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Mietwagenkosten nach Unfall: Wartezeit auf Versicherung wird nicht ersetzt (66 Zeichen)

Ein Autofahrer forderte nach einem Verkehrsunfall die Erstattung für 14 Tage Mietwagenkosten, da er auf die offizielle Haftungsübernahme der Versicherung gewartet hatte. Obwohl der Geschädigte glaubte, er handle pflichtgemäß, muss er nun einen erheblichen Teil dieser Ausfallzeit selbst tragen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 108/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.09.2024
  • Aktenzeichen: 13 S 108/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Mietwagenkosten, Wirtschaftlichkeit im Schadenfall

  • Das Problem: Nach einem Autounfall forderte der Kläger Mietwagenkosten für 28 Tage samt Zusatzleistungen. Die beklagte Versicherung weigerte sich, die volle Summe wegen zu langer Mietdauer und zu hoher Kosten zu zahlen.
  • Die Rechtsfrage: Wie lange muss die gegnerische Versicherung einen Ersatzwagen bezahlen? Darf der Geschädigte mit der Reparatur warten, bis die Versicherung die Kostenübernahme zusagt?
  • Die Antwort: Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise recht und sprach ihm Mietkosten nur für 12 statt 28 Tage zu. Geschädigte dürfen die Reparatur nicht verzögern, nur weil die Versicherung mit der Haftungszusage zögert. Ersatzfähig sind nur die wirklich notwendigen Tage und angemessene Zusatzkosten.
  • Die Bedeutung: Geschädigte müssen die Beseitigung des Schadens schnellstmöglich veranlassen, als gäbe es keine Ersatzpflichtigen. Ein Zögern der Gegenseite berechtigt den Geschädigten nicht zu einer Verlängerung des Mietzeitraums. Bestimmte Nebenkosten wie geringere Vollkasko-Selbstbeteiligung und Zustellung können jedoch zusätzlich erstattet werden.

Wie lange zahlt die Versicherung den Mietwagen nach einem Unfall?

Es ist ein klassisches Dilemma nach einem Verkehrsunfall: Das eigene Auto ist kaputt, die Schuldfrage scheint klar, aber die gegnerische Versicherung lässt sich Zeit mit der offiziellen Bestätigung. Darf man sich in dieser Situation zurücklehnen, einen Mietwagen nehmen und warten, bis die „grüne Ampel“ von der Versicherung kommt? Genau um diese kostspielige Frage stritten ein Unfallopfer und eine Versicherung vor dem Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 12.09.2024, Az. 13 S 108/23).

Ein frustrierter Mann steht mit den Schlüsseln eines ungenutzten Mietwagens neben seinem reparaturbedürftigen Wagen vor einer Werkstatt.
Gericht klärt: Geschädigte dürfen nicht unnötig auf Versicherungsgenehmigungen warten. | Symbolbild: KI

Der Fall begann an einem Freitag im Oktober 2021. Ein Autofahrer beschädigte den Wagen des Klägers. Die Tochter des Geschädigten benötigte mobilen Ersatz und mietete noch am Unfalltag ein Fahrzeug an. Der Kläger beauftragte einen Gutachter, der feststellte: Reparaturkosten rund 3.700 Euro, Reparaturdauer drei bis vier Tage. Doch der Wagen stand letztlich nicht nur wenige Tage, sondern fast einen ganzen Monat in der Werkstatt. Der Kläger machte Mietwagenkosten für volle 28 Tage in Höhe von über 3.100 Euro geltend. Sein Argument: Die Versicherung habe die Daten verzögert herausgegeben und keine Haftungsübernahmeerklärung geschickt. Ohne diese Zusage habe er das finanzielle Risiko der Reparatur nicht eingehen wollen. Die Versicherung zahlte nur einen Bruchteil. Das Gericht musste nun klären, ob das Zögern der Versicherung die lange Mietdauer rechtfertigte.

Welche Gesetze regeln den Mietwagenersatz?

Um diesen Streit zu verstehen, muss man zwei zentrale Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betrachten, die hier gegeneinander arbeiten. Auf der einen Seite steht § 249 BGB. Er besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne den Unfall bestehen würde. Das bedeutet im Klartext: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Dazu gehört auch die Mobilität während der Reparatur. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation.

Auf der anderen Seite steht jedoch die sogenannte Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB. Diese Norm verlangt vom Geschädigten, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Er darf den Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben. Er muss sich so verhalten, als ob er den Schaden selbst bezahlen müsste – wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“. Hier prallt der Wunsch nach Sicherheit (Warten auf Deckungszusage) auf die Pflicht zur Wirtschaftlichkeit (schnelle Reparatur, um Mietwagenkosten zu sparen). Für die Berechnung der konkreten Höhe greifen Gerichte zudem oft auf § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurück, der ihnen erlaubt, die Schadenshöhe zu schätzen. Dabei nutzen sie Tabellenwerke wie den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ oder die „Schwacke-Liste“, die oft zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Darf man auf die Reparaturfreigabe der Versicherung warten?

Das Landgericht Saarbrücken musste tief in die Details der Schadensabwicklung eintauchen, um zu entscheiden, was noch als „erforderlich“ gilt. Die Richter zerlegten den Anspruch des Klägers in mehrere Teile und prüften jeden Aspekt der Rechnung.

Ist das Warten auf die Kostenübernahme gerechtfertigt?

Das Gericht erteilte der Argumentation des Klägers bezüglich der langen Wartezeit eine klare Absage. Dass der Kläger fast einen Monat lang einen Mietwagen nutzte, weil er auf die Haftungsübernahmeerklärung der Versicherung wartete, sei sein eigenes Risiko gewesen. Die Kammer stellte fest, dass es sich um einen klaren Reparaturfall handelte, da die Reparaturkosten weit unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Ein verständiger Mensch hätte den Reparaturauftrag sofort erteilt. Die Richter betonten, dass Unsicherheiten über die Zahlungsbereitschaft der Gegenseite den Geschädigten nicht dazu berechtigen, die Schadensbeseitigung auf Kosten des Schädigers hinauszuzögern. Wer wartet, zahlt die Verlängerung des Mietwagens selbst. Das Gericht gestand dem Kläger lediglich einen Zeitraum von 12 Tagen zu. Dieser setzt sich zusammen aus dem Unfallwochenende, der Zeit für das Gutachten, einer kurzen Überlegungsfrist und der tatsächlichen Reparaturdauer von vier Tagen. Die darüber hinausgehenden 16 Tage wurden ersatzlos gestrichen.

Wie werden der Mietpreis und die Nebenkosten berechnet?

Nachdem die Dauer auf 12 Tage gekürzt war, ging es um den Preis pro Tag. Hier folgte das Gericht der strengeren Linie und nutzte den „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage, da dieser oft marktüblichere Preise abbildet als die teurere Schwacke-Liste. Das Gericht nahm den Wochenpreis für die entsprechende Fahrzeugklasse, rechnete diesen auf den Tag herunter und addierte einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen. Von diesem Betrag zog die Kammer noch eine „Eigenersparnis“ von 10 Prozent ab. Die Logik dahinter ist simpel: Da der Kläger sein eigenes Auto in dieser Zeit nicht nutzte, verschliss es auch nicht. Diesen gesparten Wert muss er sich anrechnen lassen.

Werden Nebenkosten wie Vollkasko und Zustellung erstattet?

Einen wichtigen Teilsieg errang der Kläger jedoch bei den spezifischen Nebenkosten, die das Amtsgericht zuvor teilweise abgelehnt hatte. Erstens ging es um die Vollkaskoversicherung. Die Standardtarife der Fraunhofer-Liste beinhalten oft hohe Selbstbeteiligungen von bis zu 2.600 Euro. Der Kläger hatte jedoch einen Mietvertrag mit einer niedrigen Selbstbeteiligung von nur 150 Euro abgeschlossen, was teurer war. Das Gericht erkannte diesen Mehraufwand als erstattungsfähig an und nutzte hierfür ausnahmsweise die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zur Schätzung. Zweitens akzeptierte das Gericht die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie die Gebühren für einen Zusatzfahrer, da das Fahrzeug faktisch von der Tochter genutzt wurde. Solange diese Kosten tatsächlich angefallen sind und nicht erkennbar überhöht waren, muss die Versicherung hierfür aufkommen.

Was bedeutet das Urteil für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil zieht eine harte Grenze für die Geduld von Unfallopfern. Es stellt klar, dass die Ausfallzeit eines Ersatzfahrzeugs strikt an der technischen Notwendigkeit bemessen wird, nicht an der bürokratischen Geschwindigkeit der Versicherungen. Wer nach einem Unfall einen Mietwagen nimmt, darf die Reparatur nicht davon abhängig machen, ob die gegnerische Versicherung bereits die Haftung anerkannt hat – zumindest nicht, wenn er die Mietwagenkosten vollständig erstattet bekommen möchte. Das finanzielle Vorleistungsrisiko liegt beim Geschädigten.

Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position der Geschädigten im Detailbereich: Spezifische Zusatzkosten wie eine Reduzierung der Selbstbeteiligung (Vollkasko), Kosten für Zusatzfahrer oder Bringdienste sind durchaus erstattungsfähig, wenn sie konkret anfallen und nachgewiesen werden. Die pauschale Ablehnung solcher Posten durch Versicherer ist damit angreifbar. Für die Praxis bedeutet das: Schnell reparieren lassen, aber bei den vertraglichen Details des Mietwagens auf den notwendigen Schutzumfang achten – die Gerichte differenzieren hier sehr genau.

Die Urteilslogik

Das Landgericht zementiert, dass die Dauer der Mietwagenkosten ausschließlich die technische Notwendigkeit der Schadensbeseitigung widerspiegeln muss.

  • Wirtschaftlichkeit der Mietdauer: Ein Geschädigter muss die Reparatur unverzüglich in Auftrag geben, sobald die Kausalität des Unfalls feststeht, da das Abwarten einer formellen Haftungszusage der gegnerischen Versicherung die Mietdauer nicht verlängert.
  • Risiko der Verzögerung: Wer die Reparatur aufschiebt, weil er das finanzielle Vorleistungsrisiko scheut, muss die dadurch entstehenden zusätzlichen Mietwagenkosten selbst tragen und verliert den Anspruch auf Erstattung über die technisch notwendige Ausfallzeit hinaus.
  • Erstattungsfähige Zusatzleistungen: Geschädigte dürfen alle tatsächlich angefallenen und nicht überhöhten Nebenkosten für den Ersatzwagen geltend machen; dies umfasst die Kosten für eine notwendige Reduzierung der Selbstbeteiligung, Zustell- oder Abholgebühren sowie die Gebühr für einen Zusatzfahrer.

Der Geschädigte trägt bei der Schadenabwicklung die ständige Verantwortung, sich wie ein umsichtiger, wirtschaftlich denkender Mensch zu verhalten und dadurch den Schaden nicht unnötig zu erhöhen.


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Wurde die Dauer der Mietwagenkosten durch Ihre Versicherung ebenfalls gekürzt? Fordern Sie eine schnelle, unverbindliche erste Einschätzung Ihres Sachverhalts an.


Experten Kommentar

Der größte Irrglaube nach einem Unfall ist, man könne sich zurücklehnen und warten, bis die gegnerische Versicherung die Reparatur freigibt. Das Landgericht Saarbrücken zieht hier eine klare rote Linie: Die Dauer des Ersatzwagens bemisst sich ausschließlich an der technischen Notwendigkeit der Reparatur und nicht an der Bürokratie der Versicherer. Wer die Schadensbeseitigung verzögert, weil die Haftungszusage fehlt, verletzt seine Schadensminderungspflicht und bleibt auf den zusätzlichen Mietwagenkosten sitzen. Die Botschaft ist klar: Schnell handeln und das Vorleistungsrisiko tragen – das ist der Preis für die Mobilität. Im Gegenzug wurden jedoch essentielle Nebenkosten wie eine geringere Selbstbeteiligung oder Zustellgebühren als erstattungsfähig bestätigt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange bezahlt die gegnerische Versicherung meinen Mietwagen nach einem Unfall maximal?

Die maximale Mietdauer nach einem Unfall richtet sich streng nach der technischen Notwendigkeit der Reparatur. Sie dürfen das Ersatzfahrzeug nicht länger nutzen, als die im Sachverständigengutachten veranschlagte Reparaturzeit vorsieht. Warten Sie auf die formelle Freigabe der Kostenübernahme durch die Versicherung, verlängern Sie die Mietzeit auf Ihr eigenes finanzielles Risiko.

Hier greift die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Sie verpflichtet Geschädigte, den Schaden so gering wie möglich zu halten, indem sie sich wirtschaftlich vernünftig verhalten. Gerichtsurteile stellen klar: Der Mietwagenanspruch bemisst sich an der reinen Ausfallzeit des Fahrzeugs. Das Zögern der Versicherungsgesellschaft ist kein Grund, die Miete unnötig zu verlängern. Die Ausfallzeit eines Ersatzfahrzeugs wird strikt an der technischen Notwendigkeit bemessen, nicht an der bürokratischen Geschwindigkeit der Versicherungen.

Konkret: Das Landgericht Saarbrücken prüfte einen Fall, in dem der Kläger Mietwagenkosten für 28 Tage forderte. Obwohl der Kläger auf die offizielle Haftungsübernahme wartete, erkannte das Gericht nur 12 Tage an. Diese Dauer setzte sich aus dem Unfallwochenende, der Gutachtenerstellung, einer kurzen Überlegungsfrist und der tatsächlichen Reparaturdauer von vier Tagen zusammen. Die zusätzlichen 16 Tage, die durch das Abwarten der Freigabe entstanden, musste der Kläger selbst tragen.

Fordern Sie sofort nach dem Unfall ein verbindliches schriftliches Gutachten über die genaue Reparaturdauer an und nutzen Sie den Mietwagen exakt bis zu diesem prognostizierten Enddatum.


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Muss ich die Reparatur beauftragen, bevor die Versicherung die Kostenübernahme zugesagt hat?

Die klare Antwort lautet Ja, Sie müssen die Reparatur unverzüglich beauftragen, sobald der Reparaturfall feststeht. Entscheidend ist die juristische Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Sie dürfen die Beseitigung des Schadens nicht unnötig verzögern, nur weil die gegnerische Versicherung noch keine offizielle Freigabe erteilt hat. Das Landgericht Saarbrücken betonte, dass Unsicherheiten über die Zahlungsbereitschaft das Zögern nicht rechtfertigen.

Diese Pflicht verlangt von Ihnen, sich wirtschaftlich so vernünftig zu verhalten, als müssten Sie die Reparatur selbst bezahlen. In eindeutigen Fällen – besonders wenn die Reparaturkosten deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen – gilt der Reparaturauftrag als sofort zumutbar. Wer auf die formelle Haftungszusage der Gegenseite wartet, handelt nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch würde in dieser Situation schnell handeln, um unnötige Folgekosten zu vermeiden.

Die Konsequenzen dieser Verzögerung tragen Sie letztlich selbst. Das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass das Abwarten einer Freigabe die Mietwagendauer nicht verlängern darf. Wer deshalb länger ein Ersatzfahrzeug nutzt als technisch notwendig, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht. Die Versicherung ist berechtigt, die Kosten für die dadurch verlängerte Mietzeit ersatzlos zu streichen, denn wer wartet, zahlt die Verlängerung des Mietwagens selbst.

Erteilen Sie den Reparaturauftrag unter Vorlage des Gutachtens sofort und fordern Sie parallel die Zahlung von der gegnerischen Versicherung ein.


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Wer zahlt die Mietwagenkosten, wenn ich die Dauer der Reparatur unnötig verlängere?

Die Kosten für alle Tage, die nicht der technischen Notwendigkeit der Reparatur entsprechen, tragen Sie in voller Höhe selbst. Hier greift die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, welche Sie zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Unnötige Mietverlängerungen wegen bürokratischer Abläufe oder des Wartens auf eine Freigabe der Versicherung gehen direkt zu Ihren Lasten. Wer die Mietwagenkosten durch eigenes Zögern in die Höhe treibt, verstößt gegen diese Pflicht.

Gerichte bewerten die Dauer des Mietwagens strikt nach der Zeit, die technisch für Gutachten, Überlegung und die reine Reparatur erforderlich war. Wenn Geschädigte die Reparatur unnötig verzögern, weil sie auf die formelle Zusage der gegnerischen Versicherung warten, handeln sie unwirtschaftlich. Die Versicherung ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, die Verlängerungskosten zu übernehmen. Unnötige Verzögerungen können dazu führen, dass die Ersatzansprüche für die strittigen Tage komplett abgelehnt werden.

Ein Beispiel: Ein Kläger forderte Mietwagenkosten für 28 Tage, obwohl die Reparatur laut Gutachten nur vier Tage dauern sollte. Das zuständige Landgericht erkannte lediglich 12 Tage als erforderlich an, die alle notwendigen Schritte umfassten. Die darüber hinausgehenden 16 Tage wurden ersatzlos gestrichen, da diese Zeitspanne (Warten auf die Zahlungsfreigabe) nicht der technischen Notwendigkeit entsprach.

Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Reparaturfreigabe durch die Werkstatt und geben Sie den Mietwagen unverzüglich zurück, um keinen Tag über die technische Notwendigkeit hinaus zu mieten.


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Sind die Kosten für eine niedrigere Selbstbeteiligung beim Mietwagen erstattungsfähig?

Ja, die Kosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung beim Mietwagen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Unfallgeschädigte müssen kein unrealistisch hohes finanzielles Risiko eingehen, wenn sie ein Ersatzfahrzeug mieten. Gerichte sehen die Vermeidung solch hoher Eigenkosten als notwendige unfallbedingte Mehrleistung an. Wer hier auf eine vernünftige Absicherung achtet, handelt wirtschaftlich vernünftig.

Viele Standardtarife für Ersatzfahrzeuge, die Gerichte zur Schätzung heranziehen, beinhalten oft eine sehr hohe Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung. Diese kann schnell Beträge von 2.600 Euro oder mehr erreichen. Sollte während der Mietdauer ein weiterer Schaden entstehen, müsste der Geschädigte diesen hohen Betrag selbst tragen. Die Mehrkosten, die entstehen, um diese Selbstbeteiligung auf ein tragbares Maß zu reduzieren – beispielsweise auf 150 Euro – sind daher als erforderlich anzusehen und müssen vom Schädiger ersetzt werden.

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte in einem Urteil, dass der Aufschlag für die reduzierte Vollkaskoversicherung erstattungsfähig ist. Der Geschädigte muss sich nicht von der gegnerischen Versicherung abwimmeln lassen, wenn diese diesen Posten pauschal ablehnt. Ebenfalls erstattungsfähig sind andere spezifische Nebenkosten. Dazu gehören Gebühren für Zusatzfahrer oder die angefallenen Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzwagens.

Achten Sie beim Abschluss des Mietvertrages darauf, die Selbstbeteiligung auf ein niedriges Niveau zu reduzieren, und sichern Sie die Rechnung für diese Zusatzleistung als Nachweis.


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Wie viel muss ich mir für die ersparte Nutzung meines eigenen Autos abziehen lassen?

Sie müssen sich für die Nutzung eines Mietwagens nach einem Unfall eine sogenannte Eigenersparnis anrechnen lassen. Diese Kürzung beträgt in der Regel pauschal 10 Prozent des reinen Nettomietpreises. Gerichte begründen diesen Abzug damit, dass Ihr eigenes Fahrzeug während der Mietdauer keinen Verschleiß erlitten hat. Ziel dieser Berechnung ist die faire Regulierung des Schadens, ohne Sie finanziell zu bevorzugen.

Der Abzug basiert auf dem Grundsatz, dass Sie als Geschädigter durch den Unfall nicht besser gestellt werden dürfen, als Sie es ohne den Schaden wären. Während der Anmietung fallen bei Ihrem eigenen Wagen keine laufenden Kosten wie beispielsweise Verschleiß, Wartungskosten oder geringere Betriebskosten an. Die Eigenersparnis dient somit zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung Ihrerseits. Versicherungen ziehen diesen Posten bei der Geltendmachung der Mietwagenkosten routinemäßig von der Gesamtforderung ab.

Gerichte wenden die Pauschale von 10 Prozent des Mietpreises häufig an, um die Höhe des gesparten Vorteils konkret festzulegen. Nehmen wir an, die tatsächlichen Nettomietkosten betragen 1.000 Euro, dann müssen Sie sich 100 Euro als ersparte Nutzung anrechnen lassen. Dieser Abzug erfolgt zusätzlich zu eventuellen Kürzungen des Tagessatzes, falls dieser durch den Mietwagenanbieter als überhöht berechnet wurde. Der Abzug der Eigenersparnis ist eine etablierte juristische Praxis und muss akzeptiert werden.

Kalkulieren Sie diesen Abzug immer ein, um unnötige Streitigkeiten bei der Schadenregulierung durch die Versicherung zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eigenersparnis

Die Eigenersparnis ist ein pauschaler Abzug, den Geschädigte hinnehmen müssen, weil ihr eigenes, beschädigtes Fahrzeug während der Mietwagennutzung keinen Verschleiß erleidet.
Juristen wenden diesen Abzug an, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. Das Gesetz will sicherstellen, dass das Unfallopfer durch den Schaden nicht finanziell bessergestellt wird.

Beispiel: Von den geltend gemachten Mietkosten zog das Gericht im vorliegenden Fall automatisch 10 Prozent als Eigenersparnis ab, da der Kläger diese Kosten für Wartung und Verschleiß seines eigenen Wagens gespart hatte.

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Haftungsübernahmeerklärung

Eine Haftungsübernahmeerklärung ist die formelle schriftliche Zusage der gegnerischen Versicherung, dass sie die aus dem Unfall entstandenen Schadensersatzansprüche in vollem Umfang oder zumindest dem Grunde nach begleichen wird.
Geschädigte fordern diese Zusage oft als Sicherheit, bevor sie große finanzielle Vorleistungen für Reparaturen erbringen. Das Dokument liefert somit eine wichtige Grundlage für die schnelle Abwicklung des Schadensfalls.

Beispiel: Der Kläger im Streitfall wartete fast einen Monat auf die offizielle Haftungsübernahmeerklärung der Versicherung, was das Landgericht Saarbrücken später als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wertete.

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Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)

Die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verpflichtet jeden Geschädigten, sich nach einem Unfall wirtschaftlich vernünftig zu verhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten für den Schädiger so gering wie möglich bleiben.
Dieses Prinzip wirkt als Korrektiv zur Totalreparation und zwingt das Unfallopfer, so zu handeln, als müsste es den Schaden aus eigener Tasche bezahlen, um unnötige Kostensteigerungen zu vermeiden.

Beispiel: Weil der Kläger die Reparatur unnötig verzögerte, um auf die Freigabe der Versicherung zu warten, urteilte das Gericht, dass er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen und die Mietwagenkosten für die zusätzlichen 16 Tage selbst tragen müsse.

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Totalreparation (§ 249 BGB)

Juristen nennen das Prinzip der Totalreparation den Grundsatz, nach dem der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestünde, wenn der Unfall nie geschehen wäre.
Ziel dieses zentralen Paragraphen des BGB ist es, das Unfallopfer vollumfänglich zu entschädigen, was sowohl die Reparatur des Wagens als auch den Ersatz der Mobilität umfasst.

Beispiel: Im Rahmen der Totalreparation forderte der Kläger Ersatz für die Mietwagenkosten, da diese notwendig waren, um seine Mobilität während der Zeit, in der sein Fahrzeug in der Werkstatt stand, sicherzustellen.

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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist jener Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um sich am regionalen Markt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu kaufen.
Gutachter legen diesen Wert fest, um zu bestimmen, ob es sich um einen Reparaturfall handelt oder um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Wenn die Reparaturkosten diesen Wert deutlich überschreiten, wird das Fahrzeug nicht mehr repariert.

Beispiel: Da die Reparaturkosten in diesem Fall von rund 3.700 Euro weit unter dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Wagens lagen, galt die Reparatur als wirtschaftlich sinnvoll und war dem Kläger sofort zumutbar.

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Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 13 S 108/23 – Urteil vom 12.09.2024


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