AG Reinbek – Az.: 11 C 496/16 – Urteil vom 08.06.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizuhalten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Krafthaftpflichtversicherer des Pkw …, amtliches Kennzeichen … auf restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.12.2015 in Anspruch.
An diesem Tag befuhr der bei der Beklagten mitversicherter Fahrer gegen 2:15 Uhr die … in Richtung …. Dabei kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Dieser knickte teilweise um, so dass Zweige auf die Fahrbahn hingen. Der Fahrer entfernte sich von der Unfallstelle. Gegen 2:30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, die … in die gleiche Richtung. In Witzhave streifte sein Fahrzeug mit der rechten Fahrzeugseite die auf die Fahrbahn hängenden Zweige. Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 09.12.2015 sind für die Beseitigung des Schadens Reparaturkosten von 3742,64 € netto erforderlich. Der Sachverständige stellte dem Kläger Sachverständigenkosten von 704,54 € in Rechnung. In dieser Höhe trat der Kläger dem Sachverständigen seinen Schadensersatzanspruch ab. Dem Kläger entstanden ferner pauschale Kosten von 25 €. Von seinem Bevollmächtigten wurden ihm außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 334,75 € in Rechnung gestellt. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2016 unter Fristsetzung zum 19.02.2016 zur Regulierung auf. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Basis einer Haftungsquote des bei ihr versicherten Fahrers von 60 %. Ferner verwies sie den Kläger auf eine gleich geeignete Referenzwerkstatt, … und bezifferte die notwendigen Reparaturkosten mit 3016,39 €. Sie legte dabei dieselben Stundenverrechnungssatz der Fa. … zu Grunde, die für jedermann zugänglich gewesen sind. An den Kläger zahlte sie 1809,84 €, an den Sachverständigen 422,72 €.
Der Kläger behauptet, ein vor ihm fahrender Autofahrer habe sein Fahrzeug plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn gerissen. In diesem Moment habe er das Geäst des umgestürzten Baumes wahrgenommen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, dem umgestürzten Baum auszuweichen, da in dem Moment, als er den Baum erkannt habe, auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug herangenaht sei. Die Beklagte sei Mitglied der so genannten Innovation Group und über diese mit der von ihr benannten Alternativ-Werkstatt vertraglich verbunden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2239,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75. € freizuhalten.
Die Beklagte, erkennt den Antrag zu 2) an.
Sie beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen
Entscheidungsgründe
Der Antrag zu 1) ist in Höhe von 201,09 € begründet und im übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 201,09 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, §§ 7, 17 StVG zu.
Der bei der Beklagten versicherte Fahrer des PKW … verursachte schuldhaft den Verkehrsunfall vom 05.12.2015, indem er – unstreitig wohl wegen Müdigkeit – auf der … von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum stieß, der sodann umgeknickte. Zulasten des Klägers ist jedoch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und ein Mitverschulden zu berücksichtigen. Der Unfall ereignete sich bei Betrieb seines Pkw … im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Da sich der Unfall für den Kläger weder durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) noch durch ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) ereignete, sind gemäß § 17 Abs. 2 StVG die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander abzuwägen. Der Kläger verstieß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 1, 3 und 4 StVO. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs darf nach dieser Vorschrift nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur anhalten kann (BGH NJW 1984, 2412; OLG Frankfurt VersR 2002,1568). Er hat seine Fahrweise den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Nur mit Hindernissen, die außergewöhnlich schwer zu erkennen sind, braucht ein Kraftfahrer nicht zu rechnen (OLG Hamm OLGR Hamm 1997, 88). Der Kläger hat dem Sichtfahrgebot nicht hinreichend entsprochen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit und leichter Nebel. Auch die Ausweichbewegung des vor dem Kläger fahrenden Fahrzeugs hätte für den Kläger Anlass geben müssen, seine Geschwindigkeit von etwa 60 Km/h zu reduzieren. Dass er den in die Fahrbahn ragenden Zweigen nicht mehr ausweichen konnte, weil ihm auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegenkam, hat er nicht unter Beweis gestellt. Andererseits sind in die Fahrbahn ragende Zweige, anders als ein quer auf der Fahrbahn liegender Baum mit Ästen, Zweigen und Blättern (so im Falle des OLG Hamm) in der Dunkelheit nicht leicht zu erkennen. Das Gericht geht daher von einem Mitverschuldensanteil von 1/3 aus.
Dem Kläger entstanden notwendige Reparaturkosten von 3016,39 € netto. Der Geschädigte darf zwar grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsbrechung des Bundesgerichtshofs besteht in der Regel ein Anspruch auf Ersatz der in einer solchen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder wenn eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten nur deshalb günstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH NJW 2015, 2110). Danach hat die Beklagte den Kläger zu Recht auf die Möglichkeit der Reparatur bei der … GmbH verwiesen. Die Reparatur bei dieser Fachwerkstatt war für den Kläger nicht unzumutbar. Insbesondere wäre die Reparatur dort nicht nur deshalb kostengünstiger, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten zu Grunde lagen. Weder hätte die Firma … die Reparatur zu anderen Preisen als den marktüblichen vorgenommen noch ist sie mit der Beklagten vertraglich über die so genannte Innovation Group verbunden. Nachdem der als Zeuge benannte Geschäftsführer der Alternativ-Werkstatt, …, die zum Unfallzeitpunkt aktuelle Preisliste eingereicht hat, ist unstreitig geblieben, dass diese allgemeine Preisliste mit den Preisen übereinstimmt, auf die die Beklagte den Kläger verwiesen hat. Zudem hat der Kläger nicht mehr bestritten, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Partnerwerkstatt der … Group handelt, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.03.2017 vorgetragen hat, dies könne ohne weiteres über die Internetseite der Innovation Group Werkstattsuche nachvollzogen werden. Für den Kläger konnte auch nicht aus anderem Grunde der Eindruck entstehen, die Beklagte sei mit der Reparaturwerkstatt … vertraglich verbunden. Das von ihm mit Schriftsatz vom 20.04.2017 eingereichte Foto mit Werbetafeln verschiedener Versicherungsunternehmen zeigte gerade keine Werbung der beklagten Versicherung. Nach alledem entstanden dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur notwendige Reparaturkosten von 3016,39 €.
Der Kläger kann ferner eine Kostenpauschale von 25 € geltend machen.
Soweit er die Erstattung von Gutachterkosten geltend macht, ist er demgegenüber nicht aktivlegitimiert, da er seinen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe an den Sachverständigen abgetreten hat.
Ausgehend von einem erstattungsfähigen Schaden von 3041,39 € (3016,39 € + 25 €) hat die Beklagte ihm 2010,93 € (2/3 von 3041,39 €) zu erstatten. Hierauf leistete sie bislang 1809,84 €, so dass noch 201,09 € offen sind.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hinsichtlich des Antrags zu 2) war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO. Das unterliegen der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist verhältnismäßig gering. Den Klagantrag zu 2) hat sie im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt; sie war vorgerichtlich nicht zur Übernahme von Rechtsanwaltskosten aufgefordert worden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.