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Verkehrsunfall – Mithaftung wegen unzulässigem Parken

AG Berlin-Mitte – Az.: 3 C 3261/11 – Urteil vom 20.03.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.2011 gegen 09:25 Uhr auf der Ecke M.- Straße/R.-D.- Straße.

Zum damaligen Zeitpunkt parkte das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 2) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe nach rechts in die R.- D.- Straße einbiegen wollen und sei gegen die linke vordere Seite des klägerischen Pkw gestoßen. Der Verkehrsunfall sei daher allein von dem Beklagten zu 2) verursacht worden. Das Klägerfahrzeug habe nicht in der 5-m-Zone vor der Einmündung geparkt und selbst wenn, so führe das zu keiner Mithaftung der Klägerin. Der Lkw der Beklagten hätte dann eben nicht abbiegen dürfen. Im Übrigen stehe eine Wertminderung für ihr Fahrzeug zu. Sie habe ein Gesamtschaden gemäß der Auflistung in der Klageschrift zu verzeichnen gehabt, wovon die Beklagte zu 1) insgesamt nur einen Teilbetrag von 3.098,17 € gezahlt habe.

Verkehrsunfall - Mithaftung wegen unzulässigem Parken
Symbolfoto: Von pimonphotography/Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.132,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Honorarforderung des Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren aus der Vergütungsrechnung vom 17.06.2011 in Höhe von 98,63 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 12.04.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seitdem 17.06.2011 freizustellen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Prozessbevollmächtigten auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren hinsichtlich der bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin eingeholten Deckungsanfrage für die gerichtliche Geltendmachung in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2011 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Unfalldarstellung der Klägerin und sind der Ansicht, dass diese zu 25 % mithafte, da das klägerische Fahrzeug lediglich ca. 3,5 m von der Kreuzungsecke, also den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten entfernt gewesen sei. Aufgrund der dadurch erheblich beengten Verhältnisse sei es zu der Kollision gekommen. Eine Wertminderung am klägerischen Fahrzeug hat nicht Vorgelegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Als Beiakte hat Vorgelegen Polizeipräsident in Berlin 58.90.464537.9.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB i. V. m. § 115 VVG.

Unstreitig war das klägerische Fahrzeug am Fahrbahnrand abgeparkt. Wie sich aus den Fotos Blatt 38 f. der Akten ergibt, befand sich das klägerische Fahrzeug ab den Vorderrädern im 5-m- Bereich der Einmündung. Dies haben auch die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben auf Seite 2 der Beiakte so verzeichnet. Sie haben weiter verzeichnet, dass der Beklagten- Lkw dadurch und durch die Mittelinsel auf der R.- D.- Straße einen sehr engen Bogen fahren musste. Das Gericht geht davon aus, dass infolge des Parkens im 5-m-Bereich eine Mithaftung der Klägerin gegeben ist und insofern 25 % Mithaftung angemessen erscheint. So befindet sich auch das abgeparkte Fahrzeug, welches am Straßenrand steht, insbesondere aber ein Fahrzeug, was in einer Verbotszone steht, noch in Betrieb, weil es für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr darstellt. Daher muss sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges mit 25 % anrechnen lassen, so dass hinreichend Schadensersatz geleistet wurde.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der merkantilen Wertminderung. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin selbst eingereichten Privatgutachten. Das Schreiben der DEKRA vom 18.05.2011, wonach ein merkantiler Minderwert in Höhe von 100,00 € als obere Bemessungsgrenze angesehen werden kann, vermag daran nichts zu ändern. In dem Sachverständigengutachten vom 18.04.2011 wird von einer merkantilen Wertminderung von 0,00 € ausgegangen. Bei der Bescheinigung vom 18.05.2011 handelt es sich ganz offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung und selbst dort wird die obere Bemessungsgrenze mit 100,00 € angegeben. Dies reicht aber nicht aus, um einen merkantilen Mindenwert von 100,00 € anzunehmen. Wenn es sich bei den 100,00 € um eine obere Bemessungsgrenze handelt, so müsste auch die untere Bemessungsgrenze angegeben werden. Und da die Klägerin insofern beweispflichtig ist, hätte sie nur die untere Bemessungsgrenze bewiesen.

Da der Hauptanspruch scheitert, scheitert auch der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren insofern. Der Anspruch auf Freistellung bezüglich der Deckungszusage scheitert schon deswegen, weil insofern ein Schädiger eines Verkehrsunfalls nicht erstattungspflichtig ist, da es sich nicht um eine zur Schadensbeseitigung notwendige Kostenfolge handelt.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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