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Nachweis über telefonischen Vertragsschluss – Telefonaufzeichnung

Gericht weist Klage zu Telefonvertragsschluss ab

Die Frage, ob ein Vertrag bei einem telefonischen Gespräch wirksam zustande gekommen ist, stellt sich in der Praxis häufiger. Besonders im Bereich der Telefonwerbung und sogenannten Kaltakquise sind entsprechende Fallkonstellationen keine Seltenheit. Im Telefonat werden mitunter Leistungen angeboten und Verträge sollen direkt per Telefon geschlossen werden.

Derartige Telefongespräche werden von Unternehmen oftmals aufgezeichnet, um im Streitfall einen Nachweis über den angeblichen Vertragsabschluss führen zu können. Die Gerichte müssen dann sorgfältig prüfen, ob die Tonaufnahme tatsächlich den Abschluss eines wirksamen Vertrages belegt. Da kommt es sowohl auf den konkreten Gesprächsverlauf als auch die äußeren Umstände an.

Wurde nun in einem konkreten Fall eine solche Konstellation vor Gericht verhandelt? Dies legen wir im Folgenden anhand eines aktuellen Urteils dar.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 362/23 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Klage abgewiesen: Das Amtsgericht Northeim wies die Klage auf Zahlung eines Dienstleistungshonorars ab.
  2. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistung kann die Vollstreckung abwenden.
  4. Vertragsnachweis scheiterte: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein wirksamer Vertrag zustande kam.
  5. Telefonaufzeichnung unzureichend: Das Gericht fand, dass die aufgezeichneten Bestätigungen im Telefonat keine wirksamen Willenserklärungen darstellen.
  6. Problematische AGB: Die automatische Vertragsverlängerung in den AGB wurde als möglicherweise nicht transparent und damit unwirksam angesehen.
  7. Kein schlüssiger Anspruch: Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen und der behauptete Vertragsschluss waren inhaltlich und rechnerisch unklar und widersprüchlich.
  8. Irreführende Verkaufsmethoden: Die Beklagte bestritt den Vertragsschluss und wies auf irreführende Praktiken des Klägers bei Kaltakquise hin.
  9. Keine Übereinstimmung in Willenserklärungen: Es lag keine übereinstimmende Willenserklärung vor, die für einen Vertragsabschluss erforderlich ist.

➜ Der Fall im Detail


Streit um telefonischen Vertragsschluss und Telefonaufzeichnung

Der Fall dreht sich um den Vorwurf des Klägers, dass zwischen ihm, vertreten durch eine Mitarbeiterin, und der Beklagten im Rahmen eines telefonischen Kontakts ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen sei.

Telefonverkauf Vertragsschluß
Gericht weist Klage ab, da Telefonaufzeichnungen keinen wirksamen Vertragsschluss belegen konnten. (Symbolfoto: Daisy Daisy /Shutterstock.com)

Dieser Kontakt fand am 24. August 2020 statt, bei dem es um die Eintragung des Unternehmens der Beklagten auf verschiedenen Suchportalen ging. Der Kläger behauptet, dass während des Gesprächs alle wesentlichen Vertragselemente wie Vertragspartner, Gegenstand, Preis und Laufzeit klar benannt wurden. Zudem wurden die Geschäftsbedingungen des Klägers während des Telefonats erwähnt, sodass diese seiner Meinung nach wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Nachdem die Beklagte die initiale Rechnung bezahlte, verweigerte sie die Zahlung einer Folgerechnung, was zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Die Beklagte hingegen bestreitet, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, und beschreibt die Geschäftspraktiken des Klägers als irreführend und manipulativ.

Gerichtliche Entscheidung zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses

Das Amtsgericht Northeim wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass ein wirksamer Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei. Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Telefonaufzeichnungen und die darin enthaltenen Bestätigungen der Beklagten keine bindenden Willenserklärungen darstellen. Vielmehr wurden diese Erklärungen als bloße Wissenserklärungen gewertet, die keinen Vertrag begründen können. Das Gericht bezog sich auf die unklare Kommunikation und die fragwürdige Einbeziehung der AGB, da diese nur beiläufig im Gespräch erwähnt wurden und die relevanten Vertragsbedingungen wie Kündigungsfristen nicht transparent dargestellt waren.

Details zur rechtlichen Beurteilung durch das Gericht

Die Kernfrage der rechtlichen Auseinandersetzung war, ob die im Telefonat getätigten Äußerungen der Beklagten als verbindliche Zustimmung zu einem Vertragsangebot gewertet werden können. Das Gericht verneinte dies, indem es die Äußerungen als nicht ausreichend für eine Willenserklärung ansah. Es wurde besonders kritisiert, dass der Kläger keine ausreichenden Beweise für einen tatsächlichen, beiderseits anerkannten Vertragsschluss vorlegen konnte. Zudem wurden die in den AGB enthaltenen Klauseln zur Vertragsverlängerung kritisch betrachtet, da sie den gesetzlichen Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht entsprachen.

Konsequenzen der Entscheidung für die Prozesskosten

Die Entscheidung des Gerichts umfasst auch die Kostenregelung des Verfahrens. Hierbei wurde festgelegt, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zudem wurde das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Beklagte die Möglichkeit hat, die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheit abzuwenden. Diese Regelung reflektiert den Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat.

Überprüfung der Praktiken des Klägers und der Branchenstandards

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Praktiken der sogenannten Kaltakquise und die Verantwortung der Anbieter in der korrekten und transparenten Vertragsgestaltung. Besonders in der digitalen Wirtschaft, wo Verträge oft schnell und auf Distanz geschlossen werden, betont das Urteil die Notwendigkeit der klaren Kommunikation und der eindeutigen Einwilligung der Vertragspartner.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein telefonischer Vertragsschluss?

Ein telefonischer Vertragsschluss ist die rechtlich bindende Einigung zwischen zwei Parteien über einen Vertrag, die mündlich über das Telefon erfolgt. Ein telefonisch geschlossener Vertrag ist grundsätzlich genauso gültig wie ein schriftlicher Vertrag. Für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Angebot und Annahme vorliegen und übereinstimmen.

Die Dokumentation des telefonischen Vertragsschlusses ist allerdings von besonderer Bedeutung, da es im Nachhinein oft zu Missverständnissen oder Streitigkeiten über die vereinbarten Konditionen kommen kann. Eine saubere Dokumentation, beispielsweise durch eine Gesprächsaufzeichnung, kann hierbei helfen, die getroffenen Vereinbarungen nachzuweisen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Es gibt jedoch rechtliche Besonderheiten, die beachtet werden müssen. So hat der Unternehmer bei einem telefonischen Vertragsschluss mit einem Verbraucher keine praktikable Möglichkeit, seine vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen, wie beispielsweise die Widerrufsbelehrung vorzulesen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Zudem sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, ihren Kunden vor Vertragsschluss wichtige Informationen in einer klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Form bereitzustellen. Dies geschieht in Form von Produktinformationsblättern, die bestimmte Informationen enthalten müssen, wie beispielsweise Vertragslaufzeiten, monatliche Kosten und Kündigungsfristen.

Telefonisch abgeschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung der Vertragszusammenfassung in Textform schwebend unwirksam. Dies soll untergeschobene Verträge verhindern und den Verbrauchern eine informierte Entscheidung ermöglichen.

In Deutschland wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt, um Verbraucher vor ungewollten Vertragsabschlüssen zu schützen, insbesondere bei unerlaubter Telefonwerbung. Dieses Gesetz beinhaltet auch Regelungen zur Vertragslaufzeit und Kündigung, um den Wechsel zu anderen Anbietern oder Verträgen zu erleichtern.

Für bestimmte Verträge, wie beispielsweise Energielieferungsverträge, ist ein telefonischer Vertragsschluss nicht mehr zulässig. Hier ist nun die sogenannte Textform vorgeschrieben, was bedeutet, dass eine lesbare Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.

Zusammengefasst ist ein telefonischer Vertragsschluss eine rechtlich anerkannte Form des Vertragsabschlusses, die jedoch eine sorgfältige Dokumentation erfordert und bestimmten rechtlichen Anforderungen unterliegt, um die Rechte der Verbraucher zu schützen.

Welche Rolle spielen Telefonaufzeichnungen beim Nachweis eines Vertrags?

Telefonaufzeichnungen können eine wichtige Rolle beim Nachweis eines Vertrags spielen, insbesondere wenn es um die Klärung von Streitigkeiten über die Bedingungen oder die Existenz eines Vertrages geht. Allerdings sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung solcher Aufzeichnungen als Beweismittel in zivilrechtlichen Verfahren streng.

Rechtliche Zulässigkeit von Telefonaufzeichnungen als Beweismittel:
In Deutschland ist die heimliche Aufzeichnung von Telefongesprächen grundsätzlich nach § 201 StGB verboten, da sie die Vertraulichkeit des Wortes verletzt. Dies bedeutet, dass Aufnahmen, die ohne das Wissen und die Zustimmung der beteiligten Parteien gemacht wurden, in der Regel nicht als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.

Ausnahmen von der Regel:
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Telefonaufzeichnungen vor Gericht zugelassen werden können. Wenn beide Parteien der Aufzeichnung zugestimmt haben oder wenn eine Partei im Rahmen ihrer eigenen Teilnahme am Gespräch aufzeichnet und dies den anderen Teilnehmern mitteilt, kann die Aufzeichnung potenziell als Beweismittel verwendet werden. Zudem kann in bestimmten Fällen, in denen keine anderen Beweismittel verfügbar sind und die Aufzeichnung zur Wahrung übergeordneter rechtlicher Interessen dient, eine Ausnahme gemacht werden.

Beweiswert von Telefonaufzeichnungen:
Der Beweiswert einer Telefonaufzeichnung hängt von mehreren Faktoren ab, einschließlich der Qualität der Aufnahme, der Identifizierbarkeit der sprechenden Personen und der Vollständigkeit der aufgezeichneten Gespräche. Gerichte prüfen auch, ob die Aufzeichnung manipuliert wurde oder nicht. Eine klare und unveränderte Aufzeichnung kann ein starkes Beweismittel darstellen, das die Existenz und die Bedingungen eines Vertrages belegt.

Prozessuale Handhabung:
In der Praxis müssen Gerichte eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der aufgezeichneten Personen und den Beweisinteressen der Partei, die die Aufzeichnung vorlegt, vornehmen. Dies geschieht im Rahmen einer Interessenabwägung, bei der das Gericht entscheidet, ob die Verwendung der Aufzeichnung als Beweismittel gerechtfertigt ist.

Zusammengefasst sind Telefonaufzeichnungen potenziell wertvolle Beweismittel in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Verträge, ihre Verwendung ist jedoch an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Die Zulässigkeit hängt von der Einwilligung der Beteiligten, der Relevanz der Aufzeichnung für den Fall und der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen ab.

Wie wird eine Willenserklärung im Telefonat rechtlich bewertet?

Eine Willenserklärung im Telefonat wird rechtlich als eine Erklärung unter Anwesenden bewertet. Dies bedeutet, dass die Willenserklärung als zugegangen gilt, sobald sie vom Empfänger akustisch wahrgenommen wurde. Dieser rechtliche Rahmen ist entscheidend, um die Bindungswirkung von im Telefonat getätigten Aussagen zu verstehen.

Zugang der Willenserklärung

Gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB wird eine telefonisch abgegebene Willenserklärung wie eine Erklärung unter Anwesenden behandelt. Das bedeutet, dass die Erklärung sofort wirksam wird, wenn sie der andere Teil hört und versteht. Der Zugang einer solchen Willenserklärung ist nicht an die physische Anwesenheit gebunden, sondern an die akustische Wahrnehmung.

Auslegung der Willenserklärung

Die Auslegung einer Willenserklärung, die im Rahmen eines Telefonats abgegeben wird, erfolgt nach dem Empfängerhorizont gemäß § 157 BGB. Das heißt, es wird beurteilt, wie ein verständiger Empfänger in der Position des Erklärungsempfängers die Äußerung unter Berücksichtigung aller begleitenden Umstände verstehen musste.

Bindungswirkung

Eine im Telefonat abgegebene Willenserklärung ist grundsätzlich bindend, wenn sie die wesentlichen Bestandteile des Rechtsgeschäfts (essentialia negotii) klar und deutlich kommuniziert. Dies schließt die Identifikation der Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand und die Konditionen ein.

Anfechtungsmöglichkeiten

Trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung kann eine Willenserklärung unter bestimmten Umständen angefochten werden. Gründe für eine Anfechtung können Irrtum, Täuschung oder Drohung sein. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ab dem Zeitpunkt der Erklärung.

Praktische Bedeutung

Die rechtliche Bewertung von Willenserklärungen im Telefonat hat erhebliche praktische Bedeutung, insbesondere im Geschäftsverkehr. Unternehmen und Verbraucher müssen sich bewusst sein, dass mündlich getroffene Vereinbarungen rechtliche Bindungen erzeugen können, die den gleichen Stellenwert wie schriftlich fixierte Verträge haben. Daher ist es ratsam, wichtige Vertragsdetails und -bedingungen klar zu kommunizieren und bei Bedarf schriftlich zu bestätigen, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Was sind die häufigsten Gründe für die Anfechtung eines telefonisch geschlossenen Vertrags?

Die häufigsten Gründe für die Anfechtung eines telefonisch geschlossenen Vertrags sind:

  • Irrtum: Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn ein Irrtum vorliegt. Dies kann ein Inhaltsirrtum sein, bei dem sich der Erklärende über die Bedeutung seiner Erklärung im Unklaren ist, oder ein Erklärungsirrtum, bei dem sich der Erklärende verspricht oder verschreibt.
  • Arglistige Täuschung: Eine Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Vertragspartner durch falsche Angaben oder das Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Vertragsschluss verleitet wurde. Dies kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen geschehen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht.
  • Fehlende Zustimmung: Wenn ein Vertragsschluss durch Manipulation, wie das Zusammenschneiden von Telefonaufzeichnungen, suggeriert wird, ohne dass tatsächlich eine Einigung stattgefunden hat, fehlt es an einer wirksamen Willenserklärung.
  • Widerrufsrecht: Verbraucher haben das Recht, einen telefonisch geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dies gilt insbesondere für Fernabsatzverträge. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
  • Unzulässige Telefonwerbung: Telefonisch untergeschobene Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung zustande gekommen sind, können ebenfalls angefochten werden. Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist rechtswidrig.
  • Falsche Übermittlung: Wenn eine Willenserklärung auf dem Weg zum Empfänger inhaltlich verändert wird, kann dies ebenfalls einen Grund für eine Anfechtung darstellen.
  • Betrugsmaschen: Betrüger nutzen manchmal Fangfragen wie „Können Sie mich hören?“ um ein „Ja“ zu entlocken und damit einen angeblichen Vertragsschluss zu suggerieren. In solchen Fällen kann der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
  • Fehlende Informationspflichten: Wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, vorab über den Vertrag informiert hat, kann dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund sein.

Diese Gründe für eine Anfechtung basieren auf den §§ 119 ff. BGB, die die Anfechtung wegen Irrtums und Täuschung regeln, sowie auf den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.

Welche rechtlichen Schutzmaßnahmen gibt es für Verbraucher bei telefonischen Vertragsabschlüssen?

Für Verbraucher gibt es verschiedene rechtliche Schutzmaßnahmen bei telefonischen Vertragsabschlüssen, die darauf abzielen, sie vor unfairen oder irreführenden Praktiken zu schützen. Diese Maßnahmen umfassen gesetzliche Regelungen, Informationspflichten und Widerrufsrechte.

Gesetzliche Regelungen

  • Telekommunikationsgesetz und Verbraucherschutzgesetze: Das Telekommunikationsgesetz sowie spezifische Verbraucherschutzgesetze enthalten Regelungen, die Verbraucher bei telefonischen Vertragsabschlüssen schützen. Dazu gehören Vorschriften über die Transparenz und Informationspflichten der Anbieter.
  • Widerrufsrecht: Verbraucher haben das Recht, einen telefonisch geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dies gibt den Verbrauchern die Möglichkeit, eine Entscheidung zu überdenken, die möglicherweise unter Druck oder ohne ausreichende Informationen getroffen wurde.
  • Informationspflichten vor Vertragsschluss: Anbieter sind verpflichtet, Verbraucher vor dem Vertragsschluss über wesentliche Vertragsbestandteile wie Preise, Kündigungsfristen und das Widerrufsrecht zu informieren. Diese Informationen müssen in einer klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Form bereitgestellt werden.

Rechtliche Schritte bei Verstößen

  • Anfechtung des Vertrags: Wenn ein Vertrag aufgrund von Täuschung, Irrtum oder unter Zwang zustande gekommen ist, können Verbraucher den Vertrag anfechten. Dies kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
  • Beschwerde bei Aufsichtsbehörden: Verbraucher können sich bei unerlaubter Telefonwerbung oder anderen Verstößen gegen die Verbraucherschutzgesetze an die Bundesnetzagentur oder Verbraucherzentralen wenden. Diese Behörden können gegen die betreffenden Unternehmen vorgehen und Bußgelder verhängen.
  • Schadensersatzansprüche: Wenn Verbraucher durch die Nichteinhaltung der Informationspflichten oder durch irreführende Praktiken Schaden erleiden, können sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Präventive Maßnahmen

  • Vorsicht bei der Preisgabe persönlicher Informationen: Verbraucher sollten vorsichtig sein, wenn sie am Telefon persönliche Informationen preisgeben. Insbesondere sollten sie keine vertraulichen Daten wie Bankverbindungen oder Sozialversicherungsnummern angeben, es sei denn, sie sind sicher, dass der Anruf legitim ist.
  • Kritische Prüfung der Vertragsbedingungen: Es ist ratsam, dass Verbraucher alle erhaltenen Vertragsinformationen sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten nachfragen oder zusätzliche Informationen einholen.

Diese Schutzmaßnahmen sind entscheidend, um Verbraucher vor den Risiken und möglichen Nachteilen zu schützen, die mit telefonischen Vertragsabschlüssen verbunden sein können.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 145 BGB – Beginn von Vertragsverhandlungen: Erläutert, dass die Abgabe eines Angebots den Beginn von Vertragsverhandlungen markiert. Im Kontext des Falles, ist die Bedeutung dieses Paragraphen zentral, um zu verstehen, wie der telefonische Kontakt potentiell als Angebot interpretiert werden könnte.
  • § 147 BGB – Annahme unter Anwesenden: Dieser Paragraph ist relevant, da er die Annahmefristen bei unter Anwesenden und unter Abwesenden geschlossenen Verträgen regelt. Obwohl ein Telefonat als Situation „unter Anwesenden“ gilt, wird hier kritisch betrachtet, ob und wie eine Annahme in diesem Rahmen erfolgte.
  • § 241 Abs. 2 BGB – Nebenpflichten: Erklärt die Pflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis ergeben, insbesondere im Hinblick auf Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dies ist relevant, da unklar ist, ob im Telefonat ausreichend auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
  • § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Wichtig, um zu klären, ob und wie AGB in einen Vertrag einbezogen werden können. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die AGB während des Telefonats wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
  • § 127 BGB – Schriftform: Dieser Paragraph ist zwar nicht direkt anwendbar, hilft aber das Verständnis dafür zu schärfen, dass bestimmte Vertragsarten eine Schriftform erfordern, was bei telefonischen Verträgen eine Herausforderung darstellen kann.
  • § 138 BGB – Sittenwidrigkeit: Erklärt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Im Fall wurde argumentiert, dass der Vertrag aufgrund wertloser Leistung sittenwidrig sein könnte.

Diese Paragraphen bilden die Grundlage für das Verständnis der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit telefonisch geschlossenen Verträgen und deren Beweisführung durch Telefonaufzeichnungen.


Das vorliegende Urteil

AG Northeim – Az.: 3 C 362/23 – Urteil vom 29.02.2024

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 949,62 €

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Geltendmachung eines Honorars für eine Dienstleistung des Klägers.

Der Kläger bietet im Rahmen der sogenannten Kaltakquise Unternehmern die Eintragung Ihres Unternehmens auf verschiedenen Suchportalen an. Die Telefongespräche werden dabei teilweise im Einverständnis des Kunden aufgezeichnet. Eine Mitarbeiterin des Klägers rief am 24.8.2020 bei der Beklagten an, um ihr die Dienstleistung des Klägers anzubieten.

Der aufgezeichnete Gesprächsverlauf ist in der Klageschrift, dort Seite 4 und 5 wörtlich wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Im Anschluss versandte der Kläger an die Beklagte unter dem 16.9.2020 eine Rechnung über eine Laufzeit von 36 Monaten in Höhe von 1166,20 € (Blatt 10 der Akte). Diese zahlte die Beklagte. Unter dem 18.8.2023 verschickte der Kläger sodann eine Rechnung über den Verlängerungszeitraum vom 24.8.2023 bis zum 24.8.2024. Diese zahlte die Beklagte nicht. Sie ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm, vertreten durch seine Mitarbeiterin Frau …, und der Beklagten sei im Zuge des aufgezeichneten Teils des Telefonats am 24.8.2020 ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. Die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Preis, Laufzeit und Einbeziehung der AGB seien genannt. Das Vorgehen sei in diesem Bereich auch eine völlig normale Werbemethode.

Der Kläger habe keine täuschenden Angaben gemacht, insbesondere habe er nicht erklärt oder erklären lassen, es bestünde bereits ein Eintrag oder ein Vertrag der verlängert werden solle. Es sei weder ein Irrtum erregt noch ausgenutzt worden. Aufgrund von § 9.3 seine AGB habe sich dieser Vertrag mangels Kündigung um ein Jahr verlängert. Auf die AGB sei im Rahmen des Telefonats hingewiesen worden, sodass sie wirksam einbezogen worden seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 949,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2023 sowie weitere 40 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet ein Vertragsabschluss und behauptet, der Beklagte betreibe verschiedene Unternehmungen, die Verträge über Einträge in Internet-Branchenportale im Wege der Kaltakquise abzuschließen versuche. Um kostenpflichtige Einträge zu generieren, lasse er Unternehmen anrufen, die zuvor mit ihm nichts zu tun gehabt hätten. Dem Angerufenen werde am Telefon eine Legende präsentiert, um ihn zu einem sofortigen Vertragsschluss zu bestimmen. So werde etwa wahrheitswidrig behauptet, es bestehe bereits ein Vertrag, dessen Laufzeit demnächst Ende, dieser müsse nun verlängert werden. Zudem werde ein saftiger Preisnachlass angeboten. Typischerweise würden die Telefonmitschnitte, auf die sich der Kläger zum Nachweis des angeblichen Vertragsschlusses regelmäßig berufe, nicht am Beginn des Telefongesprächs beginnen, sondern erst nachdem die Betroffenen schon einige Zeit durch täuschende Angaben in die Irre geleitet worden sei. Wahrheitswidrig werde hierzu behauptet, dass die Aufzeichnung aus Gründen der Qualitätssicherung erfolge und man nur noch mal die Eckdaten abgleichen wolle. Der Abgleich der Eckdaten erfolge ausnahmslos durch geschlossene Fragen, wobei dem Betroffenen zu jeder Frage eine Bejahung quasi in den Mund gelegt werde.

Die Klage sei bereits unschlüssig. Die streitgegenständliche Rechnung belaufe sich nicht auf die vermeintlich vereinbarte „rabattierte Gebühr von 980 € netto“. Die Rechnung vom 25.8.2020 weise Einzelpositionen auf, die den sodann genannten Gesamtpreis von 3596 € rechnerisch nicht ergeben, sondern lediglich 1080 €. Die genannten Rabatte überstiegen die Einzelpositionen erheblich. Außerdem seien die Rechnungen vom 25.8.020 und vom 18.8.2023 hinsichtlich der einzelnen Leistungsposition nicht in Einklang zu bringen. Sei daher festzustellen, dass der vom Kläger behauptete Zahlungsanspruch nach seinem eigenen Sachvortrag nicht ersichtlich sei, da dem in der Rechnung vom 18.8.2023 ausgewiesenen Endbetrag keine Preisvereinbarung der Parteien zugrunde liege.

Zudem ergäben sich aus dem aufgezeichneten Teil des Telefonats keine 2 übereinstimmende, wirksame Willenserklärung, vielmehr werden lediglich auf den vorhergehenden Teil des Telefonats Bezug genommen und auf ein dort vorangegangenes Verkaufsgespräch. Zu Erklärungen, die vor Beginn der Bandaufzeichnung abgegeben worden sein sollen, trage der Kläger jedoch nichts vor. Die Beklagte bestreitet, dass in dem vorangegangenen Teil des Telefonats, der nicht aufgezeichnet wurde, tatsächlich ein Verkaufsgespräch mit dem in der Aufzeichnung nieder niedergelegten Inhalt stattgefunden habe. Ihr sei auch nicht erinnerlich, dass sie in diesem Teil des Gesprächs ein Vertragsangebot der Klägerin angenommen habe. Die bloße Bestätigung eines angeblichen Vertragsschlusses zu einem vorangegangenen Zeitpunkt sei jedoch keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Diese sei nicht geeignet, den vom Kläger behaupteten Vertragsschluss herbeizuführen.

Schließlich sei der vom Kläger behauptete Vertrag nach 138 BGB unwirksam, da die Leistung letztlich wertlos sei.

Die AGB des Klägers seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Hinweis auf diese seinem Rahmen einer Reihe von Informationen lediglich in einem Halbsatz erfolgt. Außerdem verstoße die fragliche Klausel über die Vertragsverlängerung gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der letzte Zeitpunkt, zu dem der behauptete Vertrag gekündigt werden könne, sei nicht hinreichend eindeutig bestimmt.

Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Klage zum einen nicht schlüssig ist und er zum anderen einen Vertragsabschluss mit der Beklagten nicht beweisen kann.

1. Die Klage ist nicht schlüssig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten Vertreters wird Bezug genommen. Die vorliegenden Rechnungen sind schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Rechnung vom 18.8.2023 ist der in Rechnung gestellte „Standardpreis“ von 798 € netto zwischen den Parteien schon nach dem Vortrag des Klägers nicht vereinbart worden.

2. Das Gericht kommt, wie der Beklagten Vertreter, zu dem Ergebnis, dass der aufgenommene Teil des Telefonats keine Willenserklärungen enthält, sondern lediglich Wissenserklärung. Denn es erfolgt keine offene Frage im Sinne eines Angebots und dessen Annahme durch eine entsprechende Erklärung der Beklagten. Vielmehr werden eindeutig lediglich Daten des vorhergehenden Teils des Gesprächs abgefragt und sollen durch die Beklagte bestätigt werden. Es werden von der Mitarbeiterin des Klägers ausschließlich geschlossene Fragen gestellt. Es wird kein Angebot unterbreitet. Vielmehr heißt es wörtlich nach Beginn der Bandaufzeichnung:

„Frau E., Sie haben mir vorhin (Hervorhebung d.d. Gericht) den Auftrag erteilt, ihre Unternehmensdaten… einzutragen. Das war soweit korrekt?“

Antwort: „Ja“.

Der aufgezeichnete Teil des Gesprächs nimmt also eindeutig Bezug auf einen Vertragsschluss, der offenbar bereits zuvor stattgefunden haben soll. Dass dies der Fall ist, hat der Kläger weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung kann hierin nicht gesehen werden, es ist lediglich eine Bestätigung und damit eine Wissenserklärung (vergl. AG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2021,44 C 237/21; LG Hagen, Urteil vom 28. September 2022, 3 S 1/21).

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Frage seiner Mitarbeiterin („Sie haben mir vorhin den Auftrag erteilt ihre Unternehmensdaten … für die hier aktuelle Laufzeit dann von 36 Monaten, also diese 3 Jahre zum Preis von 2 wo sie ein Jahr gratis erhalten, bei der rabattiert Gebühr von 980,00 € netto in www…..de einzutragen. Das war soweit korrekt?“) sämtliche notwendigen Vertragsbestandteile aufzähle. Indes genügt die bloße Aufzählung wesentlicher Vertragsbestandteile durch den Anbieter nicht für die Annahme einer Willenserklärung des Gegenübers. Denn eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Maßgeblich ist er nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmbare Rechtsbindungswille, der eine Willenserklärung von einer bloßen Wissenserklärung unterscheidet.

Bei der hier vorzunehmenden Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont spricht vorliegend bereits der Wortlaut gegen die Annahme einer Willenserklärung. So zeigt die Formulierung „vorhin“ an, dass sich die Frage auf einen bereits erteilten Auftrag und deren Kenntnis davon bezieht und diese Daten lediglich durch eine entsprechende Erklärung bestätigt werden sollen. Eine auf einen neuen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung liegt in diesem Zusammenhang in der Antwort „ja“ gerade nicht. Das vom Klägervertreter diesbezüglich zitierte Urteil des BGH vom 21.4.2016, I ZR 276/14 betrifft eine andere Fallkonstellation und ist deshalb auf die hiesige nicht anwendbar. In jenem Fall fanden 2 Telefonate an unterschiedlichen Tagen statt, wobei im 1. Telefonat – nach einer grundsätzlichen Einigung – vereinbart wurde, im 2. Telefonat die weitere Details zu besprechen. Hier fand jedoch lediglich ein Telefonat statt. Der Kläger behauptet nicht mal, dass es zuvor zu einer grundsätzlichen Einigung gekommen sei.

Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf die Wirksamkeit der in Bezug genommenen AGB-Klausel und deren Einbeziehung zur Entscheidung des Falls nicht an. Allerdings teilt das Gericht die Bedenken des Beklagtenvertreters wonach die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da § 9 der AGB widersprüchlicher Angaben zu Laufzeit und Kündigungsfrist macht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten Vertreters im Schriftsatz vom 12.1.2024 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, das Gericht teile diese Auffassung und macht sich die Ausführungen zu eigen.

Mangels Hauptanspruch bestehen auf die geltend gemachten neben Ansprüche nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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