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Verbrauchsgüterkauf – Notwendigkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung

LG Meiningen – Az.: 1 O 201/12  – Urteil vom 06.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.378,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Ausbau und Entfernung der im Anwesen der Kläger, … H.- Straße …, …, gemäß Rechnung der Beklagten Nr. 454 vom 10.08.2010 eingebaute Holzvergaseranlage,

bestehend aus Holzvergaserkessel Attack 25 KW, Thermische Ablaufsicherung mit Fühler und Rohreinbindung, Feuerzugsregler, Pumpensteuerung, Lüftersteuerung, Abgasanschluss DN 150 und Pufferspeicher 800 Liter, Isolation mit Folienmantel, Sicherheitsgruppe 1 mit Armaturen, Ausdehnungsgefäß 200 Liter, 4 Thermometer, 4 Sätze Anschlussfittings mit Rohrleitungen und Zubehör, Speicherladeeinheit mit Rücklaufhochhalterung, Pumpe mit Armaturen und Rohrleitungen sowie sämtliche verbauten Kleinteile und Zubehör und den Zustand vor Einbau der Heizungsanlage wieder herzustellen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem Ausbau und der Entfernung der vorstehend genannten Heizungsanlage nebst Zubehör in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 592,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 985,56 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 11 %, die Beklagte 89 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Verbrauchsgüterkauf -  Notwendigkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung
Symbolfoto: Von Alexander Supertramp /Shutterstock.com

Die Kläger begehren die Rückabwicklung des Erwerbs einer Zusatzheizung.

Die Kläger erwarben von der Beklagten im Sommer 2010 die im Tenor genannte Holzvergaseranlage als Zusatzheizung, die durch die Beklagte im Haus der Kläger eingebaut wurde. Die Rechnung in Höhe von 7.378,- € (Anlage K3) vom 10.08.2010 wurde von den Klägern bezahlt (Anlage K4).

Nachfolgend wurden durch den Bezirksschornsteinfegermeister, dem Zeugen S., mehrfach Mängelmeldungen erstellt (Anlagen K5, K6) und gefordert, 2 Öfen, die am selben Kamin wie die Holzvergaseranlage angeschlossen waren, zu entfernen. Die Kläger demontierten die beiden Öfen, veräußerten sie und erwarben einen elektrischen Saunaofen als Ersatz.

Die Kläger, die ihre Klage zunächst gegen den Ehemann der Beklagten erhoben, verlangen nunmehr, nach vorgerichtlichem Schriftverkehr ihres Bevollmächtigten mit dem Ehemann der Beklagten als deren Vertreter (Anlagen K7 bis K12), nach Rubrumsberichtigung von der Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages wegen Mangelhaftigkeit der Vergaseranlage sowie Erstattung von Aufwendungen und Schadensersatz.

Die Kläger tragen vor: Die Holzvergaseranlage sei mangelhaft und produziere von Anfang an beim Betreiben Schwerruß, der wiederholt beinahe zum Kaminbrand geführt habe. Die Kläger hätten mehrfach u. a. durch Übersendung der Schornsteinfegerbescheinigung vom 24.02.2011 sowie fernmündlich Abhilfe verlangt, die Beklagte sei dem nicht nachgekommen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Klägern fehlerhaft mitgeteilt, dass die Holzvergaseranlage mit zwei weiteren Öfen, einem Kaminofen und einem Saunaofen am selben Schornstein betrieben werden könne.

Neben der Rückabwicklung des Vertrages und der Feststellung des Beklagtenverzuges werde Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis für die beiden weiteren ursprünglich am Schornstein angeschlossenen Öfen (Kamin- und Saunaofen) verlangt (623,45 €). Die Kläger hätten die beiden Öfen nicht mehr gemeinsam mit dem Holzvergaser am Kamin betreiben können und auf Anweisung des Schornsteinfegers (Anlage K6) abgenommen und veräußert. Weiterhin würden Kostenerstattung für den daher notwendigen Kauf eines elektrischen Saunaofens (328,83 €) sowie Erstattung angefallener Abnahme- und Messkosten (78,54 € und 117,58 €) verlangt. Da der Heizungsraum verrußt sei, würden weiterhin Malerkosten in Höhe von 471,45 € brutto anfallen.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.378,- € nebst 12,75 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage, Zug um Zug gegen Ausbau und Entfernung der im Anwesen der Kläger, H. Straße …, …, gemäß Rechnung der Beklagten Nr. 454 vom 10.08.2010 eingebaute Holzvergaseranlage, bestehend aus Holzvergaserkessel Attack 25 KW, Thermische Ablaufsicherung mit Fühler und Rohreinbindung, Feuerzugsregler, Pumpensteuerung, Lüftersteuerung, Abgasanschluss DN 150 und Pufferspeicher 800 Liter, Isolation mit Folienmantel, Sicherheitsgruppe 1 mit Armaturen, Ausdehnungsgefäß 200 Liter, 4 Thermometer, 4 Sätze Anschlussfittings mit Rohrleitungen und Zubehör, Speicherladeeinheit mit Rücklaufhochhalterung, Pumpe mit Armaturen und Rohrleitungen sowie sämtliche verbauten Kleinteile und Zubehör und dem Zustand vor Einbau der Heizanlage wieder herzustellen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem Ausbau und der Entfernung der vorstehend genannten Heizungsanlage nebst Zubehör in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.619,85 € Schadenersatz nebst 12,75 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.064,81 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst 12,75 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie trägt vor:

Es fehle an einer Mängelanzeige mit Nachbesserungsfristsetzung vor Rücktrittserklärung. Die behauptete Schwerrußbildung sei durch mangelhafte Pflege bzw. Bedienungsfehler des Holzvergaserkessels verursacht.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.08.12 über die Frage der Mangelhaftigkeit der Holzvergaseranlage durch Einvernahme der Zeugen M. S. (Bl. 74 – 77 d. A.), R. G. (Bl. 90 – 91 d. A.) und J. R. (Bl. 92 – 93 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 27.09.2012 und 08.11.2012 verwiesen.

Den Tatbestand ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2012, 27.09.2012 und 08.11.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Kläger als Gesamtgläubiger haben zunächst Anspruch auf (Rück-)Zahlung von 7.378,- €, Zug um Zug gegen Rückgewähr der im Tenor genannten Holzvergaseranlage, §§ 433 Abs. 1, 434, 437, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

1. Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist rechtlich als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) einzuordnen.

Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 850 ff.).

Die Lieferverpflichtung der Beklagten betraf eine Holzvergaserkesselanlage, ein Pufferspeicher und eine Speicherladeeinheit aus jeweils serienmäßig hergestellten Teilen nebst Zubehör, die die Beklagte ihrerseits von einer Drittfirma, der Firma Sch. Technik Handel, bezogen hat. Der Nettopreis hierfür beträgt 5.170,- €, während die Einbindung der Anlage in die Heizung mit 870,- € netto berechnet wurde. (Anlage K3). Bereits dieses wirtschaftliche Verhältnis, wie auch die Art (Serienprodukte) der zu liefernden Gegenstände, und die Tatsache, dass die Hauptbestandteile der Anlage ohne größeren Aufwand zu demontieren und – soweit nicht mangelhaft – anderweitig verwendbar sind, führt zur Einordnung als Kaufvertrag (vgl. BGH, a.a.O.).

2. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen vor.

a) Die Holzvergaseranlage ist mangelhaft im Sinne von § 434 BGB.

Die Kammer ist überzeugt, dass im Holzvergaserkessel Attack als zentralem Bestandteil der Anlage eine mangelhafte Verbrennung infolge zu geringer Sauerstoffzufuhr stattfindet, wobei die zu geringe Sauerstoffzufuhr durch einen Anlagefehler und nicht durch sonstige Umstände (Schornstein, Heizverhalten der Kläger u. a.) bedingt ist.

Die Kammer gewinnt ihre Überzeugung hierbei aus den glaubhaften, nachvollziehbaren und überzeugenden Aussagen der (sachverständigen) Zeugen S. (Schornsteinfegermeister), R. (Schornsteinfeger) und G. (Heizungsmonteur).

Die Zeugen bestätigten übereinstimmend das Vorhandensein von Glanzruß als Folge einer unzureichenden Verbrennung, wobei der Zeuge S. überzeugend die Druckverhältnisse im Schornstein als Ursache ausschloss, die Zeugen S., G. und R. ein ungenügendes Verbrennungsverhalten auch bei ordnungsgemäßem Brennmaterial und richtiger Holzmenge feststellten und zudem bekundeten, dass nur bei teilweiser Öffnung der Ofentür überhaupt eine Verbrennung entstand und andauerte. Der Zeuge R. hat zudem glaubhaft bekundet, dass die Kläger den Ofen ordnungsgemäß gereinigt und bedient hatten, insbesondere der für die Freihaltung des Durchzugs nötige Schieber bedient worden war.

Die Zeugen waren auch ersichtlich um eine neutrale wahrheitsgemäße Aussage bemüht, eine Begünstigung der Kläger war nicht gewollt. Zudem waren sämtliche Zeugen in der Lage, bei ihren logischen und schlüssigen Angaben auch auf Fragen der Beteiligten spontan und stimmig zur vorherigen Aussage zu antworten.

Die Zeugen waren daher glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger auch vor Rücktritt hinreichend zur Mangelbeseitigung aufgefordert im Sinnen von § 439 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte selbst hat ausgeführt, dass die Klägerin zu 2. Ende November 2011 „die Beklagte anrief und diese schlicht wüst beschimpfte, weil die Anlage angeblich nicht funktioniere“ (Schriftsatz vom 17.04.2012, S. 6), bzw. den Ehemann der Beklagten anrief (Schriftsatz vom 17.10.2012, S. 2).

Damit haben die Kläger aber unstreitig die mangelhafte Funktionsfähigkeit der Holzvergaseranlage gerügt.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Kläger keine „konkreten“ Mängelrügen erhoben hätten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nachdem die Kläger unstreitig die mangelhafte Funktion der Anlage gerügt haben, wäre es Sache der Beklagten als Fachunternehmen gewesen, von den Klägern eine weitere Spezifizierung der Mängelrüge zu verlangen, wenn ihr die Angaben der Kläger nicht reichten, um eine sachgerechte Nachbesserung in die Wege zu leiten (vgl. OLG Köln, NJW 2007, 1694 ff.). Dass sie derartiges getan hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig hat die Beklagte die Möglichkeit einer Mangelkonkretisierung durch eigene Untersuchung der Anlage gefordert oder wahrgenommen.

Angesichts der Tatsache, dass die Kläger der Beklagten gegenüber als der zur Gewährleistung verpflichteten damit unstreitig die Mangelhaftigkeit anzeigten, ohne zu diesem Zeitpunkt das Ziel zu verfolgen oder zu äußern, sofort von dem Kaufvertrag zurückzutreten, zu mindern oder Schadenersatz zu verlangen, ist und war auch für die Beklagte deutlich, dass Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung im Sinnen von § 439 Abs. 1 BGB verlangt wurde.

c) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war hierbei nicht erforderlich.

Zwar sieht § 323 Abs. 1 BGB den Wortlaut nach einer Fristsetzung vor.

Jedoch handelt es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (RL 1999/44/EG).

Nach dieser genügt gemäß Artikel 3 Abs. 4 RL 1999/44/EG für die Vertragsauflösung, „dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat“.

Damit sieht das deutsche Recht in § 323 BGB für den Rücktritt des Verbrauchers mit der Fristsetzung eine zusätzliche Voraussetzung vor, die die europäische Verbraucherrichtlinie gerade nicht vorsieht. Der BGH hat in den Fällen, in denen nationales Recht mit einer europäischen Richtlinie nicht vereinbar ist, die Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung eröffnet (vgl. BGHZ 192, 148 – 172).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 323 Abs. 1 BGB dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass der Käufer vor Vertragsrücktritt lediglich eine angemessene Nacherfüllungsfrist abzuwarten hat, ohne dass er diese selbst setzen muss (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 323, Rn. 12; Münchner Kommentar, 6. Aufl., § 323, Rn. 50 a; jeweils m. w. N.). Ein angemessener Fristablauf liegt vorliegend zwischen dem Anruf Ende November 2011 und der ersten Rücktrittserklärung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.12.2011 (Anlage K7) vor.

Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof eröffneten Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung konnte die Kammer daher vorliegend auch davon absehen, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit von § 323 BGB mit der Verbraucherrichtlinie im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (Artikel 267 AEUV).

3. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages umfasst auch den Ausbau der Holzvergaseranlage mit der Wiederherstellung des vorigen Zustandes (vgl. BGHZ 192, 148 bis 172).

4. Zinsen können die Kläger nur gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da sie trotz Hinweises der Kammer keinen Rechtsgrund für einen höheren Zinssatz dargelegt haben.

II.

Der Klageantrag zu 2. auf Feststellung des Verzuges der Beklagten ist ebenfalls begründet, nachdem die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 23.12.2011 (Anlage K7) Rücktritt erklärt haben und Beginn der Rückabwicklung mit Planung des Ausbaus zunächst bis 30.12.2011, sodann bis 05.01.2012 (Anlage K9) und zuletzt bis 20.01.2012 (Anlage K11) verlangt haben und die Beklagte hierauf lediglich mitteilte, dass für sie die Sache abgeschlossen sei und „Klage wegen Betrugs“ androhte, mithin die Rückabwicklung eindeutig verweigerte.

III.

Die Kläger haben weiterhin Anspruch auf Zahlung von 592,30 € nebst Prozesszinsen.

1. Die Kosten für die Abnahme des Ofens in Höhe von 78,54 € und die Messkosten in Höhe von 117,58 € (Anlage K16) können die Kläger gemäß §§ 433, 434, 437, 281, 284 BGB verlangen. Es handelt sich um Aufwendungen des Klägers für die mangelhafte Holzvergaseranlage (BGH NJW 2005, 2848).

2. Ebenso können die Kläger die anfallenden Malerkosten für den Neuanstrich des Heizungsraumes verlangen. Zwar hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Heizungsraum wegen Rußentwicklung neu gestrichen werden muss, jedoch hat der Zeuge R. bestätigt, dass der ganze Heizraum wegen der notwendigen Teilöffnung der Ofentür verqualmt war. Auch der Zeuge G. bestätigte, dass die Ofentür zur Beheizung geöffnet bleiben musste. Dass es hierbei zu einer Verrußung des Heizraumes mit Verschmutzung der Wände kommt, ist evident, so dass die Kläger gemäß §§ 433, 434, 437, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für den Mangelfolgeschaden verlangen können, allerdings nur in Höhe der Nettosumme von 396, 18 € entspr. dem Kostenvoranschlag der Fa. L. (Anlage K17), die die Kammer als ortsüblich und angemessen einschätzt (§ 287 ZPO).

Umsatzsteuer kann, da mangels Durchführung der Malerarbeiten noch nicht angefallen, nicht verlangt werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 27).

3. Hinsichtlich der geforderten Zinsen wird auf die Ausführungen zu I. 4. der Urteilsgründe verweisen.

4. Kein Erstattungsanspruch besteht hinsichtlich der Differenz zwischen Erwerbskosten und Veräußerungserlös des Kaminofens und des Saunaofens in Höhe von 623,45 €.

Zum einen erfolgte die Aufforderung des Zeugen S. die Öfen vom Schornstein zu entfernen (Anlage K6), weil der Zeuge befürchtete, dass Abgase des Holzvergasers durch die Anschlüsse der anderen Öfen austreten (vgl. Bl. 4 des Protokolls vom 27.09.2012), und zwar unabhängig vom Problem des Staubgehaltes der Abgase.

Zudem stellt die Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis keinen kausalen Schaden im Sinnen von § 249 BGB dar, sondern resultiert aus dem Wertverlust, den die Öfen im Zeitraum ihres Gebrauchs – unabhängig vom Mangel – erlitten haben. Die Kläger haben mit dem Verkauf der Öfen den zu diesem Zeitpunkt vorhanden Verkehrswert erlöst, also keinen Schaden erlitten. Dass die Kläger unter Verkehrswert veräußern mussten, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Auch der Kaufpreis für den elektrischen Saunaofen stellt keinen Schaden im Sinnen von §§ 280, 281 BGB dar, da die Kläger hierfür die adäquate Gegenleistung, den elektrischen Saunaofen erlangt haben. Ein Anspruch nach § 284 BGB besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung wäre, dass es sich bei dem elektrischen Saunaofen um eine vergebliche Aufwendung handelt. Dies ist nur der Fall, wenn der elektrische Ofen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann oder zurückgegeben wird/werden soll. Das ist nicht der Fall. Die Kläger nutzen den Ofen (weiter).

IV.

Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, haben die Kläger aus einem Gegenstandwert von 8.470,93 € und damit (RVG, VV Nr. 2300, 1008, 7002) in Höhe von 828,20 € netto = 985,56 brutto zuzüglich dem berechtigten Zins (vgl. oben I. 4.).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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