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Schikaneverbot bei Untersagung des Überfahrens eines Grundstücks

AG Bremen, Az.: 10 C 67/15, Urteil vom 18.06.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Betriebsgrundstück des Klägers gelegen […] mit Fahrzeugen zu befahren mit Ausnahme eines rechtwinkligen Dreiecks mit den Maßen 2,5 m x 2,5 m Kathetenlänge und einer Hypotenusenlänge von 3,5 m an der Grundstücksgrenze des Klägers zu dem öffentlichen Verkehrsbereich, der rot gepflastert ist, und dem sich angrenzenden Grundstück (siehe anheftende Skizze).

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit aus der Kostenentscheidung der darauf gegründete Kostenerstattungsanspruch vollstreckt wird, bleibt den Parteien nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000 € (§§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, dass dieser unterlässt, sein Gewerbegrundstück zu überfahren.

Schikaneverbot bei Untersagung des Überfahrens eines Grundstücks
Symbolfoto: Von Evlakhov Valeriy / Shutterstock.com

Der Beklagte betreibt auf dem Grundstück in […] einen Imbiss. Der Kläger betreibt auf dem benachbarten Grundstück […] sein Unternehmen. Das Grundstück grenzt an der einen Seite an öffentlichen Verkehrsraum und an einer weiteren Seite an ein im Eigentum eines Dritten stehendes Flurstück. Dort ist eine Fläche zum Grundstück des Klägers hin schraffiert. Ferner befinden sich auf dem Grundstück des Klägers, wie auf der Fotografie der Örtlichkeit Bl. 40 d.A. erkennbar, Begrenzungspfeiler. Zwischen den Parteien steht im Streit, in welchem Eigentum die Fläche zwischen den Begrenzungspfeilern und der schraffierten Fläche steht. Der Kläger duldet das Befahren dieser Fläche durch andere Verkehrsteilnehmer und andere Gewerbetreibende. Der Apotheker hat sogar einen Schlüssel und kann die Begrenzungspfeiler herunterlassen, um über das Grundstück des Klägers zu der neben dem Imbiss des Beklagten liegenden Apotheke zu gelangen. Gegenüber dem Beklagten aber sprach der Kläger ein Grundstücks- und Hausverbot aus und untersagte dem Beklagten, sein Grundstück zu überfahren.

Der Kläger behauptet, sein Grundstück beginne unmittelbar hinter der weiß schraffierten Fläche. Der Beklagte habe ihn und seine Mitarbeiter beleidigt und habe sein Grundstück trotz des Haus- und Grundstücksverbots mehrfach befahren (im Einzelnen Bl. 3, 25 d.A.).

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Betriebsgrundstück des Klägers […] mit Fahrzeugen zu befahren; gegen den Beklagten für jede Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse die geringfügige Eigentumsbeeinträchtigung aus Treu und Glauben und dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot hinnehmen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.05.2015, Bl. 36 ff. d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Umfang des Anerkenntnisses begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

I.

1. Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, war er entsprechend seines Anerkenntnisses zu verurteilen.

2. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kläger gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB hat.

Es kann dahinstehen, ob der Grundstücksteil zwischen der schraffierten Fläche und den Begrenzungspfeilern zu dem Grundstück des Klägers gehört. Jedenfalls sind die dem Kläger etwaig zustehenden Eigentumsbefugnisse durch das in § 226 BGB normierte Schikaneverbot i.V.m. § 242 BGB dahingehend beschränkt, dass der Kläger von dem Beklagten gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen kann, dass dieser das Befahren der zum öffentlichen Weg angrenzenden Grundstücksecke unterlässt.

Der Inhalt und die Grenzen des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Privatrechtlich werden die Eigentümerbefugnisse unter anderem durch §§ 226, 242,826 BGB begrenzt. Die Anwendung des §§ 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist. Es muss feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines anderen dient (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 226 Rn. 2). Eine Begrenzung der Eigentümerbefugnisse kann sich außerdem aus der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens bzw. -wirkens von Grundstücksnachbarn folgenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme für Eigentümer und Nutzungsberechtigte ergeben (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 903 Rn. 12 f.). In Ausnahmefällen kann die Rücksichtnahmepflicht dazu führen, dass die Ausübung der aus dem Eigentum fließenden Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird. Welche Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen (BGH NJW-RR 2011, 1476, 1477 f).

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger vorliegend verpflichtet, das Überfahren der Grundstücksecke, das von dem Anerkenntnis des Beklagten ausgenommen war, durch den Beklagten zu dulden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Begrenzungspfeiler zurückgesetzt montierte und den noch im Streit stehenden Teil des Grundstücks für die Allgemeinheit und auch für die übrigen Gewerbetreibenden zum Überfahren offen gehalten hat. Der Kläger nimmt die Überfahrt des dreieckigen Grundstücksteils, der an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, durch andere hin bzw. ermöglicht diesen sogar die Überfahrt seines Grundstücks und will allein den Beklagten von dem Befahren dieses Teils seines Grundstücks ausschließen, obwohl dadurch die Anlieferung des Gewerbebetriebs des Beklagten durch diesen erheblich erschwert wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162 ff.). Dies stellt schikanöses Verhalten dar. Bei Durchführung des Ortstermins wurde offenbar, dass das Handeln des Klägers allein darauf gerichtet ist, den Beklagten die Be- und Anlieferung seines Imbisses zu erschweren, und zwar nicht deshalb, weil von dieser Art der Benutzung des Grundstücks des Klägers durch den Beklagten eine den Kläger beeinträchtigende Störung ausgeht. Die Motive des Klägers für diese Unterlassungsklage sind allein in der Person des Beklagten begründet, zu dem unstreitig ein schwieriges Verhältnis besteht. Mit dem wirklich kurzfristigen Überfahren dieses Streifens durch den Beklagten, das im Übrigen nur dann erforderlich ist, wenn auf dem rotgepflasterten Weg andere Fahrzeuge so parken, dass der Beklagte nicht von der weiß schraffierten Fläche des Flurstücks 101/159 auf den rotgepflasterten Weg fahren kann, gehen auch tatsächlich keinerlei Beeinträchtigung oder Störung des Klägers einher.

Zudem betreiben die Parteien beide in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander ihr Gewerbe. Auch daraus im Zusammenwirken mit § 226 BGB folgt eine Pflicht des Klägers, das unwesentliche, kurzfristige Überfahren der Grundstücksecke durch den Beklagten zu dulden (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 1476, 1477). Es spielt keine Rolle, dass der Beklagte seinen Imbiss auch noch über den auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite befindlichen Hinterhof erreichen könnte, da er wegen des bauseits verschlossenen und nicht zu öffnenden Hinterausgangs von dem Hinterhof seinen Imbiss nur über einen wesentlich längeren Weg um das Gebäude herum erreichen kann. Entscheidend ist, dass der Kläger durch das kurzfristige Überfahren überhaupt nicht behindert wird, dem Beklagten jedoch die Anlieferung des von ihm betriebenen Imbisses wesentlich erschwert wird, wenn er auch schwere Gegenstände nicht unter Benutzung des öffentlichen Verkehrsbereichs in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs abladen dürfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 1476, 1477 f.), weil er die Ecke des klägerischen Grundstücks nicht überfahren darf, wenn andere parkende Fahrzeuge ein direktes Befahren der öffentlichen Verkehrsfläche von der schraffierten Parkfläche unmöglich machen.

II.

Es war gem. § 890 Abs. 2 ZPO lediglich die Androhung der Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft auszusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Der Teil des Grundstücks des Klägers, hinsichtlich dessen der Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch anerkannt hat, macht im etwa 5/6 der Fläche des Grundstücks des Klägers aus, die überhaupt befahren werden kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO.

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