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Verbot von Online-Zweitlotterien: Warum eine ausländische Lizenz nicht ausreicht

Wetten auf Lottozahlen, Lizenz aus Gibraltar – alles legal? Der BGH sagt: Ohne deutsche Erlaubnis wird das teuer. Denn selbst eine makellose EU-Genehmigung schützt nicht vor Abmahnungen, wenn der entscheidende Antrag nie gestellt wurde.
Hände an einem Laptop mit Lotto-Webseite neben einer amtlichen Urkunde aus Gibraltar auf einem Schreibtisch.
Das Anbieten von Online-Zweitlotterien ohne deutsche Lizenz ist trotz ausländischer Genehmigungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I ZR 148/22

Das Wichtigste im Überblick

BGH hält Werbung und Angebot für Online-Zweitlotterien ohne deutsche Erlaubnis für rechtswidrig.
  • Die Revision der Beklagten scheitert; die Klägerin gewinnt endgültig.
  • Ohne deutsche Erlaubnis bleibt das Angebot unlauter, auch bei Gibraltar-Lizenz.
  • EU-Recht verlangt nur einen fairen Antrag, nicht die Duldung des Angebots.
  • Das Urteil stärkt Verbote für unerlaubte Online-Lotterien und ihre Werbung.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
  • Datum: 26.01.2023
  • Aktenzeichen: I ZR 148/22
  • Verfahren: Beschluss zur Zurückweisung der Revision
  • Rechtsbereiche: Glücksspielrecht, Wettbewerbsrecht, Unionsrecht
  • Relevant für: Lotterieanbieter, Online-Glücksspielanbieter, Werbende Unternehmen

Sind Online-Zweitlotterien ohne deutsche Lizenz verboten?

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) unterliegen das Angebot und die Werbung für Glücksspiele im Internet einem strikten Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet konkret: Anbieter müssen vor jedem Online-Glücksspielangebot eine ausdrückliche staatliche Genehmigung einholen – ohne diese ist das Angebot automatisch verboten. Dieses absolute Verbot umfasst auch die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang staatlicher Lotterien, die als sogenannte Online-Zweitlotterien klassifiziert werden. Konkret handelt es sich dabei um Plattformen, auf denen Kunden nicht an der offiziellen staatlichen Lotterie teilnehmen, sondern bei einem privaten Anbieter auf deren Gewinnzahlen tippen – der private Anbieter zahlt Gewinne aus eigener Tasche aus. Ohne eine entsprechende behördliche Erlaubnis ist die Veranstaltung, die Vermittlung solcher Spiele sowie die dazugehörige Werbung rechtswidrig. Dies ergab sich bereits aus den Vorgaben des früheren Rechts und wurde in den neuen Vorschriften konsequent fortgeführt (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012; § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021).

Ein rechtskräftiger Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 148/22) vom 26. Januar 2023 veranschaulicht die strikten rechtlichen Konsequenzen dieses Verbots. Eine in Gibraltar ansässige Limited Company bot über eine deutschsprachige Webseite (www.XXX.de) bundesweit Online-Zweitlotterien an. Die ausländische Anbieterin besaß für ihr Geschäftsmodell zwar eine Erlaubnis aus Gibraltar, verfügte innerhalb der Bundesrepublik jedoch über keine deutsche Lizenz für den Betrieb oder die Vermittlung. Aufgrund dieses Umstands schritt eine staatlich erlaubte Lotterieveranstalterin stellvertretend ein und klagte erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Das bedeutet im Klartext: Der Anbieter muss sofort aufhören, muss offenlegen, welche Umsätze er erzielt hat, und das Gericht stellt bereits jetzt fest, dass er für alle entstandenen Schäden finanziell aufkommen muss. Die Betreiberin und ihr Geschäftsführer unterlagen letztinstanzlich, womit die Klägerin den Rechtsstreit endgültig für sich entschied.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Auch bei einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit eines nationalen Verbots von Online-Zweitlotterien entfällt nicht die Pflicht, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Das Angebot und die Bewerbung solcher Glücksspiele ohne den Versuch eines vorherigen nationalen Erlaubnisverfahrens stellen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dar.
  2. Im Bereich des Glücksspielrechts existiert innerhalb der Europäischen Union keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen. Eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Glücksspiellizenz berechtigt daher nicht dazu, Glücksspiele ohne die erforderliche behördliche Genehmigung im nationalen Zielmarkt anzubieten.
Infografik: Ohne vorherigen Erlaubnisantrag ist das Anbieten und Bewerben von Online-Zweitlotterien unlauter – erst Antrag, dann Angebot und Werbung, und eine Gibraltar-Lizenz reicht im Zielmarkt nicht.
Erst Antrag, dann Online-Angebot prüfen

Reicht keine Erlaubnis für Zweitlotterien?

Das Europäische Unionsrecht verlangt von den Mitgliedstaaten keine voraussetzungslose Genehmigung oder Duldung von transnationalen Glücksspielangeboten. Vielmehr dürfen die Staaten ein Angebot in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zwingend vom Besitz einer Erlaubnis abhängig machen, die durch die eigenen nationalen Behörden erteilt wurde. Voraussetzung für das Greifen dieses Erlaubnisvorbehalts ist lediglich, dass über entsprechende Zulassungsanträge nach objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Maßstäben entschieden wird.

Mit dem Verweis auf ebendieses europäische Recht verlangte die Betreiberin der Zweitlotterie eine Ausnahmeregelung. Das Unternehmen argumentierte vor Gericht, es sei faktisch vom deutschen Genehmigungsverfahren befreit, da das absolute Verbot von Zweitlotterien durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle und somit unionrechtswidrig sei. Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte jedoch unmissverständlich klar, dass selbst bei einer denkbaren Unionsrechtswidrigkeit des Verbots die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beantragung einer Erlaubnis nicht einfach entfalle. Da das Unternehmen in Deutschland zu keinem Zeitpunkt überhaupt einen Erlaubnisantrag gestellt hatte, stuften die Richter das eigenmächtige Handeln als unlauteren Wettbewerb ein. Das bedeutet konkret: Wer ohne Lizenz arbeitet, verschafft sich einen unfairen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten – deshalb darf hier nicht nur der Staat einschreiten, sondern auch ein konkurrierendes Unternehmen den Verstoßer direkt vor Gericht bringen.

Selbst wenn die beanstandete Neuregelung im Glücksspielstaatsvertrag zum Verbot von Online-Zweitlotterien unionsrechtswidrig sein sollte, wären die Beklagten nicht davon befreit gewesen, sich um eine Erlaubnis für die von ihnen angebotenen Glücksspiele zu bemühen. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Fehlender Antrag

Das Urteil kippte maßgeblich wegen eines konkreten Versäumnisses: Das Unternehmen hatte zu keinem Zeitpunkt einen Erlaubnisantrag in Deutschland gestellt. Wer sich auf Europarecht berufen und nationale Verbote angreifen will, muss zumindest das nationale Genehmigungsverfahren durchlaufen haben. Einfach ohne Antrag den Betrieb aufzunehmen, wird von den Gerichten konsequent als unlauterer Wettbewerb abgestraft.

Gilt eine Gibraltar-Lizenz in Deutschland nicht?

Im juristisch eng regulierten Bereich des grenzüberschreitenden Glücksspielrechts existiert innerhalb der Europäischen Union keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Regulierungsdokumenten. Folglich kann sich ein kommerzieller Anbieter für den Eintritt in den deutschen Markt nicht allein auf eine Erlaubnis berufen, die ihm die Institutionen in einem anderen europäischen Staat ausgestellt haben.

Die verklagte Gesellschaft baute ihre Verteidigungsstrategie in allen Instanzen maßgeblich auf ein bestehendes Dokument auf. Die Betreiberin berief sich darauf, rechtmäßige Inhaberin einer gültigen Glücksspielerlaubnis aus Gibraltar zu sein, die das grenzüberschreitende Angebot europarechtlich absichere. Die obersten Richter wiesen diese juristische Argumentation strikt zurück, da laut gefestigter Auslegung kein Mitgliedstaat der Union verpflichtet ist, im sensiblen Umfeld von Wetten und Lotterien die Lizenzen anderer Nationen anzuerkennen. Das schlichte Fehlen einer spezifisch deutschen Genehmigung für den Markt der Bundesrepublik begründete demnach unabdingbar die unlauteren Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann es angesichts des weiten Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten hinsichtlich der von ihnen angestrebten Ziele und des von ihnen gewünschten Verbraucherschutzniveaus sowie in Ermangelung jeglicher Harmonisierung auf dem Gebiet der Glücksspiele beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle: Keine gegenseitige Anerkennung

Viele Anbieter glauben fälschlicherweise, eine Glücksspiellizenz aus einem anderen EU-Staat berechtige automatisch zum Angebot in Deutschland. Der BGH erteilt dieser Hoffnung eine klare Absage: Im Glücksspielrecht gibt es keine gegenseitige Anerkennung von Lizenzen. Ohne spezifisch deutsche Erlaubnis bleibt das Angebot hierzulande illegal.

Wann greift das Werbeverbot für unerlaubtes Glücksspiel?

Jegliche Marketingmaßnahme für Glücksspiele, für die im nationalen Markt keine behördliche Erlaubnis vorliegt, untersagt das Gesetz rigoros. Ein Zuwiderhandeln gegen diese sehr strikten formellen Werbeverbote führt zwangsläufig zu einklagbaren Ansprüchen auf Unterlassung sowie zu einer gerichtlichen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Betreibers.

Die fehlende Lizenz des Unternehmens wirkte sich im gerichtlichen Verfahren unmittelbar auf die vollzogenen Marketingkampagnen aus. Die Limited Company bewarb das Online-Angebot für die Zweitlotterien über weite Strecken und bundesweit im Internet, um Kunden für die Plattform zu gewinnen. Da das beworbene Spielangebot mangels Erteilung einer deutschen behördlichen Aufsichtserlaubnis als vollständig illegal galt, bejahten sämtliche Gerichte einen eindeutigen Verstoß gegen die Werbevorschriften des deutschen Rechts. Neben der haftenden Kapitalgesellschaft wurde zudem der bis zum April 2018 amtierende Geschäftsführer vollumfänglich für die Rechtsverstöße verantwortlich gemacht.

Warum half die Ince-Entscheidung nicht?

Die weithin bekannte EU-Rechtssache „Ince“ behandelt den inhaltlich stark begrenzten Übergang von einem staatlichen Wettmonopol zu einem neuen Konzessionsmodell im Segment der Sportwetten. Hintergrund: Mit diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 argumentieren Glücksspielanbieter regelmäßig vor Gericht, Deutschland dürfe sie nicht bestrafen, wenn das nationale Lizenzverfahren unfair oder gar nicht erst eröffnet war. Aus diesem Präzedenzfall folgt lediglich, dass ein Staat keine strafrechtlichen Repressionen verhängen darf, falls rechtliche Verwaltungsformalitäten zuvor unionsrechtswidrig verweigert wurden. Eine pauschale juristische Pflicht zur automatischen Duldung oder rechtsfreien Genehmigung einer Tätigkeit ohne existierende Erlaubnis lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.

Warum die Revision erfolglos blieb

Die ausländischen Anbieter versuchten intensiv, dieses prominente Urteil des Europäischen Gerichtshofs als juristischen Schutzschirm für ihren Weiterbetrieb umzudeuten. Der Erste Zivilsenat verwehrte diesen Interpretationsansatz mit einer klaren Differenzierung des Sachverhalts. Der Staat sei nach der erwähnten Rechtsprechung ausschließlich dazu angehalten, über bei ihm eingereichte Erlaubnisanträge nach transparenten und fairen Kriterien formal zu entscheiden. Eine solche Pflicht auf stattlicher Seite berechtigte die Anbieter jedoch unter keinen Umständen zur eigenmächtigen Aufnahme des Spielbetriebs auf deutschem Boden ohne jegliches Prüfverfahren.

Da die weitreichenden Argumente der Anbieter nicht trugen, bescheinigten die Bundesrichter der eingelegten Revision keine Aussicht auf Erfolg und hielten die Grundsatzfragen für nicht entscheidungserheblich. Die Revision ist das letzte Rechtsmittel im Zivilprozess: Der BGH prüft dabei nicht den gesamten Sachverhalt neu, sondern nur, ob die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat oder ob grundlegende Rechtsfragen ungeklärt sind. Der Bundesgerichtshof bestätigte demnach das vorangegangene Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (5. Zivilsenat) vom 18. August 2022 gegen die Gesellschaft und ihren ehemaligen Verantwortlichen. Die weitreichende Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurde durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a der Zivilprozessordnung für rechtens erklärt, womit sich die staatlich autorisierte Veranstalterin mit ihrer Klage endgültig durchsetzte.

Was der BGH-Beschluss für Anbieter von Online-Zweitlotterien bedeutet

Die Entscheidung des BGH hat zwar keine Gesetzeskraft, bindet aber untere Gerichte faktisch. Wer als Anbieter eine Online-Zweitlotterie auf dem deutschen Markt betreiben oder bewerben will, muss zwingend eine behördliche Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 einholen. Eine ausländische Lizenz allein genügt nicht. Wer bereits ohne deutsche Erlaubnis tätig ist, sollte den Betrieb umgehend einstellen und ein Erlaubnisverfahren anstreben. Andernfalls drohen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche – auch persönlich gegen Geschäftsführer.


Online-Glücksspiel ohne deutsche Lizenz? Jetzt Risiken vermeiden

Die BGH-Entscheidung zeigt deutlich: Wer ohne deutsche Erlaubnis Online-Zweitlotterien anbietet oder bewirbt, riskiert Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche – auch persönlich als Geschäftsführer. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Geschäftsmodell auf Konformität mit dem Glücksspielstaatsvertrag und unterstützen Sie bei der Durchführung eines rechtssicheren Erlaubnisverfahrens.

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Experten Kommentar

Was meist übersehen wird: Diese Entscheidung ist der Startschuss für eine ganz andere Klagewelle hinter den Kulissen. Unregulierte Anbieter stehen nun im Fadenkreuz von Prozessfinanzierern. Da die Angebote illegal waren, können Spieler ihre Verluste der letzten Jahre zurückfordern, was für Betreiber existenzbedrohend ist.

Ich empfehle betroffenen Plattformen und auch Zahlungsdienstleistern, ihre Portfolios sofort gründlich zu bereinigen. Wer jetzt nicht proaktiv den Stecker zieht, haftet oft rückwirkend für immense Summen. Ein einfaches Abwarten, bis Post vom Gericht im Briefkasten liegt, zerstört hier regelmäßig das gesamte Geschäftsmodell.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein, eine EU-Lizenz reicht dafür nicht aus. Ohne eine deutsche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist eine Zweitlotterie in Deutschland nicht legal.

Im Glücksspielrecht gibt es innerhalb der EU keine automatische gegenseitige Anerkennung von Lizenzen, sodass eine Erlaubnis aus Malta, Gibraltar oder einem anderen Mitgliedstaat den deutschen Erlaubnisvorbehalt nicht ersetzt. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 darf ein Online-Glücksspielangebot nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden betrieben werden. Fehlt diese, bewegt sich das Angebot aus deutscher Sicht in einem unregulierten Markt, und dem Spieler fehlt der staatliche Verbraucherschutz, etwa bei Streitigkeiten über Auszahlungen oder Sperrungen.

Für die Praxis bedeutet das: Entscheidend ist nicht ein EU-Hinweis im Impressum, sondern eine ausdrücklich ausgewiesene deutsche Lizenz der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Wer nur auf eine ausländische Lizenz verweist, macht das Angebot aus deutscher Sicht nicht legal, sondern lediglich im Ausland lizenziert.


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Habe ich Anspruch auf Gewinnauszahlung, obwohl der Anbieter in Deutschland illegal ist?

Nein, einen durchsetzbaren Anspruch auf die Gewinnauszahlung haben Sie in der Regel nicht, wenn das Angebot in Deutschland ohne erforderliche Erlaubnis illegal war. Spielverträge über unerlaubtes Glücksspiel sind regelmäßig unwirksam, sodass daraus kein normaler vertraglicher Zahlungsanspruch entsteht.

Der Grund ist der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt im Glücksspielrecht, insbesondere nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Wer ohne deutsche Lizenz anbietet, handelt rechtswidrig, und auf ein verbotenes Geschäft lässt sich zivilrechtlich kein wirksamer Anspruch auf Auszahlung eines angeblichen Gewinns stützen. Deutsche Gerichte behandeln den Vertrag dann nicht als verlässliche Grundlage für eine Klage auf Gewinnzahlung, weil die Leistung gerade aus einem verbotenen Geschäft stammen soll.

Anders kann es nur bei bereits vorhandenem Guthaben aus früheren Einzahlungen oder bei separaten, rechtlich eigenständigen Ansprüchen aussehen, etwa wenn der Anbieter unabhängig vom Spielvertrag Vermögen treuwidrig zurückbehält. Auch dann ist die Durchsetzung gegen ausländische Anbieter praktisch schwierig, weil Vollstreckung und Zustellung oft erhebliche Hürden haben.


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Kann ich meine Spielverluste zurückfordern, wenn der Anbieter keine deutsche Erlaubnis hatte?

Ja, in der Regel können Sie Ihre Nettoverluste zurückfordern, wenn der Anbieter ohne deutsche Erlaubnis gespielt hat. Die fehlende deutsche Lizenz macht das Angebot nach § 4 GlüStV 2021 rechtswidrig, sodass Spielverträge häufig keinen wirksamen Rechtsgrund für die Zahlungen bilden.

Juristisch läuft der Anspruch meist über das Bereicherungsrecht nach § 812 BGB: Hat der Anbieter Einsätze ohne erlaubtes Glücksspiel entgegengenommen, darf er diese Beträge grundsätzlich nicht behalten. Für den Spieler bedeutet das nicht automatisch eine vollständige Erstattung aller Transaktionen, sondern regelmäßig die Rückforderung der gezahlten Einsätze abzüglich etwaiger Auszahlungen, also des Nettoverlusts. Genau deshalb ist die fehlende Erlaubnis Ihr stärkster Hebel, weil sie die Rechtsgrundlage der Vereinnahmung in Frage stellt. Zusätzlich stützen Gerichte ihre Bewertung darauf, dass eine ausländische Lizenz die deutsche Erlaubnis nicht ersetzt.

Grenzfälle gibt es vor allem dann, wenn der Anbieter zwar eine Lizenz aus dem Ausland hatte, aber trotzdem in Deutschland ohne erforderliche nationale Genehmigung tätig war, oder wenn Verjährungseinwände greifen. Für eine genaue Bezifferung sollten Sie Ihre vollständige Ein- und Auszahlungshistorie aus dem Kundenkonto sichern, damit der Nettoverlust sauber berechnet werden kann.


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Mache ich mich strafbar, wenn ich an einer Online-Zweitlotterie ohne deutsche Lizenz teilnehme?

Nein, als reiner Spieler machen Sie sich durch die Teilnahme an einer Online-Zweitlotterie ohne deutsche Lizenz grundsätzlich nicht strafbar. Das Glücksspielrecht und die Strafvorschriften richten sich vor allem gegen den unerlaubten Anbieter, den Betreiber und die Werbung, nicht gegen den bloßen Teilnehmer.

Die maßgeblichen Normen des Glücksspielstaatsvertrags verbieten das Veranstalten, Vermitteln und Bewerben unerlaubter Glücksspiele, nicht aber die bloße Nutzung des Angebots durch den Kunden. Deshalb drohen dem Spieler regelmäßig keine Polizei- oder Staatsanwaltschaftsmaßnahmen und auch kein Eintrag ins Führungszeugnis. Das praktische Risiko liegt vielmehr darin, dass der Einsatz verloren gehen kann und Auszahlungen bei illegalen Anbietern oft rechtlich oder tatsächlich unsicher sind. Wer eine solche Plattform nicht mehr nutzen will, sollte sich abmelden und seine Daten löschen, um weitere finanzielle Risiken zu vermeiden.


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Das vorliegende Urteil


Bundesgerichtshof – Az.: I ZR 148/22 – Beschluss vom 26.01.2023




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