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Verkehrsunfallmanipulation – Indizienbeweis nach Berliner Modell

OLG Celle – Az.: 14 U 116/12 – Beschluss vom 13.09.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Az. 6 O 65/12) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Verkehrsunfallmanipulation - Indizienbeweis nach Berliner Modell
Symbolfoto: Von Dmitry Natashin/Shutterstock.com

Kennzeichnend für einen gestellten Unfall nach dem „Berliner Modell“ ist die verabredete vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen gestohlenen Pkw, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Schädigerfahrzeug wird dabei der Einfachheit halber am vermeintlichen „Unfallort“ zurückgelassen, um auf diese Weise die Feststellung des Ersatzverpflichteten zu erleichtern. Für den Eigentümer des „Opferfahrzeugs“ hat diese Methode den Vorteil, dass aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit der Person des Fahrers, der das Schädigerfahrzeug gelenkt hat, eine Verabredung zur Unfallmanipulation und damit für einen die Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers entfallen lassenden Umstand im Regelfall nicht über die Feststellung einer Bekanntschaft zwischen beiden nachgewiesen werden kann.

Dass vorliegend eine Vielzahl für eine derartige Unfallmanipulation sprechender Beweisanzeichen existiert, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 14. August 2012, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, bereits ausführlich dargelegt und begründet.

Die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2012 gegen die Indizwirkung verschiedener Umstände vorgebrachten Einwände führen dabei zu keiner abweichenden Beurteilung. Vielmehr belegen sie, dass die Klägerin weiterhin verkennt, dass nicht jeder einzelne Umstand für sich genommen konkretes Indiz für ein fingiertes Geschehen zu sein braucht, sondern dass es nur darauf ankommt, ob eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vorliegt, die in ihrer Gesamtschau für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sprechen (Senat, Beschluss v. 18. April 2007 14 U 176/06 m.w.N.).

Im Einzelnen:

1.

Unzutreffend geht die Klägerin dabei davon aus, dass der Senat den Wert des entwendeten Fahrzeugs als entscheidendes Indiz für eine Unfallmanipulation gewertet hat. Hierfür besteht jedoch nach den Ausführungen des Hinweisbeschlusses vom 14. August 2012 kein Anlass.

Die Indizwirkung entfaltet in entsprechender Gesamtschau mit den anderen Anzeichen stattdessen der Umstand, dass das Fahrzeug zuvor gestohlen wurde. Da sich alte und damit geringwertige Fahrzeuge mangels einer aktuellen und hochwertigen Sicherheitstechnik im Regelfall freilich erheblich einfacher entwenden lassen als neuere, und eine weitere „Verwertung“ des Schädigerfahrzeugs ohnehin nicht beabsichtigt ist, wird sich in derartigen Fallkonstellationen allerdings häufig eines allein altersbedingt relativ geringwertigen Fahrzeugs als Schädigerfahrzeug bedient, was der Senat bei seinem Hinweis entsprechend aufgegriffen hat.

2.

Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass sie vorprozessual nicht verpflichtet gewesen sei, der Beklagten eine Nachbesichtigung ihres Fahrzeugs zu gestatten, verkennt sie, dass es auf eine Rechtspflicht insoweit nicht ankommt.

Ein redlicher Geschädigter wird allein aus Interesse an einer schnellen Regulierung einer solchen Aufforderung im Regelfall unverzüglich nachkommen, da ein solches Verlangen, insbesondere dann, wenn das schadensstiftende Ereignis unter ungewöhnlichen Umständen eingetreten ist, vollkommen üblich ist, um dem in Anspruch genommenen Versicherer die Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten Entschädigungsforderung zu ermöglichen.

Eingedenk dessen begründet deshalb die Verweigerung einer solchen naheliegenden Bitte um Inaugenscheinnahme vorliegend zu Recht den Verdacht, dass die Klägerin auf diese Weise eine Feststellung für sie nachteiliger Tatsachen zu verhindern versucht, was wiederum ein starkes Anzeichen für ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem unbekannt gebliebenen Fahrer des Schädigerfahrzeugs und ein absichtliches Herbeiführen des Schadenseintritts ist.

3.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt auch ihre Absicht, den Schaden fiktiv abzurechnen, vorliegend sehr wohl ein erhebliches Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen dar.

Soweit sie behauptet, dass sie eine solche fiktive Abrechnung in Wahrheit gar nicht vorhabe, sondern stattdessen eine Instandsetzung des Fahrzeugs durch eine Fachwerkstatt beabsichtige, handelt es sich hierbei ersichtlich um eine Schutzbehauptung; es fragt sich nämlich, warum sie, wenn sie tatsächlich eine fachgerechte Reparatur vornehmen lassen wollte, bereits von vornherein mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. November 2011 eine Abrechnung auf Gutachtenbasis geltend gemacht hat, ohne dass aus Rechtsgründen beispielsweise wegen Überschreitung der 130%Grenze die Notwendigkeit dazu bestanden hätte. Auch mit ihrer Klage verlangt sie nicht etwa die Erstattung des sich aus dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten ergebenden Reparaturkostenaufwands, sondern lediglich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (abzüglich Restwert), der deutlich unter den kalkulierten Reparaturkosten liegt. Für den Fall einer fachgerechter Reparaturdurchführung würde sie unter diesen Voraussetzungen einen Verlust in einer Größenordnung von ca. 2.000,€ erleiden, ohne dass ein sachlicher Grund dafür besteht, warum sie insbesondere eingedenk ihrer wirtschaftlichen Situation einen solchen freiwillig in Kauf zu nehmen sollte.

Unter diesen Voraussetzungen gleichwohl eine fiktive Abrechnung zu verlangen, macht infolgedessen lediglich dann Sinn, wenn eine Reparaturdurchführung jedenfalls durch eine Fachwerkstatt in Wahrheit nicht beabsichtigt und der Reparaturnachweis daher ohnehin nicht zu führen ist.

Hat jedoch der Geschädigte, wie vorliegend die Klägerin, eine Instandsetzung des Fahrzeugs trotz Reparaturwürdigkeit und sogar Verkehrsunsicherheit von Anfang nicht vor, spricht dieser Umstand für eine beabsichtigte Verwendung der Schadensersatzforderung für sonstige, mit ihrem eigentlichen Zweck, der Nachteilskompensation, jedenfalls nicht in Zusammenhang stehende Zwecke, was wiederum in der Gesamtschau mit den sonstigen Indizien ein weiteres Beweisanzeichen für ein fingiertes Unfallgeschehen darstellt.

4.

Wie die Klägerin selbst erkannt hat, erfordert die Entkräftung der Beweiswirkung der gegen sie sprechenden Indizien die Darlegung einer ernsthaft in Betracht kommenden anderen Möglichkeit der Schadensentstehung. Für eine solche „Ernsthaftigkeit“ genügt allerdings nicht der bloße Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schadenseintritt typische Folge einer anderen Ursache sein kann (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 37 RN 50). Vielmehr muss es sich um eine ernste, reale Möglichkeit und nicht nur um eine theoretische, denkgesetzlich mögliche abweichende Gestaltung handeln (Geigel, a.a.O., unter Hinweis auf BGH NJWRR 1986, 3232 m.w.N. und VersR 1995, 723).

Dies setzt allerdings voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die behauptete Alternativverursachung vorliegen, aufgrund derer zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass auch diese als plausible Form der Verursachung in Betracht kommen kann.

Eben dies hat die Klägerin vorliegend nicht darzulegen vermocht. Im Fall der von ihr angeführten „alternativen Schadensverursachung durch Jugendliche“ fehlt es nämlich aufgrund des sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Spurenbildes gerade an solchen Anknüpfungspunkten im Tatsächlichen, die ein solches Alternativgeschehen auch nur ansatzweise wahrscheinlich erscheinen lassen, worauf der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 14. August 2012 bereits ausführlich hingewiesen hat.

5.

Selbst wenn die Klägerin vormals noch nie in Verkehrsunfälle verwickelt gewesen sein sollte, so wird durch diesen Umstand die sich aus der Vielzahl von Indizien und Anzeichen ergebende, gegen sie sprechende Beweiswirkung nicht entkräftet.

6.

Gleiches gilt für die von ihr behauptete Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Soweit die Klägerin meint, dies zur Widerlegung der gegen sie sprechenden Beweisanzeichen anführen zu können, so übersieht sie, dass das Zivilgericht an die Entscheidungen anderer Gerichte und Ermittlungsbehörden nicht gebunden ist und diese somit nicht präjudizierend für die Entscheidung des Senats sind. Denn allein die in den unterschiedlichen Verfahren geltenden verschiedenen Beweismaßanforderungen stehen einem solchen, von der Klägerin angestrebten Rückschluss entgegen. Während nämlich aus strafrechtlicher Sicht der Klägerin ein strafbewehrtes Verhalten nachgewiesen werden muss, obliegt es dagegen im Zivilprozess der Klägerin selbst, ihrerseits den zu ihren Lasten sprechenden Indizien und Beweisanzeichen entgegen zu treten.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO, die Anordnung zur Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

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