Ein routinehafter Mähvorgang auf einem Firmengelände verwandelte eine Bauzaunschelle in ein gefährliches Geschoss, das ein Autofenster zertrümmerte und über 5.500 Euro Schaden verursachte. Das Gericht sprach dem Autofahrer den vollen Schadensersatz zu, obwohl der Rasenmäher mit umfassenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet war.
Übersicht
- 1 Das Urteil in 30 Sekunden
- 2 Die Fakten im Blick
- 3 Der Fall vor Gericht
- 3.1 Wie eine Bauzaunschelle vom Rasenmäher zum Geschoss wurde
- 3.2 Was geschah auf dem Werksgelände wirklich?
- 3.3 Welche Forderungen stellte der betroffene Autofahrer?
- 3.4 Wie wehrten sich die beklagten Mäharbeiter und ihr Auftraggeber?
- 3.5 Was deckten die Ermittlungen des Gerichts auf?
- 3.6 Warum reichten die eingebauten Sicherheitsmaßnahmen am Mäher nicht aus?
- 3.7 Aus welchem Grund haftete auch der Auftraggeber des Mäherfahrers?
- 3.8 Welche Gegenargumente der Beklagten überzeugten das Gericht nicht?
- 3.9 Wie setzte sich der zugesprochene Schadenersatz zusammen?
- 4 Die Urteilslogik
- 5 Benötigen Sie Hilfe?
- 6 Das Urteil in der Praxis
- 7 Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 7.1 Wer haftet, wenn mein Auto durch einen vom Rasenmäher geschleuderten Gegenstand beschädigt wird?
- 7.2 Habe ich als Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz bei einem Rasenmäher-Unfall?
- 7.3 Wie weise ich einen Rasenmäher-Schaden am besten nach?
- 7.4 Was tun, wenn der Verursacher die Haftung für den Rasenmäher-Schaden ablehnt?
- 7.5 Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht, um solche Rasenmäher-Schäden zu verhindern?
- 8 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 9 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 10 Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 O 114/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Autofahrer fuhr über ein Firmengelände. Eine Bauzaunschelle wurde von einem Rasenmäher auf sein Auto geschleudert und verursachte teure Schäden.
- Die Rechtsfrage: Müssen der Mäherfahrer und sein Auftraggeber für den entstandenen Schaden am Auto aufkommen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Mäherfahrer die Fläche nicht ausreichend auf Fremdkörper prüfte. Auch sein Auftraggeber konnte seine Sorgfaltspflicht nicht nachweisen.
- Die Bedeutung: Wer Flächen mäht, muss diese gründlich auf Fremdkörper kontrollieren. Unternehmen haften, wenn sie die Auswahl und Überwachung ihrer Mitarbeiter nicht ausreichend belegen können.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landgericht Duisburg, 13. Zivilkammer
- Datum: 16.01.2025
- Aktenzeichen: 13 O 114/20
- Verfahren: Zivilklage auf Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht, Haftung des Geschäftsherrn
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Autofahrer. Er forderte Schadensersatz, weil sein Pkw durch eine vom Rasenmäher hochgeschleuderte Bauzaunschelle beschädigt wurde.
- Beklagte: Beklagter zu 1. ist der Mäherführer; Beklagter zu 2. ist das Unternehmen, das die Rasenpflege delegiert hatte. Sie bestritten die Vorwürfe und beantragten die Abweisung der Klage.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Aufsitzrasenmäher erfasste beim Mähen einer Grünfläche eine Bauzaunschelle. Diese Schelle flog durch das offene Fenster des vorbeifahrenden Autos des Klägers und verursachte Schäden.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Müssen der Mäherführer und das für die Rasenpflege verantwortliche Unternehmen für Schäden am Auto aufkommen, die durch ein vom Rasenmäher hochgeschleudertes Metallteil entstanden sind?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Beklagten wurden zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
- Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Mäherführer seine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt hatte und sein Arbeitgeber dafür haftet, weil er die Sorgfaltspflichten bei Auswahl und Überwachung nicht ausreichend nachweisen konnte.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen dem Kläger insgesamt 6.031,16 EUR samt Zinsen sowie die Prozesskosten erstatten.
Der Fall vor Gericht
Wie eine Bauzaunschelle vom Rasenmäher zum Geschoss wurde
Ein Nachmittag wie jeder andere. Ein Autofahrer kreuzt ein Firmengelände, sein Fenster offen, ein Rasenmäher verrichtet routiniert seine Arbeit.

Doch was dann ins Innere des Wagens flog, war kein Grashalm, sondern eine massiv-metallene Bauzaunschelle – ein Geschoss, das teure Spuren hinterließ und die Frage aufwarf: Wer haftet, wenn ein banaler Mähvorgang zur gefährlichen Schleuderpartie wird?
Was geschah auf dem Werksgelände wirklich?
Ein Autofahrer fuhr mit seinem Wagen über das Gelände eines Unternehmens. Beidseitig säumten Grünflächen die Straße. Auf einer dieser Flächen, nur wenige Meter vom Fahrweg entfernt, standen Bauzäune. Dort mähte ein Auftragnehmer mit einem Aufsitzrasenmäher das Gras. Plötzlich traf eine Bauzaunschelle, eine Metallklammer von 13 mal 6 Zentimetern, den Wagen des Fahrers. Sie schoss durch das offene Fenster, prallte mehrfach ab und beschädigte diverse Innenteile sowie die Karosserie.
Welche Forderungen stellte der betroffene Autofahrer?
Der Autofahrer bezifferte seinen Schaden genau. Er legte ein Sachverständigengutachten vor. Die Reparaturkosten beliefen sich auf über 4.600 Euro netto. Dazu kamen Gutachterkosten und eine Pauschale. Insgesamt forderte er von den Mähern und deren Auftraggeber knapp 5.500 Euro. Hinzu kamen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von über 550 Euro.
Wie wehrten sich die beklagten Mäharbeiter und ihr Auftraggeber?
Die beauftragten Mäharbeiter und der Geschäftsherr bestritten den Hergang vehement. Das Schadensbild, so argumentierten sie, passe nicht zur Behauptung. Unmittelbar nach dem Vorfall habe man keine Schäden festgestellt. Der Aufsitzrasenmäher besitze zudem einen Rundumschutz, der ein Herausschleudern von Teilen unmöglich mache. Die Schelle sei im Gras nicht erkennbar gewesen. Der Geschäftsherr betonte, er habe den Mäherfahrer sorgfältig ausgewählt, eingewiesen und überwacht. Eine Haftung, so meinten sie, treffe sie nicht.
Was deckten die Ermittlungen des Gerichts auf?
Das Gericht hörte den Autofahrer und den Mäherfahrer an. Das entscheidende Licht brachte jedoch ein Sachverständigengutachten. Der Gutachter vollzog experimentell nach, was unmöglich schien: Eine flach liegende Schelle fliegt nicht, aber eine leicht aufgestellte Schelle kann sehr wohl von den Messern erfasst und aus dem Mähgehäuse geschleudert werden. Bei trockenem, weniger dichtem Gras – genau wie an diesem Tag – erhöhte sich die Abwurfintensität sogar. Das Schadensbild am Auto passte zudem perfekt zum berechneten Flugweg der Schelle. Eine Rotation durch die Mähwerkberührung erklärte die Einschläge. Dass Schäden im Innenraum erst später bemerkt wurden, stand der Kausalität nicht entgegen. Das Gericht überzeugte die Darstellung des Autofahrers.
Warum reichten die eingebauten Sicherheitsmaßnahmen am Mäher nicht aus?
Das Gericht sah eine erhöhte Gefahrenlage. Kurz zuvor entstand eine Baustelle. Bauzäune standen nahe am Fahrweg. Es gab keinen Seitenstreifen. Nur etwa viereinhalb Meter trennten den Mäher vom vorbeifahrenden Auto. Unter diesen Bedingungen hielten die Sicherungseinrichtungen des Mähers, trotz vorhandener Tellerabdeckungen, nicht aus. Sie boten keinen ausreichenden Schutz. Der Mäherführer hätte handeln müssen: Die Fläche vor dem Mähen auf Fremdkörper kontrollieren, mobile Schutzwände aufstellen oder eine verkehrsarme Zeit wählen. Er unterließ diese Maßnahmen. Darin lag der Verstoß gegen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht – die Verpflichtung, Gefahrenquellen zu beseitigen oder abzusichern. Das Gericht sah diese Pflichtverletzung als direkte Ursache für den Schaden.
Aus welchem Grund haftete auch der Auftraggeber des Mäherfahrers?
Der Mäherführer arbeitete für einen Auftragnehmer, der wiederum vom Geschäftsherrn beauftragt wurde. Im juristischen Sinn handelte der Mäherführer als sogenannter „Verrichtungsgehilfe“. In solchen Fällen vermutet das Gesetz (§ 831 BGB), dass der Geschäftsherr seine Auswahl- und Überwachungspflichten verletzt hat. Dieser kann sich nur befreien, wenn er beweist, dass er seinen Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, eingewiesen und überwacht hat. Der Geschäftsherr hatte zwar angegeben, den Mäherführer seit Jahren zu beschäftigen und ihn eingewiesen zu haben. Diesen Vortrag erachtete das Gericht jedoch als zu pauschal und ohne Belege. Der Geschäftsherr konnte nicht nachweisen, den Mitarbeiter explizit auf die Gefahr hochschleudernder Gegenstände hingewiesen oder konkrete Überwachungsmaßnahmen ergriffen zu haben. Die Vermutung der Pflichtverletzung blieb bestehen. Somit hafteten beide – der Mäherfahrer und sein Geschäftsherr – gesamtschuldnerisch.
Welche Gegenargumente der Beklagten überzeugten das Gericht nicht?
Die Beklagtenseite brachte mehrere Einwände vor, die das Gericht einzeln prüfte und zurückwies:
- Das Bestreiten der Ursache: Die Behauptung, das Schadensbild passe nicht und Schäden seien nicht sofort festgestellt worden, entkräftete der Sachverständige. Er bestätigte die Kompatibilität des Schadensbilds mit dem Flugweg der Schelle. Die spätere Entdeckung von Innenschäden war zudem nachvollziehbar.
- Die Wirksamkeit der Gerätesicherungen: Obwohl der Mäher über Schutzvorrichtungen verfügte, bewiesen die Experimente des Sachverständigen, dass diese unter den konkreten Bedingungen – leicht aufgestellte Schelle, trockenes, dünnes Gras – unzureichend waren. Das Herausschleudern der Schelle war in mehreren Versuchen reproduzierbar.
- Die Sichtbarkeit der Schelle: Die Beklagten behaupteten, die Schelle sei wegen hohen Grases nicht erkennbar gewesen. Fotos zeigten jedoch, dass das Gras nicht besonders dicht oder hoch war. Eine Schelle von 13 mal 6 Zentimetern gilt zudem nicht als so klein, dass man sie ohne Weiteres übersehen müsste.
- Die Entlastung des Geschäftsherrn: Die pauschalen Angaben zur Einweisung und Kontrolle des Mitarbeiters reichten dem Gericht nicht aus. Konkrete Nachweise für eine explizite Belehrung über die Gefahr hochschleudernder Gegenstände oder spezifische Kontrollmaßnahmen fehlten.
Wie setzte sich der zugesprochene Schadenersatz zusammen?
Das Gericht erkannte die geforderten Reparaturkosten von 4.606,97 Euro netto als angemessen an. Die Kosten für den Sachverständigen (842,16 Euro) und eine Kostenpauschale (25,00 Euro) waren ebenfalls zu erstatten. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 557,03 Euro wurden nach den geltenden Gebührensätzen zugesprochen. Hinzu kamen Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2020. Die Beklagten trugen zudem die gesamten Prozesskosten.
Die Urteilslogik
Wer potenziell gefährliche Arbeiten ausführt oder ausführen lässt, trägt eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit der Umgebung.
- Anpassung der Gefahrenabwehrpflicht: Die Pflicht zur Gefahrenabwehr verlangt stets eine an die konkreten Umgebungsbedingungen angepasste Risikobewertung und Schutzmaßnahmen, die über Standardvorkehrungen hinausgehen können.
- Beweislast des Arbeitgebers: Ein Arbeitgeber kann sich seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen nur entziehen, wenn er eine gewissenhafte Auswahl, detaillierte Einweisung und fortlaufende Überwachung konkret beweist; pauschale Aussagen genügen nicht.
- Kausalitätsfeststellung durch Sachverständige: Sachverständige Gutachten klären komplexe Unfallhergänge und untermauern die Kausalität, indem sie scheinbar unwahrscheinliche Szenarien experimentell nachvollziehen.
Eine genaue Sachverhaltsaufklärung, umfassende Präventionsmaßnahmen und ein lückenloser Nachweis der Sorgfalt bestimmen maßgeblich, wer für Schäden einzustehen hat.
Benötigen Sie Hilfe?
Entstand Ihnen Schaden durch hochgeschleuderte Teile bei der Grünpflege? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts.
Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der Aufträge vergibt, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es zerlegt gnadenlos die Annahme, dass allgemeine Einweisungen bei gefährlichen Routinearbeiten ausreichen. Wer Fremdfirmen oder eigene Mitarbeiter einsetzt, muss deren konkrete Überwachung und spezifische Risikohinweise lückenlos belegen können – besonders, wenn im öffentlichen Raum gearbeitet wird. Andernfalls droht die volle Haftung, selbst wenn ein kleiner Gegenstand zum gefährlichen Geschoss wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer haftet, wenn mein Auto durch einen vom Rasenmäher geschleuderten Gegenstand beschädigt wird?
Nicht nur der Mäherführer persönlich, sondern auch sein Auftraggeber haftet gesamtschuldnerisch für Schäden, die ein vom Rasenmäher geschleuderter Gegenstand an Ihrem Auto verursacht. Selbst ein routinierter Mähvorgang entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht und der Notwendigkeit einer umfassenden Mitarbeiterkontrolle.
Warum diese doppelte Verantwortung? Der Mäherführer ist direkt in der Pflicht, weil er die Gefahrenquelle bedient. Er muss die Mähfläche auf Fremdkörper kontrollieren und gegebenenfalls Schutzwände aufstellen. Sein Scheitern ist eine direkte Pflichtverletzung. Gleichzeitig trägt der Geschäftsherr, also der Auftraggeber, eine übergeordnete Verantwortung. Juristen nennen das die Haftung für einen „Verrichtungsgehilfen“. Das Gesetz vermutet, dass er bei der Auswahl, Einweisung oder Überwachung des Mitarbeiters Fehler gemacht hat – es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.
Das Gericht urteilt in solchen Fällen oft klar: Ein Geschäftsherr haftet mit, wenn er nicht konkret belegen kann, seinen Mitarbeiter ausführlich zu Gefahren wie hochschleudernden Gegenständen unterwiesen und deren Einhaltung kontrolliert zu haben. Pauschale Aussagen genügen hierfür nicht. Beide, Mäherführer und Auftraggeber, haften dann gesamtschuldnerisch.
Erfragen Sie umgehend die genaue Firma oder den Geschäftsherrn, der den Mäherfahrer beauftragt hat (z.B. über Firmenfahrzeuge oder Arbeitskleidung), um alle potenziellen Haftungsschuldner korrekt zu identifizieren.
Habe ich als Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz bei einem Rasenmäher-Unfall?
Ja, Ihr Anspruch auf Schadensersatz nach einem Rasenmäher-Unfall ist weitreichender, als viele denken. Er umfasst nicht nur die direkten Reparaturkosten am Fahrzeug, sondern auch Kosten für Sachverständige, eine allgemeine Kostenpauschale und sogar die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Voraussetzung ist jedoch ein klarer Nachweis, dass die Pflichtverletzung des Verantwortlichen den Schaden verursacht hat.
Der Grund ist einfach: Das Gesetz schützt Sie bei einer Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Wurde die Mähfläche nicht ausreichend kontrolliert oder die Gefahrenzone unzureichend abgesichert, liegt eine solche Pflichtverletzung vor. Entscheidend ist dann, den genauen Hergang des Rasenmäher-Unfalls lückenlos zu belegen, damit der geschleuderte Gegenstand und die daraus resultierenden Schäden eindeutig zuzuordnen sind.
Dieser umfassende Ansatz zeigt sich exemplarisch in einem aktuellen Urteil: Dort wurden dem Geschädigten für seinen Blechschaden durch eine fliegende Bauzaunschelle nicht nur die vollen Reparaturkosten von 4.606,97 Euro netto zugesprochen. Auch 842,16 Euro für das Sachverständigengutachten, eine Pauschale von 25,00 Euro und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 557,03 Euro waren zu erstatten. Das Gericht stellte klar: Ein solcher Schadensfall muss den Geschädigten nicht auf seinen Auslagen sitzen lassen.
Verlassen Sie sich keinesfalls auf einen Kostenvoranschlag; beauftragen Sie umgehend einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um Ihren Schaden professionell dokumentieren und beziffern zu lassen.
Wie weise ich einen Rasenmäher-Schaden am besten nach?
Um einen Rasenmäher-Schaden gerichtsfest nachzuweisen, führt kein Weg an einem fundierten Sachverständigengutachten vorbei. Es beziffert nicht nur präzise den Schaden, sondern belegt auch experimentell den unwahrscheinlichen Hergang des Herausschleuderns und die genaue Passung des Schadensbildes am Fahrzeug – selbst wenn der Verursacher den Unfall vehement bestreitet.
Ohne die Expertise eines Sachverständigen stehen Sie vor Gericht oft auf verlorenem Posten. Laienhafte Schilderungen oder einfache Kostenvoranschläge reichen selten aus, die Gegenseite wird den ungewöhnlichen Ablauf sonst leicht anzweifeln. Der Grund: Ein scheinbar harmloser Mähvorgang, der ein Auto zerbeult, weckt Skepsis. Juristen nennen das die Beweisführungslast, die hier beim Geschädigten liegt.
In einem ähnlichen Fall brachte erst ein Sachverständigengutachten die Wahrheit ans Licht. Der Gutachter vollzog experimentell nach, was unmöglich schien: Eine flach liegende Schelle fliegt nicht, doch eine leicht aufgestellte Schelle kann sehr wohl von den Messern erfasst und aus dem Mähgehäuse geschleudert werden. Dies bewies die Kausalität unwiderlegbar. Ergänzen Sie dies durch eine umfassende Fotodokumentation des Unfallorts, des geschleuderten Gegenstands und aller Schäden am Fahrzeug sowie durch Zeugenaussagen oder einen Polizeibericht.
Erstellen Sie sofort eine detaillierte Fotodokumentation des Unfallorts, des Rasenmähers (falls möglich), des geschleuderten Gegenstands (falls noch auffindbar) und sämtlicher Schäden an Ihrem Fahrzeug aus verschiedenen Perspektiven, bevor sich Spuren verändern.
Was tun, wenn der Verursacher die Haftung für den Rasenmäher-Schaden ablehnt?
Lassen Sie sich vom vehementen Bestreiten der Haftung durch den Verursacher nicht entmutigen; ein fundiertes Sachverständigengutachten und konsequente rechtliche Schritte durch einen Anwalt können selbst detailreiche Ablehnungsgründe der Gegenseite vor Gericht erfolgreich entkräften. Verursacher versuchen oft, ihre Verantwortung abzuwimmeln: Das Schadensbild passe nicht, der Mäher sei doch sicher, die Schelle unsichtbar gewesen. Solche detailreichen Argumente klingen überzeugend, sind aber vor Gericht häufig nur leere Behauptungen.
Der Grund: Ohne harte Fakten stehen diese Einwände auf wackligen Füßen. Ein präzises Sachverständigengutachten ist Ihr Königsweg. Es kann experimentell beweisen, dass die Sicherheitsvorrichtungen des Mähers unzureichend waren oder eine „unsichtbare“ Schelle doch hochgeschleudert werden kann. So geschehen in einem Fall, in dem die Beklagten vehement behaupteten, der Rasenmäher besitze einen Rundumschutz, der ein Herausschleudern unmöglich mache und die Schelle sei im Gras nicht erkennbar gewesen – das Gutachten widerlegte dies.
Behauptet der Auftraggeber zudem eine sorgfältige Auswahl und Überwachung des Mitarbeiters, fordern Sie konkrete Nachweise. Allgemeine Floskeln zur „Einweisung“ reichen Richtern nicht. Sie brauchen Beweise für explizite Gefahrenhinweise und echte Kontrollmaßnahmen, um die Vermutung der Pflichtverletzung zu entkräften.
Übergeben Sie alle gesammelten Beweise umgehend einem Fachanwalt, um Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen und die Ablehnung der Haftung nicht zu akzeptieren.
Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht, um solche Rasenmäher-Schäden zu verhindern?
Die Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Rasenmäher-Schäden liegt primär beim Mäherführer, der konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Doch Vorsicht: Auch der Auftraggeber trägt eine übergeordnete Verantwortung, seinen Dienstleister sorgfältig auszuwählen, umfassend einzuweisen und dessen Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen. Diese Doppelverantwortung ist für Grundstückseigentümer entscheidend.
Der Grund ist klar: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss andere vor ihr schützen. Der Mäherführer bedient das Gerät und muss die Mähfläche vorab systematisch auf Fremdkörper wie Schrauben oder Steine kontrollieren. Bei erhöhter Gefahr – etwa in der Nähe von Verkehrswegen – sind sogar mobile Schutzwände oder das Mähen zu verkehrsarmen Zeiten zwingend.
Der Gesetzgeber sieht den Auftraggeber hier nicht aus der Pflicht. Er muss sicherstellen, dass er einen geeigneten, zuverlässigen Auftragnehmer engagiert. Es genügt nicht, einfach nur eine Firma zu beauftragen und sich zurückzulehnen. Eine explizite Einweisung in potenzielle Gefahren und eine Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen sind Pflicht. Bloße eingebaute Schutzvorrichtungen am Mäher reichen bei einer tatsächlich erhöhten Gefahrenlage – beispielsweise durch herumliegende Bauteile oder fehlende Seitenstreifen – oft nicht aus, wie auch Gerichte immer wieder betonen. Das fatale Urteil im Fall der herumfliegenden Bauzaunschelle unterstreicht: Der Mäherführer hätte die Fläche kontrollieren und absichern müssen, der Auftraggeber seine Auswahl- und Überwachungspflichten ernst nehmen müssen. Wer sich als Auftraggeber darauf verlässt, dass der Dienstleister schon „alles richtig“ macht, riskiert im Schadensfall teure Konsequenzen nach § 831 BGB.
Fügen Sie daher in Verträge mit Mähdienstleistern zwingend detaillierte Sicherheitsklauseln ein und fordern Sie deren schriftliche Bestätigung, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Gesamtschuldnerisch
Wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch haften, können Geschädigte ihren gesamten Anspruch von jedem dieser Haftenden einfordern, auch wenn sich die Verantwortlichen die Haftung intern aufteilen. Das Gesetz schützt so den Geschädigten, indem es ihm die Sicherheit gibt, seinen Schaden vollständig ersetzt zu bekommen, ohne sich um die interne Aufteilung der Schuld zwischen den Verantwortlichen kümmern zu müssen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall hafteten der Mäherführer und sein Geschäftsherr gesamtschuldnerisch, sodass der Autofahrer den gesamten Schadenersatz von einem der beiden oder von beiden gemeinsam fordern konnte.
Geschäftsherr
Ein Geschäftsherr ist im rechtlichen Sinne eine Person oder ein Unternehmen, das eine andere Person (den sogenannten Verrichtungsgehilfen) beauftragt und für diese Weisungsbefugnis besitzt. Das Gesetz sieht vor, dass der Geschäftsherr eine erhöhte Verantwortung für die Handlungen seiner Mitarbeiter trägt, die er bei der Erfüllung seiner Aufgaben einsetzt. Dies soll sicherstellen, dass Unternehmen oder Arbeitgeber ihre Angestellten sorgfältig auswählen, einweisen und überwachen, um Schäden bei Dritten zu verhindern.
Beispiel: Der im Fall beklagte Geschäftsherr war die Firma, die den Mäherführer mit den Mäh-Arbeiten auf dem Firmengelände beauftragt hatte und für dessen Handlungen mitverantwortlich war.
Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist eine detaillierte, fachliche Stellungnahme eines Experten, die als wichtiges Beweismittel in Gerichtsverfahren dient, um komplexe Sachverhalte objektiv zu beleuchten. Gerichte nutzen Sachverständigengutachten, um technische, medizinische oder andere spezialisierte Fragen zu klären, die über das juristische Fachwissen hinausgehen. Das Gutachten soll dem Richter helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen und die Ursachen eines Schadensfalles unwiderlegbar zu belegen.
Beispiel: Ein auf Schäden spezialisierter Sachverständiger vollzog experimentell nach, wie die Bauzaunschelle aus dem Rasenmäher geschleudert wurde, und bewies damit die Kausalität zwischen dem Mähvorgang und dem Schaden am Auto.
Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet jeden, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit niemand durch diese Gefahr zu Schaden kommt. Der Gesetzgeber will damit Dritte vor vorhersehbaren Gefahren schützen, die von Anlagen, Grundstücken oder Tätigkeiten ausgehen können. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss auch dafür sorgen, dass diese so gesichert ist, wie es ein vernünftiger und umsichtiger Mensch erwarten würde.
Beispiel: Der Mäherführer hatte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die Mähfläche nicht auf Fremdkörper kontrollierte und keine mobilen Schutzwände aufstellte, obwohl eine Baustelle und der Fahrweg nahe waren.
Verrichtungsgehilfe
Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die von einem anderen (dem Geschäftsherrn) beauftragt wird, eine bestimmte Tätigkeit in dessen Interesse auszuführen und dabei dessen Weisungen unterliegt. Die Regelung zur Haftung für Verrichtungsgehilfen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 831 BGB) soll sicherstellen, dass der Geschäftsherr für Schäden, die sein Gehilfe bei der Ausführung der ihm übertragenen Arbeit verursacht, zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Geschäftsherr muss seine Mitarbeiter sorgfältig auswählen, einweisen und überwachen.
Beispiel: Im geschilderten Fall handelte der Rasenmäherführer als Verrichtungsgehilfe des beauftragten Unternehmens, dessen Geschäftsherr dann für die fahrlässigen Handlungen seines Mitarbeiters mithaftete.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Verkehrssicherungspflicht (abgeleitet aus § 823 Abs. 1 BGB)
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss Maßnahmen ergreifen, um andere vor den daraus entstehenden Gefahren zu schützen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mäharbeiter und ihr Auftraggeber waren verpflichtet, die Gefahren durch den Rasenmäher, insbesondere das Hochschleudern von Gegenständen, abzusichern, etwa durch Kontrolle der Fläche, mobile Schutzwände oder die Wahl einer verkehrsarmen Zeit.
- Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 Abs. 1 BGB)
Ein Geschäftsherr haftet für Schäden, die sein Mitarbeiter („Verrichtungsgehilfe“) in Ausführung einer Aufgabe verursacht, es sei denn, er kann beweisen, dass er den Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, eingewiesen und überwacht hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Auftraggeber des Mäherfahrers konnte dem Gericht nicht nachweisen, dass er den Fahrer explizit auf die Gefahr hochschleudernder Gegenstände hingewiesen oder konkrete Überwachungsmaßnahmen ergriffen hatte, weshalb er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters mithaftete.
- Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Mäherfahrer führte zur Beschädigung des Autos (Eigentum) des Fahrers, woraus seine Pflicht zum Schadensersatz resultierte.
- Kausalität (Grundsatz des Rechts)
Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem entstandenen Schaden muss ein direkter Zusammenhang bestehen, damit eine Haftung entsteht.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte durch ein Sachverständigengutachten sicher, dass die hochgeschleuderte Schelle tatsächlich die Ursache für die Schäden am Auto war und das Schadensbild eindeutig zum Unfallhergang passte.
- Gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB)
Wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften, kann der Geschädigte von jedem Schuldner die gesamte Leistung fordern, bis der Schaden vollständig beglichen ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da sowohl der Mäherfahrer als auch sein Auftraggeber für den Schaden hafteten, konnte der Autofahrer die volle Schadenssumme von beiden oder einem von ihnen einfordern, was seine Durchsetzung des Anspruchs vereinfachte.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Duisburg – Az.: 13 O 114/20 – Grundurteil vom 16.01.2025
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