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Schadensersatz wegen fehlerhafter Heizungsanlagenwartung

Wärmepumpe defekt nach Wartung – Hersteller muss nicht zahlen! Ein Mann aus Bayreuth klagte auf Schadensersatz, weil seine Wärmepumpe nach dem Besuch eines Kundendienst-Technikers endgültig den Geist aufgab. Doch das Gericht wies die Klage ab: Der Hersteller war nicht verantwortlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bayreuth
  • Datum: 08.05.2018
  • Aktenzeichen: 21 O 224/17
  • Verfahrensart: Zivilrechtsstreit (Schadensersatzklage)
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Deliktsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Miteigentümer eines Anwesens, der Schadensersatz wegen fehlerhafter Wartung einer Heizungsanlage fordert. Er argumentiert, dass die Beklagte und die Nebenintervenientin eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Inspektion der Wärmepumpe hatten und dass ein Loch am Wärmetauscher übersehen wurde, was zu einem Defekt führte.
  • Beklagte: Herstellerin der Wärmepumpe, gegen die der Kläger Schadensersatz fordert. Sie sieht keine vertragliche Beziehung zum Kläger, da der Auftrag von der Firma Sch. in eigenem Namen erteilt wurde.
  • Nebenintervenientin: Partei, die im Auftrag der Beklagten die Wärmepumpe überprüfte und als Prokurist tätig war. Sie verteidigen sich mit der Einrede der Verjährung und dem Argument, dass keine Fehler gemacht wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangt Schadensersatz für eine defekte Wärmepumpe, die durch fehlerhafte Inspektion der Beklagten beschädigt wurde. Der Auftrag zur Inspektion erfolgte über die Firma Sch., die die Beklagte beauftragte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vertraglich verpflichtet war, die Wärmepumpe zu warten und ob sie fahrlässig handelte, was zu einem Schaden am Eigentum des Klägers führte. Zudem stand zur Debatte, ob ein Vertragsverhältnis mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers bestand.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Es bestand kein direkter Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten und auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Die Beklagte war von der Firma Sch. beauftragt worden, nicht vom Kläger. Außerdem bestand kein Anspruch aus unerlaubter Handlung, da die Verpflichtung durch den Vertrag mit der Firma Sch. bestand.
  • Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten durch die Nebenintervention. Das Urteil verdeutlicht, dass für die Haftung eines Produzenten vertragliche Beziehungen oder eine unerlaubte Handlung nachgewiesen werden müssen.

Schadensersatz bei fehlerhafter Heizungswartung: Ein mustergültiger Fall

Die ordnungsgemäße Wartung von Heizungsanlagen ist entscheidend für ihren Betrieb und die Sicherheit des Gebäudes. Fehlerhafte Heizungswartungen können nicht nur zu unliebsamen Heizungsproblemen führen, sondern auch erhebliche Schäden nach sich ziehen. In solchen Fällen haben betroffene Verbraucher oft Anspruch auf Schadensersatz, sei es für Kosten der Heizungsreparatur oder zur Deckung der Betriebskosten aufgrund des Heizungsstillstandes.

Wenn Heizungsinstallateure ihre Verantwortung nicht erfüllen und Versäumnisse bei der Heizungsinstandhaltung auftreten, stehen Kunden vor der Herausforderung, ihre rechtlichen Schritte einzuleiten. Die rechtlichen Grundlagen im Vertragsrecht zur Heizungswartung sowie Gewährleistungsansprüche bieten in solchen Situationen wichtige Anhaltspunkte. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der solche Ansprüche und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Haftungsfrage bei fehlerhafter Heizungswartung durch Kundendienst

Im Landgericht Bayreuth wurde ein Fall verhandelt, bei dem es um mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Wartung einer Luft-/Wasserwärmepumpe ging.

Wartungstechniker überprüft Wärmepumpenanlage im Heizungskeller mit Messgerät
(Symbolfoto: Flux gen.)

Der Kläger forderte von der Herstellerfirma Schadensersatz in Höhe von über 15.000 Euro, nachdem die Wärmepumpe kurz nach einer Wartung durch deren Kundendienst defekt gegangen war.

Wartungsauftrag und Schadensverlauf bei Wärmepumpendefekt

Im Januar 2015 trat bei der Wärmepumpe eine Fehlermeldung „716“ auf. Daraufhin beauftragte die Lebensgefährtin des Klägers zunächst die Heizungsbaufirma Sch. mit der Überprüfung. Diese vermutete Probleme mit dem Verdichter und empfahl die Hinzuziehung des Herstellerkundendienstes. Am 27. Januar 2015 erfolgte die Überprüfung durch einen Prokuristen der Nebenintervenientin, die im Auftrag der beklagten Herstellerfirma tätig wurde. Bereits am Folgetag, dem 28. Januar 2015, fiel die Wärmepumpe komplett aus. Der Kläger machte geltend, der Mitarbeiter habe bei der Wartung ein Loch am Wärmetauscher übersehen, was zum Totalschaden der Anlage geführt habe.

Rechtliche Kernfragen der Schadensersatzforderung

Das Gericht befasste sich mit der grundlegenden Frage, ob zwischen dem Kläger und der Herstellerfirma überhaupt eine rechtliche Beziehung bestand, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Dabei wurde geprüft, ob ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorlag oder eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kam. Die Beklagte argumentierte, der Wartungsauftrag sei ausschließlich durch die Heizungsfirma Sch. in eigenem Namen erteilt worden.

Gerichtliche Ablehnung des Schadensersatzanspruchs

Das Landgericht Bayreuth wies die Klage vollständig ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Herstellerfirma bestanden. Die Zeugenaussagen bestätigten, dass die Heizungsfirma Sch. den Auftrag in eigenem Namen erteilt hatte. Dies entsprach auch der üblichen Geschäftspraxis der Beklagten, nur Aufträge von Installationsfirmen anzunehmen.

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde vom Gericht ebenfalls verneint. Es fehlte sowohl am erforderlichen Einbeziehungsinteresse als auch an der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers, da dieser seine Ansprüche gegenüber der von ihm beauftragten Heizungsfirma Sch. geltend machen könnte. Das Gericht betonte, dass die Heizungsfirma für eventuelle Fehler des Kundendienstes wie für Fehler eigener Mitarbeiter einzustehen habe, da sie dessen Tätigkeit als Teil ihres eigenen Auftrags zur Überprüfung der Heizungsanlage einbezogen hatte.

Der Kläger wurde zur Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten verurteilt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beauftragung von Herstellerkundendiensten durch Handwerksfirmen keine direkten vertraglichen Ansprüche des Endkunden gegen den Hersteller entstehen. Die zentrale Erkenntnis ist, dass der Kunde sich bei Schäden durch fehlerhafte Wartungsarbeiten ausschließlich an seinen direkten Vertragspartner – also den beauftragten Handwerksbetrieb – halten muss, auch wenn dieser einen spezialisierten Kundendienst hinzugezogen hat. Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine klare Verantwortungszuordnung: Der beauftragte Handwerksbetrieb haftet für sämtliche Fehler, die im Rahmen der von ihm übernommenen Wartungsarbeiten entstehen – auch wenn er Dritte einbezieht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Handwerker mit der Wartung Ihrer Heizungsanlage beauftragen und dieser einen Herstellerkundendienst hinzuzieht, müssen Sie sich bei Schäden immer an Ihren Handwerker halten – auch wenn der Schaden durch den Kundendienst verursacht wurde. Der Handwerker ist Ihr einziger Ansprechpartner und muss für alle Fehler geradestehen, die bei der Wartung passieren. Lassen Sie sich deshalb vor Beauftragung eines spezialisierten Kundendienstes schriftlich bestätigen, dass Ihr Handwerker die volle Verantwortung für dessen Arbeit übernimmt. Bei Schäden sollten Sie Ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Handwerker geltend machen, nicht gegenüber dem Kundendienst.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Wartungsarbeiten an Ihrer Heizungsanlage zu Schäden geführt haben, ist die rechtliche Situation oft komplexer als zunächst angenommen. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung mit Haftungsfragen im Handwerksrecht und haben bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Fällen erfolgreich vertreten. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung Ihres individuellen Falls kann entscheidend sein, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie funktioniert die Haftungskette bei Heizungswartungen mit mehreren beteiligten Unternehmen?

Bei Heizungswartungen gilt das Prinzip der direkten Vertragshaftung. Der Wartungsvertrag besteht primär zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Wartungsunternehmen. Dieses Unternehmen ist der erste Ansprechpartner bei Schäden oder Mängeln.

Vertragliche Haftung des Wartungsunternehmens

Das Wartungsunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Wartungsarbeiten. Bei fehlerhafter Wartung entstehen zwei Arten von Ansprüchen:

  • Nacherfüllungsansprüche für mangelhafte Wartungsleistungen
  • Schadensersatzansprüche für Folgeschäden an der Heizungsanlage

Herstellerhaftung und Garantien

Die Herstellergarantie bleibt nur bestehen, wenn die jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb nachgewiesen werden kann. Bei Schäden prüft der Hersteller zunächst die Wartungsdokumentation. Wurden Wartungspflichten verletzt, kann die Garantie erlöschen.

Haftung bei Folgeschäden

Entstehen durch fehlerhafte Wartungsarbeiten Schäden an der Anlage, muss das Wartungsunternehmen diese ersetzen, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Beweislast liegt dabei beim Auftraggeber, wobei der Nachweis einer mangelhaften Leistung ausreicht.

Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Die Wartungsfirma haftet nur für den vereinbarten Leistungsumfang. Reparaturen festgestellter Schäden sind von der regulären Wartung nicht umfasst. Werden bei der Wartung Mängel festgestellt, muss das Wartungsunternehmen den Auftraggeber darüber informieren.

Bei Schäden durch unsachgemäße Wartung können auch mehrere Unternehmen parallel haften. Ein Beispiel: Füllt ein Wartungstechniker falsche Solarflüssigkeit ein und beschädigt dadurch die Kollektoren, haftet sowohl das Wartungsunternehmen für den Fehler als auch möglicherweise der Hersteller im Rahmen der Garantie.


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Welche Dokumente sollten bei der Heizungswartung aufbewahrt werden?

Bei der Heizungswartung müssen Sie als Betreiber einer Heizungsanlage alle relevanten Unterlagen lückenlos dokumentieren.

Erforderliche Dokumente

Wartungsprotokolle sind die wichtigsten Dokumente, die bei jeder Wartung erstellt werden müssen. Diese protokollieren die durchgeführten Arbeiten wie:

  • Einstellung der Vorlauf- und Kesseltemperatur
  • Funktionsprüfung von Regelung und Sicherheitseinrichtungen
  • Reinigungsarbeiten
  • Messung der Abgaswerte
  • Erneuerung von Verschleißteilen

Aufbewahrungsdauer

Als Eigentümer müssen Sie Handwerkerrechnungen und Wartungsdokumente mindestens 6 Jahre aufbewahren. Dies gilt insbesondere für:

  • Wartungsprotokolle
  • Rechnungen für durchgeführte Wartungsarbeiten
  • Dokumentation von Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen

Bedeutung der Dokumentation

Die sorgfältige Aufbewahrung der Wartungsdokumentation ist aus mehreren Gründen wichtig:

Garantieansprüche: Ohne lückenlose Dokumentation kann die Garantie der Heizungsanlage erlöschen.

Versicherungsschutz: Die korrekte Wartung muss im Schadensfall nachgewiesen werden können.

Gesetzliche Pflichten: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt die regelmäßige und fachkundige Wartung vor.

Haftung: Bei Schäden durch Korrosion oder anderen technischen Problemen müssen Sie nachweisen können, dass die Wartungspflichten erfüllt wurden.


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Welche Versicherungen greifen bei Schäden durch fehlerhafte Wartung?

Bei Schäden durch fehlerhafte Wartung kommen zwei zentrale Versicherungsarten zum Tragen: die Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerksbetriebs und die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers.

Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerksbetriebs

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerksbetriebs übernimmt Sach-, Personen- und Vermögensfolgeschäden, die durch fehlerhafte Wartungsarbeiten entstehen. Wenn beispielsweise ein Handwerker bei der Wartung einer Heizungsanlage falsches Frostschutzmittel einfüllt und dadurch Schäden entstehen, greift diese Versicherung.

Haftung des Handwerksbetriebs

Der Handwerksbetrieb haftet grundsätzlich für alle Schäden, die seine Mitarbeiter bei der Wartung verursachen. Dabei gilt: Ein Wartungsvertrag verpflichtet den Handwerker zur Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit sowie zur Aufdeckung etwaiger Schäden. Die Reparatur festgestellter Schäden ist jedoch nicht automatisch Teil des Wartungsvertrags.

Wohngebäudeversicherung des Eigentümers

Die Wohngebäudeversicherung deckt keine Schäden ab, die durch fehlerhafte Handwerkerarbeiten entstehen. Sie leistet nur bei Schäden durch versicherte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Naturereignisse. Wenn ein Handwerker einen Schaden verursacht, muss dieser über seine Betriebshaftpflichtversicherung reguliert werden.

Vorgehen im Schadensfall

Wenn ein Wartungsschaden auftritt, sollten Sie den Handwerksbetrieb umgehend schriftlich über den Schaden informieren. Der Handwerksbetrieb muss dann seiner Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden melden. Setzen Sie dafür eine angemessene Frist und lassen Sie sich die Schadensmeldung an die Versicherung bestätigen.


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Ab wann verjähren Schadensersatzansprüche bei Wartungsfehlern?

Bei Wartungsfehlern an einer Heizungsanlage gelten unterschiedliche Verjährungsfristen, die vom konkreten Wartungsumfang abhängen.

Regelmäßige Wartungsarbeiten

Bei einfachen Wartungsarbeiten und kleineren Reparaturen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme der Wartungsleistung. Dies gilt beispielsweise für:

  • Routinewartungen
  • Reinigungsarbeiten
  • Austausch von Einzelteilen
  • Nachfüllen von Betriebsstoffen

Umfangreiche Wartungseingriffe

Wenn die Wartungsarbeiten wesentlich in die Substanz der Heizungsanlage eingreifen, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme. Dies betrifft etwa umfassende Sanierungen oder Erneuerungen der Heizungsanlage.

Schadensersatzansprüche

Für Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden durch fehlerhafte Wartung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem:

  • der Schaden entstanden ist
  • Sie von dem Schaden Kenntnis erlangt haben
  • Sie den Verursacher kennen

Verjährungshöchstfristen

Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren.


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Welche Bedeutung haben Wartungsverträge für Schadensersatzansprüche?

Wartungsverträge begründen ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit spezifischen Rechten und Pflichten. Bei der Wartung einer Heizungsanlage schuldet der Wartungsunternehmer die regelmäßige Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit sowie den Ersatz von Verschleißteilen.

Haftung bei Wartungsarbeiten

Der Wartungsunternehmer haftet für Schäden, die im direkten Zusammenhang mit den Wartungsarbeiten entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht und verschuldet wurden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erstreckt sich die Haftung auch auf weitere Schäden, die über den unmittelbaren Wartungsbereich hinausgehen.

Beweislast und Verjährung

Die Beweislast für einen durch mangelhafte Wartung verursachten Schaden liegt beim Auftraggeber. Für Gewährleistungsansprüche aus Wartungsarbeiten gilt typischerweise eine Verjährungsfrist von 6 Monaten nach der jeweiligen Leistung.

Abgrenzung zur Reparatur

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wartung und Reparatur: Die reine Wartungspflicht umfasst nicht automatisch die Reparatur von festgestellten Schäden. Werden im Rahmen der Wartung Schäden entdeckt, ist deren Beseitigung nur bei entsprechender zusätzlicher Vereinbarung geschuldet.

Bei nachgewiesenen Schäden durch fehlerhafte Wartungsarbeiten besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach den allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen. Dies umfasst auch die Kosten für notwendige Folgearbeiten zur Schadensbehebung.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzanspruch

Ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens. Der Geschädigte kann vom Schädiger die Wiederherstellung des Zustands verlangen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Grundlage können Verträge (§§ 280 ff. BGB) oder unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) sein. Ein Beispiel wäre die Erstattung von Reparaturkosten nach einer fehlerhaften Wartung. Im Schadensfall muss der Anspruchsteller den Schaden, die Pflichtverletzung und die Kausalität nachweisen.


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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Eine richterrechtliche Rechtsfigur, die Dritten, die nicht direkt Vertragspartei sind, vertragliche Ansprüche gewährt. Die Leistung muss bestimmungsgemäß auch Dritten zugutekommen und diese müssen besonders schutzbedürftig sein. Geregelt in §§ 328 ff. BGB. Beispiel: Ein Mieter kann Ansprüche aus einem Wartungsvertrag haben, den der Vermieter mit einer Firma geschlossen hat. Der Dritte muss in den „Schutzbereich“ des Vertrags einbezogen sein.


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Einbeziehungsinteresse

Ein rechtliches Kriterium bei Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte. Es beschreibt das erkennbare Interesse der Hauptvertragsparteien, dass die Leistung auch Dritten zugutekommen soll. Basiert auf §§ 133, 157 BGB zur Vertragsauslegung. Beispiel: Bei einem Wartungsvertrag für eine Heizung besteht typischerweise ein Einbeziehungsinteresse für alle Hausbewohner. Das Interesse muss für beide Vertragsparteien erkennbar sein.


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Haftung aus unerlaubter Handlung

Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung bestimmter Rechtsgüter, geregelt in §§ 823 ff. BGB. Sie besteht unabhängig von Vertragsbeziehungen. Voraussetzungen sind eine Rechtsgutsverletzung, Rechtswidrigkeit, Verschulden und ein kausaler Schaden. Beispiel: Beschädigung fremden Eigentums durch unsachgemäße Reparatur. Die Haftung greift auch ohne vertragliche Beziehung zwischen den Parteien.


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Nebenintervention

Ein prozessuales Instrument, durch das sich ein Dritter an einem laufenden Rechtsstreit beteiligen kann, wenn er ein rechtliches Interesse am Erfolg einer Partei hat (§ 66 ZPO). Der Nebenintervenient unterstützt eine Hauptpartei, wird aber nicht selbst Prozesspartei. Beispiel: Ein Subunternehmer tritt einem Prozess bei, in dem sein Auftraggeber verklagt wird. Die Prozesshandlungen müssen mit der unterstützten Partei abgestimmt sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Diese Vorschrift regelt die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten resultieren. Ein Schadensersatzanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Schuldner, hier die Beklagte, ihre vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Im vorliegenden Fall wird die Beklagte für die fehlerhafte Wartung der Heizungsanlage verantwortlich gemacht, was die Grundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers darstellt.
  • § 433 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag): Der § 433 BGB beschreibt die Pflichten von Käufer und Verkäufer bei einem Kaufvertrag. Die Beklagte als Herstellerin der Heizungsanlage hatte die Pflicht, ein mangelfreies Produkt zu liefern und dafür zu sorgen, dass die Wartungsarbeiten korrekt durchgeführt werden. Der Kläger könnte geltend machen, dass die Beklagte durch die unsachgemäße Wartung ihrer Anlage zu einem mangelhaften Zustand geführt hat, wodurch ihm finanzielle Schäden entstanden sind.
  • § 635 BGB (Nacherfüllung): Nach diesem Paragraphen ist der Käufer berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist. Dieser Anspruch könnte hier relevant sein, falls die Beklagte in der festen Überzeugung war, dass die Wartung der Anlage ordnungsgemäß erfolgte und der Kläger auf eine Korrektur des Mangels drängt. Die Unterscheidung zwischen der Art der Erfüllung (Wartung vs. Austausch) könnte entscheidend für die Ansprüche des Klägers sein.
  • § 7 StVG (Haftung für den Betrieb eines Fahrzeugs): Obwohl auf den ersten Blick irrelevant, könnte dieser Paragraph zur Beurteilung herangezogen werden, wenn begründbare Anhaltspunkte bestehen, dass die fehlerhafte Wartung der Heizungsanlage zu einem weiteren Folgeschaden führte. Sollte der Fehler etwa zu einer Gefährdung von Dritten führen, könnte die Haftung ähnlich wie im Verkehrsrecht analog angewandt werden.
  • § 6 Abs. 2 AGBG (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Falls die AGB der Beklagten bestimmen, dass Haftungsansprüche ausgeschlossen oder beschränkt werden, hat dies direkte Auswirkungen auf die Ansprüche des Klägers. Er muss möglicherweise nachweisen, dass solch eine Klausel nicht wirksam ist oder nicht anwendbar ist, was die rechtlichen Möglichkeiten seines Klagevorhabens betreffen könnte.

Das vorliegende Urteil

LG Bayreuth – Az.: 21 O 224/17 – Endurteil vom 08.05.2018


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