Übersicht
- 1 Das Wichtigste im Überblick
- 2 Darf der Mindestabstand von Spielhallen unterschritten werden?
- 3 Redaktionelle Leitsätze
- 4 Wann endet die Übergangsfrist?
- 5 Wann gilt eine Suchtberatungsstelle?
- 6 Wann lehnt die Behörde die Erlaubnis ab?
- 7 Experten Kommentar
- 8 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 8.1 Kann ich die Erlaubnis behalten, wenn der Mindestabstand nur um wenige Meter unterschritten wird?
- 8.2 Verliere ich meinen Bestandsschutz, wenn die befristete Genehmigung für meine Spielhalle abläuft?
- 8.3 Gilt eine Einrichtung auch dann als Suchtberatungsstelle, wenn sie nur nach Terminabsprache berät?
- 8.4 Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Behörde meine langjährige Konzession nicht verlängert?
- 9 Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 MB 11/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht stoppt vorläufigen Spielhallenbetrieb wegen Mindestabstand zur Suchtberatungsstelle.
- Die Beschwerde scheiterte. Die Ablehnung der vorläufigen Duldung blieb bestehen.
- Der Senat wandte den Mindestabstand sofort an. Die Übergangsregel half nicht weiter.
- Die Beratungsstelle zählte mit. Auch Angebote gegen Glücksspielsucht reichen dafür aus.
- Eine staatliche Trägerschaft braucht es nicht. Auch Terminberatung in Räumen genügt.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 04.06.2026
- Aktenzeichen: 4 MB 11/26
- Verfahren: Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Spielhallenrecht, Verwaltungsrecht, einstweiliger Rechtsschutz
- Streitwert: 10.000 Euro
- Relevant für: Spielhallenbetreiber, Behörden, Suchtberatungsstellen
Darf der Mindestabstand von Spielhallen unterschritten werden?
Spielhallen müssen nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 des Spielhallengesetzes (SpielhG) einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu Suchtberatungsstellen einhalten. Für Bestandsspielhallen, die vor dem 27. April 2012 erlaubt wurden, sieht die Norm in § 4 Abs. 3 SpielhG einen verringerten Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie vor. Fehlt dieser vorgegebene räumliche Abstand, stellt dies rechtlich einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis dar. Das bedeutet konkret: Die Behörde hat keinen Ermessenspielraum und muss die Genehmigung ablehnen – Ausnahmen oder Kulanz sind gesetzlich ausgeschlossen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein stritt die Betreiberin einer Spielhalle in Kiel um den vorläufigen Fortbetrieb ihrer Einrichtung. Die betroffene Spielhalle mit dem Namen „A“ hielt lediglich einen Abstand von 90,6 Metern zur Eingangstür einer örtlichen Suchtberatungsstelle ein. Das Gericht bestätigte mit Beschluss vom 4. Juni 2026 die Ablehnung der vorläufigen Duldung für den Fortbetrieb, da der erforderliche Mindestabstand von 100 Metern unterschritten wurde (Az. 4 MB 11/26). Das Verwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz zwar für eine zweite Spielhalle im hinteren Gebäudeteil den Betrieb gestattet, die Spielhalle „A“ an der Straßenfront blieb jedoch untersagt.
Redaktionelle Leitsätze
- Endet die befristete Erlaubnis einer nach altem Recht genehmigten Spielhalle, greift unmittelbar das gesetzliche Mindestabstandsgebot zu geschützten Einrichtungen; ein darüber hinausgehender Vertrauensschutz für einen Fortbetrieb am bisherigen Standort besteht nicht.
- Eine Einrichtung erfüllt den rechtlichen Schutzstatus einer Suchtberatungsstelle bereits dann, wenn sie neben anderen Hilfsangeboten auch Beratungen zur Glücksspielsucht anbietet. Weder eine ausschließliche Spezialisierung auf Spielsucht noch eine staatliche Trägerschaft oder eine jederzeitige öffentliche Zugänglichkeit ohne Terminvereinbarung sind hierfür erforderlich.

Wann endet die Übergangsfrist?
Das Gesetz regelt in § 19 Abs. 4 SpielhG als spezielle Übergangsvorschrift die Fortgeltung von Erlaubnissen für sogenannte Verbundspielhallen – also mehrere Spielhallen, die baulich miteinander verbunden sind, etwa unter einem Dach oder in einem gemeinsamen Gebäudekomplex. Diese alten Lizenzen gelten grundsätzlich noch bis zum Datum ihrer Befristung fort, wobei die Betreiber im Übrigen die aktuellen Vorgaben des Spielhallengesetzes und des Glücksspielstaatsvertrags von 2021 erfüllen müssen. Ein gesetzlicher Vertrauensschutz, der über den verringerten Mindestabstand für Altkonzessionen hinausgeht, existiert an dieser Stelle nicht.
Was das für Sie bedeutet: Läuft Ihre befristete Erlaubnis als Verbundspielhalle ab, gilt ab dem Folgetag sofort der volle Mindestabstand von 100 Metern zu jeder geschützten Einrichtung. Es gibt keine zusätzliche Schonfrist für die Beantragung einer neuen Erlaubnis oder den Weiterbetrieb. Prüfen Sie jetzt das Ablaufdatum in Ihrem Bescheid und klären Sie vorab, ob Sie den Abstand am selben Standort noch erfüllen können.
Die Tücken dieser Übergangsregelungen zeigten sich bei der Historie der betroffenen Kieler Spielhalle deutlich. Die Einrichtung war im Jahr 2009 zunächst unbefristet nach § 33i der Gewerbeordnung behördlich genehmigt worden. Hintergrund: Spielhallen wurden früher über das allgemeine Gewerberecht zugelassen, bis die Bundesländer eigene Spielhallengesetze einführten und die alten gewerberechtlichen Erlaubnisse durch neue, häufig befristete Genehmigungen ablösten. Aufgrund des baulichen Verbunds mit einer weiteren Spielhalle befristete die Stadt diese Erlaubnis nach Inkrafttreten des neuen Rechts jedoch bis zum 9. Februar 2026. Vor Gericht argumentierte die Unternehmerin erfolglos, dass sie den Mindestabstand gemäß den Übergangsbestimmungen erst ab dem 1. März 2027 einhalten müsse. Der vierte Senat des Oberverwaltungsgerichts wies diese Ansicht zurück und entschied, dass die Abstandsbindung unmittelbar mit Ablauf der Befristung und dem Inkrafttreten des neuen Rechts bindend wurde. Der Gesetzgeber habe in der zugehörigen Gesetzesbegründung unmissverständlich klargestellt, dass die Abstandspflicht auch in diesen Alt- und Übergangsfällen erfüllt werden muss.
Dass die Erlaubnis zwar gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 SpielhG bis zum Ende ihrer Befristung fortgegolten hat, der Mindestabstands nach § 19 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielhG jedoch bereits ab dem 1. März 2022 einzuhalten war, steht dem nicht entgegen. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Handlungsempfehlung für Bestandsbetreiber: Verlassen Sie sich nicht auf vermeintliche Übergangsfristen, die über das Befristungsende Ihrer Erlaubnis hinausgehen. Das Gericht hat eine Argumentation mit fiktiven späteren Stichtagen ausdrücklich zurückgewiesen. Nehmen Sie das exakte Ablaufdatum aus Ihrem Erlaubnisbescheid, kartieren Sie alle potenziell geschützten Einrichtungen im Umkreis von 100 Metern Luftlinie und konsultieren Sie bei Zweifelsfällen frühzeitig einen Fachanwalt – bevor die Behörde den Weiterbetrieb untersagt.
Wann gilt eine Suchtberatungsstelle?
Eine Einrichtung gilt rechtlich als Suchtberatungsstelle, wenn sie den Betroffenen konkrete Hilfsangebote zu Glücksspiel- und anderen Suchtproblemen anbietet. Dabei ist es für die Einordnung nicht notwendig, dass die Beratungsangebote aus einer staatlichen oder staatlich anerkannten Trägerschaft stammen. Es reicht nach dem Willen des Gesetzgebers bereits aus, wenn ein spielsuchtbezogenes Beratungsangebot vorgehalten wird, weshalb eine ausschließliche oder schwerpunktmäßige Ausrichtung auf das Thema Spielsucht nicht vorausgesetzt wird.
Prüfen Sie Ihr Umfeld genau: Durchforsten Sie das Internet nach allen Vereinen, gemeinnützigen Organisationen und Praxen in Ihrer Nähe, die irgendeine Form von Glücksspiel- oder Suchtberatung anbieten – auch als Teil eines größeren Angebots. Eine allgemeine Drogenberatungsstelle, ein Frauenzentrum mit Suchthilfe oder ein Verein mit Terminvereinbarung können bereits den Schutzstatus auslösen und Ihren Betrieb gefährden.
Zweifel an der Zugänglichkeit des Beratungsangebots
Den gesetzlichen Status der benachbarten Einrichtung „B.“ zweifelte die Spielhallenbetreiberin vehement an, um ein Unterschreiten des Mindestabstands zu widerlegen. Sie führte an, dass der Nachbarverein vorrangig Frauen adressiere, die Räumlichkeiten nicht unmittelbar öffentlich zugänglich seien und Termine ausschließlich telefonisch im Voraus vereinbart werden könnten. Ein Beratungsangebot unter solchen Umständen erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben, die einen Betriebsstopp der Spielhalle rechtfertigen würden.
Prüfung der tatsächlichen Vereinsarbeit
Das Oberverwaltungsgericht ließ diese Einwände nicht gelten und stützte seine Bewertung auf die Webseite des betroffenen Vereins sowie auf aufklärende Gesprächsvermerke der Behörde mit einer dortigen Mitarbeiterin. Diese Dokumente belegten, dass in den Vereinsräumen nicht nur organisatorische Ersttermine stattfinden, sondern auch direkt Beratungen zum Umgang mit Spielsucht sowie regelmäßige ambulante Glücksspieltherapien durchgeführt werden. Dass die Einrichtung zusätzlich zu anderen Suchtformen berate und die Räume nicht jederzeit wie ein öffentliches Gebäude betreten werden können, stufte das Gericht als rechtlich unerheblich ein. Auch den fehlenden Nachweis über den exakten zeitlichen Umfang der Spielsuchtberatungen bewerteten die Richter als nicht ausschlaggebend, da die bloße Existenz dieses konkreten Angebots für den Schutzstatus der Beratungsstelle ausreicht.
Ein wirksamer Spielschutz wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – vielmehr nur dann gewährleistet, wenn auch solche Stellen, bei denen die Spielsuchtberatung nur einen Teil der Suchtberatung darstellt, von dem Begriff der Suchtberatungsstelle umfasst sind. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Praxis-Hinweis: Status der Nachbareinrichtung
Betreiber argumentieren in der Praxis häufig, dass eine benachbarte Stelle keinen Schutzstatus auslöse, weil sie etwa nur nach Terminvereinbarung zugänglich sei oder sich nicht ausschließlich auf Spielsucht konzentriere. Das Gericht stellt hier klar: Sobald dort konkret zu Spielsucht beraten wird, greift der Mindestabstand – unabhängig von Trägerschaft, Zielgruppe oder Öffnungszeiten.
Wann lehnt die Behörde die Erlaubnis ab?
Die zuständigen Behörden versagen eine Erlaubnis, sobald zwingende gesetzliche Vorgaben des Spielhallengesetzes nicht erfüllt sind. Insbesondere die festgestellte Verletzung des Mindestabstandsgebots zu bereits bestehenden geschützten Einrichtungen wie Suchtberatungsstellen führt ohne Ermessensspielraum zur Ablehnung des Antrags. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes lehnen die Verwaltungsgerichte eine vorläufige Duldung des Betriebs ab, wenn erkennbar keine Aussicht auf eine spätere rechtmäßige Erlaubniserteilung für die betrachteten Räumlichkeiten besteht. Das bedeutet: Das Gericht entscheidet vorab, ob der Betreiber bis zur endgültigen Klärung im Hauptverfahren vorläufig weitermachen darf – und verneint dies, wenn die Erfolgsaussichten der Klage offensichtlich schlecht stehen.
Kein Verhandlungsspielraum: Wenn der Abstand auch nur um wenige Meter unterschritten wird, muss die Behörde Ihren Antrag ablehnen – ein Ermessen besteht nicht. Kalkulieren Sie in Ihrer Standortplanung einen Sicherheitspuffer ein. Bei bestehendem Verstoß bleiben Ihnen nur drei Optionen: den Schutzstatus der Nachbareinrichtung rechtlich angreifen, einen neuen konformen Standort finden oder die Schließung mit der Behörde abstimmen. Auf behördliches Entgegenkommen sollten Sie nicht setzen.
Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben scheiterte der Rettungsversuch für die vordere Kieler Spielhalle endgültig. In der Vorinstanz hatte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. der 7. Kammer, Beschluss vom 27. Februar 2026) den Antrag auf vorläufige Duldung für die Spielhalle „A“ nach Prüfung der Entfernungen abgelehnt, während es für die rückwärtig gelegene Spielhalle „C“ noch grünes Licht gab. Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigte diese Trennung sowie die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang. Durch den gerichtlich zweifelsfrei festgestellten Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot blieb der Betreiberin die erhoffte vorläufige Duldung des Fortbetriebs verwehrt. Als unterlegene Partei im Verfahren muss die Unternehmerin die gesamten Kosten des abgewiesenen Beschwerdeverfahrens sowie die Gerichtskosten tragen, wobei der rechtliche Streitwert auf die Summe von 10.000 Euro festgesetzt wurde. Der Streitwert ist der fiktive Geldwert, den das Gericht dem Rechtsstreit beimisst – nach diesem Betrag berechnen sich die Gebühren für Gericht und Anwälte.
Warum ist der Abstand sofort bindend?
Als oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung bindet der Beschluss alle nachgeordneten Verwaltungsgerichte in Schleswig-Holstein und setzt die Messlatte für künftige Verfahren: Minimale Abstandsunterschreitungen werden nicht toleriert, Übergangsfristen enden mit dem Erlaubnisablauf, und der Begriff der Suchtberatungsstelle wird weit ausgelegt. Die Signalwirkung geht über den Einzelfall hinaus – Behörden werden Abstandsverstöße künftig ohne Ermessensspielraum durchsetzen.
Für Spielhallenbetreiber bedeutet das: Warten Sie nicht auf eine behördliche Aufforderung, sondern werden Sie proaktiv. Messen Sie den Abstand zur nächsten geschützten Einrichtung selbst nach (Luftlinie von Eingangstür zu Eingangstür), identifizieren Sie auch unscheinbare Beratungsangebote in der Nachbarschaft über deren Websites und planen Sie bei auslaufenden Befristungen mindestens sechs Monate Vorlauf ein. Wer auf kulante Übergangsregelungen oder einstweiligen Rechtsschutz bei klarem Abstandsverstoß setzt, verliert nicht nur den Betrieb, sondern trägt auch sämtliche Verfahrenskosten.
Was müssen Betreiber jetzt prüfen?
Der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein (Az. 4 MB 11/26) macht unmissverständlich klar: Gerichte gewähren keinen einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Mindestabstand nachweislich unterschritten wird – selbst bei nur 9,4 Metern Abweichung. Prüfen Sie sofort drei Punkte: Erstens, wann läuft Ihre aktuelle befristete Erlaubnis exakt ab? Zweitens, welche Einrichtungen im Umkreis von 100 Metern Luftlinie bieten irgendeine Form von Suchtberatung an? Drittens, reicht der gemessene Abstand zur Eingangstür der nächstgelegenen geschützten Einrichtung tatsächlich aus? Wer diese Prüfung aufschiebt, riskiert eine sofortige Betriebsuntersagung ohne Übergangsfrist.
Der Streitwert von 10.000 Euro zeigt das Kostenrisiko: Unterlegene Betreiber tragen neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Bei einer erfolglosen Klage summieren sich die Ausgaben schnell auf mehrere Tausend Euro – zusätzlich zum kompletten Einnahmeausfall durch die Schließung.
Unsicher beim Mindestabstand Ihrer Spielhalle?
Die gerichtliche Entscheidung zeigt, dass bereits eine Unterschreitung von wenigen Metern zur sofortigen Betriebsuntersagung führt. Unsere Rechtsanwälte kartieren für Sie den 100-Meter-Radius, identifizieren alle geschützten Einrichtungen und prüfen die Rechtmäßigkeit drohender behördlicher Ablehnungen. So vermeiden Sie ein kostspieliges Eilverfahren und sichern den Fortbestand Ihrer Erlaubnis.
Experten Kommentar
Die größte Gefahr droht meist aus dem eigenen Rathaus durch informelle Vorabsprachen. Oft signalisieren Gewerbeämter im Vorfeld eine unkomplizierte Verlängerung, doch bei der rechtlichen Prüfung durch das Bau- oder Ordnungsamt zählt plötzlich jeder Zentimeter. Behörden nutzen heute hochpräzise digitale Kartendienste, gegen die man mit bloßem Augenmaß vor Gericht keine Chance hat.
Betreiber dürfen sich niemals auf mündliche Zusagen verlassen. Wer seinen Standort langfristig absichern will, sollte rechtzeitig ein professionelles, unparteiisches Vermessungsgutachten in Auftrag geben und der Behörde vorlegen. Nur mit solchen harten Daten schafft man rechtzeitige Verhandlungssicherheit, bevor das Amt das Schließungsverfahren einleitet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Erlaubnis behalten, wenn der Mindestabstand nur um wenige Meter unterschritten wird?
Nein, eine geringe Unterschreitung schützt nicht vor der Ablehnung. Wenn der gesetzliche Mindestabstand nicht eingehalten wird, muss die Behörde die Erlaubnis versagen; ein Ermessensspielraum oder eine Kulanzgrenze besteht nicht.
Der Mindestabstand ist im Spielhallenrecht als zwingende Voraussetzung ausgestaltet, damit geschützte Einrichtungen wie Suchtberatungsstellen zuverlässig abgeschirmt werden. Sobald die Messung die vorgesehene Distanz verfehlt, liegt rechtlich kein „fast ausreichend“ vor, sondern ein Verstoß gegen eine starre Vorgabe. Deshalb wird nicht danach gefragt, ob die Abweichung nur wenige Meter beträgt oder praktisch kaum ins Gewicht fällt. Auch Gerichte behandeln eine Unterschreitung regelmäßig streng, weil das Gesetz gerade keine flexible Einzelfallabwägung erlaubt.
Für die Praxis heißt das: Messen Sie die Luftlinie exakt von Eingangstür zu Eingangstür und planen Sie einen deutlichen Sicherheitsabstand ein. Schon eine knappe Unterschreitung kann die Erlaubnis gefährden und im Streitfall zur sofortigen Untersagung führen.
Verliere ich meinen Bestandsschutz, wenn die befristete Genehmigung für meine Spielhalle abläuft?
JA, mit Ablauf der Befristung erlischt der Bestandsschutz für die alte Genehmigung sofort, und ab dem Folgetag gilt der volle Mindestabstand von 100 Metern. Eine zusätzliche Schonfrist oder automatische Verlängerung gibt es nicht.
Der Vertrauensschutz ist rechtlich an die Laufzeit der befristeten Erlaubnis gekoppelt, nicht an die Dauer Ihres bisherigen Betriebs. Läuft der Bescheid ab, endet die privilegierte Übergangsstellung; dann muss der Standort die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere das Mindestabstandsgebot nach § 4 Abs. 3 SpielhG. Das gilt auch dann, wenn die Spielhalle schon lange betrieben wurde, denn ein Gewohnheitsrecht auf Verbleib am Standort gibt es nicht. Die Gerichte stellen klar, dass fiktive spätere Stichtage oder eine Nachlaufzeit nach dem Befristungsende nicht angenommen werden dürfen.
Entscheidend ist deshalb das exakte Enddatum Ihrer Erlaubnis, weil bereits der Folgetag rechtlich nach neuem Recht zu beurteilen ist. Wer den Standort halten will, muss vor Ablauf prüfen, ob der Abstand zu geschützten Einrichtungen eingehalten wird, und genügend Vorlauf für eine Standortentscheidung einplanen.
Gilt eine Einrichtung auch dann als Suchtberatungsstelle, wenn sie nur nach Terminabsprache berät?
Ja, eine Einrichtung gilt auch bei Terminberatung als Suchtberatungsstelle, wenn dort konkret Hilfe bei Spielsucht angeboten wird. Eine offene Tür ohne Termin ist dafür nicht erforderlich, und auch die Zielgruppe darf breiter sein.
Der rechtliche Maßstab ist weit, weil der Schutz von Spielhallen nicht an formalen Zugangsregeln, sondern an dem tatsächlichen Beratungsangebot anknüpft. Entscheidend ist daher, ob die Stelle nach außen erkennbar Sucht- oder Glücksspielberatung vorhält, etwa über Website, Flyer oder andere Hinweise. Dann genügt es, dass dieses Angebot tatsächlich besteht; eine ausschließliche Spezialisierung auf Spielsucht oder eine staatliche Trägerschaft verlangt das Gesetz nicht. Auch eine Beratung, die nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfindet, bleibt deshalb relevant.
Grenzen hat das nur, wenn sich das behauptete Angebot bei näherer Prüfung nicht belegen lässt oder tatsächlich keine Beratung zu Glücksspiel- oder Suchtproblemen stattfindet. Bloße Bezeichnungen ohne inhaltliches Angebot reichen nicht, ein dokumentiertes Beratungsangebot aber regelmäßig schon.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Behörde meine langjährige Konzession nicht verlängert?
Nein, einen Anspruch auf Entschädigung gibt es bei der Nichtverlängerung der Konzession grundsätzlich nicht; stattdessen tragen Sie als Betreiber das volle wirtschaftliche Risiko des Endes Ihrer Erlaubnis. Dazu gehören der Einnahmeausfall, die Schließungskosten und im Streitfall regelmäßig auch die Verfahrenskosten.
Rechtlich liegt das daran, dass die Befristung Ihrer Erlaubnis den Fortbestand am bisherigen Standort gerade nicht unbegrenzt absichert. Mit Ablauf der Übergangs- oder Befristungsfrist greift das aktuelle Abstandsrecht sofort, und die Behörde muss eine Verlängerung ablehnen, wenn der Mindestabstand zu einer geschützten Einrichtung unterschritten wird. Das ist kein enteignungsgleicher Eingriff mit Ausgleichspflicht, sondern die Folge einer gesetzlich vorgesehenen Einschränkung des Betriebs zugunsten des Gesundheitsschutzes. Die Gerichte stellen dabei klar, dass wirtschaftliche Investitionen für sich genommen keinen Bestandsschutz begründen.
Nur in seltenen Sonderkonstellationen kann überhaupt ein anderer Anspruch denkbar sein, etwa wenn die Behörde fehlerhaft gehandelt oder eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Solche Fälle ändern aber nichts an der Grundregel: Auf eine staatliche Abfindung, einen Härtefallfonds oder eine Bestandsschutz-Entschädigung sollten Sie nicht vertrauen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 11/26 – Beschluss vom 04.06.2026
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