Orientierung für das Eilverfahren: Die Grenzwertbescheinigung und die Zulassung des Partikelabscheiders trugen dort keinen Verzicht auf die Mindestkehrung. Über die Klage wurde damit nicht abschließend entschieden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

OVG Nordrhein-Westfalen · Az. 4 B 87/26 · Beschluss vom 07.09.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.1.2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro festgesetzt.



Gründe


Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5929/25 (VG Minden) gegen die Nummer 1 des Feuerstättenbescheids vom 21.10.2025 anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragstellerin angefochtene Nummer 1 des Feuerstättenbescheids vom 21.10.2025 sei im für die rechtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtmäßig, auch soweit sie eine einmalige jährliche Reinigung des Schornsteins im dort aufgeführten Zeitraum „01.11. – 15.12.“ zum Gegenstand habe. Der Bescheid lasse insoweit nach § 14a Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO und Anlage 1 KÜO keine Mängel erkennen. Der Schornstein der Kamine der Antragstellerin sei eine Abgasanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO und demgemäß nach dieser Bestimmung „kehr- oder überprüfungspflichtig“. Eine geringere Anzahl an kalenderjährlichen Kehrungen als einmal jährlich sehe die KÜO nicht vor. Der Nachweis der Einhaltung der geltenden Grenzwerte gemäß § 26 Abs. 1 1. BImSchV durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ändere nichts daran, dass die immissionsschutzrechtliche Überprüfung von Abgasanlagen dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen diene, wohingegen die Überprüfung nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung weiter gehe und die konkrete Feuersicherheit des jeweiligen Gebäudes in Gestalt der Betriebs- und Brandsicherheit bezwecke. Diese Fragen würden durch immissionsschutzrechtliche Bescheinigungen nicht abschließend beantwortet. Von jeder Feuerstätte – auch einer modifizierten – gehe eine abstrakte Brandgefahr aus, der von Gesetzes wegen durch Überprüfungen nach der KÜO zu begegnen sei.

Die gegen diese Wertung des Verwaltungsgerichts gerichteten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bleiben ohne Erfolg.

Der ausschließlich auf den Einbau eines Partikelabscheiders bezogene Einwand einer notwendigen Neubewertung der Kehrpflicht greift nicht durch. Die Antragstellerin wendet in der Sache unter Verweis auf eine (bis zum 4.12.2025 geltende) allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 15.8.2024 und die Originalbetriebsanleitung des Partikelabscheiders „Z.“ ein, das Verwaltungsgericht habe die grundlegende technische Veränderung ausgeblendet, dass Ende 2024/Anfang 2025 ein Partikelabscheider „E.“ auf dem Schornstein des Kamins angebracht worden sei. Aus der hieraus resultierenden Veränderung des Abbrandverhaltens der Kamine folgert sie ohne Erfolg das Erfordernis einer Neubewertung der Kehrpflicht mit der Maßgabe, dass gemäß § 1 Abs. 6 KÜO längere Kehrintervalle festzusetzen seien oder ganz auf diese verzichtet werden könne.

Eine geringere Anzahl an kalenderjährlichen Kehrungen als einmal jährlich sieht die Kehr- und Überprüfungsordnung – ohne eine abweichende Regelung, die von der zuständigen Behörde auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 KÜO im Einzelfall vorgenommen werden kann – nicht vor. Eine von der Kehr- und Überprüfungsordnung abweichende Regelung nach § 1 Abs. 6 KÜO hat die zuständige Behörde, die gar nicht an diesem Rechtsstreit beteiligt ist, aber nicht getroffen und darf sie auch nicht treffen, weil der zu reinigende Schornstein des Kamineinsatzes – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – mangels entsprechender Genehmigungspflicht nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurde und damit § 1 Abs. 6 KÜO nicht anwendbar ist. Eine Bescheinigung nach § 26 1. BImSchV stellt keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dar. Eine solche wird nur für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG i. V. m. 4. BImSchV erteilt.

Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin nicht einmal überzeugend darzulegen vermocht, dass die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, was gleichfalls Voraussetzung für eine Abweichung nach § 1 Abs. 6 KÜO ist. Selbst in der von ihr vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung/allgemeinen Bauartgenehmigung heißt es unter Nr. II. 4.2, dass die Einrichtung und die Abgasanlage je nach Verschmutzungsgrad regelmäßig zu reinigen seien. Sofern trotz hohem Nutzungsgrad der Feuerungsanlage keine nennenswerten Störungen zu erkennen seien, sollten der Staubabscheider und die Abgasanlage mindestens viermal jährlich überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. Auch bei niedrigem Nutzungsgrad sei der Staubabscheider mindestens einmal jährlich auf Verschmutzungen zu überprüfen und sofern erforderlich zu reinigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 14b Abs. 2 SchfHwG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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