LG Bayreuth – Az.: 32 O 849/10 – Urteil vom 10.05.2011
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 23.150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.150,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der am 21.10.2007 zugefügten Körperverletzung entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung.
Am Sonntag, den 21.10.2007 wurde der Kläger während eines Kreisliga-Fußballspieles auf dem Sportplatz in M. durch einen vorsätzlichen Fußtritt des Beklagten schwer am Kopf, insbesondere am Gesicht verletzt. Der Beklagte trat dem Kläger in der Nähe der Mittellinie des Fußballfeldes während des Fußballspiels mit dem linken Fuß gezielt mitten ins Gesicht. Der Kläger erlitt schwerste Gesichtsverletzungen, in deren Folge er zusammenbrach und bewusstlos auf dem Spielfeld liegen blieb. Nach der vor Ort erfolgten Erstbehandlung durch Rettungsdienste und Notarzt wurde der Kläger in das Klinikum K. eingeliefert und am 22.10.2007 von dort in die Gesichtschirurgie der Universität E. verlegt. Durch den Tritt des Beklagten erlitt der Kläger folgende multiple Verletzungen im Bereich des Kopfes und des Gesichts:
– Mittelgesichtsfraktur beidseits mit Orbitabodenbeteiligung (Frakturen des Ober- und Unterkiefers sowie des knöchernen Augenhöhlenbodens),
– Nasenbeinfraktur
– Commotio cerebri
– persistierendes Osteosynthesematerial bei Zustand nach Mittelgesichtsfraktur beidseits,
– retinierte und verlagerter Zähne 18, 28, 38
– Zustand nach Reposition und Osteosynthese einer Mittelgesichtsfraktur beidseits 11/07,
– Zustand nach geschlossener Reposition einer Nasenbeinfraktur 11/07,
– Zustand nach Entfernung des persistierenden Osteosynthesemateriales sowie Ostektomie retinierter und verlagerter Zähne 18, 28 und 38 in 04/08,
– posttraumatische Behinderung der Nasenatmung linksseitig,
– Antriebsverminderung,
– Anpassungsstörung bei Zustand nach Trauma,
– geringgradige Deformation des Nasenrückens,
– Sensibilitätsstörungen im Bereich der Oberlippe,
– anhaltende, chronifizierte Kopf- und Gesichtsschmerzen,
– eingeschränkte Leistungsfähigkeit bis Ende des Jahres 2009,
– neurologische Ausfälle sowie Einschränkung der sensomotorischen Wahrnehmung,
– Merkfähigkeitsstörungen, Unruhe, Zittern sowie Schmerzen im Gelenk- und Wirbelsäulenapparat mit neurologischen Störungen;
Der Kläger musste sich am 22.10.2007 einer Operation unterziehen, bei der die Mehrfachfrakturen mit Metallplatten versorgt wurden und der Oberkiefer verdrahtet wurde. Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis 02.11.2007. Bis zum 03.02.2008 war der Kläger arbeitsunfähig. Zwei weitere Eingriffe im April des Jahres 2008 und Dezember 2008 schlossen sich an, verbunden mit mehrtägigen stationären Aufenthalten.
Der Beklagte wurde durch das Landgericht Bayreuth, Az.: 2 Ns 220 Js 14086/07 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der Beklagte zahlte bereits einen Betrag in Höhe von 1.850,00 EUR an den Kläger, der von diesem als Schmerzensgeldanzahlung verrechnet wurde.
Der Kläger begehrt mit der Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages. Es wird ein Haushaltsführungsschaden für 183 Tage während der stationären Aufenthalte begehrt. Der Kläger führte einen 3-Personen-Haushalt und hatte ein Kind im Alter von 0 bis 3 Jahren. Hierfür werden 3.843,00 EUR geltend gemacht. Es wird Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 982,80 EUR geltend gemacht. Fahrtkosten entsprechend der Aufstellung Anlage K 21 in Höhe von 1.917,60 EUR, Behandlungskosten in Höhe von 181,26 EUR gem. Aufstellung K 22 sowie eine Zuzahlung in Höhe von 200,00 EUR (Anlage K 23) begehrt der Kläger. Ein Pauschalbetrag in Höhe von weiteren 800,00 EUR wird für die Aufwendungen geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, dass im Dezember 2010 eine weitere Operation stattfand, um gewucherte Knochenknorpel im Bereich der Nase abzutragen. Der Kläger behauptet, dass er noch heute unter den Folgen des Fußtrittes leidet. Er leide noch unter Schwierigkeiten bei der Nasenatmung, sein Geruchs- und Geschmackssinn sei beeinträchtigt. Oberkiefer und Oberlippe sei taub. Er leide weiterhin unter Kopfschmerz und befinde sich in psychologischer Behandlung. Aufgrund der festgestellten Invalidität sei bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % aufgetreten. Er leide zudem unter Gedächtnisstörungen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 100.000,00 EUR angemessen ist. Er ist der Ansicht, dass ein pauschaler Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 800,00 EUR besteht.
Der Kläger beantragt
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung bereits gezahlter 1.850,00 EUR ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht weniger als 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.924,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der am 21.10.2007 zugefügten Körperverletzung entstanden ist und noch entstehen wird, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
IV. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.253,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
V. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI. Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt, kostenpflichtige Klageabweisung.
Er ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 100.000,00 EUR überzogen ist. Er hält vielmehr einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR für angemessen. Er bestreitet, dass im Dezember 2010 eine weitere Operation stattfand. Er bestreitet, dass weitere Dauerschäden vorhanden sind.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Der Kläger wurde persönlich durch das Gericht angehört. Auf die Niederschrift vom 29.03.2011 wird verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 23.150,00 EUR gem. §§ 823 I, 823 II, 253 II BGB i. V. m. § 223 a StGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte den Kläger durch einen Fußtritt während des Fußballspiels im Gesichtsbereich misshandelte, was zu schweren Verletzungen beim Kläger führte. Der Beklagte wurde hierfür durch das Landgericht Bayreuth wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unstreitig mussten die Folgen der Verletzung operativ versorgt werden. Die mehrfachen Gesichtsfrakturen wurden mit Metallplatten versorgt. Unstreitig fanden 3 Krankenhausaufenthalte mit Operationen statt. Unstreitig sind auch die Verletzungsfolgen, die durch die vorgelegten Gutachten bzw. ärztlichen Attesten der Klägerseite dargelegt wurden (vgl. Anlagen K 2 bis K 10). Auf die insoweit unstreitigen Verletzungen, dargestellt in der Klage Seite 6, wird verwiesen.
Durch die persönliche Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts zudem fest, dass eine vierte Operation im Dezember 2010 durchgeführt wurde, um Wucherungen in der Nase zu beseitigen. Der Kläger schilderte während der persönlichen Anhörung nachvollziehbar und für das Gericht glaubhaft, unter welchen Beeinträchtigungen er zuletzt noch litt und leidet. Es steht daher auch fest, dass weiterhin Beeinträchtigungen, hervorgerufen durch die Körperverletzung des Beklagten, bestehen. Der Kläger schilderte die Schwierigkeiten der Nasenatmung, die Beeinträchtigungen beim Geruchs- und Geschmackssinn. Er schilderte weiter glaubhaft, dass Oberkiefer und Oberlippe teilweise taub sind. Auch unter gelegentlichen Kopfschmerzen leidet der Kläger, was vor der Verletzung durch den Beklagten nicht der Fall war. Glaubhaft schilderte der Kläger auch, dass mit einer Besserung wohl nicht mehr zu rechnen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Verletzungen geht das Gericht davon aus, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR angemessen ist. Hierzu wird auf die vergleichbaren Entscheidungen in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle, 29. Auflage 2011, Nr. 2194, 2197, 2292 und 2297 verweisen. In sämtlichen vergleichbaren Fällen haben die Gerichte ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen erachtet. Die von der Klägerseite herangezogenen Entscheidungen OLG Dresden, Urteil v. 06.02.1997 und Landgericht München I Urteil v. 25.11.1997 hatten weitaus schwerere Verletzungen und weitere Dauerschäden zum Gegenstand. Angesichts der vorliegenden Folgen der Verletzung und der noch bestehenden Dauerschäden im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erachtet das Gericht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Handlung als vorsätzliche, gefährliche Körperverletzung völlig grundlos begangen wurde und von erheblicher Rohheit geprägt war. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 1.850,00 EUR verbleibt es bei einem Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 23.150,00 EUR.
2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 7.150,66 EUR gem. §§ 823 I, 823 II BGB i. V. m. § 223 StGB.
a) Es besteht ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.843,00 EUR. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände seiner Haushaltsführung wurden vom Beklagten nicht bestritten. Der Kläger lebte in einem Dreipersonen-Haushalt mit einem Kind im Alter zwischen 0 und 3 Jahren. Unter Heranziehung der Tabelle 8 bei Schulz-Borck/Hofmann 6. Auflage schätzt das Gericht den Zeitaufwand des Klägers im Haushalt auf 15 Stunden. Unter Zugrundelegung einer Monatsvergütung von 360,00 EUR netto ergibt dies einen Nettoaufwand pro Tag in Höhe von 21,00 EUR. Unbestritten musste der Kläger 183 Tage stationäre Aufenthalte erleiden, für die er dem Haushalt nicht zur Verfügung stand. Der von dem Kläger so errechnete Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.843,00 EUR ist nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
b) Es besteht ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 982,80 EUR. Die vom Kläger vorgetragenen täglichen Verdienstausfälle in Höhe von 6,30 EUR bzw. 6,70 EUR sowie die Zeiträume für den Erhalt des Krankengeldes wurden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Insofern ergibt sich gem. der Abrechnung des Klägers ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 982,80 EUR.
c) Die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.917,60 EUR sind als Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat substantiiert die erforderlichen Fahrten dargelegt (vgl. Anlage K 21). Hierin ist eine konkrete und schlüssige Darlegung zu sehen. Der Beklagte hat sich hierzu nicht im einzelnen geäußert, so dass die vom Kläger vorgetragenen Fahrten von insgesamt 6.392 km als zugestanden gelten. Multipliziert mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR/Kilometer (§ 287 ZPO) ergibt dies einen Schaden in Höhe von insgesamt 1.917,60 EUR.
d) Die Behandlungskosten in Höhe von 181,26 EUR (Anlage K 22) sowie die Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung in Höhe von 200,00 EUR (Anlage K 23) sind als Schaden zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch kein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 800,00 EUR zu leisten. Für diese Aufwendungen fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Es ist somit lediglich die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 EUR zuzusprechen, § 287 ZPO. Insgesamt ist somit folgender materieller Schaden zu ersetzen:
Haushaltsführungsschaden 3.843,00 EUR
Verdienstausfall 982,80 EUR
Fahrtkosten 1.917,60 EUR
Behandlungskosten 181,26 EUR
Zuzahlung Krankenhausbehandlung 200,00 EUR
Unkostenpauschale 26,00 EUR
Gesamt 7.150,66 EUR
3. Die Zinsen sind als Verzugsschaden gem. §§ 286, 288 I BGB zu ersetzen, da der Beklagte sich ab dem 17.02.2009 in Verzug befand.
Außergerichtliche Kosten sind in Höhe von 2.429,27 EUR zu ersetzen. Sie berechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert: 50.300,66 EUR (Wert des Obsiegens)
1,8 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG 2.021,40 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR
Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG 387,87 EUR
Gesamt 2.429,27 EUR
Die Zinsforderung aus diesem Betrag folgt aus §§ 288, 291 BGB ab Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.
4. Da der Kläger unter Beeinträchtigungen aufgrund der Körperverletzung durch den Beklagten auch weiterhin leidet, war der Feststellungsantrag begründet. Es besteht die nicht bloß abstrakte Möglichkeit der Entstehung weiterer materieller und immaterieller Schäden.
II.
Kostenentscheidung: § 92 I ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 ZPO.