Streit um Wertminderung bei Verkehrsunfall: Steuerliche Einflüsse auf Schadensersatzansprüche
Das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal behandelt die Frage der Schadensersatzansprüche und Wertminderung eines Unfallfahrzeugs bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten. Es legt fest, dass der Schadensersatz und die Wertminderung netto, also ohne Mehrwertsteuer, zu berechnen sind. Weiterhin wird betont, dass der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet ist, aber nicht zu Lasten des Schädigers sparen muss. Die Kosten der Schadensersatzansprüche umfassen auch die angemessenen Kosten für Gutachten, die von der Versicherung des Schädigers zu tragen sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Wertminderung des Unfallfahrzeugs wird netto berechnet, ohne Mehrwertsteuer.
- Vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte werden bei Wertminderung nicht besser gestellt.
- Schadenersatz umfasst die tatsächlichen, angemessenen Reparaturkosten und Gutachterkosten.
- Gutachterkosten sind Teil des Schadenersatzes und müssen angemessen sein.
- Schadensminderungspflicht des Geschädigten bedeutet, wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen zu treffen.
- Keine Preiskontrolle durch Schädiger oder Gericht bei angemessenen Schadenersatzkosten.
- Abrechnung der Schadensersatzkosten erfolgt auf der Basis der tatsächlichen Kosten und nicht der rechtlich geschuldeten.
- Schutz des Schädigers besteht darin, die Möglichkeit zu haben, Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend zu machen.
Übersicht
- 1 Streit um Wertminderung bei Verkehrsunfall: Steuerliche Einflüsse auf Schadensersatzansprüche
- 2 ✔ Das Wichtigste in Kürze
- 2.1 Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen: Die Rolle der Vorsteuerabzugsberechtigung
- 2.2 Verkehrsunfall und die finanziellen Folgen: Minderwert eines Unfallfahrzeugs
- 2.3 Rechtliche Einordnung des merkantilen Minderwerts
- 2.4 Die Bedeutung der Vorsteuerabzugsberechtigung im Schadensfall
- 2.5 Schadenersatz und die Rolle der Sachverständigenkosten
- 3 ✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen: Die Rolle der Vorsteuerabzugsberechtigung
In der Welt des Verkehrsrechts stellt die Regulierung von Schäden, die aus Verkehrsunfällen resultieren, eine stetige Herausforderung dar. Ein besonders interessanter Aspekt dabei ist die Berechnung des Minderwerts eines Unfallfahrzeugs, insbesondere wenn es um vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte geht. Diese Konstellation wirft Fragen hinsichtlich der angemessenen Schadensersatzleistung und der spezifischen Wertminderung des Fahrzeugs auf. Die Klärung dieser Fragen ist nicht nur für die Beteiligten von hoher Relevanz, sondern auch für Versicherer und Rechtsexperten, da sie die Grundlage der finanziellen Kompensation nach einem Unfall bildet.
Die juristische Bewertung und Handhabung dieser Thematik ist geprägt durch eine Reihe von Rechtsprechungen und Gesetzen, die sowohl die Interessen der Geschädigten als auch die der Versicherer berücksichtigen. Der nachfolgende Beitrag befasst sich detailliert mit einem konkreten Fallbeispiel, in dem die zentralen Fragen und Herausforderungen rund um die Schadensregulierung bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten beleuchtet werden. Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt des Verkehrsrechts, wo juristische Präzision und wirtschaftliche Überlegungen aufeinandertreffen.
Verkehrsunfall und die finanziellen Folgen: Minderwert eines Unfallfahrzeugs
Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem bemerkenswerten Urteil (Az.: 3a C 292/22) vom 8. März 2023 eine Entscheidung zu einem Verkehrsunfall gefällt, bei dem es um den Minderwert eines Unfallfahrzeugs ging. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Minderwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall zu bemessen ist, insbesondere wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Klägerin, Halterin und Leasingnehmerin eines VW Tiguan, machte nach einem Unfall Schadenersatzansprüche geltend. Dabei ging es um die restlichen Schadenersatzkosten in Höhe von 189,40 € sowie um Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 93,44 €.
Rechtliche Einordnung des merkantilen Minderwerts
Das Gericht stellte fest, dass der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs, also der Wertverlust, der trotz fachgerechter Reparatur besteht, ein entscheidender Aspekt bei der Schadensregulierung ist. Es wurde betont, dass ein erheblich beschädigtes und dann repariertes Fahrzeug allgemein eine größere Schadensanfälligkeit aufweist. Dieser verminderte Wert wird auch dann berücksichtigt, wenn ein technischer Mangel nach der Reparatur nicht feststellbar ist. Interessant ist hierbei die Feststellung, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei einem Bruttowertminderungsbetrag besser gestellt wird als ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter.
Die Bedeutung der Vorsteuerabzugsberechtigung im Schadensfall
Im Kern des Urteils stand die Frage, wie mit der Vorsteuerabzugsberechtigung im Falle der Wertminderung umzugehen ist. Das Gericht entschied, dass die Wertminderung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten netto, also ohne Mehrwertsteuer, zu zahlen ist. Diese Entscheidung basiert auf der Überlegung, dass der Unternehmer sein Betriebsvermögen stets netto betrachtet, da er es unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erwirbt und auch netto verkauft. Das Gericht wies die Auffassung zurück, dass die Wertminderung steuerneutral und somit nicht der Umsatzsteuer unterworfen sei.
Schadenersatz und die Rolle der Sachverständigenkosten
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Das Gericht folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen hat. Interessanterweise ist nicht der tatsächlich aufgewendete Betrag entscheidend, sondern der zur Herstellung erforderliche Betrag. Der Geschädigte ist dabei gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gericht stellte klar, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten sich nach dem objektiven Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten richtet.
Zusammenfassend hat das Amtsgericht Frankenthal mit diesem Urteil wichtige Aspekte der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen, insbesondere im Hinblick auf die Wertminderung und die Vorsteuerabzugsberechtigung, beleuchtet. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Schadenspositionen und bietet damit eine wichtige Orientierungshilfe für ähnlich gelagerte Fälle.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Was bedeutet „vorsteuerabzugsberechtigt“ und wie beeinflusst es die Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall?
„Vorsteuerabzugsberechtigt“ bedeutet, dass ein Unternehmen, das selbst Umsatzsteuer in Rechnung stellt und diese an das zuständige Finanzamt weiterleitet, die gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen (Vorsteuer) von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen darf. Dies kommt einer Gegenrechnung von erhobener und bezahlter Umsatzsteuer gleich.
Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall beeinflusst die Vorsteuerabzugsberechtigung die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Wenn der Geschädigte ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist, erhält er nur die Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) seiner Schadenspositionen, da er die Umsatzsteuerbeträge, die er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aufwendet, vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommt. Dies gilt auch für die Kosten der Begutachtung und Reparatur seines Geschäftsfahrzeugs. Da er die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt zurückerhält, verbleibt insoweit kein Schaden.
Im Falle eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten, wie z.B. einer Privatperson, wird die Umsatzsteuer auf den Schadenspositionen in der Schadensregulierung berücksichtigt.
Wie wird der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs nach einem Unfall rechtlich bewertet?
Der merkantile Minderwert ist eine fiktive Richtgröße, die den Wertverlust eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur nach einem Unfall monetär zum Ausdruck bringt. Dieser Wertverlust entsteht, weil ein repariertes Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt in der Regel einen geringeren Preis erzielt als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden.
Die rechtliche Grundlage für den merkantilen Minderwert liefert § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der merkantile Minderwert kann nur bei einem Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, nicht aber bei einem Kaskoschaden.
Es gibt verschiedene Berechnungsmodelle für den merkantilen Minderwert, darunter die Methode von Ruhkopf/Sahm, das Bremer und Hamburger Modell, die Marktrelevanz und Faktoren-Methode nach Zeisberger und das Modell von Halbgewachs. Die Methode von Ruhkopf/Sahm wird in der Praxis häufig herangezogen und vom Bundesgerichtshof (BGH) empfohlen, obwohl es keine verbindliche Methode zur Berechnung der Wertminderung gibt.
Es ist zu beachten, dass der merkantile Minderwert bei älteren Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit hohen Laufleistungen geringer ausfällt. Zudem kann der merkantile Minderwert entfallen, wenn erhebliche Vorschäden vorhanden sind, das Fahrzeug unrepariert verkauft wird oder eine Reparatur zu einer Aufwertung des Fahrzeugs führt.
Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass der merkantile Minderwert auch bei Nutzfahrzeugen und Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern anfallen kann. Das Landgericht Duisburg hat jedoch 2014 entschieden, dass dem Verkäufer keine merkantile Wertminderung zusteht, wenn der Unfallwagen unrepariert verkauft wird.
Ein unabhängiger Gutachter kann die Höhe des merkantilen Minderwerts bemessen und ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Basis für die Geltendmachung des merkantilen Minderwerts ist. Die Kosten für das Gutachten hat in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.
AG Frankenthal – Az.: 3a C 292/22 – Urteil vom 08.03.2023
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Ingenieurbüro W. 93,44 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist örtlich gemäß § 32 ZPO, § 20 StVG und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
Die Klägerin hat als Halterin und Leasingnehmerin des PKW VW Tiguan, amtliches Kennzeichen F., Erstzulassung 10.05.2021, – unter Berücksichtigung der durch die Leasinggeberin erklärten Freigabe vom 04.04.2022 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft (OLG München (10. Zivilsenat), Endurteil vom 01.06.2022 – 10 U 8722/21 m. w. N.) – gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen F. aufgrund des Verkehrsunfalles vom 22.09.2021 in F. (P.) einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadenersatzes in Höhe von 189,40 € und von restlichen Kosten für das Schadensgutachten vom 18.10.2021 an das Sachverständigenbüro W. in Höhe von 93,44 €, §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 I, 249 ff. BGB, § 115 I Nr. 1 VVG. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den Verkehrsunfall vom 22.09.2021 steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Klägerfahrzeug wurde auf Grundlage des vorgerichtlichen Schadensgutachtens vom 18.10.2021 der V. Automobile R. instandgesetzt und die Reparaturkosten in Höhe von 5.644,96 € netto mit Rechnung vom 17.11.2021 fakturiert, die der Leasingnehmerin gestundet sind; die Beklagte regulierte hierauf 5.455,46 € sowie 25,00 € Kostenpauschale neben 817,00 € für das Schadensgutachten und 504,20 € merkantile Wertminderung netto (Blatt 3 der Akten).
Die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggeberin kann hingegen über die auf die in dem Schadensgutachten vom 18.10.2021 festgestellte merkantile Wertminderung von 600,00 € (brutto) durch die Beklagte bereits gezahlten Netto-Wertminderungsbetrag in Höhe von 504,20 € (unter Berücksichtigung von 16 % Umsatzsteuer) keinen weitergehenden Betrag beanspruchen.
Nach der Rechtsprechung des BGH beruht die Zuerkennung des merkantilen Minderwerts darauf, dass das Fahrzeug nach der Reparatur weniger wert ist. Das Problem, dass der Schaden frühestens bei einem Weiterverkauf entsteht, löst der BGH mit der Begründung, der Geschädigte könne den Wertminderungsbetrag sofort verlangen, weil mit der Weiterbenutzung durchweg auch dann ein größeres Risiko verbunden sei, wenn sich nach der Reparatur in der Werkstatt das Zurückbleiben eines technischen Mangels nicht feststellen lasse. Der verminderte Wert trage der Tatsache Rechnung, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im Allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigten, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein brauchen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte wird bei einem Bruttowertminderungsbetrag dadurch besser gestellt als ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter.
Der Minderwert beruht also darauf, dass das Fahrzeug durch den Unfall einen Schaden nicht nur in Höhe der Reparaturkosten erleidet, vielmehr ist es nach der Reparatur weniger wert als vor dem Unfall. Gemessen an diesem Ausgangspunkt muss die Wertminderung an den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten netto, also ohne Mehrwertsteuer, gezahlt werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Wertminderung sei steuerneutral, also nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Zwar ist es richtig, dass die Umsatzsteuerpflicht eine steuerbare Lieferung oder Leistung voraussetzt (§ 1 UStG) und dass die Wertminderung keine solche Leistung darstellt. Das gleiche gilt aber auch für Positionen wie Reparaturkosten, Gutachterkosten oder Mietwagenkosten, die allesamt nur netto ausbezahlt werden. Mit der steuerrechtlichen Betrachtung ist deshalb für die Frage des Schadensersatzes nichts gewonnen. Diese beurteilt sich vielmehr nach den §§ 249ff BGB. Wendet man diese Vorschriften an, so lässt sich nicht leugnen, dass der Unternehmer sein Betriebsvermögen immer nur netto betrachtet, denn er hat es unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs netto gekauft und er verkauft es auch wieder netto, weil es beim Verkauf zwar Umsatzsteuer erhält, diese aber beim Verkauf wieder abführen muss. Deshalb ist jeder vom Schädiger zu ersetzende Schaden netto zu bezahlen, und das gilt auch für die Wertminderung. Aus diesem Grund ist die Meinung unrichtig, die Wertminderung sei steuerneutral. Vielmehr ist die Wertminderung so zu betrachten wie andere Schadenspositionen auch. Diskutieren kann man nur darüber, ob der Sachverständige die Wertminderung brutto oder netto ermittelt hat. Die Antwort kann nur sein, dass die Ermittlung brutto erfolgte. Denn ebenso wie für den Wiederbeschaffungswert gilt, dass auf dem hierfür maßgeblichen Markt der Minderwert immer in glatten Bruttozahlen „gehandelt” wird. Niemand kommt auf die Idee, dem noch die Mehrwertsteuer hinzu zu schlagen. Statt dessen ist sie beim vorsteuerabzugberechtigten Geschädigten aus dem Bruttobetrag herauszurechnen (OLG Thüringen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 14.04.2021- 2 U 279/20; BGH, Urteil vom 18. 9. 1979 – VI ZR 16/79 (Celle) m.w.N.).
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von durch die Geschädigte geltend gemachten restlichen Reparaturkosten und Sachverständigengebühren wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen (u.a AG Frankenthal, NJOZ 2017, 179 mwN):
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = NZV 2007, 455) gilt, dass nach § 249 II 1 BGB der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen hat. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senat, BGHZ 61, 56 = BeckRS 2009, 20761; BGHZ 61, 346 = NJW 1974, 34; BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags iSv § 249 I 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (zB einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346 = NJW 1974, 34). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (NJW 2004, 3326). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen, NZV 1999, 255 = VersR 2000, 68; AG Siegburg, ZfS 2003, 237 = BeckRS 2005, 06002 = BeckRS 2005, 6002; Roß, NZV 2001, 321 [323]). Der Geschädigte darf regelmäßig (BGH, NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = NZV 2014, 255) einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von der Bekl. nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, NJOZ 2014, 976; NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = NZV 2007, 455; BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; AG Frankenthal: Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten – Schadensservice aus einer Hand(NJW-RR 2019, 146); NZV 1996, 357; BGHZ 132, 375; BGH, NJW 1975, 160; BGHZ 63, 182; BGHZ 54, 82 = NJW 1970, 1454; BGH, NJW 1985, 793 sowie NJW 1985, 2637 und NJW 1985, 2639 mwN). Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJOZ 2014, 976 und NJOZ 2014, 979; NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = NZV 2007, 455; NJW 1996, 1958; NJW 1985, 2637 mwN). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Urteile; sowie BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = NZV 1992, 66). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = NZV 1992, 66 und NJW 2003, 2085 sowie NJW 1985, 2637). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1; ders. NJW 1995, 2057). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 = NZV 1992, 66 und NJW 1992, 305 und NJOZ 2014, 979 = NVwZ 2014, 385 = NZV 2014, 163 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags iSv § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, NJOZ 2014, 976 und NJOZ, 2014, 979 = NVwZ 2014, 385 = NZV 2014, 163 und BGH, NJW 2007, 1450 sowie NJW 1974, 34). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die iSv § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 = NZV 1996, 357 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH, NJOZ 2014, 976). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 = NZV 1996, 357). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige H für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, NJOZ 2014, 979 = NVwZ 2014, 385 = NZV 2014, 163 mwN). Allerdings ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Erforderlich sind bei Heranziehung eines privaten Sachverständigen dementsprechend nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten indes nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (entgegen AG Paderborn, Urt. v. 6.3.2014 – 58 C 410/13, BeckRS 2014, 09386; AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt a. M., Der Verkehrsanwalt [VerkA] 2014, 251). Letzteres ergibt sich auch bereits daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Erholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Bereits die Erholung von drei Kostenvoranschlägen erfordert indes einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche. Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen (OLG München, Beschl. v. 12.3.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458).
Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich hingegen in den Fällen, in denen die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte, eines Rechtsanwalts oder gar des Haftpflichtversicherers erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. In diesen Fällen hat auch der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm verlangten Sachverständigenkosten erforderlich, weil branchenüblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB, sind. Der Einwand, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst gesucht, sondern durch eine Werkstätte und/oder einen Rechtsanwalt bzw. Haftpflichtversicherer hat auswählen lassen, ist durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung vorzubringen. Hierzu bedarf es etwa eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter Haftpflichtversicherer bzw. bestimmter gleicher Geschehensabläufe (zB: die Ansprüche werden abgetreten, der Geschädigte erhält das Gutachten nicht, sondern nur der Anwalt bzw. Haftpflichtversicherer oder die Werkstätte, die ihrerseits die Sachverständigenrechnung bezahlen, etc.), eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Geschädigte dann darzulegen, dass es im streitgegenständlichen Fall anders war, wenn er den Vortrag des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung bestreiten will, die dieses dann zu widerlegen haben, wenn sie weiter auf ihrem Vortrag beharren. Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, NJW 2007, 1450), die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands oder Sachverständigenorganisation allein kann indes bei der Schadensschätzung nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen (BGH, NJW 2014, 1947). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des B.-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf B.-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151), V.-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, VerkA 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der D. (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (verneinend AG Frankenthal, NJOZ 2017, 179) ist abzulehnen. Der BGH hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt (vgl. BGHZ 167, 139 = NJW 2006, 2472; BGH, NJW 2007, 1450). Zwar kann das JVEG für den Tatrichter eine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen darstellen, nicht aber im Hinblick auf eine Abrechnung nach Zeitaufwand, § 9 I 1 JVEG. Danach kann hinsichtlich der Schätzung der Kosten für die Fertigung von (Digital-)Fotos auf § 12 I Nr. 2 JVEG iVm § 7 II 1 JVEG abgestellt werden (BGH, NJW 2016, 3092 = DS 2016, 323 = NZV 2016, 420 = NZV 2016, 575 Ls. m.w.N). Eine analoge Anwendung hingegen scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (BGHZ 167, 139 = NJW 2006, 2472). Selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, rechtfertigt es nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen (BGH, NJW 2014, 1947). Deshalb ist etwa auch der Auffassung (ua LG Köln, Beschl. v. 21.7.2014 – 9 S 160/14, BeckRS 2014, 119231) eine Absage zu erteilen, die Nebenkosten pauschal bei 25 % zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um „Nebenkosten“ handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100 zu € (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, VerkA 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500 und 750 €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.1.2013 – 101 C 416/12, BeckRS 2014, 01920), Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urt. v. 26.8.2013 – 419 C 1978/13, BeckRS 2013, 196500). Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“ (BGH, NJW 2014, 1947). Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1947; AG Frankfurt a. M., VerkA 2014, 253). Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG Oldenburg darauf hingewiesen, dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Oldenburg, VerkA 2014, 125).
Entscheidend ist weiterhin, dass selbst einzelne, überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (vgl. LG Bochum, NJW 2013, 3666; AG Westerstede, VerkA 2014, 126 [127]; Heßeler, NJW 2014, 1917). Überzeugend weist H. darauf hin, dass es nicht sein kann, dass bei identischem Aufwand für die Gutachtenerstattung die Abrechnung eines Sachverständigen, der ein niedrigeres Grundhonorar, aber höhere Nebenkosten und trotzdem ein geringeres Gesamthonorar verlangt, beanstandet werden soll, während die Abrechnung eines anderen Sachverständigen, der geringe Nebenkosten, aber ein höheres Grundhonorar und deshalb insgesamt eine höhere Gesamtvergütung beansprucht, unbeanstandet bleibt. Es muss deshalb grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Eine Kürzung zulasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. In diesem Zusammenhang muss zur Frage der Vergleichbarkeit darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte schon nicht erkennen kann, wie viel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche Üblichen zu vergleichen sein soll. Bei Heranziehung der vorstehenden Überlegungen kann die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (AG Frankenthal, NJOZ 2017, 179; AG Grünstadt, Urt. v. 3.3.2016 – 5 C 43/15, BeckRS 2016, 112669; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 = BeckRS 2008, 12379; OLG Hamm, NJWE-VHR 1997, 93 = DAR 1997, 275; AG Viechtach, VerkA 2014, 258; AG Münster, Urt. v. 5.2.2014 – 96 C 1956/13; AG Westerstede, DV 2014, 126; AG Saarlouis, SP 2013, 156; AG Bonn, VR 2012, 282; Vuia, NJW 2013, 1197; Roß, NZV 2001, 321).
Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist, auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. LG Bochum, VerkA 2013, 125). Der Geschädigte kann demgegenüber aber auch nicht erwarten, dass jede beliebige Gebührenrechnung den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung iSd § 249 BGB darstellt und vom Schädiger vollständig bezahlt werden muss (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 3151). Will er verhindern, dass er einen Teil der Kosten selbst tragen muss, hat er die Rechnung des Sachverständigen auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung überprüfen. Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 2014, 1947; AG Frankfurt a. M., VerkA 2014, 254). Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies hätte erkennen können (vgl. BGH, NJW 2014, 1947). Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGHZ 167, 139 = NJW 2006, 2472) die Rechnung ungekürzt bezahlt (entgegen AG Hannover, VerkA 2013, 161). Voraussetzung für eine substanziierte Einwendung seitens des Schädigers oder des Haftpflichtversicherers ist daher die Darlegung
– der üblichen Sätze für das Grundhonorar und gegebenenfalls
– der üblichen Sätze für Nebenkosten,
– jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
– auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden
ersichtlich gewesen sein muss.
Kann dies der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer nicht substanziiert darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn beispielsweise
– der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 BGB, unwirksam sind (AG Königswinter, SP 2014, 172);
– der Sachverständige entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet;
– die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa 8 Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; der Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines 5 km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur 10 Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden;
– die Abrechnung ohne Erläuterung ersichtlich überhöhte Preiskalkulationen enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2000 Euro, 5 Euro pro km Fahrtkosten, pro Lichtbild 10 Euro, etc.).
Der Schädiger ist in allen anderen Fällen dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. sein Haftpflichtversicherer einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, SP 2002, 358; OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 = BeckRS 2008, 12379; AG Frankenthal, NJOZ 2017, 179; LG Kaiserslautern, VerkA 2014, 246) und kann dies auch mit dem Antrag auf Zug-um-Zug Verurteilung erreichen. Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und seinem Gutachter dann, wenn das Gutachten – wie regelmäßig – der Vorlage an die Versicherung des Schädigers dient, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt, spielt hingegen für die Frage überhöhter Kosten keine Rolle. Eine derartige Konstruktion dient vordringlich der Begründung der Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten (vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 1265 m. krit. Anm. Eggert, NZV 2009, 367; OLG München, NZV 1991, 26 m. Anm. Hällmayer, NZV 1991, 27), wobei strittig ist, ob angesichts § 311 III BGB nF ein Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut noch erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § § 328 Rn. 34; § § 311 Rn. 60). Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritter nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Versicherung bestehen (vgl. BGH, NJW 2009, 1265 m. Anm. Eggert, NZV 2009, 367). Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachtenskosten zu vereinbaren. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst, es ist also auch hier auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung (Blickwinkel des Geschädigten) abzustellen (vgl. BGH, NJW 2009, 1265 m. Anm. Eggert, NZV 2009, 367).
Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, ist daneben nicht veranlasst, falls der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat. Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung, § 257 BGB, verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH, NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. mwN), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (zB einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH, NJW 1970, 1122, wo ein Zahlungsanspruch ohne Weiteres angenommen wird; DAR 2014, 673; LG Hamburg, SP 2013, 32; AG München, Urt. v. 3.4.2009 – 343 C 15534/08, BeckRS 2009, 25269; AG Karlsruhe, NZV 2005, 326; AG Kaiserslautern, DV 2014, 238), weil sich dieser gem. § 251 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (BGH, NJW 1970, 1122; LG Hamburg, SP 2013, 32). Die Beurteilung der Schadensminderungspflichten des Geschädigten erfolgt unabhängig von der Frage der Bezahlung der Rechnung. Wäre der Geschädigte aus Gründen der Schadensminderung verpflichtet gewesen, einen Teil der Rechnung oder die gesamte Rechnung nicht zu bezahlen, wird ihm die Klage insoweit abgewiesen. Will er bei noch nicht bezahlter Rechnung sicherstellen, dass der nicht von der Versicherung bezahlte Teil nicht vom Sachverständigen ihm gegenüber geltend gemacht wird, ist eine Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen unumgänglich, wenn der Sachverständige auf Anfrage (unter Beifügung etwaiger Hinweise des Gerichts) nicht auf seine weitergehenden Forderungen verzichtet. Für den Fall, dass der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt hat, ist für die Frage der Bezahlung der Rechnung auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Bezahlung der Rechnung des Sachverständigen seinen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger beauftragten Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser die Angemessenheit des verlangten Sachverständigenhonorars überprüft (außer er wurde hierzu ausdrücklich beauftragt). Hat der Geschädigte den Sachverständigen indes mithilfe eines Anwalts oder einer Kfz.-Werkstätte bzw. Haftpflichtversicherers beauftragt, das Gutachten und/oder die Sachverständigenrechnung nicht erhalten, ist – wie oben ausgeführt – eine subjektive Schadenbetrachtung nicht sachgerecht. Der Geschädigte kann in diesem Fall lediglich die von ihm darzulegende und gegebenenfalls nachzuweisende branchenübliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Höhere Vergütungen sind nicht ersatzfähig, da ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen durch die Werkstätte oder den Anwalt beziehungsweise des Haftpflichtversicherers dem Geschädigten zuzurechnen ist. Danach sind sowohl die Verbringungs,- als auch Reinigungs- und Desinfektionskosten durch die Beklagte zu zahlen (vergleiche hierzu AG Frankenthal, Endurt. v. 9.4.2021 – 3 a C 253/20 (Desinfektionskosten) m.w.N). Zu den Reparaturkosten zählen jedenfalls nach fast einhelliger Auffassung auch konkret angefallene und in der Reparaturrechnung ausgewiesene sogenannte Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, also die Kosten der Verbringung eines in der (Marken-) Werkstatt reparierten Fahrzeugs in eine Lackiererei und im üblichen Rahmen maßvoll erhöhte Ersatzteilpreise. Dementsprechend werden auch in der Praxis der Schadenregulierung Verbringungskosten ebenso wie UPE-Aufschläge nur selten thematisiert, wenn diese tatsächlich angefallen sind, sondern in der Regel nur, wenn diese fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages verlangt werden (Almeroth Münchener Kommentar zum StVR 1. Auflage 2017, Rn. 168 § 249 BGB). Jedenfalls sind die Behauptungen der Beklagten insoweit als „ins Blaue hinein“, § 138 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren, ebenso hinsichtlich den in der Reparaturrechnung ausgewiesenen Reinigungskosten nach erfolgter Lackierung. Eine deutliche Überhöhung des pauschalen Grundhonorars, Nebenkosten sowie den Kalkulationskosten (Datenbank) für Nutzungsausfall und Marktwertanalyse zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bzw. einer Kommunikationspauschale ist unter Berücksichtigung des Vorgenannten danach weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Befreiung der Verbindlichkeit in Höhe restlicher Gutachterkosten, §§ 257, 249 Abs. 1 Satz 1 BGB, von 93,44 € durch Zahlung an den Sachverständigen verpflichtet.
Dem Kläger steht der Anspruch auf Befreiung von restlichen Sachverständigenkosten zwar grundsätzlich nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Beklagte zu. Denn der Schädiger kann nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182; OLG Saarbrücken, MDR 2012, 581; OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 104). Dabei genügt die Möglichkeit des Bestehens entsprechender Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 – IX ZR 65/89, MDR 1990, 711) auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten (OLG München, Urt. v. 26.02.2016 – 10 U 579/15 Rn. 23; ebenso LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2016 – 1 S 119/15 Rn. 18). Auch nach Auffassung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) ist der Schädiger in allen anderen Fällen dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. seine Versicherung einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, SP 2002, 358 = VRS 103, 321; OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; LG Kaiserslautern, Der Verkehrsanwalt 2014, 246). Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und seinem Gutachter dann, wenn das Gutachten – wie regelmäßig – der Vorlage an die Versicherung des Schädigers dient, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt, spielt nach hiesiger Auffassung für die Frage überhöhter Kosten keine Rolle. Eine derartige Konstruktion dient vordringlich der Begründung der Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten (vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 1265 mit kritischer Anmerkung Eggert, NZV 2009, 367; OLG München, NZV 1991, 26 mit Anm. Hällmayer), wobei strittig ist, ob angesichts § 311 III BGB n.F. ein Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut noch erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 328 Rd. 34; § 311 Rd. 60). Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritter nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Versicherung bestehen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachtenskosten zu vereinbaren. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst, es ist also auch hier auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung (Blickwinkel des Geschädigten) abzustellen (vgl. BGH, a.a.O.). Danach besteht ohne weiteres die Möglichkeit eines (hilfsweisen) Antrages auf Verurteilung Zug-um-Zug gegen Abtretung behaupteter Ansprüche gegen den Sachverständigen unter Einwendung eines Zurückbehaltungsrechts, §§ 273 Abs. 1, § 255 analog, § 274 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95). Die Beklagte hat vorliegend indes einen solchen Antrag nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.