LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2016, Az.: 67 S 110/16
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 12.05.2016 beschlossen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.

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